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> Bereinigung der Führerscheinakte
s1987
Beitrag 04.04.2025, 09:53
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen,

zum Thema Aktenbereinigung vor Neuantragstellung habe ich einiges gefunden, allerdings nichts passendes zu meiner Situation.

Zusammengefasst:

- 12.03.2014 Auffälligkeit mit THC
- 05.03.2015 Neuerteilung nach MPU
- 09.05.2017 Auffälligkeit mit THC
- 21.12.2022 Auffälligkeit mit THC
- 20.06.2023 Antrag auf Neuerteilung, im Anschluss zurückgezogen
- 06.03.2025 Antrag auf Neuerteilung, im Anschluss zurückgezogen

In den Anträgen zur Neuerteilung 2023 und 2025 wird die Auffälligkeit vom 12.03.2014 / die Neuerteilung vom 05.03.2015 erwähnt und ebenfalls drauf bezogen. Die Tilgung dieser Auffälligkeiten 2014 / Neuerteilung 2015 sollte heute aus der Akte bereinigt sein. Wie sieht es mit den Anträgen zur Neuerteilung 2023 / 2025 aus, die sich unter anderem darauf beziehen. Müssen diese dann auch aus der Akte entfernt werden, da sonst eine Aktenbereinigung nicht wirklich stattgefunden hat?

Danke und viele Grüße
s1987

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thobad2001
Beitrag 04.04.2025, 10:25
Beitrag #2


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Hallo und WIlkommen,

sind das die Einträge aus der FS Akte ?
dann wären bei den Vergehen die Daten zumindest nicht die Urteils Datums.

Nichts desto trotz ist die Verjährungsfirst für "Trunkenheitsfahrten" 15 Jahre, sollte dir auch ein FEAR Auszug zeigen.

Heißt dein Eintrag aus 2014 wird 2029 aus dem FAER und der Führerscheinakte gelöscht, so lange bleibt auch dein bestandener MPU eintrag drin.

nichts desto Trotz zählst du bis 2032 als Wiederholungstäter.

- 09.05.2017 Auffälligkeit mit THC
- 21.12.2022 Auffälligkeit mit THC

so lange werden die zwei Ausfälligkeiten zusammen gefasst und es kommt eine MPU Anforderung.
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s1987
Beitrag 04.04.2025, 11:01
Beitrag #3


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Hi @thobad2001,

vielen dank für deine Antwort.

Auszug aus der FAER:

zum 20.06.2023
1. 12.03.14 hierzu hatte ich das Tilgungsdatum 06.03.2025 gelesen.
2. 09.05.17

zum 06.03.2025
1. 09.05.17

In der Führerscheinakte selbst ist alles noch hinterlegt.

Es geht mir nur darum meine Akte für die MPU etwas schmaler zu halten, nicht diese zu umgehen.

VG

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Laym
Beitrag 05.04.2025, 06:11
Beitrag #4


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Hi

Nach meinem Verständnis müsste die Fahrt von 2014 am 06.03.25 Getilgt werden also nicht mehr Verwertbar.
Die Fahrt von 2017 wenn es eine OWI war nach Rechtskraft 5 Jahre vermutlich September- November 2017 (Tilgung 2022)
Und wenn die letzte Fahrt nur übrig bleibt sollte eigentlich keine MPU mehr gefordert werden.

Was zählt ist nur die FAER und BZR (Führungszeugnis) Auskunft.

MFG
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s1987
Beitrag 05.04.2025, 07:19
Beitrag #5


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Hi,

Natürlich wäre das am schönsten. Wie kommst du zu der Annahme, dass es 2017 nur eine Owi war? Ich habe 2017 meinen Führerschein entzogen bekommen.

2017:

das Ermittlungsverfahren gegen Sie habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozess-
ordnung eingestellt, soweit d e r Verdacht einer Straftat nach § 316 des
Strafgesetzbuchs (Trunkenheit im Verkehr) bestand, weil Sie am 09.05.2017 in
Xxxx unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt haben sollen
und soweit der Verdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorlag.
Der Vorgang wird jedoch wegen einer in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeit
nach § 24a STVG an das zuständige Ordnungsamt abgegeben; von dort aus erhalten
Sie diesbezüglich gegebenenfalls weitere Nachricht.
Soweit eine Verkehrsordnungswidrigkeit in Betracht kommt, habe ich das Verfahren
an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben.
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Laym
Beitrag 05.04.2025, 08:04
Beitrag #6


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Hast du deine Werte noch von der letzten Fahrt ?

