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> zeitweiliges Haltverbot an Baustellen, wann müssen Schilder stehen??
Achim
Beitrag 09.01.2004, 09:19
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2827]FAQ: zeitweiliges Haltverbot an Baustellen[/URL]

Zeitweilige Haltverbotszeichen an Arbeitsstellen müssen mindestens 72 Stunden vorher aufgestellt werden.
hier die Begründung mit Rechtsgrundlage


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Uwe W
Beitrag 14.07.2004, 19:52
Beitrag #2


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Wenn das Schild 72 Stunden vorher aufgestellt wurde und es zu einer Abschleppmaßnahme kommt,
muss der Halter deshalb regelmäßig die Abschleppkosten übernehmen.

Ein parallel erhobenes Verwarnungs- oder Bußgeld ist allerdings rechtswidrig, wenn der betroffene Fahrer wegen
urlaubsbedingter Abwesenheit keine Möglichkeit hatte, das angeordnete Haltverbot zu bemerken.

OLG Köln Beschluss vom 21.05.1993 Aktenzeichen Ss 174/93 siehe Auszug unten
Beschluss in der Rechtsprechungsdatenbank NRW

In solchen Fällen sollte die Bußgeldstelle das Verfahren deshalb einstellen, wenn der Fahrer benannt wird und
dieser unter Hinweis auf den Beschluss des OLG-Köln Belege über seine urlaubsbedingte Abwesenheit einreicht.

Voraussetzung ist allerdings, dass das Haltverbot für den Betroffenen nicht konkret voraussehbar war,
z.B. weil sich eine Baustelle dem Standort seines Fahrzeugs nähert bzw. weil die Baumaßnahmen schon öffentlich angekündigt waren.
Zitat
Welche Maßnahmen dem Verkehrsteilnehmer zuzumuten sind, um sicherzustellen, daß auch die Fortdauer seines Parkens nicht verkehrswidrig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt auf dei Lage und die Fähigkeit des Garanten einerseits, andererseits auf Nähe und Schwere der Gefahr und die Bedeutung des Rechtsguts an; es entscheidet eine Interessenabwägung (Dreher/Trönle, StGB, 46. Aufl., § 13 Rdn. 16 m.w.N.)

Grundsätzlich ist einem Dauerparker zuzumuten, den Parkplatz und die Verkehrsentwicklung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Schwieriger ist die Konkretisierung des Zumutbaren bei Verkehrsteilnehmern, die sich vorübergehend nicht am Ort aufhalten, insbesondere bei Personen - wie dem Betroffenen im vorliegenden Fall-, die wegen Urlaubs ortsabwesend sind und das Fahrzeug zurückgelassen haben.

Wenn die Möglichkeit der Anordnung eines Halteverbots naheliegt, z.B. weil Straßenbauarbeiten oder die Verlegung von Hausanschlüssen schon an anderer Stelle begonnen haben und die Baustellen sich dem Parkplatz nähern oder weil Verkehrs- bzw. Parkbeschränkungen bereits öffentlich angekündigt sind, ist zuzumuten, notfalls das Fahrzeug vor Urlaubsantritt an anderer Stelle zu parken, wenn nicht ein Dritter beauftragt werden kann, das Fahrzeug zu gegebener Zeit wegzufahren. Gegenüber der naheliegenden Gefahr eines verkehrswidrigen Zustands und einer Behinderung des Straßenverkehrs oder der Bauarbeiten muß das Interesse des parkenden Verkehrsteilnehmers zurücktreten.

Andererseits zwingt die bloße Möglichkeit, also die noch nicht naheliegende Gefahr einer Änderung der Verkehrsanordnungen nicht dazu, vor einem Urlaub das Fahrzeug zu entfernen. Das Problem würde nur an einen anderen Ort verlagert...
Es bliebe somit nur die Möglichkeit, jemanden zu beauftragen und durch Schlüsselübergabe in die Lage zu versetzen, notfalls den Wagen wegzusetzen. Wegen der strengen Anforderungen an die Haltersorgfalt zur Vermeidung unbefugter Fahrzeugbenutzung (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., §7 STVG Rdn. 53ff., §21 STVG Rdn. 12 und 18, §31 STVZO Rdn. 11), ist es aber nicht ohne weiteres zumutbar, den Fahrzeugschlüssel Dritten zu überlassen...

