§ 46 oder § 70 was benötige ich wirklich |
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§ 46 oder § 70 was benötige ich wirklich |
15.02.2005, 15:30
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 4 Beigetreten: 15.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8394 |
Ich habe diese Frage zum Thema Schwer und Sondertransporte. § 46 Genehmigung benötige ich für z.B. Überbreite die nur durch die Ladung begründet ist. Richtig? Wenn Länge, Höhe, Achslasten und zulässiges Gesamtgewicht "normal" sind, ab welcher Breite benötige ich dann Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO? Brauche ich die wirklich, oder ist das eine Fehlinformation meines Kollegen? Vielen Dank für eine Antwort. S. Georg |
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15.02.2005, 15:35
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#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat § 46 Genehmigung benötige ich für z.B. Überbreite die nur durch die Ladung begründet ist. Richtig? Ja, richtig. Zitat Wenn Länge, Höhe, Achslasten und zulässiges Gesamtgewicht "normal" sind, ab welcher Breite benötige ich dann Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO? Wenn nur die Ladung überbreit ist und das Fahrzeug selbst den Vorschriften der StVZO entspricht, ist eine Genehmigung gem. § 70 StVZO überhaupt nicht erforderlich. Hierbei ist es dann unerheblich, wie breit oder wie hoch die Ladung ist. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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15.02.2005, 15:40
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigst Du dann, wenn die höchstzulässigen Abmessungen des Fahrzeugs (Länge, Breite, Höhe, zGG, Achslasten) überschritten werden oder auch das Sichtfeld des Fahrers im Fahrzeug unzulässig eingeschränkt ist. Sie ist demnach fahrzeugbezogen.
Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (nicht § 46) benötigst Du, wenn Du mit einem Transport, der die höchstzulässigen Abmessungen, Achslasten und Gewichte überschreitet und/oder bei dem das Sichtfeld eingeschränkt ist, auf öffentlichen Straßen fahren willst. Siehe auch hier sowie den weiterführenden Link auf dieser Seite. |
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15.02.2005, 15:44
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#4
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat (Peter Lustig @ 15.02.2005, 15:40) Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (nicht § 46) benötigst Du, Wenn nur überbreite Ladung befördert werden soll, benötigt er eine Ausnahmegenehgmigung gem. § 46 StVO von der Vorschrift des § 22 StVO. Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 wird nur benötigt, wenn die Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte der Fahrzeuge die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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15.02.2005, 15:50
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#5
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 4 Beigetreten: 15.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8394 |
Moment, wenn ich jetzt also (z.B.) 3,40 m Breite habe. Brauche ich die § 29 Erlaubnis. Aber um die zu bekommen brauche ich doch wieder den § 70 StVZO.
Oder bringe ich da jetzt schon wieder was durcheinander? Danke S. Georg |
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15.02.2005, 15:52
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#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Wenn nur überbreite Ladung befördert werden soll, benötigt er eine Ausnahmegenehgmigung gem. § 46 StVO von der Vorschrift des § 22 StVO. bzw. ggf. auch von § 18 Abs. 1 StVO, wenn es über die Autobahn gehen soll.
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15.02.2005, 15:52
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Wenn die Überbreite nur wegen der Ladung entsteht, dann benötigst du weder eine Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO noch eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO. Sollte die Ladung aber z. B. mit einem Spezialfahrzeug mit einer Ladeflächenverbreiterung von 3 m transportiert werden, dann benötigst du § 29 und § 70.
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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15.02.2005, 15:57
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#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat (S. Georg @ 15.02.2005, 15:50) Moment, wenn ich jetzt also (z.B.) 3,40 m Breite habe. Brauche ich die § 29 Erlaubnis. Aber um die zu bekommen brauche ich doch wieder den § 70 StVZO. Oder bringe ich da jetzt schon wieder was durcheinander? Danke S. Georg Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO brauchst Du nur dann, wenn das Fahrzeug für sich allein breiter als die maximal zulässigen 2,55 m ist. Wenn Du Ladung befördern willst, durch die die maximal zulässige Breite von 2,55 m des § 22 Abs. 2 StVO überschritten wird, brauchst Du, wie von Andreas weiter oben schon richtig erwähnt, eine Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 22, 46 StVO. |
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15.02.2005, 16:01
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#9
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 4 Beigetreten: 15.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8394 |
Ja herzhaften Dank,
jetzt sehe ich etwas klarer. Mal ganz abgesehen, davon das ich vorher schon richtig lag, und mich von einem Kollegen - beinahe - ins Bockshorn jagen liess. S. Georg |
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15.02.2005, 19:00
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Da wart ihr ja wieder mal, viel zu schnell für mich. Es gibt auch nichts zur eigentlichen Frage zu verbessern, aber ich möchte doch noch meinen Senf dazu geben.
