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> Förmliche Zustellung (gelbes Schreiben) der Bußgelbehörde ohne Datum
taqqui
Beitrag 12.03.2025, 16:42
Beitrag #1


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Wenn jemand ein gelbes Schreiben der Bußgeldbehörde in seinem Briefkasten findet , und das Feld "zugestellt am ..." weder ausgefüllt noch vom Zusteller unterschrieben ist:

Was passiert wenn der Betroffene sich 2 Wochen im Urlaub befand und daher nicht genau weiß seit wann es im Briefkasten lag?

Gilt dieses Schreiben im Sinne der Einspruchsfristen bzw. der Verjährung überhaupt als rechtlich als zugestellt bzw. könnte der Betroffene sich darauf berufen ?

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random
Beitrag 12.03.2025, 17:39
Beitrag #2


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Ob man das im Verfahren nutzen kann, keine Ahnung, probieren? Ohne Postbote zu sein, aber die Zustellung wird durch den "Postboten" bescheinigt. Entsprechend sollte er einen Zustellnachweis haben und an die Behörde senden. Normalerweise befindet sich ein derartiger Nachweis regelmäßig in der Akte, wobei ich mir den zugegebenerweise nie näher angesehen habe...
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taqqui
Beitrag 12.03.2025, 18:01
Beitrag #3


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Imho gilt mit der Niederlegung, d.h. dem Einwurf, das Schriftstück zwar als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).

Dies gilt allerdings nur, wenn der Zusteller auch die Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__180.html) beachtet und das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt.

Zitat:

"In einem Beschluss vom 03.06.2024 hat das OLG Saarbrücken, darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung nach § 180 Satz 3 ZPO (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__180.html) – nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__189.html) handelt (Az. 1 Ss (OWi) 44/24 (https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001578043)).


Wird die Vorschrift nicht beachtet, gilt das Schriftstück nicht schon mit dem Einwurf, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt
(vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023, Az. VIII ZR 99/22 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=133565&pos=0&anz=1); Beschlüsse v. 29.07.2022, Az. AnwZ (Brfg) 28/20 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=131012&pos=0&anz=1); v. 22.08.2023, Az. AnwZ (Brfg) 14/23 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=aec17ff79405132b4dae9edbec698d36&nr=134780&anz=1&pos=0); s.a. LG Mannheim v. 07.05.2024, Az. 4 Qs 26/24 (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001574184); OLG Koblenz, Urt. v. 13.12.2023, Az. 10 U 472/23 (https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001561483); BayObLG, Beschl. v. 31.07.2023, Az. 102 AR 128/23 e (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-19982?hl=true)).


Wie definiert man also den tatsächlichen Zugang wenn A einfach nicht in seinen Briefkasten schaut?

Weiteres Zitat:

"In einem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall führte das fehlende Datum auf dem Umschlag dazu, dass das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden musste, weil die Verjährungsfrist nicht eingehalten werden konnte. Der Mandantin blieben 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot hierdurch erspart. Eine Heilung des Fehlers konnte nicht angenommen werden, da nicht nachweisbar war, ob sie vor Eintritt der Verjährung den Bußgeldbescheid bzw. Umschlag tatsächlich in die Hände bekommen hatte."
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mir
Beitrag 12.03.2025, 20:24
Beitrag #4


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Nice, hängt aber vom Landesrecht ab.

Die ZPO dürfte bei Zustellungen der Bußgeldbehörde nur selten direkt anwendbar sein. § 51 Abs. 1 OWiG verweist auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes, wenn eine Landesbehörde handelt. Die bayerische als Beispiel verweist dann bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde wieder auf §§ 177 bis 182 ZPO, mit einer ähnlichen Vorschrift wie § 189 ZPO im Landesrecht. Ob das jedes Land ähnlich macht? Die Regelung bietet sich an, aber manche Bundesländer machen Dinge gerne anders.



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taqqui
Beitrag 13.03.2025, 12:49
Beitrag #5


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Also wenn ich es richtig verstanden habe befände man sich aufgrund der Unwirksamkeit derzeit in der 3-Monatigen Verjährungsfrist. Diese beginnt aber imho nicht erst mit Erlass des Anhörungsbogens, sondern mit dem Tag der Tatbegehung.

Angenommen die Tat wäre am 26.01.2025 begangen worden, so würde sie aktuell am 26.04.2025 verjähren.

