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Beitrag
#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 861 Beigetreten: 21.05.2015 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 76261 ![]() |
Wenn ich es richtig verstanden habe, dürfte ich damit seinen Mähdrescher auf öffentlichen Straßen bewegen. Für die Traktoren/Gespanne mit Presse oder Anhänger (≤ 40 t zGM bei 50 km/h) bräuchte ich dann zusätzlich Klasse T? Gilt das für alle Fahrten mit landwirtschfatlichem Zweck? Hintergrund der Frage: unser Nachbar hat 1. eine eigene Landwirtschaft mit selbst bewirtschafteten Flächen 2. drischt und presst er als Lohnunternehmer und 3. kauft er Stroh und Heu auf, um es selbst zu ernten und später damit zu handeln. Bekäme ich da irgendwo Probleme mit demL/T-Fürherschein, weil es in den gewebrlichen Bereich geht? Wenn ja, wo (z. B. Auslieferung von Heu/Stroh)? Danke! |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30742 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Wenn ich es richtig verstanden habe, dürfte ich damit seinen Mähdrescher auf öffentlichen Straßen bewegen. Sofern die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht größer ist als 25 km/h.Für die Traktoren/Gespanne mit Presse oder Anhänger (≤ 40 t zGM bei 50 km/h) bräuchte ich dann zusätzlich Klasse T? JaBekäme ich da irgendwo Probleme mit demL/T-Fürherschein, weil es in den gewebrlichen Bereich geht? Wenn ja, wo (z. B. Auslieferung von Heu/Stroh)? Im § 6 Abs. 5 FeV findest du alles, was unter LoF fällt. Ich denke, dass das Ausliefern des verkauften Strohs nicht mehr darunter fällt.-------------------- |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 861 Beigetreten: 21.05.2015 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 76261 ![]() |
Danke!
"(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen 1. Betrieb von Landwirtschaft (...) 3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten (...) 2. (...) 4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung" Satz 4 deckt ja das meiste meiner Zwecke ab. Bei der Erntehilfe im Sommer müsste sich das reine Ausliefern ab Lager vermeiden lassen. Ballentransport vom Feld zum Eigentümer/Auftraggeber dürfte ja noch unter Lohnunternehmen fallen. |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3345 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Kommt auch auf das Alter der Fahrerlaubnis an. Bei mir z.B. die Schlüsselzahl 174. Ich hätte dabei kein Problem.
Interessanter wird es bei den Jüngeren. Du darfst alles was mit Landwirtschaft und Nachbarschaftshilfe zu tun hat. Also auch zum Supermarkt fahren um Getränke und Nahrungsmittel für die sonstigen Erntehelfer zu holen. Alles andere wäre Grundgesetzwidrig. ![]() |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 861 Beigetreten: 21.05.2015 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 76261 ![]() |
Bei mir sind es nur Klasse L und T/S mit Schlüssel 181. Das berechtigt mich leider zu nicht viel.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 15.08.2025 - 01:44 |