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Beitrag
#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 720 Beigetreten: 27.01.2015 Wohnort: Rostock Mitglieds-Nr.: 75230 ![]() |
![]() ein kleines Spiel-Spaß-und-Spannungsszenario: angenommen eine Spedition transportiert identisches, palettiertes Stückgut aus einem Werk ab. Hierbei werden die Fahrzeuge regelmäßig mit 1-2 Paletten zuviel beladen, dass das zul. GG der LKW um 1% nach Toleranzabzug überschritten wird. Dies wird von einer Kontrollgruppe der BAG bemerkt. Allerdings sieht der Bußgeldkatalog für Fahrzeuge über 7,5t für Überladungen bis zu 2% keine Geldbuße vor, weshalb die Fahrzeuge unbehelligt ihres Weges ziehen gelassen werden. Nach 5-6 Monaten regelmäßiger, identischer Feststellungen haben führende Organe der Kontrollgruppe genug und streben Maßnahmen an. Welche Möglichkeiten zur Sanktionierung sind rechtlich denkbar? - Zur Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG benötigt es "eine mit Geldbuße bedrohte Handlung". - Verbleibt lediglich die Festsetzung einer individuellen Geldbuße? lG -------------------- „Die Lüge hat zwei Steigerungsformen: Diplomatie und Statistik.“
-- Marcel Achard |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30740 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts ist ein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO. Dieser Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO), welche mit Geldbuße bedroht ist (§24 StVG), und zwar unabhängig von der Höhe der Überschreitung.
Dass die BKatV eine Regelbuße erst ab einer Überschreitung von 2 % vorsieht, ändert daran nichts. Übrigens heißt das BAG seit 2023 BALM. ![]() -------------------- |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15899 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Das das war aber zumindest mal eine die, eine Anstalt bevor es Amt wurde. Eine andere wesentlich bekanntere ehemalige Bundesanstalt wurde Agentur, das Wort Anstalt wird wohl zu sehr negativ mit Psychiatrie assoziiert und ist deshalb heute für Bezeichnungen von Institutionen unbeliebt.
Scheinen aber auch noch ältere Wagen mit BAG draufstehend rumzufahren. Sagt zumindest mein Sohn der momentan deutlich mehr als ich unterwegs ist. Ich sah in letzter Zeit nur noch BALM. Grüne Polizeiautos sieht man ja auch noch ab und an. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14151 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Welche Möglichkeiten zur Sanktionierung sind rechtlich denkbar? - Untersagung der Weiterfahrt Das einfachste und nervigste Mittel. Dann muss erst einmal ein Ersatzfahrzeug und natürlich Gerät zum Umladen an die Örtlichkeit geschafft werden. - Zuverlässigkeitsüberprüfung des Spediteurs, des Verladers und des Fahrers Langsam, aber wenn die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrer eine MPU androht, ist ganz schnell Ruhe... |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7689 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
- Untersagung der Weiterfahrt Das einfachste und nervigste Mittel. Dann muss erst einmal ein Ersatzfahrzeug und natürlich Gerät zum Umladen an die Örtlichkeit geschafft werden. Das dürfte doch an der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern?! Zitat - Zuverlässigkeitsüberprüfung des Spediteurs, des Verladers und des Fahrers Langsam, aber wenn die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrer eine MPU androht, ist ganz schnell Ruhe... Hier stellt sich die Frage, wie man die beharrliche Pflichtverletzung denn nachweisen will. Für Verstöße die nicht geahndet werden sollte es doch auch keinen Akteneintrag geben? Ich stelle mir den Aufschrei bei folgendem Szenario vor: Eine bei Tempo 50 fest installierte Geschwindigkeitsmessanlage "blitzt" erst bei mehr als 10 km/h vorwerfbarer Überschreitung, speichert aber alle Verstöße. Wer dann zum Beispiel auf dem Arbeitsweg täglich vorbeikommt und z.B. vorwerfbare 52 km/h fährt (das sind 4% Überschreitung, also vier mal so viel wie die hier disktutierte Überladung!) bleibt das ganze Jahr unbehelligt. Zu Weihnachten bekommt er dann aber einen Brief mit der MPU-Anordnung weil er ja beharrlich (200 festgestellte Verstöße) die zulässige Geschwindigkeit überschreitet. ![]() |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2156 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Ob das der Datenschutzbeauftragte mitmacht?
