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> Führerschein für nachbarschaftliche Hilfe mit Traktor und Mähdrescher -, Klasse L/T ausreichend auch bei Aufträgen als Lohnunternehmer?
VPL
Beitrag 03.06.2025, 09:43
Beitrag #1


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Ich überlege meinem Nachbarn im Sommer bei der Heu- und Strohernte zu helfen. Habe aber nur Klasse BE (L).
Wenn ich es richtig verstanden habe, dürfte ich damit seinen Mähdrescher auf öffentlichen Straßen bewegen.
Für die Traktoren/Gespanne mit Presse oder Anhänger (≤ 40 t zGM bei 50 km/h) bräuchte ich dann zusätzlich Klasse T?

Gilt das für alle Fahrten mit landwirtschfatlichem Zweck?
Hintergrund der Frage: unser Nachbar hat 1. eine eigene Landwirtschaft mit selbst bewirtschafteten Flächen 2. drischt und presst er als Lohnunternehmer und 3. kauft er Stroh und Heu auf, um es selbst zu ernten und später damit zu handeln.
Bekäme ich da irgendwo Probleme mit demL/T-Fürherschein, weil es in den gewebrlichen Bereich geht? Wenn ja, wo (z. B. Auslieferung von Heu/Stroh)?

Danke!
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Jens
Beitrag 03.06.2025, 17:40
Beitrag #2


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Zitat (VPL @ 03.06.2025, 10:43) *
Wenn ich es richtig verstanden habe, dürfte ich damit seinen Mähdrescher auf öffentlichen Straßen bewegen.
Sofern die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht größer ist als 25 km/h.

Zitat (VPL @ 03.06.2025, 10:43) *
Für die Traktoren/Gespanne mit Presse oder Anhänger (≤ 40 t zGM bei 50 km/h) bräuchte ich dann zusätzlich Klasse T?
Ja

Zitat (VPL @ 03.06.2025, 10:43) *
Bekäme ich da irgendwo Probleme mit demL/T-Fürherschein, weil es in den gewebrlichen Bereich geht? Wenn ja, wo (z. B. Auslieferung von Heu/Stroh)?
Im § 6 Abs. 5 FeV findest du alles, was unter LoF fällt. Ich denke, dass das Ausliefern des verkauften Strohs nicht mehr darunter fällt.


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VPL
Beitrag 03.06.2025, 21:58
Beitrag #3


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Danke!

"(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft (...)
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten (...)
2. (...)
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung"

Satz 4 deckt ja das meiste meiner Zwecke ab. Bei der Erntehilfe im Sommer müsste sich das reine Ausliefern ab Lager vermeiden lassen. Ballentransport vom Feld zum Eigentümer/Auftraggeber dürfte ja noch unter Lohnunternehmen fallen.
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Tanker
Beitrag 03.06.2025, 22:42
Beitrag #4


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Kommt auch auf das Alter der Fahrerlaubnis an. Bei mir z.B. die Schlüsselzahl 174. Ich hätte dabei kein Problem.
Interessanter wird es bei den Jüngeren. Du darfst alles was mit Landwirtschaft und Nachbarschaftshilfe zu tun hat. Also auch zum Supermarkt fahren um Getränke und Nahrungsmittel für die sonstigen Erntehelfer zu holen. Alles andere wäre Grundgesetzwidrig. rolleyes.gif Der eigene Strohverkauf wird von der Landwirtschaft gedeckt. Der An- und Verkauf von Stroh ist m.M. nach gewerblich und wird nicht durch die Landwirtschft gedeckt.
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VPL
Beitrag 04.06.2025, 08:56
Beitrag #5


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Bei mir sind es nur Klasse L und T/S mit Schlüssel 181. Das berechtigt mich leider zu nicht viel.
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