... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Mehrfachforderung nach §25a in derselben Sache erlaubt?, ..wegen Parken nicht am rechten Fahrbahnrand.
Rentner
Beitrag 03.05.2025, 20:38
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 2
Beigetreten: 03.05.2025
Mitglieds-Nr.: 92481



    
 
Hallo zusammen,
ich weiß nicht weiter und habe deshalb eine Frage an die schlauen Füchse hier in der Runde.
Ich habe für dieselbe Sache (nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt) mehrere Verwarnungen bekommen (Fahrzeug wurde zwischenzeitlich nicht bewegt). Nun hab ich aus Unkenntnis bei den Anhörungen nicht erwähnt, wer das Fahrzeug dort abgestellt hat. Inzwischen habe ich aber einmalig den geforderten Betrag bezahlt. Nun bekomme ich aber für die übrigen Verwarnungen, es waren einige, Kostenbescheide aufgrund von §25a.
Meine Frage: Muß ich die alle bezahlen, oder kann ich mich auch hierbei auf Art. 103 (3) GG berufen, welcher eine Mehrfachbestrafung in derselben Sache untersagt.
Wenn mir da jemand weiterhelfen kann, wäre ich sehr dankbar :-)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andre101
Beitrag 04.05.2025, 00:20
Beitrag #2


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 2
Beigetreten: 02.05.2025
Mitglieds-Nr.: 92479



Moin,

Art. 103 Abs. 3 GG greift hier nicht, da jede Verwarnung für ein eigenes Parkvergehen (eigener Tatzeitpunkt) gilt.
Mit der Zahlung einer Forderung ist nur diese eine Tat erledigt, die weiteren Bescheide musst du zahlen, solange sie sich auf unterschiedliche Tage beziehen. Solltest du tatsächlich nur einmal falsch geparkt haben und die Behörden haben mehrfach denselben Vorfall erfasst, lege innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen die betreffenden Kostenbescheide ein und beantrage Akteneinsicht, um die Tatzeitpunkte und Foto­nachweise zu prüfen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 04.05.2025, 03:47
Beitrag #3


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30689
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Zitat (Andre101 @ 04.05.2025, 01:20) *
lege innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen die betreffenden Kostenbescheide ein
Gegen eine Kostenentscheidung nach § 25a StVG muss ein Antrag aufgerichtliche Entscheidung gestellt werden. Steht so im § 25a.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Rentner
Beitrag 04.05.2025, 10:34
Beitrag #4


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 2
Beigetreten: 03.05.2025
Mitglieds-Nr.: 92481



Zitat (Andre101 @ 04.05.2025, 01:20) *
"Solltest du tatsächlich nur einmal falsch geparkt haben und die Behörden haben mehrfach denselben Vorfall erfasst.."

Genau das ist der Fall. Nur werden in den Kostenbescheiden nach §25a ja nicht mehr die Verwarngelder gefordert, sondern die Verfahrensgevühren und Auslagen.
Und deshalb weiß ich nicht, ob auch hierfür Art. 103 (3) GG Gültigkeit hat.
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
2 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 2 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 04.05.2025 - 15:06