Wobei das mit der Einspruchsfrist auch schwierig ist, denn A könnte aufgrund Urlaub das Schreiben erst viel später entdecken und es ist ja aufgrund des fehlenden Datums nicht wirksam zugegangen.

Weist man im Einspruch auf die fehlende Unterschrift hin, gäbe man der Behörde ja geradezu die Möglichkeit den Fehler noch rechtzeitig zu heilen, nämlich knapp 1 Monat. Im o.g. Verfahren erging ja sogar erst ein gerichtliches Urteil, man kam so aber letztlich über die Zeit, weil erst nach Ablauf der Verjährung festgestellt wurde, dass das Datum auf dem Briefkuvert fehlte.

Was wäre daher die Rechtsfolge wenn A bewusst oder unbewusst nicht reagiert und es zwischenzeitlich zu Beitreibungshandlungen der Behörde kommt? Wären dann etwaige Vollstreckungshandlungen bei Widerspruch ebenso unwirksam?
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durban
Beitrag 13.03.2025, 13:17
Beitrag #6


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Was für ein Urteil ist ergangen?


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taqqui
Beitrag 13.03.2025, 14:20
Beitrag #7


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Keine urheberrechtlich geschützten Texte ohne Quellenangabe veröffentlichen!
Nutze die Verlinkung oder zitiere die wesentlichen Passagen mit Quellenangabe.


Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 13.03.2025, 14:23
Bearbeitungsgrund: Moderativer Eingriff
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titus22
Beitrag 13.03.2025, 15:14
Beitrag #8


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Es zählt die Zustellurkunde. Auf der macht der Zusteller Kreuzchen, setzt Datum und unterschreibt. Die Zustellurkunde bekommt der Absender zurück und wird veraktet. Die kriegst du gar nicht zu Gesicht. Was zusätzlich auf dem gelben Umschlag steht oder vermerkt wurde, spielt keine Rolle.
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mir
Beitrag 13.03.2025, 16:45
Beitrag #9


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Zitat (titus22 @ 13.03.2025, 15:14) *


Das sehen die Gerichte, jedenfalls wenn es um die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 geht, anders als Du. Hast Du vor dem Posten den ganzen Thread gelesen?


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random
Beitrag 14.03.2025, 10:24
Beitrag #10


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Zitat (taqqui @ 13.03.2025, 12:49) *
Also wenn ich es richtig verstanden habe befände man sich aufgrund der Unwirksamkeit derzeit in der 3-Monatigen Verjährungsfrist. Diese beginnt aber imho nicht erst mit Erlass des Anhörungsbogens, sondern mit dem Tag der Tatbegehung.


nein, da liegt deine bescheide Meinung falsch. Vorbehaltlich dem Thema mit der Zustellung des Bußgeldbescheides,. läuft die 3 Monatsfrist frühestens seit der Entscheidung der Behörde, dich erstmalig als Betroffenen zu hören.

https://dejure.org/gesetze/OWiG/33.html
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taqqui
Beitrag 14.03.2025, 11:22
Beitrag #11


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Hallo, also ich fasse nochmals zusammen:

1. Angenommen geblitzt wurde am 26.01.2025
2. Anhörungsbogen kommt am 15.02.2025 -> 3-Monatige Verjährung beginnt ab diesem Datum momentan zu laufen weil:
3. auf dem am 10.03.2025 zugestellten Bußgeldbescheid weder Datum noch Unterschrift notiert sind.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH handelt es sich hierbei um eine zwingende Zustellungsvorschrift. Bei Verletzung dieser Vorschrift gilt das Schriftstück erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt.
Auf diversen Webseiten ist dazu zu lesen: kein Datum = keine wirksame Zustellung = keine prozessuale Wirkung.

Was ist nun aber mit tatsächlichem Zugang gemeint ?

Angenommen man würde als Betroffener nun Einspruch einlegen mit dem Verweis auf das fehlende Zustellungsdatum. Dann hätte die Behöre ja genügend Zeit den Fehler zu heilen indem sie einfach ein neues Schreiben schickt.
Zudem hätte man ja in diesem Fall offiziell vom Schreiben Kenntnis.

Angenommen man würde gar nicht reagieren, dann folgen vermutlich Vollstreckungsmaßnahmen.
Der Postbote wird zwar intern für die Behörde dokumentiert haben dass er es eingeworfen hat, aber die Vorschrift wurde halt verletzt.

