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> blaue Innenbeleuchtung (Kfz)
Gast_Patrick_*
Beitrag 02.03.2005, 16:27
Beitrag #1





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Hy Ihr!!

Ich möcht gern was wissen. Und zwar, ob ich mir blau Beleuchtungen ins Auto rein bauen lassen kann und darf. Zum Beispiel eine Fußbeleuchtung. Ich möchte auch die Innenbeleuchtung blau machen. Einfach nur die Lämpchen austauschen lassen.
Ist das erlaubt?? Und wenn nein, was passiert mir, wenn die Polizei mich erwischt. think.gif

Vielen Dank schon mal für eure Antworten!!1

MfG

Patrick
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Gast_Guest_*
Beitrag 02.03.2005, 17:39
Beitrag #2





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so dumm es klingen mag nein es ist eigentlich nicht erlaubt. jede veränderung am kfz muss eingetragen werden. aber es kommt auch immer auf die polizei an mich haben sie letztens angehalten weil ich nebelscheinwerfer an hatte wegen der blauen unterbodenbeleuchtung haben sie nur geschmunzelt und fanden es einfach cool cool.gif
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Matte
Beitrag 02.03.2005, 17:49
Beitrag #3


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@Patrick

Solang keine Blendwirkung nach außen entsteht, kannst du das tun.

Auch mal hier lesen: Unterbodenbeleuchtung (UBB)


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Gast_Guest_*
Beitrag 02.03.2005, 18:53
Beitrag #4





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normal dürfte man nicht mal die farbe der tachobeleuchtung ohne abe oder tüv ändern sind halt deutsche gesetze mad.gif
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Matte
Beitrag 02.03.2005, 23:55
Beitrag #5


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Zitat (Guest @ 02.03.2005, 18:53)
normal dürfte man nicht mal die farbe der tachobeleuchtung ohne abe oder tüv ändern sind halt deutsche gesetze mad.gif

Wer sagt das?


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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baerfekt
Beitrag 04.03.2005, 22:55
Beitrag #6


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Zitat (Guest @ 02.03.2005, 17:39)
so dumm es klingen mag nein es ist eigentlich nicht erlaubt. jede veränderung am kfz muss eingetragen werden. aber es kommt auch immer auf die polizei an mich haben sie letztens angehalten weil ich nebelscheinwerfer an hatte wegen der blauen unterbodenbeleuchtung haben sie nur geschmunzelt und fanden es einfach cool  cool.gif

Das blaue Licht nach Außen ist verboten. Das Anstrahlen vom Fußraum her steht jedem frei, der es braucht.

Auch die kleinen Weihnachtsbäume, beleuchtete Namensschilder, Lichterschlangen, rotes Lauflicht usw., wie man es bei vielen LKW' s sieht, ist verboten!


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Viele Grüße aus Thüringen
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stekky
Beitrag 04.03.2005, 23:15
Beitrag #7


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hmm... ums mal grundsätzlich zu machen...
Ich färb´ mir meine Innenraumbeleuchtung immer rot ein, damit ich im Auto während er Fahrt diese, zur Not, einschalten kann und trotzdem nicht geblendet werde...
(bei Rotlicht verengen sich die Pupillen nicht...)
Und ich meine, daß das nicht unter die KFZ-technische Eintragungspflicht fällt?

(mal ganz davon abgesehen, daß es dadurch in meinem Auto immer wie im Puff leuchtet laugh2.gif )

Würd´ mich aber auch mal interessieren, geht´s da nur um Blau?
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baerfekt
Beitrag 04.03.2005, 23:34
Beitrag #8


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Die Farbe spielt keine Rolle. Die zusätzlich angebrachten Beleuchtungen nach Außen bedeuten eine Sinnbildentstellung und sind daher verboten!


--------------------
Viele Grüße aus Thüringen
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stekky
Beitrag 05.03.2005, 00:08
Beitrag #9


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Meine Innenraumbeleuchtung dient doch eigentlich nur dazu meinen Inennraum zu beleuchten... Und in rot scheint sie noch wesentlich weniger nach aussen, als normale Innenraumbeleuchtung in weiß. Ausserdem ist sie doch nach innen gerichtet, oder? Gilt Streulicht denn da

Zitat
baerfekt Geschrieben am: 04.03.2005, 23:34
  Die Farbe spielt keine Rolle. Die zusätzlich angebrachten Beleuchtungen nach Außen bedeuten eine Sinnbildentstellung und sind daher verboten!


in diesem Sinne das wieder?
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Fridolin
Beitrag 07.03.2005, 10:46
Beitrag #10


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@stekky
Zitat
bei Rotlicht verengen sich die Pupillen nicht

Woher hast du denn diese Weisheit ?? think.gif

Das stimmt mit Sicherheit nicht.

