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> HU §29 StVZ0 überzogen bei Saisonkennzeichen, Wie lange überzogen, zählt Ruhezeit mit?
asdf555
Beitrag 09.04.2025, 10:21
Beitrag #1


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Hallo, ich bin zwar ein seltener Gast hier, erhoffe mir aber doch von den Fachleuten Klarheit.

Stand 07.04.2025 wird mir vorgeworfen, die HU um 7 Monate überzogen zu haben.

Gegeben ist ein Motorrad mit Saisonkennzeichen 04 - 10. Monat der HU ist 09/2024. Bei einer Änderung der Wohnadresse bei der Zulassungsstelle erhielt ich einen Mängelbericht und die Ankündigung eines Bußgeldverfahrfens.
Mein Hinweis auf die Ruhezeit von Monat 11 - 03, in der das Fahrzeug gar nicht zugelassen ist, wurde zurückgewiesen.

Im Februar 2025 habe ich bei meiner Werkstatt Termin zum KD und HU für 02.04.2025 angemeldet, dieser Termin wurde jedoch von der Werkstatt um eine Woche später verlegt.

Wie lange habe ich nun den HU-Termin überzogen? 1 Monat? 2 Monate? 7 Monate?

Kann ich für mich günstige Argumente anführen?
Vielen Dank, Axel
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Jens
Beitrag 09.04.2025, 10:29
Beitrag #2


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Ich denke, dass die Verwarnung korrekt ist, da die Fälligkeit innerhalb des Saisonzeitraums lag. Du hättest auch während der Ruhezeit jederzeit zur HU fahren können, dafür hättest du nur ein Kurzzeitkennzeichen beantragen müssen.


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asdf555
Beitrag 09.04.2025, 11:56
Beitrag #3


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https://www.dekra.de/de/faq-hauptuntersuchung/

Zitat:"Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen müssen nicht außerhalb des Betriebszeitraums zu Hauptuntersuchung, sondern im ersten Monat nach der Betriebspause."

Davon bin ich ausgegangen, ich habe aber keine rechtliche Quelle dazu. Wo steht das im Gesetz?

Bei Suche mit "HU Saisonkennzeichen" gibt es viele ähnliche Aussagen, z.B. auch TÜV Nord. Aber nirgendwo ist die Rechtslage (§) genannt.

Vielen Dank für die Antwort.
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ggo
Beitrag 09.04.2025, 13:00
Beitrag #4


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Im Gesetz steht das in der StVZO, Anlage VIII, Nr. 2.6.:

Zitat
Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen.[..]


D.h.: diese Vereinfachung gilt nur für Fahrzeuge, bei denen die HU außerhalb des Saisonzeitraums - hier also im Zeitraum 11-03 - fällig ist.

Beispiel: bei meinem Krad war vor der letztjährigen Saison die HU in 12/23 fällig gewesen; Krad hat Saisonkennzeichen 03-10. Am 1. März zur HU vorgeführt --> gar keine Überziehung; hätte ich das Krad erst im April vorgeführt, hätte ich nur einen Monat überzogen usw.

Der Grund hinter dieser Regelung ist klar: HU fällig außerhalb des Saisonzeitraums kann ich als Halter ja normalerweise gar nicht wahrnehmen, da ich das Fahrzeug da ja nicht bewegen darf; also muß ich erst dann zur HU, wenn ich die Prüfstelle auch legal auf eigener Achse erreichen kann.

In deinem Fall sieht es allerdings so aus, daß die HU zu einem Zeitpunkt innerhalb des Saisonzeitraums fällig war und man mit dem Krad in 09/24 problemlos eine Prüfstelle hätte ansteuern können - in dem Fall zählt die Überziehung direkt.

Bis denne

Guido,
mit einem Tipp für die Zukunft: niemals - nie und nimmer nicht (!) - irgendwas mit der Zulassungsstelle regeln wollen, wenn das Fahrzeug keine gültige HU hat....
[Ich hab' da im Moment auch so eine Baustelle, bei der ich mir aktuell den Gang zum Amt verkneife, da die HU an dem Krad überfällig ist whistling.gif ]


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Die Definition von Wahnsinn ist, immer wieder das gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten.

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F117
Beitrag 09.04.2025, 21:11
Beitrag #5


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Für die Überziehung zählen nur die Zulassungsmonate. Saisonkennzeichen 3-10: in 9 fällig heißt in April 2 Monate überzogen. Quelle: Anl.VIII zu Par. 29 StVZO " 2.7 Die Untersuchungspflicht ruht ... "

Die HU im 1. Monat nach Umstellung auf Saisonkennzeichen steht ebenda in 2.6


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ggo
Beitrag 10.04.2025, 08:57
Beitrag #6


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StVZO, Anl. VIII, Nr. 2.7:

Zitat
Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen.


