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> Überraschendes Parkverbot
gästern
Beitrag 25.05.2005, 00:07
Beitrag #1


Neuling


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ranting.gif Am Samstagmittag parkte ich wie üblich erlaubt vor dem Haus, aber am Montagmorgen stand mein Auto plötzlich - zusammen mit anderen - zwischen zwei Parkverbotsschildern! Ein paar meter weiter weg - und ich hätte die Schilder gar nicht bemerkt, weil ich morgens mit dem Bus zur Arbeit fahre.
Ich habe das Auto natürlich weggefahren und erfuhr nachher, dass später dort ein riesiger Möbelwagen den Platz beanspruchte...
War denn das alles rechtens?
Habe schon in den einschlägigen Hinweisen nachgeschaut, bin aber nicht ganz schlau daraus geworden!
Kann sowas jederzeit unverhofft wieder passieren - und wenn ich nichts merke und nicht wegfahre, werde ich dann womöglich abgeschleppt???
crybaby.gif
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Andreas
Beitrag 25.05.2005, 06:30
Beitrag #2


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Aus unseren FAQ:

FAQ: zeitweiliges Haltverbot an Baustellen


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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gästern
Beitrag 25.05.2005, 20:27
Beitrag #3


Neuling


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wavey.gif Herzlichen Dank, habe gründlich gelesen und denke nun:
Von Samstagmittag auf Montagfrüh sind ja weniger als 48 Stunden - und noch viel weniger als 72 - und das war keine "Baustelle"...
Nachträglich ärgere ich mich beinahe, aber nicht wirklich, dass ich "freiwillig" das Feld geräumt habe...
ranting.gif Das war dann von den Möbelwagenleuten also eine Frechheit, so kurzfristig die Schilder aufzustellen - und ich frage mich, ob sowas überhaupt erlaubt ist?
Wahrscheinlich nicht.
Entsprechend beruhigt blicke ich in die Zukunft, weil es bei einem möglichen Streitfall hoffentlich genug neutrale Zeugen gibt, die meine Aussage bestätigen...
Trotzdem wüßte ich gerne, "ob jeder, der mal etwas größeren Parkplatzbedarf hat, einfach irgendwo Schilder hernehmen und aufstellen kann".
Falls ja, machen wir das für unsere Gäste bei der nächsten größeren Feier rofl1.gif
Im Ernst: Es gibt ja wohl Vorschriften für sowas.
Und ihr hier wißt, wie die lauten, gelle?
Falls das Thema von allgemeinem Interesse ist, könnte das mal klargestellt werden. Falls nicht, bestehe ich nicht darauf...
Nochmals Danke für die Auskunft!
wavey.gif
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Matte
Beitrag 25.05.2005, 20:33
Beitrag #4


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Die Nötige Sondergenehmigung stellt die Zuständige Staßenverkehrsbehöre aus. Sie erteilt auch eine Auflage, wie und wann die Verkehrszeichen aufzustellen sind.
Es muss auch eine Liste geführt werden, welche Autos zum Zeitpunkt der Schildersetzung schon dort standen.


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Strike Eagle
Beitrag 25.05.2005, 22:33
Beitrag #5


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Ahja, das mit den Listen wusste ich noch nicht. danke wavey.gif

Aber was ist, wenns die Städter/Behördler mal wieder verpennen, was dann? Und was wenn sie nicht alle notieren? Fragen über Fragen und am Ende darf mans wieder ausbaden...


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Denkt denn keiner mal an die (DEFA-) Kinder?

Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41).
Quelle
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Gast_Guest_*
Beitrag 26.05.2005, 09:34
Beitrag #6





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Zitat (gästern @ 25.05.2005, 21:27)
Nachträglich ärgere ich mich beinahe, aber nicht wirklich, dass ich "freiwillig" das Feld geräumt habe...

Das hört sich fast so an, als ob du eine Schlacht verloren hättest. Nur weil die Möbelpacker einen Formfehler begangen haben, soll man auf Stur schalten und den Wagen dort stehen lassen?
Selbst wenn gar keine Schilder dort gestanden hätten wäre es doch wohl kein Problem auf Bitten des Nachbarn den Wagen ein paar Meter zu versetzen. Man, man no.gif
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Peter Lustig
Beitrag 26.05.2005, 18:20
Beitrag #7


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Wird das Haltverbot mindestens 48 bzw. 72 Stunden vorher angekündigt, können die Abschleppkosten laut Rechtsprechung dem Fahrzeugführer auferlegt werden, der zum Zeitpunkt der Ankündigung dort schon mit seinem Fahrzeug gestanden ist. Aus diesem Grund die Vormerkliste.

Ist der Ankündigungszeitraum kürzer, liegt zwar auch ein Verstoß vor; eventuell anfallende Abschleppkosten muss jedoch in diesem Fall der Inhaber der Ausnahmegenehmigung übernehmen.
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Enrico
Beitrag 26.05.2005, 23:19
Beitrag #8


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Zitat (Peter Lustig @ 26.05.2005, 19:20)
...
Ist der Ankündigungszeitraum kürzer, liegt zwar auch ein Verstoß vor; eventuell anfallende Abschleppkosten muss jedoch in diesem Fall der Inhaber der Ausnahmegenehmigung übernehmen.

Kann in dem Fall wirklich von einem Verstoß gesprochen werden?
Unter Verstoß verstehe ich eine nicht erlaubte Handlung, die rechtlich verfolgt werden kann.


--------------------
Gruß Enrico


Bildung ist Bundessache!

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blue0711
Beitrag 27.05.2005, 07:34
Beitrag #9


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Ziemlich leidiges Thema in Innenstädten,
bei uns hier führt das dazu, dass die Leutchen vor ihrem Urlaub den Autoschlüssel beim Nachbarn abgeben.
Privater Parkraum = 0,01%!!
Und hier stellt auch schon mal die Stadt für ne Baumbaustelle selber die Parkschilder auf und schickt am nächsten Tag die police.gif vorbei. (Die sich auch ärgern, dass sie für sowas "missbraucht" werden)

Gruss
kai


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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Peter Lustig
Beitrag 27.05.2005, 07:44
Beitrag #10


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Zitat (Enrico @ 27.05.2005, 00:19)
Zitat (Peter Lustig @ 26.05.2005, 19:20)
...
Ist der Ankündigungszeitraum kürzer, liegt zwar auch ein Verstoß vor; eventuell anfallende Abschleppkosten muss jedoch in diesem Fall der Inhaber der Ausnahmegenehmigung übernehmen.

Kann in dem Fall wirklich von einem Verstoß gesprochen werden?
Unter Verstoß verstehe ich eine nicht erlaubte Handlung, die rechtlich verfolgt werden kann.

Ja, ein Verstoß liegt bei objektiver Betrachtungsweise vor. Die nächste Frage ist dann jedoch, ob dieser auch verfolgt werden kann. Kann jemand Rechtfertigungs- (z.B. Notwehr, rechtfertigender Notstand, Einwilligung des Verletzten) oder Schuldausschließungsgründe (z.B. Schuldunfähigkeit) für sich in Anspruch nehmen, entfällt eine Verfolgbarkeit.
Zitat (blue0711 @ 27.05.2005, 08:34)
...
Und hier stellt auch schon mal die Stadt für ne Baumbaustelle selber die Parkschilder auf und schickt am nächsten Tag die  police.gif vorbei. (Die sich auch ärgern, dass sie für sowas "missbraucht" werden)

Das wundert mich schon, dass die Polizei hier mitspielt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (48-Stunden-Regelung) gilt auch für die Kommune.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 27.05.2005, 07:46
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