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> Sehr verzwickte Verwertungsfrage, Vor 10 Jahren Alk auf Mofa, ohne FE
OldNick
Beitrag 11.12.2004, 01:43
Beitrag #1


Neuling
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Hallo allerseits,

habe die Altfälle bez. der Verwertungs- bzw. Tilgungsfristen mit Interesse gelesen, ebenso die Aufsätze zum Thema.

Nun stellt sich mein Fall aber etwas komplizierter dar (denk ich zumindest).

Also : zuerst mal chronologischer Ablauf :

Mitte 1989: Alkoholfahrt mit 1,2 Prom.-Antrag auf Wiedererteilung wg. Jugendsünden (Fahren ohne FE) abgelehnt- MPU angeordnet. 1990 gemacht und negativ vorgelegt. -Keine FE (auch hier die 10 oder 15 Jahre Frage)

1994 : Alkoholfahrt auf dem Mofa mit über 1,6 Prom. War für das Mofa durch die Gnade der frühen Geburt nicht fahrerlaubnispflichtig.
Ende 1994 Strafbefehl vom Amtsgericht. ich zitiere: " 1 Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr strafbar nach §§ 316 Abs. 1, 69, 69a, 44 StGB:" Urteil : - Geldstrafe Desweiteren steht dort zu lesen : "Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen." Und : "Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten verboten im Strassenverkehr KFZ jeder Art zu führen."

10 Jahre ist das jetzt her. Mitte 2003 war ich auf der FEB um mal nachzufragen, wie es denn aussieht mit der 10-jährigen Tilgungsfrist und einer Wieder- bzw. Neuerteilung ohne die Anordnung einer MPU.
Die -übrigens sehr freundliche- Sachbearbeiterin hat in der EDV nachgeschaut und stirnrunzelnd festgestellt, dass 1994 keine Alk.- Fahrt,sondern eine andere Straftat eingetragen worden sei, gesagt dass sie mal in die richtige Akte (die mit Staub drauf )schauen müsse, das hat sie auch getan und mir ein paar Tage später mitgeteilt, dass in der Akte (also auf der örtlichen FEB) die richtige Tat (also wahrscheinlich der Strafbefehl) ersichtlich bzw vorhanden sei. Sie würde mir raten nichts zu tun und dann Ende 2004, eben wenn die 10 Jahre seit Ausstellung des Strafbefehls vorbei sind ganz normal eine FE zu beantragen, dann wäre nichts mehr verwertbar.
Das hört sich gut, und ich würd´s auch gerne glauben, aber nach allem was ich so gelesen und gehört habe...
Ich habe Registerauskünfte beim VZR, ZFER und BZR beantragt und erhalten. Sie sind allesamt negativ (also blütenweiss).

Zusammenfassend: Aktenkundig bin ich also nur noch auf der für mich zuständigen FEB im örtl. Register. Der letzte Vorfall ist über 10 Jahre alt.Damals hat keine Entziehung einer FE stattgefunden. Muss Die FEB die Unterlagen über mich vernichten ? Was würde passieren, wenn ich auf einer anderen FEB eine FE beantragen würde ? Woher sollten die von meinen Altsünden erfahren, bzw. welche Daten und Unterlagen dürfte die alte FEB weiterreichen ?(Gilt hier nach § 58 Abs. 3 der FeV dass die FEB einander im Rahmen des § 52 Abs1 Nr 3 StVG nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln dürfen, also nix über Straftaten und Sperren ?)Würde die FEB in meinem neuen Wohnkreis überhaupt bei der alten FEB nachfragen, wo doch alle Registerauskünfte negativ sind ?
Bei Beantragung einer Wieder- statt Neuerteilung würde ich ja angeben müssen schon mal eine FE gehabt zu haben, und das müsste dann ja auch nachprüfbar sein.