In dein schreiben steht doch das die Straftat §316 Eingestellt wurde und als OWI geahndet wurde.

Hast du bei der Fahrt von 2017 kein Entzug hinter gehabt durch die Führerscheinstelle ?

Und wurde jedes mal Entzogen oder hast du rechtzeitig Verzichtet ?

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s1987
Beitrag 05.04.2025, 08:16
Beitrag #7


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Hi,
Ich hatte einen Entzug und folgende Details dazu:

2017: 3.4ng und 50ng thc cooh
Auszug in der FEAR vom 06.03.2025:
23.02.2018: Entzug vorläufig wirksam
23.03.2018: Entzug unanfechtbar


2022: 3.1ng und 25ng thc cooh auf e Scooter verfahren eingestellt
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Laym
Beitrag 05.04.2025, 08:36
Beitrag #8


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Dann tut mir leid MPU wegen Wiederholung steht fest.

Aber die erste Fahrt ist ab dem 06.03.2025 nicht mehr verwertbar.

vielleicht hat die FSST kein neuen Auszug aus dem FAER bestellt.



Mfg
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s1987
Beitrag 05.04.2025, 08:52
Beitrag #9


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Danke dir! Ja, das dachte ich mir schon soweit.......

doch die neue FEAR vom 06.03.2025 wurde beantragt und liegen in der Akte. Die FSST bezieht sich jedoch in der Anordnung darauf, dass ich schon 2023 einen Antrag gestellt und zurück gezogen habe und ebenfalls auf die Neuerteilung 2015.....
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Laym
Beitrag 05.04.2025, 13:23
Beitrag #10


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Wenn du wirklich beide Schriftlich zurück gezogen hast würde ich da gegen vor gehen.

LG
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s1987
Beitrag 06.04.2025, 08:44
Beitrag #11


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Ja tatsächlich habe ich beide schriftlich zurück gezogen.

LG
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Jens
Beitrag 06.04.2025, 09:20
Beitrag #12


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Zitat (s1987 @ 04.04.2025, 10:53) *
Wie sieht es mit den Anträgen zur Neuerteilung 2023 / 2025 aus, die sich unter anderem darauf beziehen.
Du hast deine Anträge auf Neuerteilung begründet mit "ich will eine neue Fahrerlaubnis, weil mir die alte wegen Drogenkonsum entzogen wurde"? Oder wie muss ich das verstehen, dass sich der Antrag auf die Rauschfahrt bezieht?


Zitat (Laym @ 05.04.2025, 09:36) *
Dann tut mir leid MPU wegen Wiederholung steht fest.
Warum? unsure.gif Die Fahrt aus 2014, deren THC-Wert der Fragesteller nicht genannt hat, ist nicht mehr verwertbar. Die THC-Werte der beiden Fahrten aus 2017 und 2022 liegen unter dem gesetllichen Grenzwert des § 24a StVG, ab dem eine Fahrt ordnungswidrig ist.


--------------------
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s1987
Beitrag 06.04.2025, 09:36
Beitrag #13


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Also worauf ich hinaus will ist:

Ich habe 2017 ja einen FE Entzug gehabt. Daraufhin habe ich 2023 einen Antrag auf Neuerteilung gestellt. Dort hat sich die FSST in der Anordnung zur MPU auf die Tat vom 2015 und 2017 bezogen, was auch ok ist, da noch nicht verjährt.
Daraufhin habe ich den Antrag zurückgezogen.

2025 habe ich erneut Antrag auf Neuerteilung gestellt. Auch da bezieht sich die FSST in der Anordnung zur MPU auf 2015 und dass ich bereits 2023 einen Antrag gestellt habe und diesen zurückgezogen habe. Hier kann ich den Bezug zu 2015 nicht mehr nachvollziehen da bereits verjährt ist und nicht mal in der FEAR hinterlegt ist.

Nächstes Fragezeichen ist: Muss die FSST die Anordnung von 2023 und 2025 ebenfalls aus meiner Führerscheinakte nehmen, da beide Anordnungen sich auf u.a. 2015 beziehen? Demnach würde heute ja in meiner Akte immer noch der Fall von 2015 auftauchen, weil sich eben beide Anordnungen drauf beziehen......


