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> Suche kniffelige Fragen für Radverkersquiz, Hier sind Experten gefragt!
willi
Beitrag 21.08.2005, 23:24
Beitrag #51


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Zitat (Jan Georg @ 21.08.2005, 23:30)
meinte er dass es nicht sinnvoll sei und verboten gehöre.

Wie kommt der Mann denn auf das schmale Brett? think.gif

Das liefert mir aber das Stichwort zu einer anderen (für manche kniffligen) Frage:
(ist eigentlich nicht Radfahrerspezifisch)

Unterscheiden sich die Verkehrsregeln auf Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestrassen* allein durch die Tatsache, dass sie Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestrassen sind?

Anders formuliert: Hat der Träger einer Strasse etwas mit den dort geltenden Verkehrsregeln zu tun?

Antwort: Natürlich nicht


*ich hoffe, ich habe keine unterschlagen... think.gif
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chriziko
Beitrag 22.08.2005, 08:15
Beitrag #52


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Zitat (danke_mama @ 21.08.2005, 23:59)
Zitat (chriziko @ 21.08.2005, 19:03)
zu 1.:
- weil man auf der kreuzung die spur nicht wechseln darf, oder?
- weil man eine vorhandene radfurth nicht verlassen darf.

1.1. Sicher? In einer anderen Diskussion wurde nur ein Kreuzungs-Spurwechsel trotz Pfeil (Z297) verneint.
Ich dachte auch, ich hätt's mal so gelernt, hatte aber meine Meinung revidiert ...
1.2. Ääääh - echt? Ist denn jede Radfurt eine "Radverkehrsführung"?
Ich dachte, das wäre sowas wie in @Hanes 3. Bild. Außerdem bezieht sich StVO §9 (2) auf Abbieger, @Hane möchte jedoch geradeaus radeln.

dass ich bei 1.1. nicht sicher bin, habe ich ja schon deutlich gemacht, aber 1.2., das war ich eigentlich sicher. wenn du aber jetzt sagst, das steht unter "abbiegen", dann ist da was dran. think.gif

diese frage lass ich lieber weg, falls sie nicht endgültig geklärt werden kann.


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Hane
Beitrag 22.08.2005, 08:34
Beitrag #53


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Witterung:
Daß das Rechtsfahrgebot bei schlechter Witterung strenger wirken soll, habe ich mir dadurch erklärt, daß den Autofahrern gestattet wird, sich nicht mehr so genau an Sichtfahrgebot gebunden zu fühlen: Wenn ein Rad erst sehr spät gesehen wird, hat der Autofahrer immer noch die Möglichkeit bei Gegenverkehr am Radfahrer vorbei zu kommen. unsure.gif

Radfurt:
Ich kann mir vorstellen, daß eine Benutzungspflicht für Radfurten aus ihrer Funktion als Verbindung zweier benutzungsplichtiger Radwege hergeleitet werden kann.
In meinem ersten Beispiel führt die Furt aber auf den Radweg der Querstraße. Dieser Streckenverlauf wäre aber nicht mehr straßenbegleitend. Also wäre auch die Furt nicht benutzungspflichtig und kann verlassen werden. Genauso wäre es ja auch bei einem Abbiegen von einer Radfurt auf die Fahrbahn einer Nebenstraße ohne Radweg, die Furt führt nicht da hin wo ich hin will.
Das erste Beispiel gefällt mir immer besser. Die winklige Anordnung der Furt ist ein guter hinweis dadrauf, daß die Radverkehrsführung nicht mehr straßenbegleitend ist. Die 30-Zone ist ein guter Hinweis, daß kein Radweg weiter geradeaus führt.

indirektes Abbiegen:
Ja, ist eine Radverkehrsführung vorhanden, muß sie genutzt werden. Nur ist in dem Beispiel diese unbenutzbar. Man würde sich auf der vorgesehen Fläche aufstellen und warten bis irgendetwas passiert. Die Ampel ist nicht sichbar also fährt man los, sobald die Autos, denen man den Weg versperrt, hupen, oder, wenn der Weg frei ist, was auch sein kann, wenn man eigentlich rot hätte.


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Janus
Beitrag 22.08.2005, 10:22
Beitrag #54


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Zitat (Hane @ 22.08.2005, 09:34)
indirektes Abbiegen:
Ja, ist eine Radverkehrsführung vorhanden, muß sie genutzt werden. Nur ist in dem Beispiel diese unbenutzbar.

Das ist meines Wissens nach nicht ganz richtig. Eine vorhandene Radverkehrsführung zum indirekten Linksaabiegen muss nur dann benutzt werden (vorbehaltlich Benutzbarkeit), wenn sie rechtzeitig erkennbar ist - also wenn man als Radfahrer zum Zeitpunkt des fälligen Einordnens auf den Linksabbiegerstreifen schon sehen kann, dass an der Kreuzung indirektes Linksabbiegen vorgesehen ist.
Schließlich muss man auch als Radfahrer nicht hellsehen können, und der Normalfall ist direktes Linksabbiegen gemeinsam mit dem KFZ-Verkehr.


~ Janus


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Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht.
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klausimausi
Beitrag 22.08.2005, 11:49
Beitrag #55


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Zitat (Janus @ 21.08.2005, 23:49)
Äh... was hat die Witterung damit zu tun? Meine Logik sagt mir, dass dann das Kratzen am Fahrbahnrand eher noch gefährlicher wird...

