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> FS-Neuerteilung -> wieder Klasse A(beschränkt)?
Gast_Sashman_*
Beitrag 21.10.2004, 06:50
Beitrag #1





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Hallo,

habe meinen Führerschein nach einer fast 10-monatigen Sperrfrist jetzt wieder bekommen.
Alkohol am Steuer!
Jetzt haben die mir von der Führerscheinstelle erzählt, dass ich wieder 2 Jahre Probezeit habe.
Obwohl ich meinen Führerschein Klasse A + B in 2000 gemacht habe und die 2 Jahre schon längst rum sind.
Darf ich jetzt wieder nur Motorräder gedrosselt (bis 25 kw) für die nächsten 2 Jahre fahren? sad.gif

Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.
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Uwe W
Beitrag 21.10.2004, 10:50
Beitrag #2


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Die Probezeitregelungen sind rechtlich unabhängig von den "A beschränkt" Regelungen.

Zitat
§6 FeV (2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

Da hier von "Erteilung" die Rede ist, würde ich mal sagen, dass damit sowohl eine Ersterteilung als auch eine Neuerteilung nach vorherigem Entzug gemeint ist.
D.h. Du darfst 2 Jahre lang nur A beschränkt fahren.

Wegen der Probezeit scheinen mir die Auskünfte der Führerscheinstelle etwas unpräzise zu sein:
Spätestens durch Dein Alkoholvergehen in der (schon verlängerten ?) Probezeit hat sich Deine Probezeit von 2 Jahren auf 4 Jahre verlängert.
Das was Du davon mit dem alten Führerschein noch nicht abgeleistet hattest, ist jetzt die neue Probezeit: Also 4 Jahre abzüglich der von Ersterteilung bis zur Beschlagnahme des Führerscheins verstrichenen Zeit.
Wenn Dein Alkoholvergehen in einer schon verlängerten Probezeit begangen wurde, dann müsste Deine restliche Probezeit jetzt deutlich unterhalb von 2 Jahren liegen.

Was sind denn die Daten von
a) Ersterteilung der FE
b) Beschlagnahme des Führerscheins
c)Neuerteilung der FE ?

Wenn Du in der neuen Probezeit wieder einen A-Verstoß begehen solltest (z.B. 21 km/h zuviel), dann würde als Probezeitmaßnahme eine MPU angeordnet werden.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Guest_*
Beitrag 21.10.2004, 11:44
Beitrag #3





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Meine Ersterteilung war am 19.08.2000 (Klasse B), und 17.11.2000 (Klasse A)
Die Beschlagnahme meines Führerscheins war am 06.01.2004.
Und die Neuerteilung war jetzt am 19.10.2004.

Also hatte ich doch meine 2 Jahre Probezeit schon am 19.08.2002 (Klasse B) und am 17.11.2002 (Klasse A) rum.
Und somit durfte ich ab dem Tag auch Motorräder ohne Leistungsbeschränkung fahren.
Ist doch richtig, oder?

Und jetzt erzählen die mir, dass ich wieder 2 Jahre lange gedrosselte Maschinen fahren muss.
Mein Alkoholvergehen hat doch nix mit dem Stufenführerschein Klasse A zu tun?
z.B.:
Wenn jetzt jemand 25 Jahre alt ist, kann er ja sofort große Motorräder fahren.
Und nehmen wir mal an, er würde jetzt durch ein Alkoholvergehen seinen Führerschein für 10 Monate verlieren.
Heißt das dann, dass er jetzt auch 2 Jahre lange kleine Motorräder fahren muss, obwohl er schon 25 Jahre ist?

Wenn nicht, dann wäre ich ja im Nachteil, weil ich noch keine 25 Jahre bin und müsste somit 4 statt 2 Jahre Fahrpraxis für Motorräder absolvieren um endlich ohne Leistungsbeschränkung fahren zu dürfen.
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jackson
Beitrag 21.10.2004, 11:52
Beitrag #4


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Zitat (Guest @ 21.10.2004, 12:44)
Meine Ersterteilung war am 19.08.2000 (Klasse B), und 17.11.2000 (Klasse A)
Die Beschlagnahme meines Führerscheins war am 06.01.2004.
Und die Neuerteilung war jetzt am 19.10.2004.


Was haben dir die erzählt, und was hast du schriftlich? Ich denke, du solltest noch mal den schriftlichen Kontakt mit der Führerscheinstelle suchen, weil die dort wohl offensichtlich was falsch verstanden haben.

Probezeit hats du nicht mehr. Mehr als insgesamt (2+2) 4 Jahre geht nicht, und deine A1 Probezeit ist rum (B natürlich auch).

