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#1
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 32 Beigetreten: 13.07.2023 Mitglieds-Nr.: 90836 ![]() |
vorneweg ich bin nicht erwischt worden oder so, die Frage ist theoretischer Natur, auch wenn der Reiz da wäre, es zu versuchen. (Nein, ich werde mir diesen Ärger definitiv nicht antun.) Angenommen, jemand hat im EU-Ausland (Österreich) letztes Jahr eine FE-Prüfung abgelegt, und ihm wurde ein 30 Tage und ausschließlich im österreichischen Inland gültiger vorläufiger Führerschein ausgehändigt. Das Wohnsitzprinzip wurde eingehalten. Eine österreichische EU-Führerscheinkarte wurde noch nicht beantragt, da noch weitere FE Klassen folgen sollen. Ein alter aber gültiger deutscher Kartenführerschein (nur B) liegt vor. Wenn dieser jemand nun in Deutschland beim Führen eines KFZ der entsprechenden FE-Klasse erwischt würde, würde das definitiv jede Menge Ärger geben. Aber wäre es Fahren ohne FE? Oder nur ohne FS, auch wenn super schwer nachweisbar? Ich würde tendieren auf kein Fahren ohne FE, da die FE ja mit dem Aushändigen des vorläufigen Führerscheins erteilt sein sollte? Und das wäre durch die österreichischen Unterlagen ja auch nachweisbar. Hat hier jemand Ahnung vom (deutschen und österreichischen) Recht und könnte mich schlauer machen? Vielen Dank und liebe Grüße NDBY |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 737 Beigetreten: 29.03.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 53394 ![]() |
Leider fehlt in deinen Ausführungen etwas oder ist verworren.
Was möchtest du den nun fahren? Klasse B, okay Alles drüber würde ich nicht probieren. (Aber da ich nicht aus Österreich bin, weiß ich nicht wie das Prozedere in der Fahrerlaubnisbehörde dort ist Dafür gibt´s heutzutage RESPER und das schafft dann recht schnell Klarheit. |
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 32 Beigetreten: 13.07.2023 Mitglieds-Nr.: 90836 ![]() |
Geht um CE, das hätte ich dazu schreiben sollen. Wie schon gesagt, ich werde es sicher nicht drauf ankommen lassen, mich würde hauptsächlich die juristische Begründung interessieren, warum oder warum nicht die FE-Klasse als erteilt gilt. Die einzige Gelegenheit zum Ausnutzen wäre ohnehin die inkludierte BE für eine Anhängerfahrt mit PKW, für alles andere fehlt mir das LKW-Gespann 😆
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14163 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Wobei Du bei CE u.U. auch noch eine Fahrerkarte benötigst.
Und auch bei BE-Fahrten kann es sich schnell um eine gewerbliche Fahrt handeln. Da muss der Halter auch darauf achten, dass Du eine für sein Fahrzeug ausreichende Fahrerlaubnis verfügst. Ansonsten zahlt er ebenfalls ein Bußgeld. |
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 482 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Ich sehe da tatsächlich ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn du dich mit dem Vorläufigen FS ausweisen willst, denn
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__28.html Zitat (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, 1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, Dieses Gesetz war warscheinlich dazu gedacht, um sowas wie die "Provisional Driver's License" aus UK nicht anzuerkennen (eine vorläufige 2-Jahres-FE, welche man nach bestehen von nur Theorie erhält), jedoch hätte der Gesetzgeber besser "vorläufige Fahrerlaubnis" gewählt. Wie auch immer, so wie es da steht, begibst du dich auf ganz dünnes Eis. Eventuell kannst du dich dumm stellen, sagen "FS zuhause Vergessen" und durch Glück ist deine AT-Fahrerlaubnis im RESPER-System elektronisch abfragbar und die Polizei lässt dich weiterfahren. Darauf wetten würde ich aber nicht. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24802 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
§ 28 Abs. 4 Nr. 1 FEV schränkt die Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis ein:
Zitat Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, Dem Text nach zielt das auf den ausgestellten Führerschein, auch wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis unbefristet ist. Wenn das jetzt nicht wieder gegen den Text ausgelegt wird, darf man damit nicht in Deutschland fahren. [Edit: @Jan47 war schneller] -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#7
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 32 Beigetreten: 13.07.2023 Mitglieds-Nr.: 90836 ![]() |
Vielen Dank @jan47 und @mir, § 28 Abs. 4 Nr. 1 FEV war was ich gesucht habe.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7717 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Wenn das jetzt nicht wieder gegen den Text ausgelegt wird, darf man damit nicht in Deutschland fahren. So ganz wörtlich wird man die Vorschrift nicht auslegen können. Sonst könnte der TE ja einfach den vorläufigen Führerschein verbrennen, dann wäre er nicht mehr in seinem Besitz ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24802 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Das wäre ein Fall für die "dann erst recht!"-Auslegungstechnik (oder auf vornehm "argumentum a fortiori")
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 32 Beigetreten: 13.07.2023 Mitglieds-Nr.: 90836 ![]() |
Zumindest auf die Gültigkeit meines deutschen Kartenführerscheins hat das österreichische Papier aber keine Auswirkungen, oder?
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30742 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Nein, deine deutsche FE bleibt weiterhin gültig.
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#12
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 32 Beigetreten: 13.07.2023 Mitglieds-Nr.: 90836 ![]() |
Gut, die FE ist eh klar, habe mehr darauf abgezielt, ob ich denn das deutsche Dokument noch nutzen darf, nachdem AT mir ein neues (wenn auch nur vorläufiges) ausgestellt hat... Aber ich dachte mir schon, dass das kein Problem ist. Danke jedenfalls!
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7717 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Mal umgekehrt betrachtet:
Wenn ein in Deutschland ansässiger Inhaber einer FE Klasse B eines anderen EU-Staates hier (z.B.) die Klasse C beantragen würde, dann würde ihm der entsprechende Deutsche Führerschein nur ausgehändigt, wenn er im Gegenzug den bisherigen Führerschein des anderen EU-Staates abgeben würde. Gleichzeitig würde ihm dann mit der Klasse C auch eine deutsche FE der Klassen B, BE usw. erteilt? Ich gehe mal davon aus, dass das umgekehrt auch so wäre? ![]() Was mich jetzt noch irritiert: Hier stehen aber doch §30 und §8 irgendwie im Widerspruch? ![]() ![]() |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 482 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Ja, korrekt.
Den Widerspruch sehe ich nicht. Die Klasse wird nicht neu erteilt, sondern von dem Ausländischen FS übertragen. Deswegen wird auch in den FS ein entsprechender Code 70 mit der FS-Nummer des ausländischen FS eingetragen. Die Kategorie C dagegen wird neu erteilt, ohne Code. Wenn du später in deinem Heimatland wieder den deutschen FS umtauscht, ist es genau andersherum, Kat. B und B+E sind dann leer ohne Code, Kat. C dann mit dem Code 70 DE.... |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 15.08.2025 - 01:47 |