Was wäre denn die Rechtsfolge wenn der Betroffene die Sache aussitzt und erst gegen Vollstreckungsmaßnahmen Widerspruch einlegt mit dem Verweis auf die unwirksame Zustellung?
Wäre dies dann verjährt wenn entsprechend Zeit vergangen ist?
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random
Beitrag 14.03.2025, 11:31
Beitrag #12


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Bevor man(n) das weiterdenkt, müsste man sich erstmal bezüglich seines Bundeslandes versichern. Per se, hat die hier zitierte ZPO nämlich genau garnichts mit der Angelegenheit zu tun. Das heißt, der "Angriffspunkt" entsteht erst dadurch, dass ggf. das entsprechende Landesrecht auf diese verweist.

Zitat
Die deutsche Zivilprozessordnung regelt das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten


Anm.: Also zwischen Bürgern.
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taqqui
Beitrag 14.03.2025, 11:42
Beitrag #13


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Ich verweise jetzt einfach mal auf diese Seite einer Kanzlei:

https://kanzlei-voigt.de/aktuelles/fehlt-da...f-dem-umschlag/

Leitsatz: die gesetzliche vorgeschriebene Zustellung ist nicht wirksam erfolgt.

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random
Beitrag 14.03.2025, 11:46
Beitrag #14


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Kannst du gerne darauf verweisen, an dem von mir geschriebenen ändert sich nichts. Wenn das Landesrecht nicht auf die ZPO verweist, sondern dies selbst regelt und dabei der letzte Halbsatz fehlt ist es hinfällig. Man kann sich nicht einfach aus irgendwelchen Gesetzen das raussuchen, was einem gerade gefällt... Entsprechend macht die Sache keinen Sinn, bevor man sich nicht überzeugt hat, dass es im betroffenen Bundesland so ist.
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taqqui
Beitrag 14.03.2025, 11:55
Beitrag #15


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Verstehe ich irgendwie nicht.

Im o.g. Fall wurde das doch höchstrichterlich entschieden bzw. das erste Urteil sogar durch das OLG aufgehoben.

Wobei mir auch nicht klar ist, wie das in diesem Fall verjähren konnte, denn der Anwalt hat ja 2 Tage nach dem Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, das kann er ja nur wenn der Betroffene also Kenntnis vom Schreiben hat.
Dann kam es zur Gerichtsverhandlung und Verurteilung und erst sehr viel später winkte man dann mit dem Umschlag, auf dem kein Datum notiert war und das Urteil wurde aufgehoben ?

Übrigens: da von User mir weiter oben das Land Bayern angesprochen wurde, es handelt sich im vorliegenden Fall tatsächlich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Bundesland.
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Jens
Beitrag 14.03.2025, 12:19
Beitrag #16


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Zitat (taqqui @ 14.03.2025, 11:22) *
2. Anhörungsbogen kommt am 15.02.2025 -> 3-Monatige Verjährung beginnt ab diesem Datum momentan zu laufen

Nein. Wann der Betroffene die Anhörung bekommen hat, spielt für die Verjährungsunterbrechung keine Rolle. Entscheidend ist das Datum
Zitat (random @ 14.03.2025, 10:24) *
der Entscheidung der Behörde, dich erstmalig als Betroffenen zu hören.


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random
Beitrag 14.03.2025, 12:40
Beitrag #17


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Zitat (taqqui @ 14.03.2025, 11:55) *
Verstehe ich irgendwie nicht.


und er hat auch erläutert, wieso es in dem betreffenden Fall so zutrifft. OWiG verweist auf´s Landesrecht und in den betreffenden Bundesländern verweisen diese auf die ZPO als Grundlage.

Das erklärt sich vermutlich ganz einfach damit, dass der Anwalt keine Einspruchsbegründung mitgeliefert hat - bzw. wenn doch - diese der Bußgeldstelle nicht rechtzeitig bekannt wurde oder von dieser als nicht relevant befunden wurde. Die Verhandlung dürfte zu einem deutlich späteren Zeitpunkt stattgefunden haben.
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taqqui
Beitrag 14.03.2025, 12:55
Beitrag #18


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Es ist auf jedenfall legitim entsprechende Formfehler zu den eigenen Gunsten zu nutzen. Dafür gibt es ja Recht und Gesetz

Mit was wäre denn der Betroffene jetzt am besten beraten:

