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> Fahrtenbuch - Auflage zulässig?, § 31a StVZO, Zweck, Rechtsprechung, ...
Rolf Tjardes
Beitrag 30.12.2003, 12:14
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2591]Fahrtenbuch - Auflage zulässig?[/URL]


P.S. "FAQ-Verlinkung": V.g. Code einfach markieren, kopieren und in jeweiliges Posting einfügen - fertig ist der Link :-)
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Rolf Tjardes
Beitrag 30.12.2003, 12:21
Beitrag #2


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§ 31a StVZO: Fahrtenbuch

(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
  1. vor deren Beginn
    1. Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
    2. amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
    3. Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
  2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
  1. der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
  2. sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren.
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Rolf Tjardes
Beitrag 30.12.2003, 12:24
Beitrag #3


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Erläuterungen ...

Die Führung eines Fahrtenbuches wird durch Straßenverkehrsbehörden auferlegt. Die Auflage ergeht an den Halter des Kfz.

Die Befristung wird im Einzelfall durch die Straßenverkehrsbehörde bestimmt und kann sogar auf unbestimmte Zeit festgesetzt werden.

Inhalt des Fahrtenbuches:
  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt
  • nach Fahrtbeendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift
Der jeweilige Fahrer muss sich aus der Eintragung zweifelsfrei ergeben.

Die Eintragungen sind unverzüglich nach Fahrtende vorzunehmen.

--------------------

Zum Thema "Fahrtenbuch" ...
angehängt von Uwe Brandt am 28.10.02 08:32
Zitat
Zitat
"Ein Fahrtenbuch kann nur verhängt werden, wenn der Halter absichtlich nicht mitwirkt."


Das Erfordernis, daß die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers auf mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruhen müsse, enthält § 31a StVZO nicht; die Auflage ist daher [...] nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Halter (erfolglos) zur Aufklärung beizutragen versucht.

... oder anders formuliert ...

Auf die Mitwirkungsbereitschaft des Halters kommt es nicht an, es zählt allein die Tatsache, ob der tatsächliche Fahrzeugführer durch die Verfolgungsbehörde ermittelt werden konnte oder nicht.

Zitat
"Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Auferlegen einen Fahrtenbuchs so ohne weiteres machbar ist."


Richtig! Verkehrsvorschriften müssen im nennenswerten Umfang verletzt worden sein, Stichwort: "Verhältnismäßigkeit".


Stichwort: Verhältnismäßigkeit ...

Das Fahrtenbuch droht, wenn ein erheblicher Verkehrsverstoß (alles ab 1 Punkt) vorliegt und der verantwortliche Fahrer zur Tatzeit nicht ermittelt werden kann und er auf Grund mangelnder Auskunft dafür (mit)verantwortlich ist.
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Rolf Tjardes
Beitrag 30.12.2003, 12:26
Beitrag #4


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Rechtsprechung ...

Der Halter kann sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO berufen. Auch die Berufung des Halters auf das Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO) steht der Auflage eines Fahrtenbuches nicht entgegen (BverwG in DAR 1972 26/27).

... der Halter eines Kfz, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muß dann aber gem. § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, daß zukünftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte...
BverwG, 11. Sen., Beschl. vom 22.6.1995, 11 B 7.95, VerkMitt 1995, Nr. 80

Verhältnismäßigkeit ?

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um fast 50 Prozent ist die Auflage i.d.R. nicht unverhältnismäßig, VGH Mannheim NZV 91 445. "90" anstatt "50" innerorts reichen jedenfalls aus, OVG Bremen DAR 76 53.

Urteile (Links) ...