*jackson*


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Uwe W
Beitrag 21.10.2004, 11:55
Beitrag #5


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Wie schon gesagt, sind die Regelungen wegen des Führerschein auf Probe in §2a Straßenverkehrsgesetz unabhängig von den Regelungen der Klasse "A beschränkt" in §6 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung.

Die Probezeit beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer der Klassen A,A1,B.
Deine Probezeit war deshalb am 19.08.2002 rum, sofern Du bis zu diesem Tag keinen A-Verstoß (oder 2 B-Verstöße) begangen hast.

Wenn die Probezeit beendet war, dann hast Du jetzt auch keine neue Probezeit mehr.

Wenn die Probezeit schon vorher auf 4 Jahre verlängert wurde, dann hättest Du jetzt aber noch eine Restprobezeit von siebeneinhalb Monaten.

Wegen A beschränkt:
Welche Eintragungen enthält denn Dein Führerschein für die Klasse A:
Ist das Datum 19.10.04 in die obere oder in die untere Zeile in Spalte 10 eingetragen worden?


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Forenneuling
Beitrag 21.10.2004, 11:57
Beitrag #6


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Zitat
Wenn jetzt jemand 25 Jahre alt ist, kann er ja sofort große Motorräder fahren.
Und nehmen wir mal an, er würde jetzt durch ein Alkoholvergehen seinen Führerschein für 10 Monate verlieren.
Heißt das dann, dass er jetzt auch 2 Jahre lange kleine Motorräder fahren muss, obwohl er schon 25 Jahre ist?
Es geht darum das man Personen über 25 Jahre bereits reif genug dafür hält gleich mit ungedrosselten Maschinen zu fahren (ob das jetzt sinvoll ist oder nicht lasse ich mal offen). Also muß er logischerweise nach Führerscheinenzug und Wiedererteilung nicht gedrosselt fahren.
Zitat
Wenn nicht, dann wäre ich ja im Nachteil, weil ich noch keine 25 Jahre bin
Bist du ja schon dadurch das du unter 25 Jahre nur A beschränkt machen darfst.
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Gast_Sashman_*
Beitrag 21.10.2004, 12:24
Beitrag #7





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Das Datum 19.10.04 steht jetzt in Zeile 10 (Erteilungsdatum).
Vor meiner Sperrfrist stand auf der alten Karte 17.11.00.
Bei einer Verkehrskontrolle würden also jetzt die Beamten denken, dass ich jetzt erst meine Fahrerlaubnis erteilt bekommen habe und somit noch 2 Jahre Probezeit habe.
Ich werde bei der Führerscheinstelle noch mal anfragen, ob das so alles in Ordnung ist.
Vermutlich haben die da doch was falsch gemacht, weil meine Akte von mehreren Angestellten bearbeitet wurde.

Dann erstmal vielen Dank für die Antworten.
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Uwe W
Beitrag 21.10.2004, 12:40
Beitrag #8


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Ob Du noch Probezeit hast, kann den Polizisten völlig egal sein, weil die Probezeitmaßnahmen von der Führerscheinbehörde angeordnet werden und ein Probezeitler keine anderen Vekehrsvorschriften einzuhalten hat als ein Nicht-Probezeitler.

Ob Du allerdings A beschränkt oder A unbeschränkt hast, sollte aus dem Führerschein schon unmittelbar hervorgehen.

Deshalb noch einmal die Frage: Neben der Klasse A in Spalte 9 auf der Rückseite gibt es zwei Zeilen. Es sind dort unterschiedlich große Sinnbilder für Motorräder eingetragen.
Befindet sich das Erteilungsdatum in der Spalte 10 nun in der oberen oder in der unteren von diesen beiden Zeilen?


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Gast_Sashman_*
Beitrag 21.10.2004, 12:54
Beitrag #9





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In der oberen Spalte (Symbol für gedrosselte Motorräder) steht ein *).
Unten drunter ist gar nix eingetragen.
Die Frau von der Führersteinstelle hat mir das so erklärt, dass ich alles fahren darf, wo kein durchgehender Strich eingetragen ist.
Z.B. bei den Klassen C und D habe ich auf meiner Karte nur durchgehende Striche.
Die Klassen A1, A (oben), B, M und L haben einen *) eingetragen.
Klasse A (unten) ist leer.
Die Frau sagte, dass aus dem Erteilungsdatum ersichtlich ist, wann ich offene Motorräder fahren darf.
Und das neue Erteilungsdatum ist jetzt 19.10.04.
Also ist da doch irgendwas falsch.
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jackson
Beitrag 21.10.2004, 13:42
Beitrag #10


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Zitat (Sashman @ 21.10.2004, 13:54)
Also ist da doch irgendwas falsch.