Ganz meine Meinung. Hinzu kommt, dass ich zwar bei Regen noch Stück weiter rechts fahren könnte, nicht aber bei böigen Wind. Da fahr ich eher weniger weit rechts!

Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Arthur Dent
Beitrag 22.08.2005, 11:55
Beitrag #56


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zu dem "schlechtwetter-thema" fällt mir eigentlich nur ein, nicht besonders radfahrerfreundliches, urteil des OLG Saarbrücken ein:
Zitat
Ein Radfahrer darf bei Dunkelheit und Regen auf stark befahrener Straße nicht weiter als 1 m vom rechten Fahrbahnrand fahren (OLG Saarbrücken, Az. 3 U 186/77).

ich schätze mal, dass der richter nicht besonders oft fahrrad fährt.

ich persönlich halte jedenfals auch bei schlechter witterung einen ausreicheden seitenabstand zum fahrbahnrand, beanstandet wurde ich deshalb bisher nicht.


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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Peter Lustig
Beitrag 22.08.2005, 19:35
Beitrag #57


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Nochmals zurück, was nun verkehrsrechtlich ein Angebotsstreifen auf der Fahrbahn ist:

Bei einem Angebots- oder auch Schutzstreifen handelt es sich um einen mit Z. 340 StVO abgetrennten eigenen, wenn auch schmalen zur Fahrbahn gehörigen Fahrstreifen, der bei Bedarf vom Kfz-Verkehr befahren werden darf, wobei in § 42 Abs. 6 Nr. 1 lit. g StVO nochmals explizit darauf hingewiesen wird, dass dort fahrende Radfahrer nicht gefährdet werden dürfen. Zur Verdeutlichung der Funktion kann, muss jedoch nicht ein Fahrradpiktogramm aufgebracht werden. Des Hinweises bzgl. Gefährdungsausschluss bedürfte es eigentlich nicht, da ja an sich § 1 Abs. 2 StVO schon jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbietet.

Radwege auf der Fahrbahn sind dagegen nicht zur Fahrbahn gehörig, sondern sind Sonderwege. Dies kommt einmal durch die Beschilderung mit Z. 237 StVO zum Ausdruck, zum Anderen auch dadurch, dass sie zwingend mit Z. 340 StVO Fahrbahnbegrenzungslinie von der Fahrbahn abgegrenzt werden müssen.

Un noch eine Anmerkung dazu, wo Radfahrer bei mehrstreifigen Fahrbahnen fahren müssen. Hier gilt eindeutig das Rechtsfahrgebot, zu dem weiter oben schon Einiges zu lesen ist. Radfahrer haben innerorts ebenso wie Kraftfahrzeuge über 3,5 t zGG grundsätzlich keine freie Wahl des Fahrstreifens, da sie z.B. in § 7 Absatz 3 StVO nicht aufgeführt sind. Andere als den rechten Fahrstreifen dürfen Radfahrer nur dann nutzen, wenn sie an Kreuzungen auf der Fahrbahn vorgegebenen Richtungspfeilen folgen oder wenn sie nach links abbiegen wollen.
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chriziko
Beitrag 22.08.2005, 20:14
Beitrag #58


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und was heißt das jetzt für unsere frage? wer zuerst kommt, hat vorfahrt? (=einfädeln)


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Peter Lustig
Beitrag 22.08.2005, 20:21
Beitrag #59


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Vorrang. wink.gif Ja, das kann man grundsätzlich so sagen, nur mit dem kleinen Unterschied zum Reißverschlussverfahren, dass keinerlei Gefährdung und damit auch Behinderung des Radverkehrs auf dem Angebotsstreifen erfolgen darf. Den Radfahrern ist hier in jedem Fall der Vortritt zu lassen, sobald eine Beeinträchtigung des Radverkehrs zu erwarten ist.
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chriziko
Beitrag 22.08.2005, 20:42
Beitrag #60


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jaja, aber den angebotsstreifen ist ja an dieser stelle zu ende und die radler wechseln daher die spur. die frage war ja: wer hat an dieser stelle vorRANG (wieso eigentlich? radler fahren doch auch)


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diomega
Beitrag 22.08.2005, 22:40
Beitrag #61


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Hier ein paar "einfache" Fragen (Zumindest einfach für die Bewohner des Verkehrsportals wink.gif):

Dürfen zwei Radfahrer auf der Fahrbahn nebeneinander fahren?

a) Immer
b) Nie
c) Nur dann, wenn Sie dadurch niemanden behindern

(c ist richtig)

Wann muss ich einen mit einem der Zeichen 237, 240 oder 241 beschilderten Radwegabschnitt nicht benutzen?

a) Wann immer mir danach ist.
b) Solche Radwegabschnitte muss man überhaupt nie benutzen.
c) Wenn die Benutzung unzumutbar ist
d) Wenn der Radwegabschnitt nicht benutzbar ist
e) Solche Radwegabschnitte müssen immer benutzt werden.
f) Wenn ich demnächst nach links abbiegen will, an der betreffenden Kreuzung aber keine Radverkehrsführung für Linksabbieger existiert
g) Wenn so wie der sichtbare Verlauf des Radwegabschnitts aussieht, ich nicht den blassesten Dunst haben kann, ob er mich auch dahin führt, wo ich hin möchte, ich mir aber recht sicher bin, dass es die Fahrbahn tun würde.
h) Solche Radwegabschnitte darf man gar nicht benutzen.