"Eine unaufgeklärte Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h ist als so gewichtig einzustufen, dass auch bei einem erstmaligen entsprechenden Verstoß die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht unverhältnismäßig."
(Leitsatz RA Goetz Grunert)
VG Berlin, Urteil vom 28. 5. 1998 - VG 25 A 172.97

"Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) vom 18. 8. 1998 mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (Änderung der Senatsrechtsprechung)."
OVG Münster, Urteil vom 29. 4. 1999 - 8 A 699/97 (nicht rechtskräftig)

"Zur Frage, ob die Feststellung eines Fahrzeugführers i.S. von § 31a Absatz 1 StVZO nicht möglich war, weil der Fahrzeughalter mehr als zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung benachrichtigt worden war."
VGH Mannheim, Urteil vom 16. 4. 1999 - 10 S 114/99

"Bestreitet der Halter eines Fahrzeuges, der ein Fahrtenbuch führen soll, es habe sich der Verkehrsverstoß ereignet, so muß er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen."
OVG Lüneburg, Beschluß vom 14. 6. 1999 - 12 M 2491/99
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Rolf Tjardes
Beitrag 30.12.2003, 12:38
Beitrag #5


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Erinnerungsvermögen / Erkennungsvermögen ...

Sofern dem Halter kein Foto des Fahrzeugführers vorgelegt wird (z.B. durch Zeugenfragenbogen) ist sein "Erinnerungsvermögen" gefragt, ansonsten sein "Erkennungsvermögen"...

Rechtsprechung zum "Erinnerungsvermögen" (also kein Foto vorliegend!):

Der Halter ist binnen weniger Tage - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, Bundesverwaltungsgericht VRS 56 311, OVG Münster VRS 70 78 = StVE 19, Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel VRS 75 146, VM 88 87, Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof Mannheim NZV 91 328, 93 47, Verwaltungsgericht München DAR 91 473 - über den Verstoß zu befragen, um den Fahrer noch nennen zu können, OVG Lüneburg NJW 77 1550, OVG Münster NJW 76 308, OVG Bremen DAR 76 53, Verwaltungsgerichtshof München DAR 76 278.

Keine Fahrtenbuchauflage, wenn sich der Halter bei um 6 Wochen verspäteter Anhörung des Sachverhalts nicht mehr entsinnt, OVG Münster VR 77 146.

Quelle: Auszüge aus Kommentar StVR Jagusch/Hentschel, C. H. Beck Verlag.
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Rolf Tjardes
Beitrag 30.12.2003, 12:45
Beitrag #6


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Widerspruch gegen Fahrtenbuch-Auflage ...

Zum Thema "Fahrtenbuch" ...
angehängt von Andreas am 11.07.02 13:31
Zitat
Einen Widerspruch gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage kannst du auch ohne Anwalt einlegen.

Dein Widerspruch wird dann der Widerspruchbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Sollte die dann, warum auch immer, zu dem Schluß kommen der Widerspruch sei ungerechtfertigt wird der Widerspruch kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hilft dann nur noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Wie erfolgreich ein Widerspruch sein wird kann niemand sagen, dazu kommt es auch immer auf den Einzelfall an.

Zitat
... du schreibst von "Widerspruch kostenpflichtig zurückgewiesen". Wie hoch sind denn solche Kosten die ich zu erwarten habe, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückweist?


Gebühren-Nr. 400 des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr:

Zurückweisung eines Widerspruches oder Rücknahme des Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bearbeitung => Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 €.

Auf gut Deutsch, die gleiche Gebühr wie der Bescheid zur Anordnung des Fahrtenbuches + Auslagen für die Postzustellung etc.
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Rolf Tjardes
Beitrag 30.12.2003, 12:52
Beitrag #7


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Fahrtenbuch-Software ...

Frage:
Zitat
Ich führe bereits ein Fahrtenbuch fürs Finanzamt. Ich verwende hierzu eine Software.

Darf die Polizei die Herausgabe dieses Fahrtenbuches verlangen, bzw. erhält die Polizei auf Nachfrage die Information, dass ein Fahrtenbuch geführt wird von der Polizei?


Antwort:
Zitat
angehängt von Peter Lustig am 18.03.03 19:31

Du meinst wohl, ob die Polizei auf Anfrage vom Finanzamt Auskunft über das Fahrtenbuch erhält?

