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> Schwertransporte
Gast_Nicole21_*
Beitrag 09.03.2005, 12:51
Beitrag #1





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Ich brauche dringend Hilfe!
Ich mache zurzeit eine Ausbildung zur Berufskraftfahrerin.
Demnächst habe ich eine Zwischenprüfung vor mir.
Und dafür muß ich ein Referat über Schwertransporte halten.
Wer kann mir helfen?
Wer kann mir ein bischen was darüber erzählen?
Zb.
Was genau man für Genehmigungen braucht?
Wo man die bekommt?
Wer darf diese Transporte durchführen?
Gibt es irgendwelche Vorschriften dabei zu beachten?
Wozu braucht man BF3 Fahrzeuge bzw. wann kommen sie ins Spiel?
Ab wann braucht man Polizeibegleitung?
UND UND UND

Alles was ihr über Schwertransporte waisst kann mir weiter helfen!
Ich danke euch im vorraus cop.gif
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Andreas
Beitrag 09.03.2005, 13:22
Beitrag #2


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Zur Beförderung von überbreiter oder überhoher Ladung oder bei Fahrten von Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO von der Vorschrift des § 22 StVO und/oder eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Die Voraussetzungen für diese Genehmigung/Erlaubnis und das Verfahren sind in der VwV zu § 29 StVO (ab Nr. 79) bzw. in der VwV zu § 46 StVO (ab Nr. 14) geregelt.

Zur Antragstellung ist ein spezielles Formular gem. RGST 1992 erforderlich klick. Die Antragstellung erfolgt i. d. R. bei der Unteren Verkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt oder in deren Bezirk das Transportunternehmen seinen Betriebssitz hat.

BF3-Fahrzeug sind Fahrzeuge mit einer Wechselverkehrszeichenanlage auf dem Dach zur Absicherung des Transportes nach hinten. Auf Anordnung der Erlaubnisbehörde können diese Fahrzeuge nach hinten 3 verschiedene Verkehrszeichen abstrahlen (Zeichen 101 - Gefahrstelle, Zeichen 276 - Überholverbot oder Zeichen 277 - Überholverbot für LKW).

Polizeibegleitung ist i. d. R. außerhalb der BAB ab einer Breite von mehr als 3,50 m erforderlich. Auf der BAB ist i. d. R. erst ab einer Breite von mehr als 5, 50 m eine Polizeibegleitung erforderlich. In Einzelfällen kann aber auch schon bei geringeren Transportbreiten eine Polizeibegleitung angeordnet werden (z. B. enge Ortsdurchfahrt oder Straßen, Baustellen, Kreisverkehre, Absenken des Transportes wegen Überhöhe erforderlich etc.).

Durchführen darf diese Transporte eigentlich jeder Spediteur, der über entsprechende Spezialfahrzeuge verfügt. Die Spezialfahrzeuge zum Transport von schweren Lasten benötigen für das überhöhte Gesamtgewicht des Zuges zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO, damit dieser Zug überhaupt in D öffentliche Straßen befahren darf. Diese Ausnahmegenehmigung muß bei der Beantragung des Schwertransportes der Erlaubnisbehörde mit vorgelegt werden.


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Burkhard
Beitrag 10.03.2005, 01:16
Beitrag #3


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Schau mal hier

Natürlich kannst du auch mal hoch skrollen, blushing.gif da haben die schnelleren Spezis bereits viel wissenswertes gepostet. whistling.gif

Ich komme in diesem Forum einfach nicht zum Zuge. crybaby.gif Mindestens einer ist immer schneller. ranting.gif


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Burkhard
Beitrag 10.03.2005, 08:19
Beitrag #4


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Hier hast du mal einen Auszug aus meiner Präsentation zu diesem Thema

Großraum- und Schwertransporte liegen immer dann vor, wenn Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht den allgemeinen Bestimmungen der StVO und / oder der StVZO hinsichtlich der Abmessungen und / oder Gewichte entsprechen.

Großraumtransporte liegen vor bei Überschreitung:
Zulässiger Fahrzeugabmessungen
- Breite § 32 Abs. 1 StVZO
- Höhe § 32 Abs. 2 StVZO
- Länge § 32 Abs. 3 bis 5 StVZO
- Kurvenlaufeigenschaften § 32d StVZO (Prüfung vor Ort unrealistisch)

Zulässiger Ladungsabmessungen
- Breite § 22 Abs. 2 StVO
- Höhe § 22 Abs. 2 StVO
- Länge § 22 Abs. 4 StVO
- Ladungsüberhänge nach vorn und hinten § 22 Abs. 3 und 4 StVO

Schwertransporte liegen vor bei Überschreitung:
- Zulässiger Achslasten und Gesamtgewichte § 34 StVZO
- Zulässiger Anhängelasten § 42 StVZO


Wichtig ist insbesondere die Einhaltung der Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen - vom 19. 12. 1973 (VkBl. 74, 3, zuletzt geändert durch VkBl. 83, 23)

(Auszug)

Gesamtlänge

Bei einer Gesamtlänge über 20,00 m sind zusätzlich gelbe Rundumleuchten anzubringen, die geometrisch sichtbar sind.
Zusätzlich sind Fahrzeuge und ggf. der Überhang seitlich alle drei Meter mit gelben Rückstrahlern zu kennzeichnen.