Zum Grenzwert nach 24a StVG Leider bin ich schon so misstrauisch, dass ich daran irgendwie nicht mehr glaube. Ich habe mich die ganze Zeit schon gefragt, warum ich für eine "Wiederholungstat" belangt werde, welche unter den neuen Grenzwerten liegen.......

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 06.04.2025, 11:11
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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gruenerTeich
Beitrag 09.04.2025, 07:30
Beitrag #14


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Was möchtest du jetzt genau erreichen? Ich blicke den Sachverhalt nicht so ganz durch. Geht es dir darum, die MPU zu umgehen? Oder möchtest du dich allein gegen die Speicherung deiner Altlasten wenden?
Aus BtDruckS 19/28684, 52:

Zitat
Die Klarstellungen in Absatz 6 und 7 dienen der Gewährleistung einer fundierten Beurteilung der Wiederherstellung der Kraftfahreignung, einschließlich im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Nach
einem erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis wegen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ist es notwendig, im Rahmen eines Neuerteilungs- oder erneuten Entziehungsverfahrens die Gründe, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hatten, zu berücksichtigen. Nur so kann die Überprüfung der Kraftfahreignung im Hinblick auf
das vorangegangene jeweilige verkehrsgefährdende Verhalten, das den einzelnen Verstößen zugrunde liegt, wirksam vorgenommen werden. [...]
Die hier nun vorgenommene gesetzliche Klarstellung dient der Vermeidung fachlich unerwünschter Ergebnisse:
Die einer Entziehungs- oder Versagungsentscheidung zugrunde liegenden Verstöße sollen Basis einer folgenden
(Wieder-)Erteilungsentscheidung sein können, solange die Entziehungs- oder Versagungsentscheidung selbst im
Register gespeichert ist. Sie wird erst nach 10 Jahren nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b StVG gelöscht.


Heißt: Die Umstände, die zu deinem Entzug geführt haben, musst du dir noch anrechnen lassen. Wenn die zusammen mit deiner Tat aus 2022 für aktuelle Eignungszweifel ausreichen (Wiederholungstat), dann MPU. Sonst eben keine.

Du wirst im Übrigen als Wiederholungstäter angesehen, weil du einer bist/gewesen bist. Oder hast du etwa keinen Bußgeldbescheid bekommen? Literal b des 13a Fev id.n.F. fordert nur begangene Zuwiderhandlungen. Ob diese nach aktuellem Recht noch also solche zu qualifizieren sind, spielt keine Rolle. Schon dem Wortlaut nach muss hier also das Recht zur Tatzeitbegehung ex-ante herangezogen werden. Schließlich umfasst dieser Tatbestand gerade die Gleichgültigkeit eines Wiederholungstäters, erneut die Straßenverkehrssicherheit zu gefährden, obwohl ihn die Staatsmacht bereits deutlich pönalisiert auf sein Fehlverhalten aufmerksam macht. Deutlich wird damit eine gewisse Rücksichtslosigkeit. Ob es hier zu einem Einstellungswandel gekommen ist, ist gerade durch eine MPU zu prüen.
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s1987
Beitrag 09.04.2025, 08:41
Beitrag #15


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Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.

Mir ging es um die Auffälligkeiten aus 2015, welche weiterhin in der FS- Akte hinterlegt sind und ebenfalls in den Anordnungen zur MPU, durch die FSST, erwähnt werden. Die konkrete Frage hier also: muss die Anordnung zur MPU, welche auf Auffälligkeiten aus 2015 verweist, aus der FS-Akte gelöscht werden? Heißt wenn ich einen neuen Antrag auf Neuerteilung stelle, dürfen die alten Anordnungen in der Akte sein oder nicht?