Allen die jetzt angesichts eines weiteren 10-Jahre- MPU-Aussitzers die Stirn runzeln mögen, sei folgendes gesagt: Ich lebe seit über 2 Jahren konsequent abstinent (kein Vorsatz sondern eine Entscheidung) und habe mit Drogen nichts am Hut.
Es ist nur einfach so, dass ich mit der "Psychomühle" nichts anfangen kann und die ganze MPU -wie übrigens auch sehr viele Psychologen die kein Geld daran verdienen- in Ihrer Methodik und Aussagekraft anzweifle, -meine war der Horror. Wenn man lange in einer Stadt lebt, und sich dort in den Kneipen rumtreibt, bekommt man Geschichten mit, von Leuten die (mehrfach Rückfalltäter) vom Psychologen ein positives Gutachten bekamen, -- erster Rückfall natürlich nach wenigen Tagen, das hätte jeder Suffkopf in der Kneipe besser gewusst als der Psychologe ;ich habe ein Gutachten (positiv) in Händen gehalten, in welchem Teile einens Gutachtens über einen anderen Probanden enthalten waren( mit vollem Namen). Da sind wohl die Textbausteine verrutscht und dann nicht mal kontrollgelesen. etc, etc....
Und zum guten Schluss sei noch an den Fall des Otto Wiesheu und des für ihn in der Gerichtverhandlung aussagenden Sachverständigen Prof. Max Danner erinnert. Erster verursachte am 29.10.1983 auf der Autobahn einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinwirkung (mindestens 1,75Prom.) mit einem Toten und einem Schwerverletzten. Dank "eines epochemachenden Gutachtens" des o.g. Sachverständigen kam Herr Otto Wiesheu mit einer 11-monatigen Bewährungsstrafe davon.
Herr Prof. Max Danner wurde im Dezember 1990 nach einem Auffahrunfall mit 2,23 Promille auffällig. Herr Otto Wiesheu wurde---- Verkehrsminister in Bayern, und zwar 1993 keine 10 Jahre nach seinem Unfall.
All dies ist nachzulesen in der Titanic 9/1994. (Die Geschichte der CSU) nun, ich will ja nicht Verkehrsminister werden, aber meinen Führerschein hätte ich 10 Jahre nach der letzten Straftat schon gerne wieder. Deswegen poste ich ja hier.

Es wäre wirklich toll, wenn ich konstruktive Beiträge zu meinen Fragen erhalten würde. Vielen Dank schon mal im voraus.

whistling.gif OldNick

***** Anmerkung Moderator:

Der besseren Lesbarkeit zuliebe Formatierung überarbeitet.


Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 24.06.2005, 23:37
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Uwe W
Beitrag 11.12.2004, 02:03
Beitrag #2


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Da 1994 eine Sperrfrist für einen Führerscheinerwerb verhängt wurde, findet die 5 jährige Startverzögerung auch in Deinem Fall Anwendung.

Nach dem Urteil des OVG Saarlouis (siehe FAQ "MPU nach Entzug...") wird diese 5 jährige Startverzögerung auch bei Altfällen angewandt, die bereits aufgrund alter Gesetze in Flensburg getilgt sind.

Es ist zwar denkbar, dass sich der Sachbearbeiter nicht 100% auskennt und die 5 jährige Startverzögerung nicht anwendet, so dass Du auch Glück haben könntest.
Wenn das aber schief geht, und ein Versagungsbescheid kommen sollte, dann würde aber eine neue 15 Jahresfrist beginnen.

Durch einen Umzug wirst Du nicht verhindern können, dass Dir Deine Führerscheinakte nachreist.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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OldNick
Beitrag 11.12.2004, 14:25
Beitrag #3


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Tja, und der Kinderschänder darf nach Verbüssung seiner 2 Drittel-Strafe
wieder auf den Spielplatz. ranting.gif
Naja, das heisst dann wohl noch mal 5 Jahre nur Scheiss- oder gar keine Jobs.
Ich denke das wird mich so deprimieren, dass ich mit Anfang 40 in Frührente muss.
crybaby.gif
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OldNick
Beitrag 13.12.2004, 14:04
Beitrag #4


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Zitat Uwe :

"Ist das Konto in Flensburg rein, dann kann man 10 Jahre nach dem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis versuchen, die Führerscheinakte von Vorgängen säubern zu lassen, die älter als 10 Jahre sind.
Ist das gelungen (und nur wenn das gelungen ist!), kann man versuchen, den Führerschein ohne MPU neu zu beantragen.
Weiterhin sollte die Führerscheinakte dann keine Vorgänge aus der Zwischenzeit enthalten, insbesondere kein negatives MPU-Gutachten und keine abschlägigen Bescheide auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Zur "Säuberung" von Führerscheinakten nach §2 (9) STVG gibt es einen Beschluss des VG Darmstadt, der ebenfalls weiter unten aufgeführt wird.