1. Selbst Einspruch einlegen (mit oder ohne Begründung) bzw. Verweis auf das fehlende Datum -> dann ist der Brief jedenfalls faktisch zugegangen, wenn auch nach meiner Auffassung unwirksam.
2. Nichts tun und ggf. auf weitere Maßnahmen der Behörde warten und sich erst viel später auf die unwirksame Zustellung berufen
3. Anwalt einschalten (der möglichst zeitnah Einspruch einlegt) -> event. bewusst ohne Begründung, so dass der Behörde der Umstand des fehlenden Datums nicht "rechtzeitig" bekannt wird.
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random
Beitrag 14.03.2025, 13:54
Beitrag #19


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Zitat
Es ist auf jedenfall legitim entsprechende Formfehler zu den eigenen Gunsten zu nutzen. Dafür gibt es ja Recht und Gesetz


Moralisch nein, rechtlich ja. Grundsätzlich sollte jegliches staatliches Handeln korrekt sein und den eigene Gesetzen und Vorschriften entsprechen - und ist dies nicht erfolgt, sollte sich darauf auch keine Sanktion stützen. Das man eigentlich einen Fehler begangen hat und damit moralisch "verantwortlich" ist, ändert sich nicht durch Fehler Anderer.

Grundsätzlich sollte mit allen drei Möglichkeiten eine Einstellung machbar sein.

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taqqui
Beitrag 15.03.2025, 20:44
Beitrag #20


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Ich hätte nochmal eine Frage bezüglich der 3 angesprochenen Szenarien.

Quelle: Kanzlei Voigt

Zitat:

Werden bei einer Zustellung durch Einlegung des Bußgeldbescheides in den Briefkasten die gesetzlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten, weil entgegen § 180 Satz 3 ZPO das Datum der Zustellung nicht auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt worden ist, ist die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 2 OWiG gesetzlich vorgeschriebene Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen nicht wirksam erfolgt.

Hier könnte man ja daraus ableiten dass die Zustellung (trotz Kenntnis aufgrund folgendem Einspruchs) nicht wirksam ist.

Auf derselben Seite steht dazu für mich widersprüchlich:

Wird die Vorschrift nicht beachtet, gilt das Schriftstück nicht schon mit dem Einwurf, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023, Az. VIII ZR 99/22; Beschlüsse v. 29.07.2022, Az. AnwZ (Brfg) 28/20; v. 22.08.2023, Az. AnwZ (Brfg) 14/23; s.a. LG Mannheim v. 07.05.2024, Az. 4 Qs 26/24; OLG Koblenz, Urt. v. 13.12.2023, Az. 10 U 472/23; BayObLG, Beschl. v. 31.07.2023, Az. 102 AR 128/23 e).

Wie ist das mit dem tatsächlichen Zugang gemeint ?

Angenommen der Betroffene wählt Variante 1 und legt Einspruch ein, aber ohne Begründung. Damit ist ja klar, dass er das Schreiben erhalten hat. Dann läuft das Prozedere weiter und es gibt ggf. einen Termin bei Gericht.
Man könnte ja hier aber schlecht behaupten man habe das Schreiben nicht bekommen, sondern eben zu gg. Zeit mit dem Briefumschlag wedeln und sich dann auf die unwirksame Zustellung berufen.

Aber eigentlich heilt dann doch der Einspruch das ganze wieder, denn dann ist es ja tatsächlich zugegangen ?
Oder anders herum gedreht: ist das Schreiben nun von vornweg unwirksam oder mit Einlegung des Einspruchs dann doch tatsächlich zugegangen ?
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gruenerTeich
Beitrag 16.03.2025, 15:04
Beitrag #21


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Tatsächlicher Zugang heißt nach meinem Verständnis die realisierte Möglichkeit der physischen Verfügungsgewalt über das Schriftstück durch den intendierten Empfänger.

Mir fehlt auch etwas die Fantasie, wie man das unklare Zugangadatum zu seinem Vorteil nutzen kann, wenn zwischen Zustellung und Verjährungsfrist nicht nur wenige Tage liegen.
Denn dass eine Zustellung stattgefunden hat, wird durch die Zustellungsurkunde auch zweifelsfrei bewiesen. Schließlich widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Betroffene monatelang keine Post mehr erhalten hat.
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taqqui
Beitrag 16.03.2025, 22:34
Beitrag #22


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Zitat (gruenerTeich @ 16.03.2025, 15:04) *
Mir fehlt auch etwas die Fantasie, wie man das unklare Zugangadatum zu seinem Vorteil nutzen kann, wenn zwischen Zustellung und Verjährungsfrist nicht nur wenige Tage liegen.
Denn dass eine Zustellung stattgefunden hat, wird durch die Zustellungsurkunde auch zweifelsfrei bewiesen. Schließlich widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Betroffene monatelang keine Post mehr erhalten hat.