(richtig sind c, d, f und g)

Schätzfrage: Wieviel Prozent aller Unfälle "Fahrrad gegen PKW" mit Personenschaden als Folge hat 1998 laut Unfallstatistik die Gruppe der PKW-Fahrer verursacht?

a) ca. 10%
b) ca. 30%
c) ca. 50%
d) ca. 70%
e) ca. 90%

(d ist richtig)

Wie schnell darf ein Radfahrer in einer Tempo 30 Zone fahren?

a) Innerorts gelten für Radfahrer immer 25km/h als Höchstgeschwindigkeit
b) 30 km/h
c) So schnell er will. Tempo 30 gilt nur für Kfz.

(b ist richtig)

Wie schnell darf ein Radfahrer innerorts fahren, wenn keine explizite
Geschwindigkeitsbegrenzung ausgeschildert ist?

a) 50km/h
b) Innerorts gelten für Radfahrer immer 25km/h als Höchstgeschwindigkeit
c) So schnell er will
d) So schnell er will, sofern seine Geschwindigkeit der jeweiligen Situation angepasst ist.

(d ist richtig)

Gruß,
diomega


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klausimausi
Beitrag 23.08.2005, 05:58
Beitrag #62


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@diomega: clapping.gif clapping.gif

Leider habe ich bis dato noch immer keine Strecke gefunden, auf die die letzte Frage die Antwort d, gibt. cool.gif

Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Hane
Beitrag 23.08.2005, 07:50
Beitrag #63


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Zitat (Janus @ 22.08.2005, 11:22)
Zitat (Hane @ 22.08.2005, 09:34)
indirektes Abbiegen:
Ja, ist eine Radverkehrsführung vorhanden, muß sie genutzt werden. Nur ist in dem Beispiel diese unbenutzbar.

Das ist meines Wissens nach nicht ganz richtig. Eine vorhandene Radverkehrsführung zum indirekten Linksaabiegen muss nur dann benutzt werden (vorbehaltlich Benutzbarkeit), wenn sie rechtzeitig erkennbar ist - also wenn man als Radfahrer zum Zeitpunkt des fälligen Einordnens auf den Linksabbiegerstreifen schon sehen kann, dass an der Kreuzung indirektes Linksabbiegen vorgesehen ist.
Schließlich muss man auch als Radfahrer nicht hellsehen können, und der Normalfall ist direktes Linksabbiegen gemeinsam mit dem KFZ-Verkehr.


~ Janus

Ich habe heute extra darauf geachtet. Die indirekte Radverkehrsführung auf meinem Bild ist nicht vorher angekündigt und der Linkspfeil für Radfahrer schon fast abgefahren.

Aber ich habe noch 2 weitere Ideen für Bilder, die werde ich auf dem Heimweg mal mach (falls ich es nicht vergesse blushing.gif ). Ein davon ist eine wirklich typische Situation und die andere so verdreht, das ich persönlich da die StVO lieber gleich eine gute StVO sein lasse thread.gif

Und dann werde ich noch ein Bild von einem typisch hamburgischen Radwegschild machen. Und dann kommt die Frage an die Fußgänger: Darf ich oder darf ich nicht? rofl1.gif


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chriziko
Beitrag 23.08.2005, 09:38
Beitrag #64


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danke, diomega,
aber ich nehme nur fragen mit 3 antwortmöglichkeiten und aus dem bereich verkehrsREGELN. aber das mit dem nebeneinanderfahren nehme ich. das mit tempo 50 hatte ich schon. das mit der tempo-30-zone bezweifle ich. nach dem wortlaut der stvo ist es generell untersagt in einer zone schneller zu fahren als angegeben, nicht nur für kfz.


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diomega
Beitrag 23.08.2005, 09:43
Beitrag #65


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Zitat (chriziko @ 23.08.2005, 10:38)
das mit der tempo-30-zone bezweifle ich. nach dem wortlaut der stvo ist es generell untersagt in einer zone schneller zu fahren als angegeben, nicht nur für kfz.

Genau aus diesem Grund schrieb ich ja auch, dass Antwort b) richtig ist (30km/h) wavey.gif

Gruß,
diomega


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klausimausi
Beitrag 23.08.2005, 09:46
Beitrag #66


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Zitat (Hane @ 23.08.2005, 08:50)
und die andere so verdreht, das ich persönlich da die StVO lieber gleich eine gute StVO sein lasse thread.gif

Na da bin ich mal gespannt ... thread.gif


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
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diomega
Beitrag 23.08.2005, 10:17
Beitrag #67


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Zitat (chriziko @ 23.08.2005, 10:38)
aber ich nehme nur fragen mit 3 antwortmöglichkeiten

Na gut. Dann die Benutzungspflichtfrage mit nur 3 Antwortmöglichkeiten:

Wann muss ich einen mit einem der Zeichen 237, 240 oder 241 beschilderten Radwegabschnitt nicht benutzen?

a) So beschilderte Radwegabschnitte muss man immer benutzen.

b) Wenn eine Benutzung dieses Radwegabschnitts einfach nicht zumutbar ist oder wenn ich demnächst nach links abbiegen will, an der betreffenden Kreuzung aber keine Radverkehrsführung für Linksabbieger existiert, oder mir die Existenz einer solchen nicht bekannt oder entfallen ist oder auch wenn er schlicht nicht benutzbar ist oder der sichtbare Verlauf des Radwegabschnitts gar so aussieht, dass ich nicht den blassesten Dunst haben kann, ob er mich auch dahin führt, wo ich hin möchte, ich mir aber recht sicher bin, dass es die Fahrbahn tun würde.

c) So beschilderte Radwegabschnitte muss man nie benutzen.