Ja, aber das solltest du mit den Behörden vor Ort klären.

Geh hin, und klär das mit dem Leiter der Behörde. wenn die Tussi sich weigert, ihren Fehler einzugestehen.

*jackson*


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Gast_mungo_*
Beitrag 21.10.2004, 15:16
Beitrag #11





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Hallo,
hört sich ja schon mekrwürdig an.Kann es evtl. ein kleiner Nachschlag zur Strafe sein, den sich die FEB ausgedacht hat? Ich meine so das man sich an Regeln in Zukunft hält.
Ein Kumpel von mir hatte was ähnliches, und zwar: FE gemacht, ca. 1975, dann ca. 1987 weg wegen Alk. Das ganze hat mit einer Art Nachschulungskurs, MPU usw. solange gedauert, das er 1989 einen neuen bekam. Das hat zur Folge, das er keine 125er fahren darf, weil Ausstellungsdatum 1989 ist, obwohl er ja seinen ersten 1975 gemacht hatte. Find ich auch komisch, was sagt ihr denn dazu? think.gif

gruss mungo
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Uwe W
Beitrag 21.10.2004, 15:49
Beitrag #12


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Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann in der Tat bisherige Besitzstände vernichten, die durch eine Neuerteilung dann nicht ohne weiteres wieder aufleben, jedenfalls nicht ohne Prüfung.

Mit einem PkW-Führerschein von 1989 kann man in der Tat keine 125 er fahren.
Die Frage wäre dann also gewesen, ob man 1989 Anspruch darauf gehabt hätte, die Klasse 1b prüfungsfrei bei Neuerteilung zu bekommen, wenn der alte 3er weniger als 2 Jahre weg war.

Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Prüfung, sondern um die Frage, ob der Absatz 2 von §6 FeV auch im Fall der Neuerteilung nach vorherigem Entzug zur Anwendung kommt.
Der Wortlaut der Vorschrift legt dies zumindest nahe.

Man könnte natürlich auch so argumentieren, dass jemand, der durch Alkoholgenuss seine mangelnde Kraftfahreignung unter Beweis gestellt hat, noch zu einer Risikogruppe gehört, der man zwei Jahre lang keine ungedrosselten Motorräder anvertrauen sollte.

So wie der Führerschein beschrieben wurde, ist jedenfalls nur "A beschränkt" erteilt worden.

Vielleicht melden sich heute abend ja noch ein paar Experten zu Wort (Mr. T)?


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Gast_Sashman_*
Beitrag 21.10.2004, 18:29
Beitrag #13





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Ich werde auf jeden Fall mich telefonisch nochmal mit den Behörden in Verbindung setzen.
Aber es wäre sinnvoll, wenn ich denen gute Argumente liefern könnte.
Kennt sich jemand mit den Paragraphen aus von der Fahrerlaubnisverordnung?
Da muss es doch irgendwo einen Absatz geben, wo solch ein Fall erklärt wird.
Mir geht's halt darum, dass ich in der Klasse A nicht heruntergestuft werde.
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Mr.T
Beitrag 21.10.2004, 20:41
Beitrag #14


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Wenn wie im vorliegenden Fall von @Sashman bei der Entziehung der FE bereits die 2-jährige Beschränkung abgelaufen war, wurde ja eine unbeschränkte Fahrerlaubnis der Klasse A entzogen. Also muss auch die Klasse A unbeschränkt neu erteilt werden.
Wird eine beschränkte Klasse A nach einem Jahr entzogen, wird auch nur eine beschränkte Klasse A neu erteilt. Allerdings entfällt die Beschränkung ein Jahr nach der Neuerteilung, da dann insgesamt 2 Jahre Beschränkung "abgeleistet" sind.


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Gruß Mr.T

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Uwe W
Beitrag 21.10.2004, 20:47
Beitrag #15


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Und welche Eintragungen muss dann der Führerschein enthalten, damit die Erteilung der unbeschränkten Klasse A auch dokumentiert ist?


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Mr.T
Beitrag 21.10.2004, 21:04
Beitrag #16


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Das Sternchen muss in Spalte 10 neben der Klasse A im unteren Feld (großes Motorrad) stehen. Wenn die Behörde den Fehler korrigiert und einen neuen FS bestellt, wird dann im unteren Feld das Datum 19.10.2004 stehen.