Das ist mir klar, deshalb verstehe ich auch folgendes Urteil nicht wirklich:
Einstellung aufgrund fehlenden Datums auf der Zustellungsurkunde

Die Betroffene hat den Bußgeldbescheid ohne notiertes Einwurfdatum bekommen, 2 Tage später hat deren RA Einspruch eingelegt. Die Sache ging dann zu Gericht und in erster Instanz wurde sie auch verurteilt. Das OLG hob das Urteil später auf, da die Zustellvorschriften nicht erfüllt waren. Also keine Strafe und keine Punkte. Aber der Anwalt hatte ja Einspruch erhoben, also hat man die Kenntnis vom Schreiben doch zugegeben?

Und genau das ist der Knackpunkt den ich nicht verstehe. Oder wo ist da mein Denkfehler ?

Ich bin ganz bei dir, dass man nicht behaupten kann man habe das Schreiben nicht erhalten und genau 3 Monate später plötzlich mit dem Briefumschlag winkt und sich auf die unwirksame Zustellung beruft.

Aber faktisch steht auf den Seiten ja kein Datum = keine prozessuale Wirkung = keine wirksame Zustellung bzw. erst wirksam wenn es tatsächlich zugegangen ist. Bedeutet tatsächlich, der Brief könnte auch versehentlich zwischen einem Stapel Zeitungen gerutscht sein und man sieht ihn erst nach 3 Monaten?
Oder bezieht sich das einfach nur auf eine kurze Spanne, z.B. wenn aufgrund Urlaub der Betroffene das Schreiben zu spät liest, ist die Frist nicht abgelaufen da kein Zustelldatum vermerkt wurde. Also dass man das zwar wenn es um 2 Wochen geht duchaus so machen kann, aber nicht bis die Sache verjährt ist ?

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gruenerTeich
Beitrag 17.03.2025, 09:29
Beitrag #23


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Im dortigen Fall hatte der Betroffenen einen Verteidiger, der per Abschrift über den Bescheid unterrichtet wurde. Somit konnte dieser auch Einspruch einlegen. Das reicht allein für eine verjährungsunterbrechende Handlung aber nicht aus, da hier nur wenige Tage zwischen Verjährungsablaufrist und im Raum stehender unterbrechender Verfahrenshandlung (formgerechte Zustellung des Bescheides an den Betroffenen) lagen und es -wie gesagt- auf physischen Zugriff auf das Schriftstück durch den Betroffenen ankommt, sofern der Verteidiger nicht zustellungsbevollmächtigt ist.. Insofern konnte das Gericht unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob ein dauerndes Verfahrenshindernis eingetreten ist oder nicht, da genau die Möglichkeit besteht, dass der Betroffene aus unterschiedlichen Gründen mehrere Tage ortsabwesend gewesen ist.

Wenn der Betroffene aufgrund von Urlaubs mehrere Wochen gar nicht in seinen Briefkasten schauen kann, gilt das Schriftstück im hiesigen Fall solange als nicht zugestellt. Maßgeblich ist imho die Möglichkeit, in seinen Briefkasten zu sehen und den Brief als solchen zu erkennen. Ob er das Schriftstück öffnet oder nicht, ist nicht relevant.
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taqqui
Beitrag 17.03.2025, 10:56
Beitrag #24


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Zitat (gruenerTeich @ 17.03.2025, 09:29) *
Im dortigen Fall hatte der Betroffenen einen Verteidiger, der per Abschrift über den Bescheid unterrichtet wurde. Somit konnte dieser auch Einspruch einlegen. Das reicht allein für eine verjährungsunterbrechende Handlung aber nicht aus,


Versteh ich nicht ganz :

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 09.06.2023 in den Briefkasten der Betroffenen eingelegt. Der Verteidiger der Betroffenen legte am 12.06.2023 Einspruch ein. Damit er Einspruch einlegen kann muss die Betroffene ihn ja beauftragt haben und somit vom Schreiben gewusst haben. Bis zur Gerichtsverhandlung war die Sache dann bereits verjährt, in soweit logisch. Durch die unwirksame Zustellung (fehlendes Datum) galt die Verjährung ab Zustellung des Anhörungsbogens.
Der Verteidiger mag zwar ein Duplikat bekommen haben, aber es liegt doch auf der Hand dass die Betroffene rechtzeitig Kenntnis vom Schreiben hatte?