In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geht es immer um die individuelle Schuld des Betroffenen; diese kann also ggf. entfallen.
Bei der verwaltungsrechtlichen Überprüfung einer Abschleppmaßnahme geht es dagegen darum, ob die Behörde etwas falsch gemacht hat; diese Frage wird unabhängig davon beantwortet, ob der Betroffene gerade in Urlaub war. Bei korrekter Vorgehensweise der Behörde haftet der Halter verschuldensunabhängig für die Abschleppkosten.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 15.07.2004, 20:25
Beitrag #3


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Auszug aus StVO für die Praxis, Forum Verlag Herkert, Merching:

Zitat
Abschleppen bei nachträglich aufgestellten Haltverbotszeichen

Allgemeines

Zur "Wahrung öffentlicher Aufgaben" (Straßenbauarbeiten, Baumfäll- und -pflegearbeiten, Arbeiten an Versorgungsleitungen, Lösch- oder Rettungseinsätze, Durchführung von Schwertransporten etc.) sowie zur Durchführung von Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO (Umzüge etc.) ist es oft notwendig, bestimmte Straßenbereiche von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Dazu werden in der Regel sogenannte mobile Haltverbotszeichen (Z 283) mit entsprechenden zeitlichen Angaben auf Zusatzzeichen einige Tage vor ihrem Wirksamwerden aufgestellt. Besondere Probleme bereiten hier die Dauerparker und hier insbesonders die Frage der Kostenlast beim Abschleppen (s. hierzu TOP 7 der Regierungsreferentenbesprechung mit dem BStMI vom 13./14.12.95).

Rechtswirksamkeit mobiler Verkehrszeichen

a) Voraussetzung für die Rechtswirkung solcher Verkehrszeichen ist, dass ihre Aufstellung von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet worden ist (§ 45 Abs. 3 StVO). Die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens bedeutsame Bekanntgabe setzt voraus, dass es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Fahrzeugs gelangt, bei Anlegung des von § 1 Abs. 2 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Nach diesem durch die Spezialvorschriften der StVO geprägten Bekanntgabebegriff ist es unerheblich, ob der Betreffende das Verkehrszeichen auch tatsächlich wahrgenommen hat (OLG Münster, DÖV 91, 120; OLG Köln, DAR 93, 398). Die Fortdauer der Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer und die damit einhergehende Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs.2 StVO bei einem Dauerparker haben zur Folge, dass sich er oder sein Fahrzeug auch dann im Wirkungsbereich des Verkehrszeichens befinden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Aufstellung bereits in dem Straßenbereich befinden, für den das Verkehrszeichen Geltung beansprucht. Die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs lassen grundsätzlich eine Aufspaltung der Wirksamkeit von Verkehrszeichen für verschiedene Kreise von Verkehrsteilnehmer und Fahrzeugen nicht zu (OVG Münster, DAR 95, 377).

b) Die Wirkung eines ordnungsgemäß aufgestellten und angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. (BVerwG vom 11.12.96, Az. 11 C 15/95).

Überprüfungspflicht des Dauerparkers bezüglich nachträglich geänderter Parkverhältnisse (Rechtsprechung)

a) OLG Köln vom 21.05.93, VRS 85, 368
Die nicht naheliegende Möglichkeit der Aufstellung eines Haltverbotszeichens zwingt einen Dauerparker nicht, das Fahrzeug vor einem Urlaubsantritt etc. vorsorglich wegzufahren oder bei einem Dritten die Fahrzeugschlüssel zu hinterlassen, es sei denn, ihm steht eine zuverlässige Vertrauensperson zur Verfügung.

b) OLG Jena vom 19.01.95, NZV 95, 289
Wer als Dauerparker sein Fahrzeug erlaubtermaßen abstellt, hat, auch bei längerer Parkzeit, regelmäßig nur dann die Rechtspflicht zur Prüfung der Verhältnisse, wenn bereits bei Beginn des Parkens Anhaltspunkte für eine demnächst eintretende Veränderung der Parkregelung bestehen (z.B. Presseveröffentlichungen, Straßenbaustelle in nächster Nähe etc.). Diese bloße Wahrnehmbarkeit einer nachträglich geänderten Verkehrsregelung begründet keinen Verstoß gegen § 12 StVO, es sei denn, der Parkende handelt einer entstandenen Sorgfaltspflicht zuwider.

Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme (Rechtsprechung)

a)VGH Mannheim vom 17.09.90, DÖV 91, 163
Werden ohne vorherige Ankündigung Haltverbotszeichen aufgestellt, so ist die 2 Tage danach durchgeführte Abschleppmaßnahme rechtmäßig.

b) OVG Münster vom 23.05.95, NZV 95, 460
Der Umstand, dass Haltverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Parken eines Fahrzeugs aufgestellt worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Zeichen und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.

c) VGH Hessen vom 20.08.96 Az. 11 UE 284/96 (NJW 1997, 1023)
Ein in einer Haltverbotszone geparktes Kfz kann in der Regel im Wege der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (§ 8 Abs. 1 HSOG) auch dann abgeschleppt werden, wenn das Haltverbot erst nach dem Parken des Fahrzeugs wirksam geworden ist.

d) BVerwG vom 11.12.96, DAR 97, 119
Es ist verhältnismäßig, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparktes Fahrzeug 4 Tage nach Aufstellung der Haltverbotszeichen abgeschleppt wird.

Zahlung der Abschleppkosten (Rechtsprechung)

a) VGH Mannheim vom 17.09.90, DÖV 91, 163
Das rechtmäßige Abschleppen eines zuvor vorschriftsmäßig geparkten Fahrzeugs löst nicht zwangsläufig die Kostenersatzpflicht des Fahrers/Halters aus, vielmehr steht diese Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde. Werden ohne vorherige Ankündigung berechtigt Haltverbotszeichen aufgestellt und ist das Fahrzeug 2 Tage nach der Aufstellung der Verkehrszeichen rechtmäßig abgeschleppt worden, so ist die Belastung des Fahrers/Halters mit den angefallenen Kosten unzumutbar und rechtswidrig.
Anders ist es jedoch (also Kostenpflicht), wenn es vor dem Parken des Fahrzeugs bereits Hinweise auf die demnächst anstehende Änderung der Verkehrsregelung gegeben hat (VGH Mannheim vom 11.06.91, DVBl. 91, 1370).

b) OVG Hamburg vom 14.07.94, DAR 95, 264
Richtet die Behörde im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eine Haltverbotszone ein, macht sie von ihrem für die Erstattung der Kosten des Abschleppens eines erlaubt geparkten Fahrzeugs im Wege der unmittelbaren Ausführung eingeräumten Ermessens sachgerecht Gebrauch, wenn zwischen dem Aufstellen des Haltverbots und seinem Wirksamwerden 3 Werktage und 1 Sonn- oder Feiertag liegen.

c) OVG Münster vom 23.05.95, NZV 95, 460

Ist zwischen dem Aufstellen der Haltverbotszeichen und dem Abschleppen des Fahrzeugs eine Frist von mindestens 48 Stunden verstrichen, so hat der Störer auch die Kosten für das Abschleppen zu tragen.

d) VGH Hessen vom 20.08.96, Az. 11 UE 284/96
Das Verlangen nach Kostenerstattung ist in der Regel dann unrechtmäßig, wenn
- nicht festgestellt werden kann, ob der Fahrer/Halter vor der Abschleppmaßbnahme Kenntnis vom Haltverbot gehabt haben oder
- das Haltverbot für den konkreten Parkraum des Fahrzeugs nicht mindestens 3 Werktage vor dem Abschleppen angekündigt worden ist oder
- das Haltverbot ohne Ankündigung in Kraft gesetzt worden ist.

e) Teil A Nr. 2.4 Abs. 23 der RSA 95 (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen)

Danach sollen Haltverbote im Bereich geplanter Straßenarbeitsstellen rechtzeitig (= etwa 72 Stunden) vor Beginn einer Maßnahme mit einem Hinweis auf den Beginn der Verkehrsbeschränkung (= Zusatzzeichen mit Datum und Uhrzeit) aufgestellt werden.

f) BVerwG vom 11.12.96, Az. 11 C 15/95
Es ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparkter Kraftwagen 4 Tage nach der Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird. Verkehrsteilnehmer ist nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist.


