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> Führerscheinakte – Löschung von Einträgen vor Frist möglich?
JanM12
Beitrag 20.06.2025, 15:49
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
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Guten Tag,

ich hätte eine Frage bezüglich der gespeicherten Daten in der Führerscheinakte:
Ist es möglich, diese Daten vor Ablauf der regulären Speicherfrist auf Antrag löschen zu lassen – zum Beispiel unter Berufung auf bestimmte Gründe (z. B. Datenschutz/GDPR)?

Kurz zu meiner Situation:
Im Jahr 2018 wurde ich mit über 1,7 ‰ Alkohol im Blut beim Fahren erwischt. Mein ausländischer EU-Führerschein wurde daraufhin vom Gericht für ein Jahr entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist habe ich 2019 einen Antrag auf Anerkennung meines ausländischen Führerscheins gestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin ein MPU-Gutachten. Ich habe mich später jedoch entschieden, den Antrag zurückzuziehen.

Heute habe ich eine Kopie meiner Führerscheinakte erhalten. Darin befinden sich unter anderem:

Der Schriftverkehr zwischen der Führerscheinstelle und dem KBA, inklusive der Information, dass ich aktuell 3 Punkte für die Tat aus dem Jahr 2018 habe,

Das Gerichtsurteil von 2018,

Korrespondenz zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Führerscheinstelle bezüglich der Tat,

Mein Anerkennungsantrag von 2019,

Die Aufforderung zur MPU durch die Führerscheinstelle,

Mein Rückzug des Antrags aus dem Jahr 2020,

Kopien meines Führerscheins und Ausweises,

Mein bisheriger Schriftverkehr mit der Behörde.

Meine Fragen dazu:

Muss in der Akte explizit stehen, dass ich ein MPU-Gutachten vorlegen muss, um in Deutschland wieder fahren zu dürfen – oder gilt das nur, wenn ich erneut einen Antrag auf Anerkennung stelle? Denn außer dem Schreiben aus dem Jahr 2019 finde ich nichts Aktuelles zum MPU.

Können bestimmte Inhalte der Akte auf Antrag gelöscht werden (z. B. durch Berufung auf die DSGVO), oder ist das grundsätzlich nicht möglich?

Falls eine Löschung nicht möglich ist – wann werden diese Einträge regulär aus der Akte gelöscht?

Ich bedanke mich im Voraus für jede hilfreiche Antwort!
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Jens
Beitrag 20.06.2025, 17:48
Beitrag #2


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Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat im Fahreignungsregister eine Tilgungsfrist von zehn Jahren, die aber erst nach fünf Jahren zu laufen beginnt, sofern bis dahin keine neue Fahrerlaubis erteilt wurde. D.h. bis 2033 wird eine MPU gefordert werden. Und solange gibt es keinen Grund die Führerscheinakte zu bereinigen. Das würde auch nichts bringen, denn wenn du erneut einen Antrag auf Anerkennung deiner ausländischen Fahrerlaubis stellst, wird die bearbeitende Behörde einen Auszug aus dem Fahreignungsregister anfordern, und solange die Entziehung eingetragen ist, wird als Folge eine MPU angeordnet werden.


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ulm
Beitrag 20.06.2025, 18:24
Beitrag #3


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...und der Verweis auf die DSGVO hilft hier auch nicht weiter, da notwendige Daten und Daten, die aufgrund anderer Gesetze aufbewahrt werden müssen, nicht gelöscht werden müssen/dürfen.
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JanM12
Beitrag 03.08.2025, 12:27
Beitrag #4


Neuling


Gruppe: Neuling
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Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage:

Angenommen, jemand wurde in der Vergangenheit mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille beim Fahren erwischt und muss daher nun ein MPU absolvieren, um in Deutschland wieder fahren zu dürfen.

Wenn diese Person jedoch in ihrem Herkunftsland (innerhalb der EU) die Schlüsselzahl B96 nachträgt – mit einem rechtmäßigen Wohnsitz dort seit mindestens 6 Monaten und somit alles legal – wird der neue EU-Führerschein dann in Deutschland anerkannt, ohne dass erneut eine MPU verlangt wird?

Die vom Gericht verhängte Sperrfrist ist seit einigen Jahren abgelaufen. Ich weiß, dass bei Erweiterungen auf neue Fahrerlaubnisklassen (z. B. A, C etc.) ein neuer EU-Führerschein in Deutschland anerkannt werden muss, selbst wenn in der Vergangenheit eine MPU angeordnet wurde. Aber ich bin mir nicht sicher, ob das auch für B96 gilt, da dies keine eigenständige Klasse ist, sondern nur eine Schlüsselzahl.

Hat jemand Erfahrungen oder rechtlich fundierte Informationen dazu?

Vielen Dank im Voraus!
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Q-Treiberin
Beitrag 03.08.2025, 12:44
Beitrag #5


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Bleibe doch bitte in einem Thread mit Deinem Problem…

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 03.08.2025, 13:25
Bearbeitungsgrund: Threads verbunden, Link entfernt


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corneliusrufus
Beitrag 03.08.2025, 15:17
Beitrag #6


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Die Wohnsitznahme reicht nicht. Gefordert ist der Lebensmittelpunkt. Also dort, wo das berufliche und private Leben stattfindet.

Dann ist B96 eine Erweiterung, somit möglicherweise keine Neuerteilung. Ohne zugleich Neuerteilung zu sein, wäre eine bloße Erweiterung nutzlos. Denn bei einer Erteilung muss die FEB, auch die im Ausland, die Vorgeschichte, die beizubringen ist(!), prüfen. Erst wenn sie dieses getan hat und (dennoch) nach Landesvorschrift eine EU-FE erteilt, dann muss sich diese D anrechnen lassen.

FS-Tourismus ist sowieso nie eine dauerhafte Lösung. Er kann unter besonderen Bedingungen Teil eines Weges sein; nur sind die Bedingungen meist nicht erfüllt. Im Normalfall ist das Thema FS-Tourismus tot.

Daher dürfte Dein Weg zur FE über eine MPU führen oder Du muss auf das Ende der Verwertungsfristen warten. Ich verstehe deinen Wunsch, auch möglicherweise eine gewisses Erfordernis einer nutzbaren FE. Doch hüte Dich vor Menschen, die Dir in diesem Feld einer EU-FE das Blaue vom Himmel versprechen, denn am Ende badest Du das aus. Und oft ist eine Verhaltensänderung doch ganz gut bewerkstelligbar, damit ein Bestehen einer MPU. Der Berg MPU scheint nur so hoch zu sein. Oft fehlt nur Wissen dazu.

Nutze doch dieses Forum. Wenn Du das notwendige Wissen hast, kannst Du Dich immer noch gegen eine MPU entscheiden, beispielsweise weil Du Dich nicht ändern magst. Oder andere Hindernisse zu Tage treten wie Ängste, Krankheiten etc. Das Forum als MPU-Vorbereitung kostet lediglich zeit, ebenso ggf. eine SHG. Dann blieben nur noch die AN und die MPU an sich. Viel günstiger als ein FS-Tourismus oder Wunderversprecher.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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korund
Beitrag 03.08.2025, 15:30
Beitrag #7


Neuling


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Man kann es auch kürzer fassen: "Weglaufen ist keine Lösung des Problems"
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