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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 03.05.2025 Mitglieds-Nr.: 92481 ![]() |
ich weiß nicht weiter und habe deshalb eine Frage an die schlauen Füchse hier in der Runde. Ich habe für dieselbe Sache (nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt) mehrere Verwarnungen bekommen (Fahrzeug wurde zwischenzeitlich nicht bewegt). Nun hab ich aus Unkenntnis bei den Anhörungen nicht erwähnt, wer das Fahrzeug dort abgestellt hat. Inzwischen habe ich aber einmalig den geforderten Betrag bezahlt. Nun bekomme ich aber für die übrigen Verwarnungen, es waren einige, Kostenbescheide aufgrund von §25a. Meine Frage: Muß ich die alle bezahlen, oder kann ich mich auch hierbei auf Art. 103 (3) GG berufen, welcher eine Mehrfachbestrafung in derselben Sache untersagt. Wenn mir da jemand weiterhelfen kann, wäre ich sehr dankbar :-) |
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Beitrag
#2
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 02.05.2025 Mitglieds-Nr.: 92479 ![]() |
Moin,
Art. 103 Abs. 3 GG greift hier nicht, da jede Verwarnung für ein eigenes Parkvergehen (eigener Tatzeitpunkt) gilt. Mit der Zahlung einer Forderung ist nur diese eine Tat erledigt, die weiteren Bescheide musst du zahlen, solange sie sich auf unterschiedliche Tage beziehen. Solltest du tatsächlich nur einmal falsch geparkt haben und die Behörden haben mehrfach denselben Vorfall erfasst, lege innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen die betreffenden Kostenbescheide ein und beantrage Akteneinsicht, um die Tatzeitpunkte und Fotonachweise zu prüfen. |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30689 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
lege innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen die betreffenden Kostenbescheide ein Gegen eine Kostenentscheidung nach § 25a StVG muss ein Antrag aufgerichtliche Entscheidung gestellt werden. Steht so im § 25a.-------------------- |
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Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 03.05.2025 Mitglieds-Nr.: 92481 ![]() |
"Solltest du tatsächlich nur einmal falsch geparkt haben und die Behörden haben mehrfach denselben Vorfall erfasst.." Genau das ist der Fall. Nur werden in den Kostenbescheiden nach §25a ja nicht mehr die Verwarngelder gefordert, sondern die Verfahrensgevühren und Auslagen. Und deshalb weiß ich nicht, ob auch hierfür Art. 103 (3) GG Gültigkeit hat. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 04.05.2025 - 15:06 |