Überbreite Ladung

Über 2,75 m Breite nach vorn und hinten durch je zwei Warntafeln (reflektierende Folie oder Warnanstrich sind ersatzweise möglich)

Über 3,00 m Breite sind zusätzlich gelbe Rundumleuchten anzubringen


Notwendige Dokumente bzw. Ausnahmegenehmigungen bei Überschreitung der zulässigen Ladungs- und Fahrzeugabmessungen

1. Überschreitung zulässiger Fahrzeugmaße als Einzelfahrzeug und/oder als Fahrzeugkombination i. S. d. StVZO
- Breite, Höhe, Länge
- Sichtfeld
- Kurvenlaufverhalten (keine Erlaubnis nach § 29 (3) erforderlich)
- Achslasten
- Gesamtgewicht
= Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

bei tatsächlicher Überschreitung und Nutzung öffentlicher Straßen
= Erlaubnis gem. § 29 (3) StVO

2. Überschreitung zulässiger Ladungsmaße
- Breite, Höhe, Länge
- Ladungsüberhänge
= Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO (kein Erlaubnisbescheid gem. § 29 (3) erforderlich!)


Prüfung bei Transportübernahme

1. Dokumente je nach Einzelfall:
- Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO (Auflagen und Bedingungen!!!)
- Ausnahmegenehmigung § 46 StVO (Auflagen!!!)
- Erlaubnis § 29 Abs. 3 StVO (Auflagen!!!)
- Führerschein
- Fahrzeugscheine
- Ladungspapiere
- Genehmigungsurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr (GüKG)
- Schulungsnachweis BF 3 Fahrzeug
- Fahrtenschreiber-Schaublätter (Lenk- und Ruhezeiten)
- Ladungshaftpflichtversicherung

2. Technischen Zustand der Fahrzeuge

3. Ladungssicherungsmaßnahmen


Ob die Begleitung durch ein BF 3 Fahrzeug vorgeschrieben ist, ist den Auflagen zu entnehmen.

Folgendes sollte bei einer Transportübernahme kontrolliert werden:
- Schulungsnachweis des Fahrers
- Funktionsfähigkeit der Wechselverkehrszeichenanlage (Z. 101, Z. 276, Z. 277)
- Ausrüstung gem. dem Merkblatt für die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten



Sind noch Fragen offen? wavey.gif wavey.gif wavey.gif


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Gast_Nicole21_*
Beitrag 10.03.2005, 09:19
Beitrag #5





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Ich danke euch für die Informativen Antworten!


Ein paar Fragen habe ich aber noch!

Was ist der unterschied zwischen einen BF3 und einen BF2 Fahrzeug

Wer gibt die Fahrtwegbestimmung vor?

Was sind selbstfahrende Module?

Gibnt es irgendwelche Vorausstetzungen um einen Schwertransport durch zu führen für den Fahrer?

Und was für eine Ausrüstung brauch der Fahrer der den Schwertransport durchführt?

Und welche Ausrüstung ´braucht das BF3 Fahrzeug?


Wer gibt vor das ich Polizeibegleitung oder ab wann ist sie nötig?



Viele Viele Viel Fragen ich hoffe ihr helft mir weiter hin so gut!
rolleyes.gif
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Burkhard
Beitrag 10.03.2005, 09:22
Beitrag #6


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Schau doch einfach nochmal in Andreas Beitrag rein. M. E. sind alle Fragen schon beantwortet. think.gif


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Andreas
Beitrag 10.03.2005, 09:47
Beitrag #7


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Zitat (Nicole21 @ 10.03.2005, 09:19)
Was ist der unterschied zwischen einen BF3 und einen BF2 Fahrzeug

BF3-Fahrzeug, sh. meinen 1. Beitrag

BF2-Fahrzeug = Begleitfahrzeug mit gelbem Rundumlicht ohne WVZ-Anlage

Zitat
Wer gibt die Fahrtwegbestimmung vor?


Der Antragsteller muß einen bestimmten Fahrtweg beantragen. Die Erlaubnisbehörde überprüft diesen Fahrtweg und legt u. U. in der Genehmigung einen anderen Fahrtweg fest.


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Peter Lustig
Beitrag 10.03.2005, 11:23
Beitrag #8


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Der Fahrtweg bestimmt sich anhand der tatsächlichen Befahrbarkeit der Strecke durch den jeweiligen Großraum- und Schwertransport und wird ggf. von der Straßenverkehrsbehörde in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger festgelegt. Einen Einfluss können hier haben zulässige Maximalbelastungen wie z.B. die Belastbarkeit von Brückenbauwerken oder Installationen in der Straße oder unter der Straße, Kurvenradien, Fahrbahnbreiten, Höhenbeschränkungen z.B. bei Unterführungen und Brücken oder bei der Querung von Bahnübergängen (Fahrdrahthöhe), Baustellensituationen usw.
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