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Uwe W
Beitrag 21.10.2004, 21:12
Beitrag #17


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Tja, wenn also ein unter 25 jähriger einen Eintrag im unteren A Feld hat, ohne dass im oberen A Feld das zwei Jahre zurückliegende Datum eingetragen ist, dann kann man also davon ausgehen, dass es sich nicht um eine Ersterteilung handelt.

Da haben wir ihn dann wieder: den Säuferbalken


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Mr.T
Beitrag 21.10.2004, 21:21
Beitrag #18


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Zitat (Uwe W @ 21.10.2004, 22:12)
Da haben wir ihn dann wieder: den Säuferbalken

Oder einen FS-Umschreiber whistling.gif


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Gruß Mr.T

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Gast_Sashman_*
Beitrag 22.10.2004, 09:23
Beitrag #19





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So werde ich denen das an der Führerscheinstelle mal sagen. @ Mr.T
Jetzt such ich mir aber noch den passenden Absatz in der Führerscheinverordnung raus,
damit ich auch gute Argumente vorlegen kann.
Dieser Fall muss doch irgendwo gesetzlich vorgeschrieben sein.
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Gast_Sashman_*
Beitrag 22.10.2004, 19:02
Beitrag #20





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Hab nix gefunden in der FeV, wo genau vorgeschrieben ist, dass man nicht wieder in der Klasse A heruntergestuft wird.
Aber § 6 Absatz 2 dürfte auch schon mal ganz gut sein.
Dort wird ja genau erklärt, dass man nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr leistungsbeschränkt fahren muss.
Und wenn ich alles richtig verstanden habe, wird bei den Erklärungen zur Ersterteilung nicht erwähnt,
dass man Klasse A für zwei Jahre leistungsbeschränkt fahren muss.
Das steht ja unter o. g. Absatz.
Ich werd meinen ehemaligen Fahrschullehrer anrufen und ihn noch mal zur Sicherheit fragen.
Und dann kann ich am Montag mich mit den Behörden nochmal auseinandersetzen.
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Gast_Sashman_*
Beitrag 23.10.2004, 17:22
Beitrag #21





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Hab mich bei meinem ehemaligen Fahrschullehrer erkundigt.
Sieht doch schlecht aus!
Er sagte, dass ich wieder in Klasse A heruntergestuft werde.
Der Führerschein ist wie eine Ersterteilung und somit gibt es auch 2 Jahre Probezeit wieder
und bei Klasse A wenn man unter 25 Jahren ist, wieder 2 Jahre leistungsbeschränktes Fahren.
Da hab ich wohl keine andere Wahl, wenn ich jetzt nicht irgendwo einen Artikel finde,
wo solch ein ähnlicher Fall beschrieben ist und derjenige nicht in seiner Klasse A wieder heruntergestuft wurde.
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Mr.T
Beitrag 23.10.2004, 20:42
Beitrag #22


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Zitat (Sashman @ 23.10.2004, 18:22)
Hab mich bei meinem ehemaligen Fahrschullehrer erkundigt.
Sieht doch schlecht aus!
Er sagte, dass ich wieder in Klasse A heruntergestuft werde.
Der Führerschein ist wie eine Ersterteilung und somit gibt es auch 2 Jahre Probezeit wieder
und bei Klasse A wenn man unter 25 Jahren ist, wieder 2 Jahre leistungsbeschränktes Fahren.

Wo steht denn das?
Dann müsste ja jedem, der die Fahrerlaubnis der Klasse A vor dem 25. Lebensjahr erworben hat und dem dann die FE entzogen wurde, wieder die Klasse A beschränkt erteilt werden, egal wie alt er bei der Neuerteilung ist. Alternativ könnte er dann ja eine Prüfung auf einer leistungsunbeschränkten Maschine machen (erwerben). Das kann doch wohl nicht sein, oder? think.gif


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Uwe W
Beitrag 24.10.2004, 02:32
Beitrag #23


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Probezeit gibt es nur einmal im Leben.
Lediglich wenn in der Probezeit oder verlängerten Probezeit der Führerschein entzogen wurde, muss man nach Neuerteilung die restliche Probezeit noch nachholen.

Wenn bei Entzug eines A Führerscheins die Neuerteilung nach dem 25. Geburtstag erfolgt und in den vergangenen 2 Jahren schon einmal "A unbeschränkt" besessen wurde, dann muss auch bei der Neuerteilung "A unbeschränkt" erteilt werden.