Für die Blendung wie auch für das verengen der Pupillen ist die Lichtmengen, nicht die Farbe des Lichts ausschlaggebend.


--------------------
Es gibt solche und solche, aber mehr solche wie solche !
frei übersetzt aus dem Schwäbischen:
s gibt sottiche un sottiche, aba meh sottiche wie sottiche
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Gast_Gast_Dragon_*
Beitrag 07.03.2005, 20:44
Beitrag #11





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kann jetzt mal bitte jemand genau antworten, der es wirklich 100%ig weiß. ist fußraumbeleuchtung in blau/rot/sonstiger farbe nun erlaubt oder nicht?
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zopiclon
Beitrag 08.03.2005, 07:58
Beitrag #12


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wenn es keine direkte wirkung nach außen gibt, dann sit das erlaubt!
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 08.03.2005, 13:27
Beitrag #13





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Zitat
wenn es keine direkte wirkung nach außen gibt, dann sit das erlaubt!


eine direkte Wirkung nach aussen ist aber bei jeder serienmäßigen Innenbeleuchtung vorhanden.

Neben dem Fahrzeug stehend kann man (selbst in einem Auto sitzend) die Lichtaustrittsfläche der Innenbeleuchtung sehen.

Deshalb - lies dir die §§49a bis 54b mit den dazugehörigen Rilider StVZO durch, am besten auch noch die ECE und EG Regelungen und verlaß dich nicht auf Stammtischprüfer.
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Matte
Beitrag 08.03.2005, 14:34
Beitrag #14


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Zitat (Gast_Biker @ 08.03.2005, 13:27)
eine direkte Wirkung nach aussen ist aber bei jeder serienmäßigen Innenbeleuchtung vorhanden.

Bei meinem nicht.

Zitat
Neben dem Fahrzeug stehend kann man (selbst in einem Auto sitzend) die Lichtaustrittsfläche der Innenbeleuchtung sehen.

Bei 90 % der Autos muss man dann entweder kleiner als das Dach sein oder extrem tief und nah am Auto sitzen.

Zitat
Deshalb - lies dir die §§49a bis 54b mit den dazugehörigen Rilider StVZO durch, am besten auch noch die ECE und EG Regelungen und verlaß dich nicht auf Stammtischprüfer.

Brauchst du nicht lesen, da die hier nicht greifen.


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 08.03.2005, 14:41
Beitrag #15





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Zitat
Bei meinem nicht.


bei meinem schon


QUOTE
Neben dem Fahrzeug stehend kann man (selbst in einem Auto sitzend) die Lichtaustrittsfläche der Innenbeleuchtung sehen.



Zitat
Bei 90 % der Autos muss man dann entweder kleiner als das Dach sein oder extrem tief und nah am Auto sitzen.


wie z.B bei einem an der Ampel links neben einem stehenden Auto. der Kopf der Insassen ist i. A. tiefer als die im Dach angebrachte Innenbeleuchtung


Zitat
QUOTE 
Deshalb - lies dir die §§49a bis 54b mit den dazugehörigen Rilider StVZO durch, am besten auch noch die ECE und EG Regelungen und verlaß dich nicht auf Stammtischprüfer.


Brauchst du nicht lesen, da die hier nicht greifen.


seit wann dass nicht mehr? in diesen §§ geht es Lichttechnische Einrichtungen.

Der erste Satz von § 49a wird in diesem Zusammenhang immer gern zitiert
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Frankengolf
Beitrag 21.03.2005, 17:27
Beitrag #16


Neuling


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Zitat (Matte @ 02.03.2005, 17:49)
@Patrick

Solang keine Blendwirkung nach außen entsteht, kannst du das tun.

Hallo!

Ich möchte das Thema noch mal aufgreifen und fragen, in welcher Rechtsnorm die Innenraumbeleuchtung den nun geregelt ist? Wenn nur die Blendwirkung nach außen eine Rolle spielt, dann kann ich mir ja jede Farbe/Lampe einbauen, die nur den Innenraum ausleuchtet.

Gruß
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Matte
Beitrag 21.03.2005, 21:17
Beitrag #17


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Es geht nur nur um die direkte Blendwirkung, sondern auch um die Indirekte. Man sollte es halt nicht übertreiben.