Da geht es um Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt (vulgo: "abgemeldet") sind. D.h.: hier geht es darum, daß, wenn die HU in den abgemeldeten Zeitraum fällt, zur Wiederanmeldung eine gültige HU vorzulegen ist. Normaler Ablauf: keine Hu --> keine Anmeldung...

Hat also mit dem hier besprochenen Szenario nix zu tun, da das Krad des TE per Saisonkennzeichen zugelassen ist.

Zu dem, was in StVZO, Anl. VIII, Nr. 2.6. steht, hatte ich mich ja bereits in meinem letzten Post ausgelassen, Kurzform: eine (straffreie) Verschiebung der HU in den ersten Monat des Saisonzeitraums ist nur dann gegeben, wenn der HU-Termin ausserhalb des Saisonzeitraums liegt, was hier gerade nicht der Fall ist.

Bis denne

Guido


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F117
Beitrag 10.04.2025, 13:14
Beitrag #7


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Nein.

Die Formullierung der Anl. VIII ist deutlich älter als die Regeln des Saisonkennzeichens, man hat das schlicht nicht umformuliert (soll im Straßenverkehrsrecht ja hin und wieder vorkommen). Der "entsprechende Vermerk in der ZB1" ist (beim Saisonkennzeichen) nichts anderes als die Angabe des Zulassungszeitraums.

Das einzig richtige in Deinem Posting ist "keine HU -> keine Anmeldung". Entfällt aber als aktiver Vorgang bei einem Saisonkennzeichen.

..........................................................

Edith hat einen Zwschenruf!

Ich mache mal einen Vorschlag. Ruf mal bei $beliebige Überwachungsorganisation an. "Ich habe mal eine Frage, mein Motorrad hat ein Saisonkennzeichen März bis Oktober und war im September TÜV-fällig. Wenn ich jetzt im April komme, muss ich dann so einen Zuschlag bezahlen, weil ich 7 Monate überzogen habe?" Ich bin gespannt, was die Kollegen antworten. (ich weiß die Antwort schon)


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Jens
Beitrag 10.04.2025, 16:01
Beitrag #8


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Die Stadt Kaufbeuren schreibt auf ihrer Website:
Zitat
Das Fahrzeug gilt auch außerhalb des Betriebszeitraumes als zugelassen (nicht außer Betrieb gesetzt). …


Der Landkreis Ludwigsburg schreibt auf seiner Website:
Zitat
Das Fahrzeug gilt auch außerhalb des Betriebszeitraums als zugelassen, nicht außer Betrieb gesetzt.


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random
Beitrag 10.04.2025, 16:35
Beitrag #9


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Ich bin dummerweise auch der Meinung, dass die Zeit der Überziehung nicht angerechnet wird. Ich würde Morgen mal Nachlesen. Die o.g. Begründung von F117 sehe ich als Quatsch an.
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F117
Beitrag 10.04.2025, 21:26
Beitrag #10


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Ernschtl
Beitrag 10.04.2025, 22:10
Beitrag #11


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QUOTE (F117 @ 10.04.2025, 14:14) *
Ich bin gespannt, was die Kollegen antworten.
Abwarten was der TE schreibt. Der war doch heute bei der HU


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Jens
Beitrag 11.04.2025, 03:36
Beitrag #12


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Viel interessanter als die HU fände ich, was passiert, wenn @asdf555 mit der von @F117 genannten Begründung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt.


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ggo
Beitrag 14.04.2025, 11:28
Beitrag #13


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Zitat (F117 @ 10.04.2025, 14:14) *
Nein.

Die Formullierung der Anl. VIII ist deutlich älter als die Regeln des Saisonkennzeichens, man hat das schlicht nicht umformuliert (soll im Straßenverkehrsrecht ja hin und wieder vorkommen). Der "entsprechende Vermerk in der ZB1" ist (beim Saisonkennzeichen) nichts anderes als die Angabe des Zulassungszeitraums.

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Gute Vorschläge sollte man aufnehmen; also habe ich den PI meines Vertrauens (TÜV Süd, falls das relevant sein sollte..) befragt und folgende Antwort erhalten: "Es wird dann bei uns normalerweise kein Zuschlag berechnet, aber bei einer Polizeikontrolle wird's teuer, da 7 Monate überzogen..."
Die Diskussion ergab dann - nebenbei - noch, daß die Prüfstellen bei der Berechnung des Zuschlags wohl einen gewissen Ermessensspielraum haben.