![]() -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14151 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Nun ja.
Beim Blitzen muss ja erst einmal der verantwortliche Fahrer ermittelt werden. Beim Wiegen wird der ja regelmäßig ermittelt. Auch eine gebührenfreie Verwarnung ("Anschiss") darf gespeichert werden, schließlich bleibt es eine Ordnungswidrigkeit. Vor allem, wenn es einen begründeten Verdacht auf eine Vorsatztat und Wiederholungsgefahr gibt. Daher sehe ich kein Datenschutzproblem. - Untersagung der Weiterfahrt [...] Das dürfte doch an der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern?! Gerade wegen der Beharrlichkeit ergibt sich ja die Verhältnismäßigkeit... ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 736 Beigetreten: 29.03.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 53394 ![]() |
- Halte ich auch für mindestens Grenzwertig, da die Untersagung der Weiterfahrt ja eigentlich auf die "Gefährlichkeit" der Überladung abgestellt wird und für diesen Bereich nicht vorgesehen ist. Mir ist ein Fall mit einer ziemlich hohen Gewinnabschöpfung bekannt, in dem Konsequent die Breite leicht überschritten wurde um eine zusätzliche Reihe Paletten unterzubringen - beim Gewicht ist das allerdings etwas anderes. Das müsste imho in dieser Konstellation für jede einzelne Fahrt nachgewiesen werden, da eine Schätzung / Berechnung bei Gewichten nicht zulässig ist. Aber ich räume auch ein, dass ich mit Gewinnabschöpfungen nicht viel zu tun habe... OWi-rechtlich wäre es jedenfalls so... |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14151 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Nunja, der Gesetzgeber hat diese Gewichtsgrenze festgelegt, damit beispielsweise der Straßenbau danach ausgelegt wird und auch die Technik der Fahrzeuge inkl. Bremsanlage.
Warum soll da noch eine Toleranz gewährt werden? Vor allem, wenn es ein beharrlicher Verstoß ist? Einen nicht festgelegten Regelsatz als Beleg für einen nicht realisierten Verstoß halte ich da für sportlich. Ein Verwarngeld linear zur prozentualen Überschreitung des zGg ist bei Beharrlichkeit keine zielführende Maßnahme, denn der tägliche 20er dürfte weniger sein als der zusätzlich erzielte Gewinn. Eine Untersagung der Weiterfahrt ist daher in meinen Augen die geeignete Maßnahme, um ein regelkonformes Verhalten zu erreichen. da eine Schätzung / Berechnung bei Gewichten nicht zulässig ist. Fast richtig. Bei Schüttgütern und Lieferpapieren geht das mit Toleranzabzug recht problemlos vor Gericht durch. Hatten wir hier mal mit einer Kiesgrube und Autobahnbau. Da hat der Staatsanwalt einige Ordner Lieferscheine beschlagnahmen lassen und dann wurden wochenlang Excel-Tabellen befüllt... Hier haben wir ja identisches, palettiertes Stückgut. Da würden die Frachtpapiere m.M.n. schon als Beweismittel durchgehen. Natürlich muss vorher eine geeichte Testwiegung vorgenommen werden und auch die verwendeten Fahrzeuge inkl. Toleranzen für Füllstand Tank etc. Das dürfte dann für die Gewinnabschöpfung wohl eher ein Nullsummenspiel werden. Daher eben die Untersagung Weiterfahrt als wohl einziges scharfes Schwert gegen solche beharrlich begangenen Verstöße. |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3342 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Der Gesetzgeber. Legt