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 22.03.2005, 08:03
Beitrag #18





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Zitat
Ich möchte das Thema noch mal aufgreifen und fragen, in welcher Rechtsnorm die Innenraumbeleuchtung den nun geregelt ist?


in § 54 StVZO
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 22.03.2005, 08:05
Beitrag #19





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Zitat
§54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen

(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.

(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.


entschuldigung, es war natürlich der §54 a
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 22.03.2005, 08:18
Beitrag #20


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Zitat (Gast_Biker @ 22.03.2005, 08:05)
Zitat
§54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen

(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.

(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.


entschuldigung, es war natürlich der §54 a

1. Das Auto des TE ist aber wahrscheinlich KEIN Omnibus...
2. Viele Reisebusse haben eine Innenbeleuchtung in grün oder blau, und von der Farbe steht in §54a nix.

Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 22.03.2005, 08:46
Beitrag #21





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@Doc

Zitat
1. Das Auto des TE ist aber wahrscheinlich KEIN Omnibus...
2. Viele Reisebusse haben eine Innenbeleuchtung in grün oder blau, und von der Farbe steht in §54a nix.


sollte es in Deutschland tatsächlich etwas geben, was nicht geregelt ist?

oder gilt:

Zitat
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.


Innenbeleuchtung bei Pkw ist nirgendwo vorgeschrieben oder als zulässig erklärt und damit verboten.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 22.03.2005, 09:07
Beitrag #22


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Zitat (Gast_Biker @ 22.03.2005, 08:46)
... Innenbeleuchtung bei Pkw ist nirgendwo vorgeschrieben oder als zulässig erklärt und damit verboten.

laugh2.gif laugh2.gif laugh2.gif
Der Verdacht drängt sich auf...

Man könnte aber andererseits auch sagen: Jedes bei uns auf den Markt kommende Neufahrzeug hat eine ABE, ist also wohl, was die Innenbeleuchtug betrifft O.K. (und wenn der police.gif bei einer "allgemeinen Verkehrskontrolle sieht, dass die Birne der Handschuhfach-Beleuchtung durchgebrannt ist, gibt es eine Mängelkarte...).

Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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El Bestrafo
Beitrag 22.03.2005, 09:23
Beitrag #23


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Um nochmal auf den Punkt zu kommen. Ich hatte letztens einen Pkw sichergestellt zur Gutachtenerstellung, der hatte, neben diversen anderen Umbauten, auch blaues Licht im Fußraum.

Der Gutachter, der bei einer Fz-Sicherstellung wirklich jeden "Furz" aufschreibt, ist auf diese "Innenbeleuchtung" überhaupt nicht eingegangen.

Ich habe auch bis dato nicht erlebt, dass irgendein Koll. das mal zur Anzeige gebracht hat....

Also, wenn du es nicht übertreibst, haste i.d.R. damit keine Probleme.

Ansonsten:

Irr-Lichter kosten Plakette

Unzulässige Lampen am Pkw gelten von Mai 2003 an bei der Hauptuntersuchung als "erheblicher Mangel". Nicht mehr zulässig seien Lichterketten, Firmenembleme sowie Namensschriftzüge aus Leuchtdioden und beleuchtete Figuren, teilt der TÜV Norddeutschland in Hannover mit. Zulässige Leuchten, die aber falsch angebaut wurden, wie gelbe Seitenmarkierungsleuchten an der Fahrzeugfront oder zu viele Scheinwerfer, können in Zukunft ebenso zur Verweigerung der Betriebserlaubnis führen.
Verboten: Schutzgitter und farbige Lampen
Einen erheblichen Mangel stellen dem TÜV zufolge auch umgebaute Leuchten mit farbigen, nicht genehmigten Glühlampen dar. Ebenso sei die Verwendung von Schutzgittern vor den Scheinwerfern unzulässig. Auch Leuchten im Innenraum, die unmittelbar nach außen wirken, zum Beispiel Laufschriftzüge, Namensschilder und farbige Lampen hinter der Windschutzscheibe, sind verboten.
Bei allen unerlaubten Lampen müssen nach TÜV-Angaben zumindest die Kabel entfernt werden, gegebenenfalls auch die ganze Lampe abgebaut werden. Blinkende Lampen im Cockpit, bunte Glühlampen oder abgedunkelte Rückleuchten könnten andere Verkehrsteilnehmer irritieren und dazu führen, dass sie unter Umständen die Verkehrssituation falsch einschätzen und sich dabei gefährden, so der TÜV. Wer nach der Hauptuntersuchung seine unerlaubten Lampen und Lämpchen wieder in Betrieb nimmt ist nicht nur ohne Allgemeine Betriebserlaubnis unterwegs, auch der Versicherungsschutz ist nicht mehr gewährleistet. Bei einer Polizeikontrolle können die Beamten das Fahrzeuge an Ort und Stelle stilllegen.


