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Beitrag
#1
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 01.06.2014 Mitglieds-Nr.: 72712 ![]() |
Ich habe eine Verständnisfrage zu § 17 Abs. 1 OWiG. Dort heißt es: (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. Allerdings gibt es zahlreiche Spezialgesetze, die weitaus höhere Geldbußen ausrufen. Irgendwie ergibt sich das für mich aber aus dem Satz in Abs. 1 nicht. Es heißt ja "...wenn das Gesetz...". Ist damit das OWiG gemeint? Warum steht dort nicht z. B. "...wenn ein Spezialgesetz..."? Dann wäre es eindeutig. Vielleicht habe ich auch nur ein Verständnisproblem. Danke schon mal. |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30743 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Ist damit das OWiG gemeint? Nein. Du musst das OWiG komplett lesen: Zitat (§ 1 OWiG) (1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist. -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 17.08.2025 - 14:48 |