(b ist richtig) tongue.gif

Gruß,
diomega


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chriziko
Beitrag 23.08.2005, 11:09
Beitrag #68


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wer den bisherigen entwurf mal sehen will, möge mir seine mail-adresse geben (pn). ich bin aber für weitere fragen, die ins schema passen, offen.


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danke_mama
Beitrag 23.08.2005, 11:19
Beitrag #69


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Zitat (chriziko @ 23.08.2005, 10:38)
... ich nehme nur fragen mit 3 antwortmöglichkeiten und aus dem bereich verkehrsREGELN.
Hmmm - wie wär's noch hiermit?
Damit habe ich täglich praktische Probleme.


Wo soll das rote Auto anhalten? (Da fehlt natürlich noch ein "Vorfahrt achten"-Schild.)
A B C

Zur Lösung fällt mir dies hier ein:
Zitat
§11 Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte.
So ganz sicher bin ich mir nicht.
Natürlich wäre C am besten. Das rote Auto muss aber eine Chance bekommen, bis zur Sichtlinie vorzufahren - die ist aber selten an Position C.
Dann hängt es nach meiner Kenntnis davon ab, ob der Radler schon zu sehen war (seltsamerweise sehe ich gelegentlich kurz vor mir Autos auf die Furt rollen, die dann behaupten, dass sie schon laaaaange dort stehen - natürlich bevor ich umgekehrt in Sichtweite war).
Was ist mit den Grenzfällen, in denen weit weg ein vorfahrtsberechtigter Radler zu sehen ist, die Fahrbahn frei aussieht, aber dann an der Sichtlinie doch ein grünes Auto erscheint - kommt es dann darauf an, wie gut das rote Auto die Einbiegechancen vorhersehen konnte?
Was bedeutet "stockt der Verkehr"? Wenn der grüne Verkehr rollt, muss das rote Auto trotzdem oft warten - ich weiß nicht, ob das dann noch dem Wortlaut der StVO entspricht.
Wieder mal ein Problem, das es ohne Radwege gar nicht gäbe.


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chriziko
Beitrag 23.08.2005, 11:24
Beitrag #70


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die frage ist natürlich gut, aber da man furchtbar viel dazu erklären muss, bis man sie einigermaßen eindeutig beantworten kann, untauglich.

richtige antwort, meiner meinung nach:
das auto fährt zunächst bis auf sichtlinie radweg. wenn nichts kommt und von dort aus auch auf der straße nichts zu sehen ist, darf es bis auf sichtlinie fahrbahn fahren. wenn es dann nicht weiter kann und dadurch den radweg versperrt, muss der radler warten.


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willi
Beitrag 23.08.2005, 11:27
Beitrag #71


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Da hatten wir hier vor ein paar Tagen gerade ein Urteil. Autos dürfen Radfahrern trotz deren Vorfahrt im Weg stehen. wink.gif

btw: Wenn nicht soviele Leute der Meinung wären, ihr Polo hätte eine Motorhaube wie ein Cadillac würde A häufiger funktionieren. whistling.gif
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klausimausi
Beitrag 23.08.2005, 11:29
Beitrag #72


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So habe ich es auch in Erinnerung, es in einem Urteil gelesen zu haben. Doch wie Katharina so schön schrieb:
Zitat
(seltsamerweise sehe ich gelegentlich kurz vor mir Autos auf die Furt rollen, die dann behaupten, dass sie schon laaaaange dort stehen - natürlich bevor ich umgekehrt in Sichtweite war).

Gruß,
Klaus

PS: Ups, willi war schneller

Der Beitrag wurde von klausimausi bearbeitet: 23.08.2005, 11:30


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
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chriziko
Beitrag 23.08.2005, 12:11
Beitrag #73


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da sollte man mal einen sehtest anregen.


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MickyMaus
Beitrag 23.08.2005, 12:59
Beitrag #74


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Zitat (danke_mama @ 23.08.2005, 12:19)

Wo soll das rote Auto anhalten? (Da fehlt natürlich noch ein "Vorfahrt achten"-Schild.)
A B C

Dazu ein wenig OT: Furten wie auf den Bildern werden heutzutage nach dem Prinzip "ganz oder gar nicht" verschwenkt. Also entweder dass wie in A ein Auto vorn stehen kann, ohne dass er auf dem Radweg steht, oder dass der Radweg direkt an der übergeordneten Straße entlang läuft...
Ich würd bei der Frage auf A tippen...Falsch?


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Viele Grüße,
MM
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klausimausi
Beitrag 23.08.2005, 13:19
Beitrag #75


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Nicht ganz ...