Quelle: TÜV-Nord


--------------------
Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Burkhard
Beitrag 22.03.2005, 09:32
Beitrag #24


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Da muss ich Gast_biker Recht geben.

Alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt!


Zitat
... wenn der  police.gif  bei einer "allgemeinen Verkehrskontrolle sieht, dass die Birne der Handschuhfach-Beleuchtung durchgebrannt ist, gibt es eine Mängelkarte...


Mach uns doch nicht schlechter als wir sind. crybaby.gif crybaby.gif crybaby.gif

Man kann es mit den Vorschriften auch übertreiben.

Kann einer der Admins mal ein Bild von mir einstellen (997 KB), wo durch die Art der Anbringung einer "Fußraumbeleuchtung" schon die BE erloschen ist?

Sendet mir bitte eine Nachricht.


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 22.03.2005, 09:52
Beitrag #25





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@Expert

danke für die Unterstützung

Zitat
Da muss ich Gast_biker Recht geben.

Alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt!



und dem möchte ich noch hinzufügen:

Alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten!

Und wer diese beiden Grundsätze befolgt wird nie Probleme haben
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Burkhard
Beitrag 22.03.2005, 10:12
Beitrag #26


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Zitat
Da muss ich Gast_biker Recht geben.

Alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt!



@Gast_biker
Zitat
und dem möchte ich noch hinzufügen:

Alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten!


Da kann ich dir nicht recht geben. tongue.gif

Nenne mir mal ein Gesetz, wo steht, "Es ist erlaubt..."

Vielmehr gilt, dass alles, was nicht verboten/vorgeschrieben ist (= verfassungsmäßige Ordnung = Grundgesetz, Gesetze, Verordnungen usw.), erlaubt ist, soweit es nicht gegen das Sittengesetz verstößt.


Das Sittengesetz beschreibt dabei die Normen, die die Allgemeinheit als richtig anerkannt hat und für ein Zusammenleben in der Gemeinschaft und das sind wir ja nun mal, als verbindlich betrachtet.

Das sind keine festgeschriebenen Regeln. Sie sind auch wandelbar, je nach der gesellschaftlichen Entwicklung. Mir fallen dazu noch Beschreibungen wie Moral und Ethik ein.


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 22.03.2005, 12:01
Beitrag #27





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@ Expert

Zitat
Da kann ich dir nicht recht geben. 

Nenne mir mal ein Gesetz, wo steht, "Es ist erlaubt..."

Vielmehr gilt, dass alles, was nicht verboten/vorgeschrieben ist (= verfassungsmäßige Ordnung = Grundgesetz, Gesetze, Verordnungen usw.), erlaubt ist, soweit es nicht gegen das Sittengesetz verstößt.



dann darf man ja alles an einem Fahrzeug verändern, solange nicht

Zitat
§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.



oder


Zitat
§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:



berührt sind?
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Burkhard
Beitrag 22.03.2005, 12:32
Beitrag #28


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Aber nur dann, wenn durch An- oder Abbauten oder Veränderungen nicht noch die vielen anderen Beschaffenheitsvorschriften i. S. d. §§ 30, 32 ff StVZO sowie der einschlägigen Richtlinien beispielsweise

- 71/320/EWG (über Bremsanlagen)
- 97/24/EG (über Vorstehende Außenkannten)
- 78/549/EWG (Radabdeckungen)
- 74/279/EWG oder ECE R 12 (über Lenkanlagen)

usw., usw., usw. betroffen sind.

Es geht bei den hier häufig diskutierten Veränderungen ja nicht nur um ein Erlöschen der BE, sondern auch darum, dass Fahrzeuge in Betrieb genommen werden, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften entsprechen, was im Übrigen auch durch Verschleiß der Fall sein kann.

Über die Sinnhaftigkeit mancher Vorschriften lässt sich sicherlich streiten. Ich denke da nur an das ehemalige Verbot der dritten Bremsleuchte ...

Bevor du also davon ausgehst, dass deine vorgenommene Veränderung am Fahrzeug nirgendwo als "Verboten" steht, solltest du dir der Fülle der Vorschriften bewusst sein.

Bereits 1962 urteilte der BGH:

"Die Rechtsprechung hat dem Kraftfahrer von jeher die Berufung auf die Unkenntnis wesentlicher Verkehrsvorschriften in aller Regel versagt und von ihm gefordert, dass er sich auch über Neuregelungen im Straßenverkehr auf dem Laufenden hält."