Woher soll denn die Polizei wissen, dass Du ein Fahrtenbuch für das FA führst, es sei denn, Du hast es ihr selber gesagt. Und wozu soll die Polizei die Herausgabe dieses Fahrtenbuchs verlangen? Ich kann mir vorstellen, dass die Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Fahrtenbuchs allenfalls dann möglich ist, wenn es als Beweismittel im Rahmen der Ermittlungen in einem Strafverfahren von Bedeutung ist.

Wird aber das Fahrtenbuch aufgrund einer vollziehbaren Auflage gemäß § 31a StVZO geführt - dazu kann auch das von Dir erwähnte Programm verwendet werden, wenn es die in § 31a Abs. 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt -, muss es gemäß § 31a Abs. 3 jederzeit den prüfungsberechtigten Personen vorgelegt und ausgehändigt werden. Hier genügt z.B. die Vorlage einer Diskette nicht mehr, sondern das Buch muss ggf. ausgedruckt werden.
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Achim
Beitrag 30.12.2003, 14:01
Beitrag #8


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bloss mal so zum Mitnehmen.:
Quelle: http://www.judicialis.de/

Aktuelle Rechtsprechung - Volltext
Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: OVG 8 S 330.02
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften: VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3
StVZO § 31 a Abs. 1

Der Begriff "Ersatzfahrzeug" i.S.v. § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist weit auszulegen. Ersatzfahrzeug ist nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug. Zu den Ersatzfahrzeugen zählen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind.
_________________________

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: OVG 8 N 117.01
Rechtsgebiete: VwGO, StVZO
Vorschriften: VwGO § 161 Abs. 2
StVZO § 31 a Abs. 1 Satz 1

Auch im Berufungszulassungsverfahren kann auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers die Feststellung getroffen werden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Ist dem Halter des Kraftfahrzeuges, mit dem ein nicht aufklärbarer Verkehrsverstoß begegangen worden ist, die Benennung des Tatzeitfahrers nicht möglich, so genügt er seiner Obliegenheit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, in aller Regel nur dann, wenn er den als Tatzeitfahrer in Betracht kommenden Personenkreis namentlich benennt.

Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage wird nicht deshalb entbehrlich und damit unverhältnismäßig, weil der Fahrzeughalter versichert, sein Kraftfahrzeug künftig nur noch selbst zu benutzen.

Orientierung[ Beachtlichkeit der einseitigen Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren; Verhängung einer Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Mitwirkung des Kfz-Halters bei versuchter Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes
________________

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: OVG 8 N 79.00
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften: VwGO § 86 Abs. 2

Ein unbeachtlicher Ausforschungsbeweis-Antrag, auf den § 86 Abs. 2 VwGO nicht anwendbar ist, kann dann vorliegen, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges, dessen unbekannt gebliebener Tatzeitfahrer einen polizeilich festgestellten, fahrtenbuchrelevanten Verkehrsverstoß begangen hat, in das Wissen der anzeigenden Polizeibeamten stellt, dass der Tatzeitfahrer sich verkehrsordnungsgemäß verhalten habe.
________________________

Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat
Beschluss verkündet am : 29. April 1999
Aktenzeichen: 8 A 699/97
Vorschriften: FeV Anl 13 Nr 7, StVG § 4 Abs 1 S 1, StVG § 4 Abs 3, StVZO § 31a


Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. August 1998 mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO, ohne daß es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (Änderung der Senatsrechtsprechung).

__________________________

Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 19. Senat
Beschluss verkündet am : 16. Dezember 1983
Aktenzeichen: 19 A 816/83
Vorschriften: StVZO § 31a S 1, StVG § 27 Abs 2, StVG § 27 Abs 3 S 1


1. Zahlreiche Verstöße gegen Parkverbotsvorschriften können für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage verwertet werden, obgleich sie im Einzelfall jeweils mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden und somit nicht im
Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wären.
2. Ermittlungsfehler bei der Aufklärung der Frage, wer als Fahrzeugführer Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt hat, stehen einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn das Verhalten des Fahrzeughalters, der unrichtige, die Täterermittlung erschwerende Angaben gemacht hat, ursächlich für Nichtfeststellung des Fahrers war.