Insgesamt ist die Regelung für "Altfälle" so verworren, dass man nicht pauschal sagen kann, ob eine Führerscheinneuerteilung ohne MPU bereits nach 10 Jahren oder erst nach 15 Jahren möglich ist."

Wie kann man sowas säubern ? (Anwalt ?). Was ist jetzt mit § 58 FeV ?
Was passiert, wenn bis Ende 2005 die örtl. Register aufglöst sein müssen ?
Dann müssten ja die ganzen Sachen bez. Ihrer Verwertbarkeit überprüft werden, und dann neu im ZFER eingetragen werden, ist da wegen der 10-Jahresfrist nicht der Datenschutz vor ?
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Mustafa Örogan
Beitrag 14.12.2004, 10:03
Beitrag #5


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Hi,
würde meinen Wohnsitz in einen anderen Kreis verlegen.Denn lt.§29 Abs.9
steht wenn im VZR keine Eintragung mehr steht-dann keine MPU.Aber
leider werden da die Gesetze zu ungunsten der Betroffenen ausgelegt.
Es gibt auch ein Gesetz das Einträge vor dem 1.1.99 bis zum 1.1.2004
gelöscht werden müssen.Das passiert aber nicht.Warum:Deutschland!
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Mr.T
Beitrag 15.12.2004, 18:02
Beitrag #6


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Zitat (Mustafa Örogan @ 14.12.2004, 10:03)
Es gibt auch ein Gesetz das Einträge vor dem 1.1.99 bis zum 1.1.2004 gelöscht werden müssen.

Kannst du mir mal sagen, in welchem Gesetz das steht? Der entsprechende Paragraf wäre auch ganz interessant.
Zitat
Denn lt.§29 Abs.9 steht wenn im VZR keine Eintragung mehr steht-dann keine MPU

Welcher § 29 in welchem Gesetz hat 9 Absätze?
Oder meinst du § 2 Abs. 9 StVG?
Zitat
Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Was will uns denn dein Hinweis auf § 2 Abs. 9 StVG jetzt sagen? think.gif


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Gruß Mr.T

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OldNick
Beitrag 15.12.2004, 19:08
Beitrag #7


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Da hat er wohl den § 65 STVG gemeint

(9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt; die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.

Zitat Ende

Da treffen mich bei nicht wohlwollender Auslegung trotzdem die 5 Jahre
Startverzögerung.

Ich denk´ ich brauch nen Anwalt, wenn der die Akte dann vorliegen hat, kann
ich sie ja immer noch aufessen, falls es das Original ist.

Nochmal zur FEB zu gehen, wär ja auch ne Möglichkeit, aber ich trau denen nicht so recht. Wenn der Antrag mal gestellt ist, gibt´s kein zurück, egal was die vorher gesagt haben.

Und nochmal die Frage an die FEB-Mitarbeiter hier . Werden, auch wenn alle Registerauskünfte negativ sind, trotzdem FS-Akten von den FEB der letzten Wohnsitze angefordert ? Wenn ich öfters umgezogen wäre, wäre das ja ein Mords-aufwand ! Gilt hier § 58 FeV ? (Was darf übermittelt werden ?)
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Uwe W
Beitrag 15.12.2004, 19:41
Beitrag #8


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Die Führerscheinakte darf nicht mit dem örtlichen Fahrerlaubnisregister verwechselt werden. Letzteres wird in Karteikartenform geführt und soll mittelfristig abgeschafft werden.

Es ist natürlich möglich, eine Fahrerlaubnis zu beantragen.
Wenn das nicht ohne MPU geht, dann wird eine MPU verlangt.
Wird diese nicht bestanden, so kann man den Antrag immer noch zurückziehen.
Das würde dann nicht zu Einträgen in Flensburg führen.


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Andreas
Beitrag 15.12.2004, 20:24
Beitrag #9


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Zitat (Uwe W @ 15.12.2004, 19:41)
Letzteres wird in Karteikartenform geführt

Na ja, dies dürfte selbst in der kleinsten FS-Stelle in der tiefsten Provinz inzwischen alles über die EDV laufen. Karteikarten füllt niemand mehr aus. wink.gif


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Uwe W
Beitrag 15.12.2004, 20:35
Beitrag #10


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Das heißt, dass auch alte Karteikarten, auf denen längere Zeit keine Eintragungen erfolgten, in die EDV eingegeben werden?