Man könnte es auch einfach ausdrücken: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"


--------------------
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 22.03.2005, 13:00
Beitrag #29





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@Expert

Zitat
Aber nur dann, wenn durch An- oder Abbauten oder Veränderungen nicht noch die vielen anderen Beschaffenheitsvorschriften i. S. d. §§ 30, 32 ff StVZO sowie der einschlägigen Richtlinien beispielsweise

- 71/320/EWG (über Bremsanlagen)
- 97/24/EG (über Vorstehende Außenkannten)
- 78/549/EWG (Radabdeckungen)
- 74/279/EWG oder ECE R 12 (über Lenkanlagen)

usw., usw., usw. betroffen sind.

ja die gehören auch noch dazu
Es geht bei den hier häufig diskutierten Veränderungen ja nicht nur um ein Erlöschen der BE, sondern auch darum, dass Fahrzeuge in Betrieb genommen werden, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften entsprechen, was im Übrigen auch durch Verschleiß der Fall sein kann.
Zitat
hier geht es ja mehr um gewollte Veränderungen
Über die Sinnhaftigkeit mancher Vorschriften lässt sich sicherlich streiten. Ich denke da nur an das ehemalige Verbot der dritten Bremsleuchte ...
Zitat
Ich halte die Bauvorschriften uneingeschränkt für sinnvoll. Man muss sie nur richtig verstehen und anwenden.
Bevor du also davon ausgehst, dass deine vorgenommene Veränderung am Fahrzeug nirgendwo als "Verboten" steht, solltest du dir der Fülle der Vorschriften bewusst sein.[QUOTE]

keine Angst, das passiert nicht, ich habe Zugriff auf die Verkehrsrecht Ordner von Beck, Kirschbaum Text u. Rilis in Papierform und als CD und bin gewohnt damit umzugehen.
(ehemaliger MA eines Fahrzeugherstellers)
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Burkhard
Beitrag 22.03.2005, 13:14
Beitrag #30


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Dann sind wir uns ja einig. cheers.gif


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 22.03.2005, 13:20
Beitrag #31





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@Expert

Zitat
Dann sind wir uns ja einig.


sind wir, aber anstoßen tun wir erst nach Dienstschluss
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Burkhard
Beitrag 22.03.2005, 13:30
Beitrag #32


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Na wenn du Morgen um 04.00 Uhr wach bist?


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 22.03.2005, 14:03
Beitrag #33


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Zitat (StVZO)
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.

Es ist bei uns in Deutschland normalerweise so, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.
Ich kenne zum Beispiel kein Gesetz, das den Menschen das Atmen erlaubt. Trotzdem tut es jeder, und niemand wird dafür bestraft wink.gif.

Bei lichttechnischen Einrichtung sagt uns § 49 (1) StVZO, dass alles VERBOTEN ist, was nicht an anderer Stelle vorgeschrieben oder ausdrücklich erlaubt wurde.

Da eine Innenbeleuchtung lediglich für Busse vorgeschrieben ist und ansonsten nicht ausdrücklich erlaubt wurde, ist si zunächst mal generell verboten - außer für Fahrzeuge, die trotzdem eine ABE erhalten haben, denn durch die Erteilung der ABE wurde sie ja erlaubt wink.gif.

Es dürfe demnach verboten sein, an einer (durch die Erteilung der ABE) erlaubten Innenbeleuchtung etwas zu verändern.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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El Bestrafo
Beitrag 22.03.2005, 15:24
Beitrag #34


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Eine Pkw-Innenbeleuchtung unterliegt nicht den Bauvorschriften des § 22a StVZO, somit kann auf Grund dessen nicht die BE erlöschen.

Lt. Aussage der DEKRA, ich fasse es mal kurz, : Rotes Licht nicht nach vorn, weißes Licht nicht nach hinten, außer Rückfahrscheinwerfer. Beleuchtungseinrichtungen zur Innenbeleuchtung werden nicht berücksichtigt.

gesamtes Lichtwerk: Beleuchtung rund ums Kfz


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Frankengolf
Beitrag 22.03.2005, 16:12
Beitrag #35


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Zitat (El Bestrafo @ 22.03.2005, 15:24)
Eine Pkw-Innenbeleuchtung unterliegt nicht den Bauvorschriften des § 22a StVZO, somit kann auf Grund dessen nicht die BE erlöschen.

Hmm... So sehe ich das auch. Denn ich kann kein Rechtssatz finden, der auch nur bedingt auf die Innebeleuchtung anwendbar ist.