Richtig ist's, wie's chriziko schrieb:
zuerst c, und gucken, ob Radweg frei ist, dann a, und gucken ob Straße frei ist. Und ist's kein PKW sondern ein Laster mit 18m Länge, ist der Radfahrer wieder der "verar**te". shutup.gif

Gruß,
Klaus


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Kölnfahrer
Beitrag 23.08.2005, 13:54
Beitrag #76


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@klausimausis Anmerkung:

Wieso? Führt ein solches Hindernis nicht zum Wegfall der Benutzungspflicht bis zur nächsten Möglichkeit, wieder auf den Radweg zu wechseln?


--------------------
"... und es gibt Werbung für alles, das man nicht braucht,
damit man Auto fährt, anders riecht und dabei raucht."

F. Urlaub
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danke_mama
Beitrag 23.08.2005, 14:07
Beitrag #77


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Zitat (MickyMaus @ 23.08.2005, 13:59)
Furten wie auf den Bildern werden heutzutage nach dem Prinzip "ganz oder gar nicht" verschwenkt. Also entweder dass wie in A ein Auto vorn stehen kann, ohne dass er auf dem Radweg steht, oder ...

Och nö.
Wer weiß, ob Variante 1 (= ganz verschwenkt) nicht auf Kosten der Vorfahrt geht.
Zitat (Achim)
Vorfahrt wird immer einer Straße gewährt. Hier ist es jedoch ein Radweg, also ein Sonderweg, welcher über einen abgesenkten Bordstein geführt wird. Somit gilt für den Radfahrer grundsätzlich § 10 StVO. Ausnahmen bilden straßenbegleitende Radwege nach § 9 StVO. Dann muss aber der Radweg auch optisch eindeutig Straßenbegleitend sein.
[Sonst] hat hier der Radfahrer keinen Vorrang.
... Fahrbahnbegleitend bedeutet: paralell zur Fahrbahn und optisch an die Fahbahn angrenzend.

Ein kleiner Schlenker von 1 - 2 m kann diese optische Nähe noch erkennbar halten, [aber ...]

Mal ganz abgesehen davon, dass die RadlerInnen aus der Sicht geraten.


Edit: @Kölnfahrer
Zitat
Führt ein solches Hindernis nicht zum Wegfall der Benutzungspflicht bis zur nächsten Möglichkeit, wieder auf den Radweg zu wechseln?
Glaube ich nicht.
Ich fürchte, das läuft unter "verkehrsbedingt warten müssen". Es ist ja damit zu rechnen, dass das Hindernis sich baldigst freiwillig wegbewegt.
Genauso sehe ich's (zähneknirschend) bei Fußgängern auf dem Radweg:
Einige wenige sind zu dulden, oder per Klingel zu verscheuchen, oder die simple Radweg-Überquerung ist abzuwarten. Wenn da aber ein Straßencafé ist, oder eine Veranstaltung, oder eine Senioren-Walking-Gruppe (kein Scherz, selber erlebt!), dann wäre es eher angemessen, auf die Fahrbahn zu wechseln.


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velo
Beitrag 23.08.2005, 15:36
Beitrag #78


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Zitat (diomega @ 23.08.2005, 11:17)
b) Wenn eine Benutzung dieses Radwegabschnitts einfach nicht zumutbar ist oder wenn ich demnächst nach links abbiegen will, an der betreffenden Kreuzung aber keine Radverkehrsführung für Linksabbieger existiert, oder mir die Existenz einer solchen nicht bekannt oder entfallen ist oder auch wenn er schlicht nicht benutzbar ist oder der sichtbare Verlauf des Radwegabschnitts gar so aussieht, dass ich nicht den blassesten Dunst haben kann, ob er mich auch dahin führt, wo ich hin möchte, ich mir aber recht sicher bin, dass es die Fahrbahn tun würde.


Arthur Dent hat in einem andren Thread mal nach dem Aktenzeichen eines Urteils des OLG Hamm bezüglich des direkten Linksabiegens gefragt.

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...s+linksabbiegen

Ich habe es vor kurzem durch Zufall entdeckt:

Zitat
OLG Hamm - Urteil vom 08.06.1989 (27 U 2/89)
Kurzleitsatz:
1. Ein Radfahrer handelt nicht verkehrswidrig, wenn er zum Linksabbiegen den Radweg verläßt und sich auf der Straße einordnet.

Relevante Normen:
StVO § 2 Abs. 4, § 9 Abs. 2;

Fundstellen dieser Entscheidung:
NZV 1990, 26
VersR 1991, 935


Hat jemand zufällig die Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht? Sonst muss ich mal in der Unibibliothek nachschauen.

Was genau ist denn "eine Radverkehrsführung für Linksabbieger"? Muss diese auf der Fahrbahn sein, oder reicht es auch, wenn ich über 5 Radfahrerampeln indirekt nach links geleitet werde?


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chuchichäschtli
Beitrag 23.08.2005, 15:49
Beitrag #79


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Zitat (velo @ 23.08.2005, 16:36)
Was genau ist denn "eine Radverkehrsführung für Linksabbieger"? Muss diese auf der Fahrbahn sein, oder reicht es auch, wenn ich über 5 Radfahrerampeln indirekt nach links geleitet werde?

Hallo velo,

Die kann auf der Fahrbahn sein.
Kann auch indirekt über eine Ampel geregelt sein.

Beispiele gefällig?

Gruss - chuchichäschtli


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klausimausi
Beitrag 23.08.2005, 15:52
Beitrag #80


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@chuchichäschtli: Die Beispiele würden mich auch interessieren.