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Mr.T
Beitrag 15.12.2004, 20:42
Beitrag #11


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Zitat (Uwe W @ 15.12.2004, 20:35)
Das heißt, dass auch alte Karteikarten, auf denen längere Zeit keine Eintragungen erfolgten, in die EDV eingegeben werden?

Ja, das ist eine Saumaloche. Bei uns mussten Anfang der 90er Jahre ca. 450.000 Karteikarten in die EDV eingegeben werden (einige Fehler haben sich dabei auch eingeschlichen). Anschließend wurden die Karteikarten "mikroverfilmt", um auch jetzt noch Fehlern nachgehen zu können.


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Andreas
Beitrag 15.12.2004, 20:43
Beitrag #12


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Ja, sonst wäre doch auch eine zeitnahe Auskunft aus dem FS-Register unmöglich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es noch FS-Stellen gibt bei denen alte Karteikarten im Schrank stehen.


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OldNick
Beitrag 15.12.2004, 23:14
Beitrag #13


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AHA-Dann würde ein Anwalt nur eine unverdauliche Kopie der Mikroverfilmung zur Ansicht bekommen. Einer der angesprochenen Fehler muss sich wohl bei mir eingeschlichen haben. Schaut ein FEB Sachbearbeiter denn bei Beantragung
routinemässig in diese X-Files, bzw sind die so einfach zugänglich, die FEB Software, für die ich die Bedienungsanleitung im Netz gefunden habe, leistet das meines Wissens nicht. Bzw. sind diese Microfiches im Zuge der Auflösung der örtlichen Register schon zentral gelagert ? War 2003 bei meiner FEB wohl noch nicht so.
Wie ist das mit Microfiches und dem Datenschutz (ich kann mir vorstellen dass das ein ziemlich gruseliges Thema ist, die müssten ja ständig selektiv nachgelöscht, bzw, wg. zu hohem Aufwand noch aufwändiger gesperrt werden (zwecks endgültiger Verjährung).Hoffentlich wirds denen unter den 5 Millionen Arbeitslosen, die Altdelikte haben, nie kollektiv langweilig, denn den Anwalt für sowas gibt es beim Amtsgericht umsonst, und Datenschutz wird ernst genommen.
Und -hüstel- § 58 FeV ??
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OldNick
Beitrag 15.12.2004, 23:26
Beitrag #14


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Nochmal kurz zum Unterschied zwischen Führerscheinakte und dem örtlichen
Fahrerlaubnisregister. Was liegt in der Akte ? Die Gutachten, schriftlichen Auskünfte etc. ? Auch der Strafbefehl ? Noch echtes Papier eben ?
Das kann man nach 10 Jahren doch sperren lassen. ? Und wo liegt die Akte ?
Und wo liegt Sie nach Ende 2005 ?

Ja Fragen über Fragen, aber ich will einfach wieder brmmm-brmmm machen.
Comme les garcons ....
rolleyes.gif
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Uwe W
Beitrag 16.12.2004, 01:13
Beitrag #15


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Wenn der Strafbefehl bei der Akte liegt, dann wird man ihn schlecht daraus klagen können.

Die 10 Jahresfrist bezieht sich auf Gutachten, die anlässlich einer Entscheidung herangezogen wurden, nicht auf Entscheidungen selbst.

Du könntest ja mal vorsichtig bei der Führerscheinstelle nach einer Neuerteilung fragen. Ich weiß nicht, wie weit sich das Urteil des OVG Saarlouis schon rumgesprochen hat.