Alles was ich finde, und hier auch mehrfach angesprochen wurde, sind Beleuchtungseinrichtungen die eine direkte Wirkung nach Aussen haben und das hat eine INNENbeleuchtung ja i.d.R. nicht. Also ist es egal, ob die Birnen rot, grün oder blau leuchten, solange sie nur nach innen leuchten.
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 22.03.2005, 16:25
Beitrag #36





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@ Doc
Zitat
QUOTE (StVZO)
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.


Es ist bei uns in Deutschland normalerweise so, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.
Ich kenne zum Beispiel kein Gesetz, das den Menschen das Atmen erlaubt. Trotzdem tut es jeder, und niemand wird dafür bestraft .

Bei lichttechnischen Einrichtung sagt uns § 49 (1) StVZO, dass alles VERBOTEN ist, was nicht an anderer Stelle vorgeschrieben oder ausdrücklich erlaubt wurde.

Da eine Innenbeleuchtung lediglich für Busse vorgeschrieben ist und ansonsten nicht ausdrücklich erlaubt wurde, ist si zunächst mal generell verboten - außer für Fahrzeuge, die trotzdem eine ABE erhalten haben, denn durch die Erteilung der ABE wurde sie ja erlaubt .

Es dürfe demnach verboten sein, an einer (durch die Erteilung der ABE) erlaubten Innenbeleuchtung etwas zu verändern.

Doc



mit Lichttechnischen Einrichtungen befassen sich die §§ 49a bis 54b der StVZO ausserdem der §22a.

Für Stammtischprüfer genügt allerdings der erste Satz von § 49a um mitreden zu können.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 22.03.2005, 19:55
Beitrag #37


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Zitat (Gast_Biker @ 22.03.2005, 16:25)
... Stammtischprüfer ...

Stammtischprüfer scheint ja eines Deiner Lieblings-Wörter zu sein...

Wenn sich im VP nur Fachleute zu Wort melden dürften (also Verkehrsrichter zu Verkehrsrechtsfragen, Kfz-Sachverständige zu Technik-Fragen und Säufer zu Promille-Fragen wink.gif ) würde es hier im VP ziemlich leer werden!

Toll, dass DU wenigstens in allen Fragen mitreden kannst.

Ich würde mich jedenfalls nie so weit aus dem Fenster lehnen, dass ich behaupten würde, ich würde mich in allen Rechts- und Technik-Fragen total gut auskennen. WENN ich aber etwas GENAU weiß, dann sage (bzw. schreibe) ich es auch.


Ich habe hier lediglich eine DEUTUNG der StVZO geliefert. Diese Deutung erscheint mir an sich so unwahrscheinlich, dass irgendwo ein Denkfehler stecken muss. Ich habe den nur noch nicht gefunden.

Noch mal zum mitschreiben:
§ 49 StVZO sagt u.a. aus, dass bezüglich lichttechnischer Einrichtungen alles verboten ist, was weder vorgeschrieben noch ausdrücklich erlaubt ist.
§ 22a zählt alle diejenigen Einrichtungen auf, für die eine Bauartgenehmigung erforderlich ist. Ich gehe mal davon aus, dass die dort aufgezählten Einrichtungen, so denn eine Bauartgenehmigung vorliegt, ERLAUBT sind.

Die Innenbeleuchtung ist ebenfalls eine "lichttechnische Einrichtung". Sie ist in § 22a nicht aufgezählt. Also wird sie in § 22 auch nicht "erlaubt". Ich kenne auch keine andere Stelle in der StVZO wo steht: "Innenbeleuchtungen sind erlaubt". Also bleiben sie nach § 49 VERBOTEN.

Das klingt natürlich nach Mumpitz, aber wo, bitte, liegt der Fehler? Vermutlich in einer falschen Formulierung des § 49, oder?

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 22.03.2005, 23:03
Beitrag #38





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@Doc

Zitat
Das klingt natürlich nach Mumpitz, aber wo, bitte, liegt der Fehler? Vermutlich in einer falschen Formulierung des § 49, oder?


ja ich sehe das auch so, dass der § 49 hier etwas unglücklich formuliert ist.

Aber er ist ja auch nicht für "Stammtischprüfer" (einers meiner Lieblingsworte übrigens) gemacht,

sondern vorrangig für Fahrzeugkonstrukteure

- nein nicht für Prüfer, denn wenn die Konstrukteure nichts konstruierten, könnten keine Fahrzeuge gebaut werden und die Prüfer hätten nichts zu prüfen.
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El Bestrafo
Beitrag 25.03.2005, 18:05
Beitrag #39


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Habt ihr mal darüber nachgedacht, dass im § 49a StVZO "an" und nicht "in" steht....