1. Der § 70 StVZO ermöglicht der zuständigen Behörde, u. a. Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO zu erteilen. Diese Ausnahmen können nach § 71 StVZO mit Auflagen verbunden werden. Eine Auflage wäre beispielsweise die Einhaltung der Richtlinie über die Kenntlichmachung überlanger und überbreiter Straßenfahrzeuge. 2. Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO gestattet lediglich, dass das Fahrzeug von bestimmten Bau- und Betriebsvorschriften abweichen darf. Soll ein Fahrzeug, das tatsächlich von den Vorschriften der StVZO abweicht, auf öffentlichen Straßenland in Betrieb genommen werden, so wird ein Erlaubnisbescheid nach § 29 III StVO benötigt. Dieser Erlaubnisbescheid unterliegt bei Überschreitung bestimmter Maße und Massen einem Anhörungsverfahren, was eine entsprechende Wegstreckenfestlegung nach sich zieht. _____________________________________ 3. Wurde für ein Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilt, werden aber die zulässigen Maße und Gewichte tatsächlich nicht überschritten, dann wird für die Inbetriebnahme auch kein Erlaubnisbescheid nach § 29 III StVO benötigt. Beispiel: a) Du erhältst für deinen teleskopierbaren Sattelanhänger, der von den zulässigen 12 m auf beispielsweise 16 m Länge ausgezogen werden kann, eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Nun befördest du normale Ladung, die ein Teleskopieren des SAnh nicht erforderlich macht. Dann brauchst du auch keinen Erlaubnisbescheid nach § 29 III StVO. D. h., du fährst zwar einen Sattelzug der von den Vorschriften der StVZO abweicht (bzw. abweichen könte), aber es liegt tatsächlich keine Abweichung vor, die eine übermäßige Benutzung öffentlichen Straßenlandes begründet, für die es eines Erlaubnisbescheides nach § 29 III StVO bedarf. 4. Du fährst mit einem Sattelzug, der nicht von den Vorschriften der StVZO abweicht, hast aber eine Ladung, die die zulässigen Maße der StVO (§ 22 StVO) überschreitet. Nun brauchst du nur eine Ausnahmegenhmigung nach § 46 StVO. ______________________________________ 5. Du fährts mit einem Sattelzug, der von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO abweichen könnte (teleskopierbarer Anhänger), aber wo, wie in Pkt. 3 beschrieben, keine tatsächliche Abweichung vorliegt. Auch dann brauchst du nur eine Ausnahmegenhmigung nach § 46 StVO und nicht einen Erlaubnisbescheid nach § 29 III StVO. Wichtige Grundsätze sind: - Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist nur im Original oder als beglaubigte Kopie gültig. Hinweis: Werden Bedingungen aus der Ausnahmegenehmigung nicht beachtet oder liegt sie weder im Original noch als beglaubigte Kopie vor, dann gilt die Ausnahme wie nicht erteilt. Du würdest einen Transport durchführen, der die zulässigen Maße überschreitet. Natürlich rein rechtlich!!! - Das nicht Beachten der Auflagen in einer Ausnahmegenehmigung, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Für den Fahrer 15 € und für den Halter 50 € und 1 Pkt. Darüber hinaus wird i. d. R. die Weiterfahrt untersagt. -------------------- |
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15.02.2005, 20:10
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Schöne Fleißarbeit.
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15.02.2005, 20:12
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Aber gebracht hats nichts ...
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15.02.2005, 20:30
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 |
Zitat (Expert @ 15.02.2005, 20:12) Aber gebracht hats nichts ... Doch, da ich auf diesem Gebiet relativ platt bin, habe ich aus deinem Beitrag wieder was gelernt! -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.03.2024 - 03:19 |