In diesem Thread wurde das OVG Urteil jedenfalls nicht angewandt:
Neuerteilung 10 Jahre nach Entzug


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Mustafa Örogan
Beitrag 16.12.2004, 08:20
Beitrag #16


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Hallo Oldnick,
ich meinte wie du schon schreibst zum einen den §§65 (9)STVG und den
§§29 (8) STVG.Vor allem der 29(8).So wie ich das lese ist es so das wenn
das VZR clean ist dann keine MPU mehr.Aber da gibt es ja Verwaltungsrecht,
STVG oder andere die man den Leuten unter die Nase hält.Halt immer zum
Nachteil der Leute.Aber vielleicht könnten,wenn sie wollen,die hier anwesenden
FE Experten die beiden §§ mal erläutern.
Schönen Gruß
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OldNick
Beitrag 16.12.2004, 10:35
Beitrag #17


Neuling
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Da isses :
§ 29 STVG
(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuchs übermittelt und verwertet werden

"Einer 5-jährigen Tilgungsfrist entspricht" heisst mit Startverzögerung von 5 Jahren
auch wieder nach 10 Jahren. So wie sich das hier liest, dürften Entscheidungen nach §§ 69 und 69b unbegrenzt übermittelt oder verwertet werden. (wg. dem "ausserdem", was ja impliziert dass die vorangegangenen Regelungen für Eintragungen wg. anderer §§ gemeint sind).

Wenn nur die Entnazifizierung nach 45 ähnlich gründlich und erbittert erfolgt wäre, wie die heutige Hatz auf ALkoholsünder noch nach über 10 Jahren--------
wäre mir auf der Schule einiges erspart geblieben ( z.B. mein alter Musiklehrer der uns 10-jährige strammstehen stehen und die erste Strophe der Hymne singen liess.
(die alte 1., zu jedem Stundenbeginn) etc, etc,- um zu erfahren wieviele Psychos ohne irgendwelche Persönlichkeitstests auf Kinder losgelassen werden, braucht man nur in die Schulen zu schauen. Kann ein Lied davon singen.

Jaja themenfremde Polemik...., ist aber ein klasse Ventil, und wenn´s doch wahr ist.

und § 58 Fev ??????
und die Microfiches ?
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Gast_Guest_*
Beitrag 25.12.2004, 17:36
Beitrag #18





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Hallo,

An mir nagt immer noch der Fragenkomplex um den § 58 der FeV. Da ich hierzu keine näheren Antworten erhalten habe, muss ich wohl die Frage nicht ausführlich genug gestellt haben.

Einführend zitiere ich aus dem Aufsatz von Tanja Borth / Ursula Gauglitz / Volker Kalus zur Tilgung und Verwertbarkeit um auf das meiner Meinung nach zentrale Problem hinzuweisen.


"Demzufolge kann der Auslegung, dass das BverwG mit seinem Beschluss das Verwertungsgebot von Eintragungen, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen wurden, auf maximal 10 Jahre reduziert hat, nicht gefolgt werden, da dies unter Berücksichtigung des § 29 Abs.5 StVG wieder eine Privilegierung bedeuten würde. Das BverwG hat sich in seinem Urteil lediglich um eine Verlängerung der Tilgungsfrist auf 10 Jahre ausgesprochen. Auch wenn oft zu lesen ist, dass die zehnjährige Tilgungsfrist einem 10jährigen Verwertungsgebot gleichzusetzen ist. Diese Auffassung würde jedoch wie bereits ausgeführt einer Privilegierung der sogenannten Altfälle gleichkommen..............".

"Und weiter"..........

"Das einzige Problem das sich aus diesem Zusammenhang ergibt ist die Tatsache, dass zur Zeit keine Regelung bekannt ist, wie den Verwaltungsbehörden diese Straftaten (zumindest wenn diese keiner Hemmung unterliegen) entsprechend der alten Tilgungsfrist mitgeteilt werden können, da sie ja nur verwertet werden können, wenn sie auch bekannt sind (Lücke im Gesetz ?). ......................"

Anm.d.Verf.: "eigentlich keine Lücke im Gesetz, denn im § 58 FeV ist ja ganz genau geregelt, was die einzige Stelle, die evtl. noch Informationen über eine "Alttat" hat, weitergeben darf, und was nicht :"

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
III. Register
1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliches Fahrerlaubnisregister
§ 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.

(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.

(3) Für
1. die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis,
2. die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
3. das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,
4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis
dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.

Anm.dVerf.: "Der § 52 ist weiter unten eingefügt"
(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden.

(5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. § 52 Abs. 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.