Somit unterliegt der Innenraum eines Kfz nicht dem § 49a StVZO


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 25.03.2005, 20:24
Beitrag #40





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Zitat
Habt ihr mal darüber nachgedacht, dass im § 49a StVZO "an" und nicht "in" steht....

Somit unterliegt der Innenraum eines Kfz nicht dem § 49a StVZO



ja sicher,

aber etwas unglücklich formuliert ist es schon,

denn der erste Satz wird von Stammtischprüfern ja immer gerne zitert, wenn es irgendwie ums Licht am/im/unter/über... Fahrzeug geht.

Unterbodenbeleuchtung befindet sich genauso wie eine Einstiegsbeleuchtung ja auch nicht "an" sondern "unter" dem Fahrzeug.
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THOR
Beitrag 25.03.2005, 20:36
Beitrag #41


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Zitat (El Bestrafo @ 22.03.2005, 09:23)
Blinkende Lampen im Cockpit, bunte Glühlampen oder abgedunkelte Rückleuchten könnten andere Verkehrsteilnehmer irritieren und dazu führen, dass sie unter Umständen die Verkehrssituation falsch einschätzen und sich dabei gefährden, so der TÜV.

Genau das habe ich in einem Thread indirekt angefragt.

Darf ich jetzt jeden Ausländer der nach den Zulassungsvorschriften SEINES Landes hier legal fährt ungestraft über den Haufen fahren?


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Frankengolf
Beitrag 26.03.2005, 13:09
Beitrag #42


Neuling


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Zitat (Gast_Biker @ 25.03.2005, 20:24)
wird von Stammtischprüfern

Schade, dass hier keine anständige Diskussion entsteht sonder nur eine Subsumtion um einen nicht erheblichen Sachverhalt blink.gif -> DESHALB shutup.gif

Kann jetzt mal wieder jemand auf den Punkt kommen und sage, ob es eine gesetzliche Rechtsnorm oder Rechssprechung gibt, die auf die farbliche Veränderung der Innenraumbeleuchtung abzielt?!

Ob dort "an" "in" "unter" steht ist (fast) egal. Den jede Beleuchtung befindet sich "an" einem Fahrzeug.

Allerdings geht es im §49a StVZO im erheblichen um Lichttechnischen Einrichtungen "rund ums Fahrzeug"; also das sehen und gesehen werden. Nur der §49a Abs. 1 Satz 1 lässt sich auf alle Beleuchtungseinrichtungen auslegen.

Die Frage ist wo wird bestimmt, dass es überhaupt eine Innenraumbeleuchtung geben MUSS (oder auch die Amaturenbeleuchtung). Und welche Farbe muss die haben?!

LEIDER finde ich dazu NICHTS!
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THOR
Beitrag 26.03.2005, 13:15
Beitrag #43


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Persönliche Meinung (zur blauen Amaturbeleuchtung):

Wenn interessiert es?

Welcher Prüfer / Polizist weiß ob es nicht standard ist (z.B. hat es ein Golf irgendwann mal in Serie gehabt. Ich habe einen Ford, dort ist es auch Serie)?

Mein Autoradio kann ich in 10 Farben und Helligkeit einstellen und es hat keine ABE.


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Gruß

THOR
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El Bestrafo
Beitrag 26.03.2005, 14:09
Beitrag #44


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Blaue bzw andersfarbige Innenraumbeluchtung
STVZO & TÜV

Tachoumbauten:

Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO) gibt es KEINE Vorschrift für die Beleuchtungsfarbe. Ablesbar muss die Anzeige sein, das erfüllen unsere Umbausätze.

Fußraumbeleuchtung:

Die Fußraumbeleuchtung ist nicht im Bereich der STVZO zugelassen.

Nach unserer Erfahrung ist es dem TÜV allerdings recht, wenn die Beleuchtung nur (!) bei geöffneter Türe an geht, d.h. in Kombination mit dem Türkontakt, allerdings würden wir einen zusätzlichen Schalter vorsehen. Während der Fahrt ist es auf jeden Fall verboten !

Nach § 54a Absatz 1 "Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen" darf eine Innenbeleuchtung angebracht werden, wenn die Sicht des Fahrers dadurch nicht beeinträchtigt wird, dort steht wörtlich: "Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen."