Danke & Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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velo
Beitrag 23.08.2005, 16:03
Beitrag #81


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Zitat (chuchichäschtli @ 23.08.2005, 16:49)
Beispiele gefällig?


Ja, sehr gerne biggrin.gif



Pssst...! Einfach bei imageshack den ""Thumbnail for forums (1)"-Link nehmen, dann wird das Photo als Vorschaubild hier eingefügt wink.gif


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chuchichäschtli
Beitrag 23.08.2005, 16:11
Beitrag #82


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Zitat (klausimausi @ 23.08.2005, 16:52)
@chuchichäschtli: Die Beispiele würden mich auch interessieren.

Danke & Gruß,
Klaus

Hallo klausimausi,

Direkt Linksabbiegen Die Radspur zum Linksabbiegen ist in der Mitte. Auto und Rad geradeaus ist rechts davon. Nach links fahrendes Auto links davon.

Indirektes Linksabbiegen Den Ampelsockel für das Rad seht ihr rechts unten. Hier sieht man auch die vorgezogene Haltelinie fürs Rad auf der anderen Seite der Strasse.

Gruss - chuchichäschtli


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chuchichäschtli
Beitrag 23.08.2005, 16:13
Beitrag #83


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Zitat (velo @ 23.08.2005, 17:03)
Zitat (chuchichäschtli @ 23.08.2005, 16:49)

Beispiele gefällig?


Ja, sehr gerne biggrin.gif



Pssst...! Einfach bei imageshack den ""Thumbnail for forums (1)"-Link nehmen, dann wird das Photo als Vorschaubild hier eingefügt wink.gif

Hallo velo,

Leider zu spät gesehen crybaby.gif

Gruss - chuchichäschtli


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Hane
Beitrag 23.08.2005, 18:05
Beitrag #84


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So, bin mit 3 Bildern wieder da. Bis auf das zweite gefallen sie mir selber aber nicht besonders sad.gif


1

Wie fahre ich, wenn ich nach links will?
A) Über die Verkehrsinsel und den Zebrastreifen auf den Radweg
B) Nach links auf die Fahrbahn und bei der nächsten Gelegenheit auf den Bürgersteig auffahren
C) Gegenüber das Rad auf den Bürgersteig heben und dem Radweg folgen

Antwort B, C ginge auch, ist aber suboptimal


2

Wo fahre ich?
A) Auf der Fahrbahn
B) Auf den roten Pflastersteinen
C) Auf den grauen Betonplatten

Antwort C, Rechtsfahrgebot!
Als nach der Fahrradnovelle die Benutzungspflicht beibehalten werden sollte, hat die Stadt Hamburg wohl etwas verwachst. Das ist kein Einzelfall.


3
Bemerkungen: In Hamburg ist das Befahren von Grünanlagen mit dem Rad gestattet. Der Eingang befindet, nur zu erahnen, rechts von der Fußgängerampel. Die Rachtsabbiegerspur hat eine eigene Ampel. Der Bürgersteig ist rot grau gestreift, was sonst am Hohenzollernring für den Fußweg, Radfahrer frei genommen wird.

Ich will in den Park, wie ordne ich mich ein?
A) Auf der rechten Linksabbiegerspur
B) Auf der Rechtsabbiegerspur
C) Auf dem Bürgersteig

Die einzig legale Art, die mir einfällt, ist Schieben crybaby.gif Ich begehe hier regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit.


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danke_mama
Beitrag 23.08.2005, 18:46
Beitrag #85


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Dochdoch @Hane, Bild 1 und 3 sind auch schön.
Ich glaube nicht, dass @chriziko sie verwendet, finde aber inzwischen dieses Quiz VP-intern sehr spannend.

Frage 1 Ergänzug:
So eine Problemstelle kenne ich auch. Ziel-Radweg benutzungspflichtig.
Schräg-rechts-gegenüber-versetzt befindet sich in meinem Fall eine Art Einmündung mit Absenkung, daneben der "Lolli".
Evtl. wird erwartet, dass Linksabbieger erstmal weit nach rechts ausschwenken, um die Rampe zu nutzen.
Sonst gibt es meist irgendeine brauchbare private Einfahrt.
Auf deinem Foto sehe ich allerdings keine Bordsteinabsenkung, auch nicht weiter rechts ...

Frage 2:
Errötend gestehe ich, ausgerechnet dein Lieblingsbild nicht zu verstehen.
Gemeint ist m.E., dass du auf den roten Pflastersteinen radeln sollst.
Welche Betonplatten meinst du? Zwischen Weiß und Rot, oder zwischen Rot und Wiese?

Frage 3:
Vermutlich wird erwartet, dass du auf dem grau-roten Gehweg radelst, diesen als "sonstigen Radweg" betrachtend. Formal ist das wohl falsch.
Ich würde vielleicht mit der Rechtsabbiegerampel abbiegen, mich dann auf Höhe der Fußgängerfurt rechts an den Straßenrand drücken und mit den Fußgängern queren, um in den Park zu kommen. Auch nicht toll, aber ich schließe nicht aus, dass das erlaubt wäre.
(OT: Seit diesem Sommer darf wieder in den HH-Parks geradelt werden. Aber nicht in allen. Und nur auf Wegen, wo kein Verbotsschild steht. Die Regeln können zwischen den Bezirken differieren. Angaben ohne Gewähr.)