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Andreas
Beitrag 11.05.2005, 08:11
Beitrag #9


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Eine Fahrtenbuchauflage ist auch dann zulässig, wenn im zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren das Anhörungsschreiben mit einfacher Post verschickt wurde und der Halter im Verwaltungsverfahren zur Anordnung eines Fahrtenbuches behauptet, das Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben. Eine förmliche Zustellung des Anhörungsschreibens zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes mittels Postzustellungsurkunde ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich. Erforderlich und ausreichend für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches sei es, wenn die Ordnungswidrigkeitenbehörde (Bußgeldstelle) unter rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das ihr Zumutbare unternommen habe, um den Verantwortlichen eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln, diese Ermittlungen aber ohne Ergebnis blieben. (VGH Kassel, Urteil vom 22.03.2005, Az. 2 UE 582/04).


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Uwe W
Beitrag 09.10.2008, 18:46
Beitrag #10


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VG Oldenburg 7 B 2577/08 Beschluss vom 01.10.2008

"Die Fahrerfeststellung war nicht unmöglich, wenn ein Ermittlungsbeamter der Bußgeldbehörde beim Halter einen Verdächtigen angetroffen hat, der der Person des Fahrers auf einem deutlichen Beweisfoto ähnelt, und der Beamte dennoch nicht die Personalien dieses Verdächtigen festgestellt oder sonstige Ermittlungsschritte gegen ihn unternommen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrens gerade einmal circa die Hälfte der Verjährungsfrist abgelaufen ist."


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Andreas
Beitrag 10.06.2010, 08:54
Beitrag #11


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Beschluss vom 04.08.2009, Az. 10 S 1499/09

Zitat
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften muss die Bußgeldbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen und nicht als Betroffenen anhören, wenn feststeht (z. B. aufgrund des Geschwindigkeitsmessphotos), dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet


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Jens
Beitrag 24.11.2012, 21:31
Beitrag #12


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VG Braunschweig, Beschluss vom 12.03.2012, 6 B 40/12

Zitat
Mitwirkungspflichten des Halters zur Abwendung einer Fahrtenbuchauflage

1. Dem Vorwurf der Mitwirkungsverweigerung, die regelmäßig weitere behördliche Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren entbehrlich macht, kann der Fahrzeughalter nur dann entgehen, wenn er von sich aus die ihm ohne erheblichen Ermittlungsaufwand möglichen Angaben zu Name und Anschrift der Personen macht, die das Fahrzeug im Tatzeitraum genutzt haben.

2. Überlässt der Halter sein Fahrzeug einem Unbekannten oder einer Person, die ihm zwar bekannt ist, deren vollen Namen und deren Anschrift er aber nicht kennt und zu der er nicht zuverlässig Kontakt aufnehmen kann, obliegt es dem Halter, die genaue Identität des Fahrers vorab festzustellen. Hat er dies unterlassen, so steht der Annahme einer Mitwirkungsverweigerung nicht entgegen, wenn es dem Halter nach dem Verkehrsverstoß subjektiv unmöglich ist, Name und Anschrift des Fahrers anzugeben.

3. Weist der Halter im Rahmen der behördlichen Ermittlungen darauf hin, dass der Verkehrsverstoß von im Ausland lebenden Verwandten begangen worden sei, gibt er die Anschrift aber nicht an und deuten besondere Anzeichen nicht auf die Person des Fahrers hin, so ist die Ordnungsbehörde nicht verpflichtet, die fehlenden Angaben unter Benutzung einer vom Halter angebotenenTelefonnummer selbst zu ermitteln.



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