Zur Anl. VIII: wenn das so wäre, stände da nix zu Saisonkennzeichen drin; tatsächlich hebt aber die Nummer 2.6 genau auf den Fall ab, daß die HU außerhalb des Saisonzeitraums liegt; hätte man gewollt, daß außerhalb des Saisonzeitraums auch die HU-Fristen nicht zählen, wäre es hier formuliert worden. Die Logik dahinter ist auch offensichtlich: wenn die HU im Saisonzeitraum fällig ist, kann man die HU auch problemlos durchführen lassen.
Zusätzlich ist in Nr. 2.7 auch noch explizit die Entstempelung des Kennzeichens gefordert - und die trifft bei Saisonkennzeichen so nicht zu...

@Jens: an Stelle des TE würde ich genau das probieren: die Wahrscheinlichkeit, daß das Bußgeldverfahren eingestellt wird, ist durchaus gegeben, da sicher nicht jeder Sachbearbeiter Willens ist, sich in dieses Thema zu vertiefen. Eine Einstellung in diesem Fall würde aber ganz sicher keine Sicherheit für ähnliche Fälle geben whistling.gif

Bis denne

Guido



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Kühltaxi
Beitrag 15.04.2025, 10:21
Beitrag #14


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Zitat (ggo @ 09.04.2025, 14:00) *
Guido,
mit einem Tipp für die Zukunft: niemals - nie und nimmer nicht (!) - irgendwas mit der Zulassungsstelle regeln wollen, wenn das Fahrzeug keine gültige HU hat....
[Ich hab' da im Moment auch so eine Baustelle, bei der ich mir aktuell den Gang zum Amt verkneife, da die HU an dem Krad überfällig ist whistling.gif ]

Hängt von der Zulassungsstelle ab. Meiner z. B. ist Überzug bei Abmeldung egal, die zucken in der Regel nichtmal mit der Wimper, nur einmal hat einer (das war tatsächlich mal ausnahmsweise ein Mann, ob's daran lag?) überhaupt was gesagt. Bei allen anderen Sachen wie Halter- oder Adreßwechsel ist doch eh eine gültige HU Voraussetzung und man braucht ohne garnicht erst hinzugehen.


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Reinheit
Beitrag 16.04.2025, 13:32
Beitrag #15


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Zitat (asdf555 @ 09.04.2025, 11:56) *
https://www.dekra.de/de/faq-hauptuntersuchung/

Zitat:"Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen müssen nicht außerhalb des Betriebszeitraums zu Hauptuntersuchung, sondern im ersten Monat nach der Betriebspause."

Davon bin ich ausgegangen, ich habe aber keine rechtliche Quelle dazu. Wo steht das im Gesetz?

Bei Suche mit "HU Saisonkennzeichen" gibt es viele ähnliche Aussagen, z.B. auch TÜV Nord. Aber nirgendwo ist die Rechtslage (§) genannt.

Vielen Dank für die Antwort.

MMn verwechselst Du „müssen“ und „dürfen“. Du hast Dein Krad nicht vorgeführt, als es fällig und noch zugelassen war. Das hättest Du tun müssen. Diesen Fehler hättest Du „heilen“ können, indem Du es in der zulassungsfreien Zeit vorgeführt hättest. Das musst Du nicht, aber Du darfst es. (Dann wäre auch bei sofortiger Vornahme vor Wiederzulassung im April kein BGB erlassen worden. Dass dafür ein Kuzzeitkennzeichen erforderlich gewesen wäre, steht auf einem anderen Blatt.)
Nur meine Meinung.


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random
Beitrag 16.04.2025, 15:59
Beitrag #16


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Also ich kann zuverlässig für Bayern sagen, dass die nicht im Saisonkennzeichen inbegriffenen Monate NICHT zur Überziehung hinzugerechnet werden. Die Rechtsgrundlage war leider nicht vermerkt.
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F117
Beitrag 16.04.2025, 17:57
Beitrag #17


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Unsere Software zählt bei der Berechnung "Überziehung ja/nein" nur die Betriebsmonate, nicht die Zeiträume außerhalb. @hk_do wird das in seiner Software ganz sicher genau so wiederfinden. Da die Überwacher aber nicht die Caritas sind und dem Kunden nur Gutes tun wollen, sondern mit ihrer Tätigkeit Geld verdienen müssen, denke ich, dass da ganz sicher schlaue Leute am Werk waren, die die Anl.VIII entsprechend interpretiert haben. Würde der Stilllegungszeitraum mitgezählt, wäre todsicher der Zuschlag dabei.

Isser aber nich' ...


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hk_do
Beitrag 16.04.2025, 22:09
Beitrag #18


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Zitat (F117 @ 16.04.2025, 18:57) *
@hk_do wird das in seiner Software ganz sicher genau so wiederfinden.


Ich kann in "meiner Software" den Betriebszeitraum eingeben? think.gif unsure.gif

Im Benutzerhandbuch kommen weder "Betriebszeitraum" noch "Saisonkennzeichen" vor book.gif
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 06:18