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Hane
Beitrag 23.08.2005, 19:34
Beitrag #86


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zu 2
Die haben nicht das Schild getrennter Rad- und Fußweg genommen, das hier hingehört hätte. Folglich ist der gesammte Bürgersteig ein Radweg auf dem Fußgänger nichts zu suchen haben. shutup.gif

zu 3
Ja suf die Rechtsabbiegerspur habe ich auch schon mal gestanden. Das Problem ist dabei, daß die von rechts kommenden Autos noch grün haben, wenn die Rechtsabbieger schon grün haben. Man fährt also in die Kreuzug ein, um gleich wieder warten zu müssen. Und wenn man auf einem Rechtsabieger steht, muß man die Kreuzung eigentlich auch nach rechts verlassen und nicht nach gegenüber.

Die Bilder 1 und 3 finde ich nicht so klasse, weil man nicht gut erkennen kann, warum es geht. Ich habe da einfach keinen guten Standpunkt gefunden.

Der Park ist erlaubt und wurde auch während des Verbotes genutzt, weil er eine direkte Verbindung zum Fähranleger darstellt. Sonst hätte man einen Umweg von etwa 2 km.


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Hane
Beitrag 23.08.2005, 20:13
Beitrag #87


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Nachtrag blushing.gif Lesen müßte man können.
Zitat (danke_mama @ 23.08.2005, 19:46)
Welche Betonplatten meinst du? Zwischen Weiß und Rot, oder zwischen Rot und Wiese?
Ich meine die Betonplatten rechts, direkt am Rasen. Das ist halt die rechte Seite des Radweges.


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Janus
Beitrag 23.08.2005, 20:36
Beitrag #88


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@ Hane: Wo ist bei Bild 1 denn die Benutzungspflicht in Fahrtrichtung links ausgeschildert?


~ Janus


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Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht.
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Hane
Beitrag 23.08.2005, 22:03
Beitrag #89


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Stimmt, ich kann mich auch nicht an eins erinnern, werde noch einmal drauf achten. Dort gibt es aber auch keine Bordsteinabsenkung. Deswegen kann man von rechts kommend nicht in die Straße einfahren, nur durch direktes abbiegen. Das erweckt den Eindruck, daß gar nicht geplant war, irgend ein Radfahrer könne aus der Straße kommen oder dort hinwollen. blink.gif Also wird bei Antwort B das mit dem nächstmöglichen Auffahren gestrichen. Aber der vordere Radweg ist nach rechts benutzungspflichtig.

Das ist mir doch glatt noch nie aufgefallen. Vielleicht auch deswegen, weil die nächstmögliche Stelle zum Auffahren die letztmögliche vor der nächsten Ampel ist, an der ich recht rum muß so an der Ampel vorbei komme. Auweia, ich bin echt ne rollende Zeitbombe bei meiner Aufmerksamkeit blushing.gif


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chriziko
Beitrag 23.08.2005, 22:04
Beitrag #90


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das hab ich auch nicht verstanden.

bild 2 ist ja echt gelungen.

und bild 3: möglichst in der mitte der rechtsabbiegerspur fahren und mit immer langsam werdenen tempo abbiegen, dann hand nach links raus und stehen bleiben (natürlich mitten auf der straße) bis der gegenverkehr durch ist (falls die wartenden autos an der ampel nicht alles blockieren). das hupkonzert auf band aufnehmen und an die zuständige behörde schicken.


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velo
Beitrag 23.08.2005, 22:53
Beitrag #91


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Ich glaube chochichäschtlis Bilder gehen hier leider unter, weil er uns überhaupt keine kniffligen Bilder präsentieren kann. rolleyes.gif


Wenn die Radverkehrsanlagen überall so aussehen, sollte man euch vielleicht mal ein paar der hiesigen Verkehrsplaner zur Weiterbildung schicken... think.gif laugh.gif


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chuchichäschtli
Beitrag 23.08.2005, 23:15
Beitrag #92


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Zitat (velo @ 23.08.2005, 23:53)
Ich glaube chochichäschtlis Bilder gehen hier leider unter, weil er uns überhaupt keine kniffligen Bilder präsentieren kann. rolleyes.gif



Es gibt keine kniffligen Bilder von mir whistling.gif

So muss es sein tongue.gif

Voilà direktes Links abbiegen




Et après indirektes Links abbiegen mit einer Ampel




Zitat (velo @ 23.08.2005, 23:53)
Wenn die Radverkehrsanlagen überall so aussehen, sollte man euch vielleicht mal ein paar der hiesigen Verkehrsplaner zur Weiterbildung schicken... think.gif



Nach all den Bildern, welche ich bis jetzt hier gesehen habe, ja rofl1.gif

Gruss - chuchichäschtli


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Hane
Beitrag 24.08.2005, 07:47
Beitrag #93


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So, ich habe einmal drauf geachtet. Zu meinem Bild 1 ist zu sagen, daß auf der gegenüberliegenden Seite keinerlei baulichen Maßnahmen getroffen wurden, die auf die Einmündung hindeuten, weder Radwegsschilder noch Bordsteinabsenkungen.

In Hamburg scheinen für die 2 Seiten einer Straße auch 2 Planer vorhanden zu sein, von denen der eine blind und der andere taub ist shutup.gif

Da stellt sich doch mal die Frage: Nach der VwV muß an jeder Einmündung erneut ein Radwegsschild aufgestellt werden. Wenn man jetzt von rechts kommen würde, dürfte man dann an der Einmündung auf die Fahrbahn wechseln und nach links weiterfahren?