Anm.d.Verf.: "welche Daten das sind steht hier":
§ 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie die Anschrift,
2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,
3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde,
4. der Tag des Beginns und des Ablaufes der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung,
6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9,
7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer,
8. die Führerscheinnummer,
9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führerschein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat,
10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,
11. die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter Angabe des Tages, der Daten, die den in den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben entsprechen, des Ausstellungsstaates und der Nummer der Registrierung (zugeteilte Registriernummer entsprechend Nummer 7), die registrierende Behörde, gegebenenfalls den Tag des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,
12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,
14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung sowie der Tag der Verlängerung,
15. Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerscheine, auf Grund derer die deutsche Fahrerlaubnis erteilt wurde,

Anm.d.Verf.: "Also nur unverfängliche Informationen-
Und jetzt die gemeinen Sachen : Nr. 16-26, die ja aber Goddseidang lt § 58 FeV Abs. (3)
nicht an andere FEB´s übermittelt werden dürf(t)en. (Eigentlich bei genauer Lesung im Rahmen der §§ 52-53 an gar niemand")

16. der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahrerlaubnis, der Tag der Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und das Aktenzeichen,
der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,
der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- und bestandskräftigen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,
der Tag des Zugangs der Erklärung über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde und dem Erklärungsempfänger,
der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach vorangegangener Entziehung oder Aberkennung oder vorangegangenem Verzicht, sowie die erteilende Behörde,
der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches, die anordnende Stelle und den Tag des Ablaufs,
der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die entscheidende Stelle, den Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung sowie der Tag der Wiederzulassung,
der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der Fahrerlaubnis, die entscheidende Stelle sowie der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung,
der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins nach §§ 94 der Strafprozeßordnung, die anordnende Stelle sowie der Tag der Aufhebung dieser Maßnahmen und der Rückgabe des Führerscheins,
der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Punktsystem, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,
26. der Tag und die Art von Maßnahmen bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.




§ 52 Übermittlung


(1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die
1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder

Anm.dVerf. "Hierhin verweist der § 58 FeV s.o. " :

3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, geht, zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

Anm.dVerf. "Also wieder nur die Punkte 1-15 laut Fev § 57"(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.


So, und jetzt die Frage : Wie, ja wie soll die FEB in meinem neuen Wohnkreis denn Kenntnis von meinen Altsünden erhalten, wenn sie doch nirgends mehr registriert sind, ausser auf der FEB meines alten Wohnkreises ???????????????????, es ist ja alles getilgt und über 10 Jahre her !! (mal vorausgesetzt ich würde umziehen).



Die ganzen anderen teils unbeantworteten Fragen, harren natürlich auch weiterhin der Klärung.

Also, danke für´s Lesen und hoffentlich auch Antworten (hoffentlich geh ich niemand zu sehr auf die Nerven, aber wie schon Heinrich Zille gesagt hat : " Man kann einen Menschen mit einem Führerschein genauso erschlagen wie mit einer Axt" o.s.ä.)

Frohe Weihnacht allerseits


OldNick
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OldNick
Beitrag 25.12.2004, 17:44
Beitrag #19


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Sorry, war nicht eingelogged

Grüsse

OldNick
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OldNick
Beitrag 24.06.2005, 00:32
Beitrag #20


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Hallo, da bin ich wieder, hab jetzt Geld für den Führerschein zusammen,
und nach Voranmeldung heute nochmal mit der für mich zuständigen Sachbearbeiterin auf der FEB telefoniert.
Da sie von meinem Anruf wusste, hatte sie die Akte schon vorliegen. Durch meine Nachfrage 2003 seien alle Altsachen schon rausgenommen und vernichtet, drin sei nur noch der Strafbefehl über die Alkoholfahrt mit dem Mofa. Da dieser auch schon über 10 Jahre alt sei ---
(wir haben dabei auch über das Urteil des OVG Thüringen gesprochen, wobei sie gemeint hat die 10 Jahre wären bei ihnen auch so gängig gewesen)---
würde sie die Akte jetzt komplett leeren, bzw. vernichten, das wäre Ende 2005 sowieso turnusmässig passiert. Auf meine Frage, ob sie noch Blutwerte wolle (sind wirklich spitze, sogar der Doc staunt...), verneinte sie dieses, -- ich solle einfach aufs Rathaus gehen und den Führerschein beantragen, sie hat mich auf Wiedererteilung hingewiesen.