Ein aktuelles Urteil des VGH Baden-Württemberg, das die bestehende Rechtsauffassung nochmals bestätigt:
Zitat
Ein zunächst erlaubt geparktes Fahrzeug darf ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschild auf Kosten des Halters abgeschleppt werden, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Ein Autofahrer parkte seinen Mini Cooper an einem Donnerstag ordnungsgemäß auf der Straße. Am Freitagvormittag wurde dort wegen beabsichtigter Baumpflegearbeiten ein mobiles Halteverbotsschild mit dem Zusatz "Montag ab 6.30 Uhr" aufgestellt. Am Dienstagmorgen wurde unter anderem der Mini abgeschleppt, da er die Baumarbeiten behinderte. Dem Pkw-Halter wurden Abschleppkosten in Höhe von 146,46 Euro in Rechnung gestellt als er seinen Wagen beim Abschleppdienst auslöste. Damit war der Mann nicht einverstanden. Er verklagte die Gemeinde auf Rückerstattung - und ging leer aus.

Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg führte aus: Das Abschleppen war rechtmäßig. Es war notwendig, da für die Baumarbeiten eine geänderte Verkehrsführung dringend erforderlich war. Außerdem war die geänderte Verkehrsregelung rechtzeitig vorher angekündigt. Ein zunächst ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug darf ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt. Denn der Straßenverkehr kommt auch an Sonn- und Feiertagen nicht zum Erliegen, auch wenn das individuelle Verkehrsverhalten unter der Woche bzw. an den Wochenenden unterschiedlich sein mag.

Liegt eine kürzere Vorlaufzeit - das heißt weniger als drei volle Tage - zwischen Ankündigung und Wirksamkeit des Halteverbotes - muss der Halter die Abschleppkosten nur bezahlen, wenn die bevorstehende Änderung für ihn als Verkehrsteilnehmer als unmittelbar bevorstehend deutlich erkennbar war (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. 2. 2007, 1 S 822/05).


Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 19.07.2007, 21:36
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Achim
Beitrag 28.10.2009, 09:20
Beitrag #4


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Präzisierung der "mindestens 72-Stunden-Regel" aus der RSA in Anlehnung des BVerwG durch mehrere OVG. Hier zwei davon:
Zitat (OVG Bautzen (23.03.09 - 3 B 891/06))
Der Senat hat die Frage, welche angemessene Mindestfrist zwischen dem Aufstellen eines Halteverbotsschilds und einer Abschleppmaßnahme liegen muss, bislang nicht entschieden. Das BVerwG hat einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verneint, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparktes Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird (BVerwGE 102, 316 = NJW 1997, 1021). Wie die Vorlaufzeit zu berechnen ist, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, da die vier Tage nicht als Mindestzeitraum, sondern lediglich als angemessener Zeitraum angesehen werden. Der VGH München und der VGH Mannheim legen diesen Zeitraum als regelmäßige Mindestvorlauffrist zu Grunde und verlangen ohne Differenzierung zwischen Werk-, Sonn- und Feiertagen drei volle Tage, so dass nicht bereits nach umgerechnet 72 Stunden, sondern erst ab dem vierten Tag nach Aufstellen des Halteverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt werden kann (VGH München, DÖV 2008, 732 = BeckRS 2008, 36157; VGH Mannheim, NJW 2007, 2058). Vor der Entscheidung des BVerwG reichten die in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten von einer Frist von drei Tagen und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag, Letzteres entweder generell (so OVG Hamburg, DÖV 1995, 783) oder nur, sofern nicht bereits in den drei Tagen inbegriffen (so VGH Kassel, NJW 1997, 1023), bis zu mehr als zwei Tagen (VGH Mannheim, NJW 1991, 1699) oder 48 Stunden (OVG Münster, NVwZ-RR 1996, 59). Der Senat hält im Regelfall eine Frist von drei vollen Tagen, wie sie hier im Zeitpunkt des Abschleppens eingehalten war, für notwendig und angemessen.


