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> FS Klasse BE - Rückfahrt nach bestandener Prüfung
cera02
Beitrag 29.04.2025, 11:16
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

Mal angenommen jemand absolviert seine praktische Prüfung für den Führerschein der Klasse BE und besteht diese auch.
Der Prüfer händigt ihm darüber eine weiße Prüfungsbestätigung aus.

Die Prüfung endet auf einem Parkplatz und der Anhänger muss wieder zurück zum Stellplatz gebracht werden.

Meine Frage wäre: Darf der Fahrschüler die Fahrzeugkombination wieder zurück fahren, wenn der FL daneben sitzt?

Die FE wurde ja noch nicht erteilt und um eine Ausbildungsfahrt dürfte es sich auch nicht mehr handeln, oder?

Was meint ihr dazu? Liegt hier FoFE vor? think.gif
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Mc.Klappstuhl
Beitrag 29.04.2025, 17:09
Beitrag #2


Neuling
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Moin,

wenn der Fahrlehrer bei einer Kontrolle daneben sitzt, wird er sich schon darum kümmern das es "offiziell" eine Ausbildungsfahrt ist.
Er wird sich sicherlich nicht vorwerfen lassen wollen, das er das fahren ohne FE zugelassen hat.

kleine Story: Nach meiner bestandenen A1 (125ccm), allerdings gabs die Karte vom Prüfer direkt in die Hand, durfte ich noch rund eine Stunde mit dem Ausbildungsmopped alleine rum fahren.
Der Fahrlehrer hatte noch einen weiteren Prüfling. Treffpunkt war an seiner Garage.
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Stufentandemcaptain
Beitrag 29.04.2025, 17:25
Beitrag #3


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Zitat (cera02 @ 29.04.2025, 12:16) *
Meine Frage wäre: Darf der Fahrschüler die Fahrzeugkombination wieder zurück fahren, wenn der FL daneben sitzt? [...] Was meint ihr dazu? Liegt hier FoFE vor? think.gif

Wenn mit der genannten Prüfbestätigung die vorläufige Fahrerlaubnis gemeint ist, dann dürfte der Prüfling das Gespann auch allein, also ohne Fahrlehrer, zurückbringen. Das wäre dann kein FoFE mehr, denn durch die bestandene Prüfung besitzt er die FE ja jetzt. Nachdem der Prüfer das Bestehen der Prüfung dem Prüfling mitgeteilt hat, ist der Prüfling sofort in Besitz der Fahrerlaubnis. Auch ohne Nachweis in Form vom (vorläufigen) Führerschein. Aus Sicht der erforderlichen Fahrerlaubnis macht sich niemand strafbar.

Ein Problem dürfte an anderer Stelle sein:
Im Ausbildungsvertrag ist sicher irgendwo in einem Passus vermerkt, daß der Fahrschüler die fahrschuleigenen Fahrzeuge nur mit anwesendem Fahrlehrer im Rahmen der Ausbildung fahren darf. Und weil die Ausbildung durch den Satz "Sie haben die Prüfung bestanden!" des aaSoP als beendet zu betrachten ist, erlischt im gleichen Moment für den Fahrschüler das Recht, das Fahrschulauto zu führen. Egal, ob mit oder ohne Lehrer. Zwar nicht wegen der Fahrerlaubnis, aber wegen den Festlegungen des Fahrzeughalters.

Ich habe ja die Klasse B vor etwa zwei Jahren um die BE erweitert. Nachdem ich die Prüfung bestanden und wir den Prüfer verabschiedet hatten, hat mein Fahrlehrer uns mit dem Gespann von der Dekra zur Fahrschule (wo mein Privat-PKW parkte) zurückgefahren. Ich habe ihn dann nur noch auf dem Fahrschulgelände beim Zurücksetzen in die Parkposition eingewiesen. Hätte mein Fahrlehrer das Gespann durch mich zurückfahren lassen und es wäre zu einem Unfall gekommen, hätte vermutlich die Versicherung Ärger gemacht.

Zitat (Mc.Klappstuhl @ 29.04.2025, 18:09) *
der Fahrlehrer [...] wird sich sicherlich nicht vorwerfen lassen wollen, das er das fahren ohne FE zugelassen hat.

Das wird ihm sicher auch nicht vorgeworfen werden, denn sein Schüler ist ja nun nach der bestandenen Prüfung rechtmäßiger Inhaber der entsprechenden FE.


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Tadeln ist leicht, deshalb versuchen sich so viele darin.
Mit Verstand loben ist schwer, darum tun es so wenige.
(Anselm Feuerbach)

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hk_do
Beitrag 29.04.2025, 22:47
Beitrag #4


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Zitat (Stufentandemcaptain @ 29.04.2025, 18:25) *
Nachdem der Prüfer das Bestehen der Prüfung dem Prüfling mitgeteilt hat, ist der Prüfling sofort in Besitz der Fahrerlaubnis. Auch ohne Nachweis in Form vom (vorläufigen) Führerschein.


no.gif

Die FeV regelt in §22 Absatz 4 letzter Satz:

"Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt."

Die Aushändigung eines der beiden genannten Dokumente ist also das Kriterium, nicht das mündliche "herzlichen Glückwunsch, bestanden!".

Es kommt also für die Fragestellung des TE darauf an, ob es sich bei dem überreichten Dokument um das nach Anlage 8a FeV handelt. Es dürfte ziemlich deutlich draufstehen, um was für eine Bescheinigung es sich handelt.
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