Ihr könnt euch ja vorstellen, wie ich mich gefreut habe laugh.gif (gibt kein smiley dafür)


Allerdings hat sie gefragt, wo ich denn jetzt wohnen würde ---warum fragt sie das?????
Ich bin nicht umgezogen, und immer noch im gleichen Landkreis, in dem sich das alles seit Jugendzeit abgespielt hat. In einem anderen Landkreis wüssten die gar nichts über mich, ausser dass ich schon mal den FS hatte und er 1989 entzogen wurde.........

Ich hab dann nochmal nachgefragt, ob ich denn von Ihrer Seite WIRKLICH nichts mehr zu erwarten hätte, sie hat's bestätigt. (freundlich und geduldig)

Falls jetzt doch noch ne MPU gefordert wird, (ich weiss, klingt paranoid), kann ich dann wirklich den Antrag zurückziehen, ohne Nachteile davon zu haben ????


Zur Wiedererteilung (Fahrstunde ca 30.-€ hab ich hier gelesen) noch zwei Fragen.

Was wird's denn ungefähr kosten ? und wie lange dauert das im Schnitt ?


So, jetzt hoff' ich fürs erste, dass mich die Glückshormone schlafen lassen,
und morgen früh geh' ich mir 'ne "Enfield 500" genauer angucken, wär genau mein Ding (nicht Retro sondern superklassisch) und kostet neu nur 3000. (wenn jetzt jemand denkt, das wär ein Widerspruch zu oben, ich kenne den Händler sehr gut, und hab' viel für die Schulkarriere seines Sohnes getan. Macht mir ne gute Finanzierung...). Ihr seht, ich steh nicht aufs Rasen, Bam-Bam-Eintopf ist schöner.........., und nur noch klarer Kopf, (hat mir die letzten Jahre ausserhalb der Strasse schon viel gebracht)!


Ich danke allen herzlich, die mir hier geantwortet haben, bzw mir noch antworten werden....

OldNick (Kleine Preisfrage : weiss übrigens noch jemand, wer das war ????)
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jessie38
Beitrag 24.06.2005, 20:25
Beitrag #21


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Hallo OLDNICK,


Bin auch in dieser verzwickten Lage, ob meine TF vor 11 Jahren schon verjährt ist oder nicht.
War schon in der Führerscheinstelle wegen Akteneinsicht, iss aber noch nicht da sad.gif
....bin vor Jahren umgezogen

Eine Frage hätte ich an Dich ...aus welchem BL kommst du...eher Norden oder südlich ? Viele sprechen hier, dass im Norden die Verjährungsfrist eher zu Gunsten
10 Jahre ausgelegt wird.
...und ich bin eher südlich ...Bavaria.

Wer war den OLDNICK? Hab keine Ahnung think.gif

Wird nicht mehr lange dauern, dann fährst Du wieder. wavey.gif

Schöne Grüße
Jessie
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OldNick
Beitrag 24.06.2005, 23:15
Beitrag #22


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Hallo Jessie
Ich komme aus BW.

Old Nick ist eine Comicfigur, und zwar der gute Käptn als Gegenspieler des Piraten Schwarzbart, Schwarzbart und Old Nick hiess auch die Comicserie, erschien im Kauka Verlag und war auch in den Fix und Foxi Heften abgedruckt book.gif. Einer meiner Kindheitshelden eben.Und wirklich erst gestern abend habe ich beim Googlen mit Schrecken entdeckt, dass OldNick auch eine Schnapsmarke ist (schluck). Also ich meine "schluck" vor Schreck, nicht den Schnaps ! shutup.gif

Hoffe, du hast Recht, und ich fahre wirklich bald wieder, zumindest mal im Fahrschulauto. Hab schon 'nen Termin für Montag zur Preisinfo--- nach dem Rathaus.

Dir wünsche ich natürlich, für den Fall, dass du das mit dem Alkohol im Griff hast,
auch alles Gute, und ebenso korrekte Sachbearbeiter auf der FEB. Ich denke ich wär' sonst nach Thüringen gezogen, da das dortige OVG ja keine Revision zugelassen hat. wink.gif Schöne Gegend dort.

Sodele, ich mach jetzt mal heia, ( heisst bei den Franzosen "dodo", witzig, gell ?)

Lass doch von dir hören, wie's gelaufen ist.