Interessant für mich wären jetzt folgende Rechtsfolgen:

Angenommen der Anhörungsbogen an Person A erging am 06.02.2025, darauf wurde nicht reagiert, heisst die 3-jährige Verjährung beginnt ab dem Datum zu laufen.
Der Bußgeldbescheid erging am 10.03.25 und wurde am 12.03.25 in den Briefkasten ohne Datum geworfen -> 3-monatige Verjährung wird nicht erneut unterbrochen, solange der Brief nicht "tatsächlich" zugegangen ist.

Also wäre die Sache stand jetzt am 06.05.2025 verjährt oder nicht ?
Im obigen Beispiel steht zwar man ist gut beraten Einspruch einzulegen und auf die fehlerhafte Zusatellung hinzuweisen, aber dann hätte die Behörde ja genug Zeit das zu korrigieren.




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taqqui
Beitrag 17.03.2025, 21:44
Beitrag #25


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Hallo zusammen.

Angenommen es läge nun eine Einschätzung von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vor.

Dieser sähe zwei denkbare Szenarien:

A) Unbegründeter Einspruch, ohne auf den Zustellmangel hinzuweisen:

Vorteil: Die Behörde muss selbst feststellen, dass die Zustellung fehlerhaft war. Falls sie den Fehler nicht bemerkt, könnte dies dazu führen, dass die Verjährung unbemerkt eintritt.
Nachteil: Falls die Behörde den Mangel später bemerkt und die Zustellung erneut korrekt durchführt, würde die Verjährungsfrist von Neuem laufen.


B) Einspruch mit explizitem Hinweis auf den Zustellmangel:

Vorteil: Falls die Behörde die Zustellung nicht wirksam nachweisen kann, könnte sie den Bußgeldbescheid selbst aufheben.
Nachteil: Die Behörde könnte innerhalb der Verjährungsfrist eine erneute Zustellung veranlassen und damit die Verjährung unterbrechen.


➡ angenommen A macht nun folgendes:

Zunächst den Einspruch ohne Begründung einlegen.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist (07.05.2025), falls notwendig, auf die fehlerhafte Zustellung hinweisen.


Gretchenfrage: führt der Einspruch sodann zur Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO?​

§ 189 ZPO besagt, dass eine fehlerhafte Zustellung als geheilt gilt, wenn die betroffene Person das Dokument tatsächlich erhält.

➡ Problem:

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, ob die Heilung nach § 189 ZPO auch im Ordnungswidrigkeitenrecht automatisch gilt.
In einigen Fällen haben Gerichte entschieden, dass der Einspruch allein noch keine Heilung bedeutet, wenn der Mangel nicht aktiv gerügt wird.
Indem der Zustellmangel zunächst nicht thematisiert wird, könne man möglicherweise verhindern, dass sich die Behörde innerhalb der Verhährungfrist auf eine Heilung nach § 189 ZPO beruft.

Wie würden die Miglieder hier im Forum dies bewerten ?
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mir
Beitrag 17.03.2025, 23:29
Beitrag #26


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Zitat (taqqui @ 17.03.2025, 21:44) *
§ 189 ZPO besagt, dass eine fehlerhafte Zustellung als geheilt gilt, wenn die betroffene Person das Dokument tatsächlich erhält.


Nein, das besagt sie eben nicht. Die Zustellmängel sind geheilt, wenn es tatsächlich zugeht (und damit ist die Zustellung dann bewirkt).

Unter tatsächlichem Zugang wird üblicherweise verstanden, dass das Schreiben so in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein, dass er es behalten konnte und Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Inhalt hatte.

Es ist nicht einmal nötig, dass der Adressat bemerkt, dass etwas in seinem Briefkasten ist.

Wird das Schreiben dagegen unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften beim Amtsgericht niedergelegt, würde es erst mal nicht zugehen.


