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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 03.05.2025 Mitglieds-Nr.: 92481 ![]() |
ich weiß nicht weiter und habe deshalb eine Frage an die schlauen Füchse hier in der Runde. Ich habe für dieselbe Sache (nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt) mehrere Verwarnungen bekommen (Fahrzeug wurde zwischenzeitlich nicht bewegt). Nun hab ich aus Unkenntnis bei den Anhörungen nicht erwähnt, wer das Fahrzeug dort abgestellt hat. Inzwischen habe ich aber einmalig den geforderten Betrag bezahlt. Nun bekomme ich aber für die übrigen Verwarnungen, es waren einige, Kostenbescheide aufgrund von §25a. Meine Frage: Muß ich die alle bezahlen, oder kann ich mich auch hierbei auf Art. 103 (3) GG berufen, welcher eine Mehrfachbestrafung in derselben Sache untersagt. Wenn mir da jemand weiterhelfen kann, wäre ich sehr dankbar :-) |
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#2
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 02.05.2025 Mitglieds-Nr.: 92479 ![]() |
Moin,
Art. 103 Abs. 3 GG greift hier nicht, da jede Verwarnung für ein eigenes Parkvergehen (eigener Tatzeitpunkt) gilt. Mit der Zahlung einer Forderung ist nur diese eine Tat erledigt, die weiteren Bescheide musst du zahlen, solange sie sich auf unterschiedliche Tage beziehen. Solltest du tatsächlich nur einmal falsch geparkt haben und die Behörden haben mehrfach denselben Vorfall erfasst, lege innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen die betreffenden Kostenbescheide ein und beantrage Akteneinsicht, um die Tatzeitpunkte und Fotonachweise zu prüfen. |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30725 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
lege innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen die betreffenden Kostenbescheide ein Gegen eine Kostenentscheidung nach § 25a StVG muss ein Antrag aufgerichtliche Entscheidung gestellt werden. Steht so im § 25a.-------------------- |
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Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 03.05.2025 Mitglieds-Nr.: 92481 ![]() |
"Solltest du tatsächlich nur einmal falsch geparkt haben und die Behörden haben mehrfach denselben Vorfall erfasst.." Genau das ist der Fall. Nur werden in den Kostenbescheiden nach §25a ja nicht mehr die Verwarngelder gefordert, sondern die Verfahrensgevühren und Auslagen. Und deshalb weiß ich nicht, ob auch hierfür Art. 103 (3) GG Gültigkeit hat. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 882 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Ich habe für dieselbe Sache ..... mehrere Verwarnungen bekommen (Fahrzeug wurde zwischenzeitlich nicht bewegt). Auf den Verwarnungen und späteren Kostenbescheiden stehen Tatzeiten drauf. Wenn das unterschiedliche sind, wirft man dir auch unterschiedliche Taten vor. Falsches Parken ist ein sog. Dauerdelikt und das wird, je länger du falsch parkst, zwar immer teurer, aber es bleibt nur ein Delikt, wenn das Fahrzeug nicht bewegt wurde. Mehrfachbestrafung ist untersagt, aber offenbar denkt die Behörde dir mehrere Fahrten bzw. falsch Parken nachweisen zu können. Ganz oft notiert man sich von den Reifen die Ventilstände bzw. macht Fotos davon. Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass bei allen "Taten" und allen vier Reifen die Ventile immer die gleiche Stellung haben. Wenn die Ventile immer die gleiche Stellung hätten, spräche das eher für deine Version. Nun hab ich aus Unkenntnis bei den Anhörungen Wenn du Anhörungen bekommen hast, hast du auch entsprechend viele Bußgeldbescheide bekommen. Auch dann hättest du noch reagieren können z.b. durch Einsprüche und Erklärung, dass das Auto nicht bewegt wurde. Die Kostenbescheide kommen auch erst, wenn die zugrunde liegende Tat verjährt ist. Das ist wohl hier der Fall. Weil du dich nicht gerührt hast, kennst du die "Beweise" auch gar nicht die die Behörde hat oder glaubt zu haben. Wenn man dir mehrere Taten vorwirft, ist das wohl um. Da hilft auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG nichts mehr. Den Antrag kannst du zwar stellen, aber zurück in das Owi-Verfahren, um die Beweismittel einzusehen, kommst du damit nicht. Zurück ins Owi-Verfahren kämst du mit dem Antrag auf "Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand" nach §§ 52 OWiG und § 44 StPO. Ob da bei dir aber die Voraussetzungen vorliegen weiß ich nicht. |
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7653 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30725 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Ich lese hier auch nichts von Bußgeldbescheiden. So wie ich die Schilderung verstehe, hat @Rentner eine Verwarnung bezahlt, und für alle anderen direkt Kostenbescheide bekommen,, weil er den Fahrer nicht benannt hat.
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24776 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Hallo @Rentner,
Die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG ist keine Strafe. Der Gesetzgeber möchte, dass die Kosten für ein Bußgeldverfahren, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden kann, nicht durch die Allgemeinheit zu tragen ist, sondern durch den Halter, weil dieser schließlich die Kontrolle darüber hat, wer damit fährt. Die Kosten sollen also möglichst verursachernah getragen werden. Das ist genausowenig eine Strafe, wie dass Du den Einsatz der Feuerwehr bezahlen musst, wenn Du eine Ölspur hinterlässt. Deswegen bringt Dich der Verweis auf Art. 103 Abs. 3 GG nicht weiter. Aber: Voraussetzung für die Kostentragungspflicht ist, dass tatsächlich auch ein Halt- oder Parkverstoß festgestellt wurde. Da es hier nur einen einzigen solchen Verstoß gibt, kann die Behörde auch nur die Gebühren für das dazugehörige Bußgeldverfahren von Dir verlangen. Du musst aber fristgemäß gegen die anderen Kostenbescheide Rechtsmittel einlegen - siehe dazu die Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#9
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 03.05.2025 Mitglieds-Nr.: 92481 ![]() |
Danke erstmal für die vielen Antworten!
An manchen Antworten sehe ich, daß ich den Sachverhalt wohl nicht so gut erklärt habe. Deshalb hier noch ein paar Infos: Das Fahrzeug wurde die ganze Zeit nicht bewegt! Und das die Ordnungsbeamten es angehoben und versetzt haben, ist auch höchst unwahrscheinlich. Ich habe auf alle Verwarnungen geantwortet, nur versäumt, den Fahrer zu benennen. In jeder dieser Antworten (Anhörungen) habe ich drauf hingewiesen, daß das Fahrzeug seit der ersten Verwarnung nicht bewegt wurde. Einmalig ein Verwarngeld wurde aber erst auf die vorletzte Verwarnung (von mir) gezahlt. Es sind auch noch nicht für jede Verwarnung Kostenforderungen nach §25a eingetrudelt. Ich werde jetzt mal die älteste Kostenforderung begleichen. Eine entscheidende Frage bleibt für mich aber, ob ich die übrigen §25a-Forderungen auch begleichen sollte, oder ob Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu jeder dieser Forderungen berechtigt wären und somit Aussicht auf Erfolg hätten. |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10062 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
Ich werde jetzt mal die älteste Kostenforderung begleichen. Warum?
-------------------- Wer bremst hat Angst
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2620 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 ![]() |
Ich würde jetzt glaube einfach eine E-Mail an die Behörde schicken mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug während der gesamten Verstöße nicht bewegt wurde und dass das Aktenzeichen 12345 bezahlt wurde...
Dazu die Bitte ein Bestätigung über die Einstellung der Verfahren mit AZ 12346, 12347, .... dir zukommen zu lassen... -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 03.07.2025 - 10:38 |