Erfolgt die Neuerteilung allerdings vor dem 25. Geburtstag, dann gibt der Text der Fahrerlaubnisverordnung meiner Meinung nach direkt nichts dafür her, dass man gleich "A unbeschränkt" wiederbekommt.

Mr. T: Gibt es denn keine Gerichtsurteile zu dem Thema?


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Gast_Guest_*
Beitrag 24.10.2004, 09:38
Beitrag #24





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Ich hab noch keine Gerichtsurteile zu diesem Thema gefunden
und in der FeV steht auch nichts, wo dies genau geregelt ist.
Mein Fahrschullehrer sagte, dass Leute unter 25 bei sowas leider im Nachteil sind.
Er sagte, das ist wie eine Ersterteilung und somit verfällt sämtliche Fahrpraxis und man fängt wieder von neu an.
Ich kann doch schlecht so bei der Führerscheinstelle anrufen.
Wenn ich sie frage, ob ich denn jetzt nicht doch offen fahren dürfe, sagen die bestimmt "Nein".
Für die ist somit die Sache erledigt.
Was sollen die sich jetzt die Arbeit machen und mir nen neuen Führerschein ausstellen,
wenn nirgends steht, dass das so sein muss oder es keine Gerichtsurteile darüber gibt.
Ich vermute mal, ich hab da schlechte Karten und muss wohl weitere 2 Jahre gedrosselt fahren.
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jackson
Beitrag 24.10.2004, 10:11
Beitrag #25


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Zitat (Guest @ 24.10.2004, 10:38)
Ich vermute mal, ich hab da schlechte Karten und muss wohl weitere 2 Jahre gedrosselt fahren.

Mal ein Vorschlag.

Anstatt das wir nach Gesetzen und Vorschriften suchen, möchte doch mal die FST belegen, auf welche Texte die sich berufen, und die rausrücken.

So wie es jetzt sieht, scheint es ich mir um eine willkürliche Entscheidung zu sein, die wahrscheinlich bei einem Verfahren kein Bestand hätte.

*jackson*


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Mr.T
Beitrag 24.10.2004, 10:50
Beitrag #26


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Zitat (Uwe W @ 24.10.2004, 03:32)
Wenn bei Entzug eines A Führerscheins die Neuerteilung nach dem 25. Geburtstag erfolgt und in den vergangenen 2 Jahren schon einmal "A unbeschränkt" besessen wurde, dann muss auch bei der Neuerteilung "A unbeschränkt" erteilt werden.

Erfolgt die Neuerteilung allerdings vor dem 25. Geburtstag, dann gibt der Text der Fahrerlaubnisverordnung meiner Meinung nach direkt nichts dafür her, dass man gleich "A unbeschränkt" wiederbekommt.

Mr. T: Gibt es denn keine Gerichtsurteile zu dem Thema?

Ein Urteil ist mir leider nicht bekannt.
Aber:
In der Erläuterung zu § 6 Abs. 2 steht: ..... Danach dürfen unter 25-jährige Inhaber der Fahrerlaubnis Kl. A zwei Jahre nur leistungsbeschränkte Krafträder führen. Die Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder gilt nach diesem Zeitraum unmittelbar kraft Gesetzes.
Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber einen längeren Zeitraum als die 2 Jahre "Leistungsbeschränktheit" wollte.


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Gast_Sashman_*
Beitrag 26.10.2004, 18:30
Beitrag #27





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Hab gute Nachrichten:
Die Führerscheinstelle hat sich auf meine Mail vom Montag schon gemeldet.
Sie haben meine Akte noch mal überprüft und dabei den Fehler festgestellt.
Ich habe keine Probezeit mehr und werde nicht in Klasse A heruntergestuft.
In ca. 3 - 4 Wochen bekomme ich eine neue Karte ausgestellt.
Endlich ist das Thema für mich erledigt.
Einfach super! rolleyes.gif

Dann nochmals vielen Dank für eure Hilfe.
Macht's gut.
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Uwe W
Beitrag 19.03.2008, 03:19
Beitrag #28


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Zitat (Mr.T @ 24.10.2004, 10:50) *
Ein Urteil ist mir leider nicht bekannt.


VG Gießen 6 E 950/01 vom 19.09.2001
Dort wird eine Anrechnung der beschränkten A Zeit vor einem Entzug abgelehnt. Das Gericht redet allerdings immer von einer A1 Fahrerlaubnis, meint aber anscheinend eine 1a Fahrerlaubnis nach dem bis zum 31.12.1998 geltendem Recht.


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Mr.T
Beitrag 19.03.2008, 10:49
Beitrag #29


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Danke für die Info. wavey.gif


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Gruß Mr.T

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