Was ich erreichen möchte ist, ob eine MPU fällig oder auch nicht, dass ich eine bereinigte Akte habe. Hinzu kommt, dass die Fahrt - 2022 keine Drogenfahrt war. Ich habe Cannabis nach Anordnung des Arztes erhalten. Selbstverständlich habe ich dazu Rezepte. Ich schließe hieraus das ich kein Wiederholungstäter bin. Selbst wenn ich so eingeordnet werde, würde ich anstreben mit einer bereinigten Akte in die MPU gehen.
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gruenerTeich
Beitrag 09.04.2025, 08:50
Beitrag #16


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Ist denn die Tat aus 2015 in der Entziehungsentscheidung von 2018 genannt? Falls ja, verwertbar so lange es die Entziehungsentscheidung ist. Falls nein, so muss es entfernt werden. Aber irgendwas passt doch mit den Daten nicht. Laut Eingangsposting hattest du 2015 lediglich eine Neuerteilung.


Die Aktenbereinigung müsste notfalls im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht werden. In dem Zeitraum bis das entschieden wurde, kannst du aber mind. drei mal zur MPU. Ist dir der Datenschutz so viel wert?

Hast du 2022 einen Bußgeldbescheid für die Fahrt bekommen?
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s1987
Beitrag 09.04.2025, 09:30
Beitrag #17


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Sorry für die Verwirrung, ich schrieb in meinem vorigen Posting von der Tat 2015, meinte aber 2014:

- 12.03.2014 Auffälligkeit mit THC
- 05.03.2015 Neuerteilung nach MPU
- 09.05.2017 Auffälligkeit mit THC
- 21.12.2022 Auffälligkeit mit THC
- 20.06.2023 Antrag auf Neuerteilung, im Anschluss zurückgezogen
- 06.03.2025 Antrag auf Neuerteilung, im Anschluss zurückgezogen




Auszug aus der Entziehungsmitteilung:

Zu 2018 Begründung:
Ihr wiederholter Konsum von Cannabis in Verbindung mit der fehlenden Trennung zwischen
Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.


Zur Fahrt 2022:

Ich habe ein Bußgeldbescheid bekommen und bin gegen vorgegangen:

Mangels hinreichenden Tatverdachts aus folgenden Gründen bzgl.
Beschuldigten
Weitere Gründe (intern): K e n n z a h i 4 0 1 2 ( k e i n T a t n a c h w e i s )
Soweit ein BtM-Delikt in Betracht kam, kann allenfalls ein strafloser
Eigenkonsum festgestellt werden.
Hinsichtlich des von dem Beschuldigten mitgeführten Cannabis konnte dieser
ein Rezept vorweisen, vgl. Bl. 4, 25 ff. d.A.

Mitteilungstext: Das Verfahren wurde durch Verfügung vom 05.09.2023
gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt


Datenschutz in dem Sinne ist für mich nicht relevant. Es ging mir lediglich um eine „bereinigte“ Akte zur MPU. Wenn dem aber so ist, werde ich es wohl hinnehmen. Danke für die Unterstützung. Ich hoffe ich konnte etwas Klarheit bringen smile.gif.
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gruenerTeich
Beitrag 09.04.2025, 09:46
Beitrag #18


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Gab es bei dem angegriffenen Bußgeldbescheid ein freisprechendes Urteil des Owi-Richters? Oder wurde schlicht von der Verfolgungsbehörde nach Einspruch eingestellt?
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s1987
Beitrag 09.04.2025, 09:51
Beitrag #19


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Hilft das? :

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG
eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.
Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. werden aus
Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (S§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).
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gruenerTeich
Beitrag 09.04.2025, 09:59
Beitrag #20


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Ja, das hilft.

Das heißt aber auch, dass hier gerade keine Bindungswirkung eingetreten ist, da das Gericht keine Sachentscheidung getroffen hat. Damit darf die FEB den Sachverhalt ordnungsrechtlich anders bewerten (also als Zuwiderhandlung). Ich sehe jetzt auch keine rechtsmethodische Auslegung, die dazu führt, dass man die neuen Grenzwerte heranziehen müsste. Eine gesetzliche Ermächtigung für eine Generalamnestie für bestandskräftige Bußgeldentscheidungen hat der Gesetzgeber mit Fasssung des KCanG ja gerade nicht veranlasst.
Das Handeln der FEB ist also bei verständiger Würdigung das Sachverhaltes rechtlich nicht zu beanstanden.
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s1987
Beitrag 09.04.2025, 10:03
Beitrag #21


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Dann bleibt mir tatsächlich nur zu sagen, vielen lieben Dank für die Antworten. Da muss ich es wohl ausbaden smile.gif. Bleibt nichts anderes übrig. Damit wären meine Fragen dann geklärt.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 06:58