Zitat (Hamburgisches OVG am 10.2008 Az Bf 116/08)
Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt zum Parken abgestellt hat, darf zu den Kosten einer Umsetzung oder Sicherstellung des Fahrzeugs, die wegen einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone erforderlich wird, herangezogen werden, wenn zwischen dem Tag der Aufstellung der Verkehrsschilder und dem Tag der Abschleppmaßnahme drei volle Tage liegen; ein Sonn- oder Feiertag muss zu diesen Tagen nicht gehören (Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996, (11 C 15/95,) BVerwGE 102, 316 unter Aufgabe der Auffassung im Urteil des Hamburgischen Oberwaltungsgerichts vom 14. Juli 1994, (Bf VII 14/94,) DÖV 1995, 783).(Rn.37)


Dank an @durban


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Achim
Beitrag 08.07.2013, 13:21
Beitrag #5


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Zur Vorlaufzeit der Verkehrszeichenstellung bei einem mobilen Haltverbot auch folgendes Urteil:

Zitat (SächsOVG am 23.03.2009 Az: 3 B 891/06 )
Der Senat hat die Frage, welche angemessene Mindestfrist zwischen dem Aufstellen eines Halteverbotsschilds und einer Abschleppmaßnahme liegen muss, bislang nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verneint, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparktes Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996). Wie die Vorlaufzeit zu berechnen ist, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, da die vier Tage nicht als Mindestzeitraum, sondern lediglich als angemessener Zeitraum angesehen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg legen diesen Zeitraum als regelmäßige Mindestvorlauffrist zugrunde und verlangen ohne Differenzierung zwischen Werk-, Sonn- und Feiertagen drei volle Tage, so dass nicht bereits nach umgerechnet 72 Stunden, sondern erst ab dem vierten Tag nach Aufstellen des Halteverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt werden kann (BayVGH, Urt. v. 17.4.2008; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007). Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts reichten die in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten von einer Frist von drei Tagen und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag, letzteres entweder generell (so OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994) oder nur sofern nicht bereits in den drei Tagen inbegriffen (so HessVGH, Urt. v. 20.8.1996), bis zu mehr als zwei Tagen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1990) oder 48 Stunden (OVG NW, Urt. v. 23.5.1995). Der Senat hält im Regelfall eine Frist von 3 vollen Tagen, wie sie hier im Zeitpunkt des Abschleppens eingehalten war, für notwendig und angemessen.

Erforderlich ist eine Vorlauffrist deshalb, weil der parkende Verkehrsteilnehmer einerseits nicht darauf vertrauen darf, dass ein zunächst rechtmäßiges Langzeitparken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraums unbegrenzt erlaubt bleibt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996), von ihm andererseits aber auch nicht erwartet werden kann, dass er einen Dauerparkplatz täglich oder stundengenau auf eine Änderung der Verkehrsregelungen kontrolliert. In Ermangelung einer generellen verkehrsrechtlichen Regelung für die Bemessung der Vorlauffrist sind zunächst die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Besteht die Notwendigkeit, auf unvorhersehbare Ereignisse zu reagieren, oder war eine baldige Änderung der Verkehrsregelung z. B. auf Grund einer Wanderbaustelle für jedermann erkennbar, so kommt eine kürzere Vorlauffrist ohne Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Betracht. In der Regel - und so auch bei den hier geplanten Gasbauarbeiten - sind die Gründe für die Änderung der Verkehrsregelung aber plan- und vorhersehbar und eine Frist von drei vollen Tagen mit dem organisatorischen Vorlauf der Ordnungs- oder Straßenverkehrsbehörde vereinbar. Der damit verbundene Kontrollaufwand ist dem Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen auch zumutbar, zumal ihm bei der nach vollen Tagen bemessenen Frist nicht abverlangt wird, über seine Kontrollen exakt alle 72 Stunden Protokoll zu führen (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007), sondern lediglich alle drei Tage nach den Verkehrsverhältnissen an dem von ihm genutzten Parkplatz zu schauen. Das ist ohne Weiteres auch demjenigen zuzumuten, der sein Fahrzeug gewohnheitsmäßig nur am Wochenende nutzt. Ist er zur Kontrolle nicht bereit oder nicht in der Lage, kann er sich nicht auf eine überraschende Änderung der Verkehrsregelung berufen und trifft ihn und nicht die Allgemeinheit das verschuldensunabhängige Risiko, die Abschleppkosten zu tragen.


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