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> Verjährung nach erfolgtem Bußgeldbescheid möglich
shortie
Beitrag 06.04.2025, 07:22
Beitrag #1


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Moin

Ich hab da mal eine Frage zur Verjährung:

Mein Sohn wurde im Feb. 2024 von der Polizei angehalten und ihm wurde ein Überholverstoß vorgeworfen.
Glücklicherweise hatte mein Filius eine Dash-Cam mitlaufen. Das Video wollten die Beamten aber gar nicht sehen.
Er hat mir von dem Vorfall erzählt und wir haben uns das Video rauf und runter angeguckt, konnten aber nur ein völlig regelkonformes Überholmanöver sehen.
Mitte März kam dann der Bußgeldbescheid mit Copy-and-Paste Tatvorwurf. Wir haben natürlich den Einspruch formuliert, auf das Video hingewiesen und um ausführliche dienstl. Äußerungen der beiden Beamten gebeten.
Wir wollten natürlich der Polizei jede Chance geben, sich schriftlich zu diesem Video für eine evtl. spätere Hauptverhandlung zu Widersprechen.
Diese Äußerungen wurden durch die Bußgeldstelle an uns weitergeleitet mit der gleichzeitigen Mitteilung der Abgabe an das Amtsgericht. Das war Mitte Mai 2024.

Abgesehen davon, das das Video bisher keiner sehen wollte (hätte eine Verhandlung unnötig gemacht), hat sich das Amtsgericht auch noch nicht gerührt.
Ja, wir wissen das Dash-Cam Videos als Beweis umstritten sind. Das brauchen wir nicht diskutieren.
Mein Sohn hat weder eine Eingangsbestätigung erhalten, noch wollte jemand vom AG das Video sehen und eine Vorladung zur Hauptverhandlung, sprich Terminierung, gabs auch noch nicht.
Seit Mitte Mai 2024 herrscht absolute Funkstille Seitens der Behörden. Mein Sohn wollte dort nachfragen wovon ich ihm abgeraten hab.

Jetzt mein Wissensdefizit.
Der § 26. Abs. 3 StVG sagt folgendes:
"Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt . . . drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate"

Mich interessieren die 6 Monate - heisst das, dass die ganze Sache trotzdem noch irgendwann verjährt?
Was ist das für eine 6 Monatsfrist und wann beginnt die zu laufen?
Sind die Punkte aus § 33 OWiG davon betroffen?

Wir haben bisher keinen Anwalt eingeschaltet und gedenken das auch nicht zu tun.

Vielen Dank schonmal an das Schwarmwissen.


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Jens
Beitrag 06.04.2025, 08:34
Beitrag #2


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Zitat (shortie @ 06.04.2025, 08:22) *
Mich interessieren die 6 Monate - heisst das, dass die ganze Sache trotzdem noch irgendwann verjährt?

Sind die Punkte aus § 33 OWiG davon betroffen?
Ja und ja.

Der Erlass des Bußgeldbescheids hat die die Verjährung unterbrochen, damit begann die 6-Monatsfrist zu laufen. Der Eingang der Akten beim Amtsgericht hat dann erneut die Verjährung unterbrochen.
Da seitdem nichts mehr passiert ist, dürfte wohl inzischen die Verjährung eingetreten sein. Ist vielleicht der Übelastung der Gerichte geschuldet?


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shortie
Beitrag 06.04.2025, 15:07
Beitrag #3


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Zitat (Jens @ 06.04.2025, 08:34) *
Da seitdem nichts mehr passiert ist, dürfte wohl inzischen die Verjährung eingetreten sein. Ist vielleicht der Übelastung der Gerichte geschuldet?

Ich weiss die genauen Tagesdaten nicht von dem ganzen Schriftverkehr. Da werd ich bei meinem Grossen mal nachfragen.
Dann wäre der Eingang der Akte beim AG der Startpunkt für die erneute Verjährungsfrist - diesmal aber 6 Monate?
Ist eigentlich ein ländlich gelegenes Gericht - ob die auch so überlastet sind ...weiss ich nicht.

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Jens
Beitrag 06.04.2025, 17:02
Beitrag #4


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Zitat (shortie @ 06.04.2025, 16:07) *
Dann wäre der Eingang der Akte beim AG der Startpunkt für die erneute Verjährungsfrist - diesmal aber 6 Monate?

Ganz genau.


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shortie
Beitrag 07.04.2025, 08:32
Beitrag #5


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O.K. soweit.

Welche Unterbrechungshandlungen aus § 33 OWiG könnten denn jetzt noch passieren bzw. passiert sein?
An Abs. 1 Nr. 9 sind wir ja vorbei.

Wir wissen nicht wo der Vorgang grad liegt.
Für Nr. 10 müsste der ja beim Amtsgericht gewesen sein und von dort Zurückweisung an Bußgeldstelle.
Für Nr. 11 hätte mein Sohn ja einen Vorladung zur HV bekommen - hat er aber nicht.

Das letzte Schreiben ist von der Bußgeldstelle vom 17.07.2024 worin dem Einspruch nicht stattgegeben wurde.
Der Vorgang werde gem. § 69 OWiG an die StA abgegeben und man erhalte von dort weitere Nachricht.


Mal ein kurzer Abriss:
Tattag : 21.02.2024
Bußgeldbescheid vom 19.03.2024
Einspruch mit Begründung am 02.04.2024
Eingangsbestätigung Bußgeldstelle am 03.04.2024
Äußerung der Polizeibeamten vom 17.04.2024 (liegt hier vor)
Mail an die Bußgeldstelle mit dem Link zu dem privat gestellten Dash-Cam Video. Blieb unbeantwortet.
Abgabenachricht der Bußgeldstelle vom 17.07.2024

Seit dem ruht der See.
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HaWeThie
Beitrag 08.04.2025, 08:05
Beitrag #6


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Zitat
Für Nr. 11 hätte mein Sohn ja einen Vorladung zur HV bekommen - hat er aber nicht.

nicht unbedingt - es reicht, dass das Gericht eine Hauptverhandlung ansetzt. (Schreiben können verloren gehen - die Vorladung zur HV erfolgt mit normaler Post)

Ich gehe aber auch davon aus, dass die Sache verjährt ist, würde aber die Füße stillhalten


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