Nebelschlußlicht:

Das Nebelschlußlicht muss eine gelbe Kontrolleuchte haben, der Umbau ist nach § 53d Absatz 5 STVZO "Nebelschlußleuchten" nicht erlaubt, dort steht wörtlich: "Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden." Blau mit roter Kontrolleuchte ist nicht gestattet, blau mit der Standard Kontrolleuchte schon.




Beleuchtung des Nummernschildes:

Diese Variante, seit dem es früher dunkel wird, häufen sich hier die Fragen, ist nicht erlaubt. Wir raten davon ab, da die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Fahrzeuges mit der Montage erlischt. Siehe dazu auch STVZO § 49a "Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze" Absatz 6, dort steht: "In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden."

Beleuchtung unter dem Fahrzeug:

Diese Variante, ist auch nicht erlaubt. Wir raten deshalb auch hiervon ab, da die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Fahrzeuges mit der Montage erlischt.

Und dies schrieb die "TÜV Nord STRASSENVERKEHR GmbH"

Die angesprochenen Türausstiegs-, Motorraum- und Kofferraumbeleuchtungen sind, wie Sie bereits richtig aufgezeigt haben, dann zulässig, wenn sie während der Fahrt kein Licht nach außen wirkend abstrahlen können. Es wäre daher möglich diese Leuchten über (Tür-) Kontaktschalter zu betätigen. Die Leuchten selbst müssen sich innerhalb der Karosserie befinden.


Mit freundlichen Grüßen


TÜV NORD STRASSENVERKEHR GmbH

Die DEKRA Automobil GmbH schrieb auf die Frage, ob die Montage von Neonröhren im Fussraum legal wäre, wenn diese nur angehen, wenn die Tür geöffnet würde:

die Schaltung von Neonröhren als Innenbeleuchtung, wie beschrieben, ist nicht zu beanstanden. Beachtet werden muß allerdings, dass die Leuchten nicht so angebracht sind, dass sie im Fußraum stören/behindern. Ein Betrieb während der Fahrt ist wegen der Blendwirkung nicht zulässig.

gefunden bei: Streetracingrheinmain.de: Forums


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Jack Daniels
Beitrag 27.03.2005, 03:24
Beitrag #45


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Zitat (THOR @ 26.03.2005, 13:15)
Persönliche Meinung (zur blauen Amaturbeleuchtung):

Wenn interessiert es?

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Mein Autoradio kann ich in 10 Farben und Helligkeit einstellen und es hat keine ABE.

Bei VW ist blau Serie,bei Ford Gott sei Dank nicht.Ausser beim Mustang,da kann man aus über 120 Farben seinen Liebling raussuchen.
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Gast_Kuhnibert_*
Beitrag 27.03.2005, 12:47
Beitrag #46





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Hey ich fahre ein Golf und hab mir auch Blaues innenraum licht rein gebaut tacho usw. da sagt keiner was dazu es darf aber nicht von außen zu sehen sein oder nach außen leutchten dann darfst du 10 euro strafe zahlen das ist mein kumpel passiert cool.gif
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THOR
Beitrag 27.03.2005, 13:02
Beitrag #47


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Zitat (Jack Daniels @ 27.03.2005, 04:24)
Bei VW ist blau Serie,bei Ford Gott sei Dank nicht.Ausser beim Mustang,da kann man aus über 120 Farben seinen Liebling raussuchen.

Beim Probe auch. Und ich find es angenehm und schön tongue.gif


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 28.03.2005, 01:52
Beitrag #48





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Zitat
Nach unserer Erfahrung ist es dem TÜV allerdings recht, wenn die Beleuchtung nur (!) bei geöffneter Türe an geht, d.h. in Kombination mit dem Türkontakt, allerdings würden wir einen zusätzlichen Schalter vorsehen. Während der Fahrt ist es auf jeden Fall verboten !


was "dem TÜV" recht ist oder nicht, ist völlig unerheblich.

Maßgeblich sind allein die Bauvorschriften der StVZO.

Die muss man sich halt mal durchlesen und sich nicht auf Leute verlassen, die meinen sie selbst könnten erlauben und verbieten
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*William*
Beitrag 05.12.2005, 15:00
Beitrag #49


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Hallo,

ich habe hierzu noch einige Fragen.

Haben Tachos und andere beleuchtete Armaturen und Schalter im PKW eine Bauartgenemigung?

Wenn man die Farbe des Tachos verändert,erlischt dann die Baurtgenemigung des Tachos?
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RA XDiver
Beitrag 05.12.2005, 15:02
Beitrag #50


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Da kannst Du beruhigt sein. Die Tachofarbe kannst Du Dir selbst wählen. Da hindert Dich niemand dran.


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