sein Gesetz auch nur nach der jeweiligen Regierung und deren Zielen aus. Oder warum gibt es abgesehen von Schwertransporten verschiedene Gewichtsgrenzen. Z.B. 44 oder 42t? Und warum wurde wohl die frühere 38t Grenze auf 40t erhöht? Daher erscheint mitr das Argument an den Haaren herbeigezogen. Zu den Toleranzgrenzen habe ich auch noch was. Ich fuhr ja früher auch ein Schüttgutfahrzeug. Ich fuhr das immer um 1,5 überladen bei Beginn der Kontrolle. Einfach weil sich kein Polizist sich vorstellen konnte das ein 7,5t eigentlich ein 9t ist. Erst auf meinen Hinweis er solle doch mal bitte unter Gesamtgewicht schauen wurde dann der Vorwurf großzügigerweiße fallen gelassen. Und wie war das mit dem Leergewicht? Je nach Ausrüstung waren da eben mal 150Kg Unterschied. Hohe, niedere Bordwände, zu allem Überfluß noch zweifach, Schneeketten, Plane usw. Nur mal als Beispie. Wenn ich früher ca. 1 mal im Monat Kleie fuhr wäre ein 7,5t überladen gewesen. Bei unserem 9t dagegen fehlte 1,3t. Aber das Ladevolumen war am Ende. Genau so als ich mal Schotter für mich selbst holte fuhr ich in den Steinbruch und fragte mich so durch. Da unten ist ein Silo. Da umsst du das Bedienteil nehmen und dann soll rauslassen wie du brauchst. Aber natürlich das Fahrzeug nicht ganz bis oben hin füllen. Hab ich mir schon gedacht war meine Antwort. Ich fuhr also zum Silo und macht das Silo auf. Zwischendurch mal probiert wie das Teil wieder schleißt. Wieder auf die Waage. Ich glaub ich muß noch mal runter, das ist zu wenig. Ich hatte nur die Hälfte drauf. Bei Kohlen oder Obst wäre das kein Problem gewesen. Das hätte ich im Gefühl gehabt. Aber Schotter? Ich wusste nur das der etwas schwerer war. Aber wieviel? Wenn du dann keine Waage dabei hat? Da lasse ich auch das Argument nicht gelten, als Kipperfahrer weiß man das doch.
Jetzt noch was zu Tankwagen. Ich bekam früher in den Lagern in Stuttgart immer einen Ladeschein. Da stand auch immer das Gewicht drauf. Allerdings zweimal. Einal bei Verladetemperatur und einmal bei 15°.Müsste eigentlich immer das gleiche sein. Aber es waren eben immer ein paar Unterschiede. Rekord war 160Kg. Das Gewicht auf dem Ladeschein wurde einfach berechnet aus 3 Werrten. Den gemessenen Litern aus dem Zähler, den abgelesenen Grad der Temperatur und der abgelesen Wichte. Oder eben den entsprechenden Werte die mit Hilfe einer Tabelle umgerchnet wurden. Oder woher kamen sonst die Abweichungen her? Die Kollegen wurden immer von der Polizei bestraft wegen überladens. Ich dagegen nur einmal. Hat leider nie einer der Polizei erklärt das sie da die dreifache Toleranz berücksichtigen müssen plus die Ablesefehler der Temperatur und Wichte. Bis auf einen. Wie gesagt, die Polizei hat immer den höchsten Wert der Gewichtsangabe genommen und gut wars. Ach ja, unter gerichtsfest wiegen verstehe ich was anderes als die Polizei. Wenn Fotos gemacht und die Richter mal die Gebrauchsanleitung von den Wiegeplatten mal lesen würden dann sähe das anders aus. Denn das Fahrzeug muß eben stehen. Was oft nicht der Fall ist. Wieviele Rastplätz kennt ihr die eine ebene Fläche haben und wieviel die Spurrlillen haben oder bebrochene Beotonplatten haben. Schon macht die Ebene ein Strich durch die Rechnung äh Wiegung. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 01.08.2025 - 09:02 |