Tschüss
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jessie38
Beitrag 26.06.2005, 18:11
Beitrag #23


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Hallo OldNick,

..jetzt weiß ich zumindest wer "OldNick" ist. tongue.gif

Mit dem Alkohol, das habe ich schon fast 8 Jahre im Griff. Bin trocken nach Therapieaufenthalt in Willih. (in BW)

Die Führerscheinstelle läßt sich Zeit...und ich sitze auf Kohlen. Ob ich nun MPU machen "darf" oder noch 4 Jahre warte oder mir doch noch ein mofa zulege oder vielleicht sollte ich umziehen think.gif steht noch alles in den Sternen.

Du hattest auch geschrieben, dass die Akten in der Feb-Stellen sowieso turnusmäßig 2005 gelöscht werden? Warum ?


Grüssle
Jessie
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OldNick
Beitrag 26.06.2005, 21:43
Beitrag #24


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Scheinbar schauen die auf dieser FEB gegen Jahresende ihre Akten durch und misten aus, was nichts mehr drin verloren hat. So hab ich zumindest die Sachbearbeiterin verstanden. Vielleicht liegt's aber auch daran, dass die örtl. Fahrerlaubnisregister bis Ende 2005 aufgelöst werden sollen. (siehe weiter oben).

Gruss

Old Nick
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jessie38
Beitrag 18.07.2005, 18:18
Beitrag #25


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hallo zusammen,

war heute in der Führerscheinstelle zwecks Akteneinsicht, war alles schön eingeornet und aufgelistet...von Strafbefehl bis Polizeivernehmung...sogar meinen rosa Führerschein war mittendrin. crybaby.gif

Lt. Aussage der Sachbearbeiterin...15 Jahre Verwertung..... sad.gif ...obwohl VZR und BZR keine Eintragungen mehr.

Muss also noch 4 Jahre warten oder ich mache die MPU.


Schönen Abend

Jessie
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Beitrag 18.07.2005, 18:42
Beitrag #26


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Zitat (jessie38 @ 18.07.2005, 19:18)
Lt. Aussage der Sachbearbeiterin...15 Jahre Verwertung..... sad.gif ...obwohl VZR und BZR keine Eintragungen mehr.

Da hat bei Dir eben die berühmte Startverzögerung zugeschlagen. sad.gif


--------------------


Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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OldNick
Beitrag 19.07.2005, 11:24
Beitrag #27


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Mein Beileid huh.gif . Aber schon seltsam, dass es hier keine Rechtssicherheit gibt.

Vier Jahre warten ist hart, das MPU-Roulette (man verzeihe mir, aber da hab' ich einfach schon zuviel gesehen) ist teuer und könnte Deine Lage im schlimmsten Fall noch verschlechtern, eine Klage langwierig, noch teurer und unsicher----

Zieh doch einfach für`n paar Monate nach Thüringen, Apfelstädt z.B. ist ein wunderschönes Örtchen (geht bestimmt auch näher zur bayr. Grenze) . Hast Du deine Sachbearbeiterin auf das dortige OVG-Urteil angesprochen ?

Mein Antrag ist in Bearbeitung, bin ja mal gespannt, ob denn wirklich nichts mehr kommt, der Fahrschulbetreiber hat gesagt : "die können immer eine MPU anordnen", und mir für den Fall auch zum Umzug geraten (auch unter Verweis auf § 58 FEV ). Wenn das hier klappt, zieh doch einfach hierher, - viel Natur, und es gibt sogar (noch !) Jobs. wavey.gif

Wurde Deine Akte bei dem Termin übrigens bez. den Sachen, die da drin nichts mehr verloren haben, gesäubert ?

Lass den Kopf nicht hängen.
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jessie39
Beitrag 19.07.2005, 21:30
Beitrag #28


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Hallo OldNick,

Die Sachbearbeiterin sagte, dass hier die 15jährige Verwertung angewendet wird, weil keine Neuerteilung stattfand. sad.gif .....( das hat mir vor 11 Jahren keiner gesagt !!?! )

...und brauchte "nur" die Prüfungen abzulegen nach 4 Jahren oder MPU, dass sagte die Dame auch. Waren eigentlich alle ganz nett.

Mit Umziehen ist nix drin...meine Tochter kommt dies Jahr in die Schule wink.gif


Hoffe bei Dir klappt es...wünsche es Dir...und drück Dir die Daumen. wink.gif

Erzähl bitte wie es abgelaufen ist.

Grüassle wavey.gif
Jessie
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