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taqqui
Beitrag 18.03.2025, 00:27
Beitrag #27


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Das heißt im vorliegenden Fall aber dass der Betreffende durch den Einspruch ja Kenntnis vom Schreiben hat und somit eine Heilung eingetreten ist?
Gerade das wäre ja von enormer Bedeutung im Hinblick auf die Rechtsfolgen, insbesondere was die Verjährung angeht. Denn wenn durch den Einspruch das Schreiben doch wirksam zugestellt ist, kann er sich das Prozedere sparen, da nicht mehr auf den Zustellmangel abgestellt werden kann und somit der Trumpf versagt.

Nichts tun, erst Vollstreckungsmaßnahmen abwarten und dann plötzlich wundersamerweise den Brief finden um dann die Zustellung anzugreifen ist aber wohl auch nicht die bessere Option.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 18.03.2025, 06:38
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vospostings gelöscht
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mir
Beitrag 18.03.2025, 11:13
Beitrag #28


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Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was nach den Worten von @gruenerTeich und mir noch erklärungsbedürftig ist.


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gruenerTeich
Beitrag 18.03.2025, 11:49
Beitrag #29


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Ich mache es jetzt salopp: Es wird für den Betroffenen aussichtslos sein, das Gericht von der Möglichkeit zu überzeugen, dass die verjährungsunterbrechende Handlung (Zustellung des Bescheides) erst zwei Monate nach dem evtl. unrichtigen aktenkundigen Zustellungsdatum laut Zustellungsurkunde stattgefunden hat.
Allein darauf kommt es aber an, sofern der Betroffene aus diesem Grund Verfahrenseinstellung erreichen möchte. Wenn der Betroffene jetzt zwei Wochen im Urlaub war, ist eben bei Prüfung auf Verjährungsunterbrechung im Zweifel auf das Rückkehrdatum abzustellen.
Es gibt insofern, da der Betroffene offensichtlich den Bußgeldbescheid schon in die Hand bekommen hat (woher sollte er den denn sonst kennen?), keinen Mangel mehr, der behördenseits noch geheilt werden müsste.

Ergebnis: Klappe zu, Betroffene sollte zahlen, sofern keine sonstigen Bedenken bestehen und gut ists.
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TAK
Beitrag 18.03.2025, 13:08
Beitrag #30


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de facto ist ja die tatsächliche Zustellung erfolgt, sonst würdest du hier nicht posten...

Die Bußgeldstelle wird die PZU mit der Zustellung vermutlich erhalten haben und weiss wann man dir den BGB zugestellt hat. Wenn du jetzt hier dagegen vorgehen möchtest musst du m.E. jetzt eben darlegen können wieso dir der Bußgeldbescheid erst nach Verjährung zugegangen ist... d.h. wenn du jetzt belegen kannst, dass du 2 Monaten auf Weltreise warst okay, dann wird das funktionieren... warst du aber eine Woche nach der Zustellung wieder zuhause, dann wirds mit Argumenten wohl schwer...

Wenns nur darum gehen würde, dass hierdurch die Einspruchsfrist verstrichen ist, könnte man eine Wiedereinsetzung beantragen...


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taqqui
Beitrag 29.04.2025, 11:20
Beitrag #31


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Die bessere Verhaltensweise wäre wohl gewesen auf den Bußgeldbescheid nicht zu reagieren bzw. keinen Einspruch einzulegen. Dann wäre die Sache natürlich weitergelaufen, aber man hätte
dann nach der 3-monatigen Verjährung, die jetzt eigetreten ist sagen können, dass man das Schreiben erst jetzt in die Finger bekommen hat, denn eine Frist beginnt nicht zu laufen solange das Schreiben nicht dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist

Untermauert wäre das ja durch den Briefumschlag gewesen auf dem Datum und Zustellername fehlen.
In den Akten steht zwar dass der Postbote es am XX. eingeworfen hat, aber durch die zwingende Zustellungvorschrift kann es auch in einem Stapel Zeitungen gelgen haben und erst jetzt bemerkt worden sein.
Dann müsste man sich aber ggf. bereits gegen Vollstreckungsmaßnahmen wehren.

Ob der Einspruch ansich die fehlerhafte Zustellung heilt, nur weil man dann ja Kenntnis haben muss, ist wohl in der Rechtsprechung nicht eindeutig. Habe zumindest nichts darüber gefunden.
Dass die Behörde den Fall mit der Begründung der fehlerhaften Zustellung einstellt, dürfte wohl nicht eintreten.
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