Übrigens werden in der Straße die Radwege auch mit dem Schild 237 (Radweg) ausgeschilder. Die Fußgänger müssten auf die Fahrbahn huh.gif


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Arthur Dent
Beitrag 24.08.2005, 09:21
Beitrag #94


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Zitat (Hane @ 24.08.2005, 08:47)
Da stellt sich doch mal die Frage: Nach der VwV muß an jeder Einmündung erneut ein Radwegsschild aufgestellt werden. Wenn man jetzt von rechts kommen würde, dürfte man dann an der Einmündung auf die Fahrbahn wechseln und nach links weiterfahren?

ja, wird an einer kreuzung oder einmündung das zeichen 237, 240 oder 241 nicht wiederholt, endet dort der benutzungspflichtige radweg.

zitat aus einem schreben des BMVBW als antwort auf genau diese frage meinerseits:
Zitat
Werden die vorstehend genannten Zeichen anm.: Z. 237, 240 oder 241 sind gemeint] hinter einer Kreuzung oder Einmündung nicht wiederholt, die weiterführung des Sonderweges sich aber baulich zweifelsfrei als Radweg darstellt, bedeutet dies, dass dieser benutzt werden darf aber nicht muß, die Benutzungspflicht also endet. Ob dies so gewollt ist oder die Wiederholung (evt. aus Sparsamkeitsgründen?) unterblieben ist, kann nur die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde darlegen


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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chriziko
Beitrag 24.08.2005, 10:22
Beitrag #95


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frage dazu:
wie lange hat denn das ministerium für die antwort gebraucht und in welcher form hast du hingeschrieben?


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danke_mama
Beitrag 24.08.2005, 10:29
Beitrag #96


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Zitat (Hane @ 24.08.2005, 08:47)
Die Fußgänger müssten auf die Fahrbahn







Ich habe mein "Archiv" mal durchforstet. Nach dem dritten Bild habe ich aufgehört.
Die Fußgänger müssen demnach in HH so ziemlich überall, wo ein benutzungspflichtiger Radweg in der Nähe ist, auf die Fahrbahn. Das ist mir noch nie aufgefallen, und ich begehe offensichtlich ständig OWis als Fußgängerin.
Seid ihr sicher? Ich kann's nachvollziehen, weil ja sonst das Z241 überflüssig wäre - aber für welche Örtlichkeiten ist das Z237 denn da? Für baulich getrennte Radwege? Die StVO ist da nicht sehr genau.

Könnte eine eventuelle falsche Beschilderung ein Ansatzpunkt sein, um die Benutzungspflicht zu kippen?


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chriziko
Beitrag 24.08.2005, 10:46
Beitrag #97


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zeig dich doch mal selber an. ich bin gespannt, was dann passiert.

(naja, wird vermutlich eingestellt)


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Hane
Beitrag 24.08.2005, 10:57
Beitrag #98


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Ich bin mir recht unsure.gif sicher, daß das Radwegschild für den gesamten Bürgersteig gilt. Soll ein Schild nur für eine Spur gelten, werden sie über dieser Spur angebracht oder in eine Darstellung der Spurverteilung eingearbeitet. Dieses letzte Prinzip ist ja auch im Schild Getrennter Rad- und Gehweg vorhanden.

Dagegen vorgehen kann man wohl kaum, die Dinger hängen schon zu lange in der Gegend rum. Aber es macht Sinn an den Verstand der Zuständigen zu appelieren (Moment, habe ich das tatsächlich geschrieben?). Wenn die dann ein korrektes Schild 241 aufstellen, könnte man aber gegen das vorgehen, da es ja neu wäre.


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chriziko
Beitrag 25.08.2005, 23:09
Beitrag #99


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wer kann mir helfen, eine hieb- und stichfeste begründung dafür zu liefern, dass antwort a richtig ist. ich weiß, dass es hier schon desöfteren thema war, aber ich find nix.

Zitat
11. Gültigkeit von Autoampeln

Straßenbegleitender Radweg, Einmündung von links mit Autoampel und Fußgängerampel, Aufstellfläche links. Es ist keien Haltelinie da. Frage: Gilt die Autoampel hier auch für Radfahrer?

a) Nein
b) Ja, eine Autoampel gilt an einem straßenbegleitenden Radweg immer, wenn keine andere Ampel vorhanden ist
c) Das hängt davon ab, ob die Ampel links oder rechts vom Radweg steht


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Hane
Beitrag 26.08.2005, 07:42
Beitrag #100


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Eine stichhaltige Begründung kann ich auch nicht liefern aber vielleicht ein Argument.

An der Kreuzung haben alle anderen Sonderwege ja ihre eigenen Ampeln. Die "Hauptampel" gilt also dort nur für die Fahrbahn. Es ist nicht einsichtig, warum es an einer Stelle nicht so sein sollte.
Und da nach der VwV die Vorfahrtsregelung so getroffen werden soll, wie man es dem Augenschein nach vermuten kann, kann man davon ausgehen, da ja keine wirklich Querung stattfindet, daß es keine Vorfahrtsregelung gibt.

Naja, irgenwie etwas undeutlich. Ich bin halt so eloquent wie ein Bahnschwelle. blushing.gif


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