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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 12.03.2025 Mitglieds-Nr.: 92399 ![]() |
Kurze Frage, Ich hatte vor etwas mehr als 11 Jahren nach einer positiven MPU, meine Fahrerlaubnis wiederbekommen. Seither gab es keine groben Verstöße mehr. Das war im Jahr 2013. Nun wurde ich im Januar 25 mit THC im Blut auffällig, und habe daraufhin einen Antrag zur Bereinigung meiner Fahrerlaubnis Akte beantragt, in der Hoffnung das mein altes Gutachten vor einer möglichen erneuten MPU gelöscht wird. Die Bereinigung wurde durchgeführt und bestätigt. Heute hatte ich dann einen Termin zur Einsicht in meine Akte. Mein zuständiger Bearbeiter hatte sich kurz vorher entschuldigen lassen. Somit war ich dann, bei einer Vertretung die gleich zu Beginn sagte, wenn sie Fragen haben, fragen sie, aber ich kann ihnen nichts dazu sagen. Das Alte Gutachten von 2013 war tatsächlich noch Bestandteil der Akte sowie auch der Antrag zur Löschung im Bezug auf bereits getilgte Eintragungen und leider auch schon das vom Januar 2025 obwohl dort noch der Wiederspruch läuft. Ich habe deutlich gemacht, das dies dort nicht mehr sein dürfte, der Auszug aus dem Fahreignungsregister war leer, auch das wurde abgefragt und steht so in der Akte. Bin ich da richtig informiert, dass nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis alle Gutachten nach 10 Jahren zu entfernen sind? Auch Schriftverkehr, die sich auf bereits getilgte Eintragungen beziehen? Gibt es da Ausnahmen oder Gründe das nicht zu löschen? https://www.experten-branchenbuch.de/ratgeb...tfernt%20werden. Auf der Seite steht das alles was älter ist als 10 Jahre, zu entfernen ist. Auch der Schriftverkehr der sich auf bereits getilgte Eintragungen bezieht. Was kann ich nun tun? Vielen Dank schonmal |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30684 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Du siehst das schon richtig, nach § 2 Abs. 9 StVG müsste das Gutachten nach 10 Jahren vernichtet werden.
Aber was willst du jetzt tun? Die Führerscheinstelle verklagen? Ich persönlich würde erst dann was unternehmen, wenn die Führerscheinstelle tatsächlich eine MPU anordnet und in dieser Anordnung die alte, gelöschte Fahrt mit aufgeführt wird. Wie hoch war denn dein THC-Wert, dass du jetzt eine MPU fürchtest? -------------------- |
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 12.03.2025 Mitglieds-Nr.: 92399 ![]() |
Nein, verklagen möchte ich natürlich niemanden. Ich wollte eigentlich nur vermeiden, das eine Vorverurteilung auf Grund des damaligen Vorfalls, bei der jetzigen Entscheidung mit ins Gewicht fällt. Natürlich bin ich mir bewusst darüber, das ich Mist gebaut habe.
Aber wirklich wichtig ist es mir bei der Versendung der Akte an das MPI, das mein altes Gutachten gelöscht wird. Laut dem Gesetzestext hat es ja auch nichts mehr in meiner Akte zu suchen somal ich ja genau deshalb die bereinigung beantragt und explizit darauf hingewiesen habe. Da stellt sich mir die Frage, warum wurde einiges entfernt, und das Gutachten nicht. Wie hoch war denn dein THC-Wert, dass du jetzt eine MPU fürchtest? Meine Werte sind leider ziemlich hoch. 12,9ng thc 130ng cohh seit der Auffälligkeit, abstinent. Vielen Dank für deine Antwort. |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 465 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Wieso MPI?
Da der alte Vorfall nicht mehr gewertet werden darf, gilst du als Ersttäter. Da kann höchstens ein ärztliches Gutachten gefordert werden, obwohl die Werte jetzt nicht so extrem sind um Abhängigkeit zu vermuten... |
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Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 12.03.2025 Mitglieds-Nr.: 92399 ![]() |
Ich befürchte so einfach ist das nicht. In der Befundbewertung steht folgendes....
Zitat Befundbewertung Maximale THC-Konzentrationen im Serum werden bei inhalativem Cannabiskonsum nach 15-20 Minuten erreicht. Diese Werte sinken innerhalb von 1-2 Stunden schnell ab und liegen bei Gelegenheitskonsumenten regelmäẞig 6- 8 Stunden nach Konsumende unterhalb von 1 ng/ml THC. THC-Serumkonzentrationen von 10,58 ng/ml oder mehr deuten relativ zuverlässig auf einen akuten Cannabiskonsum (Regressionsformel, Huestis et al. 1992), da dieser Wert 6 Stunden nach dem Konsumende von allen Gelegenheitskonsumenten und von 95% der chronischen Konsumenten unterschritten wird. Der Konzentrationswert des Metaboliten THC-OH von mehr als 5,46 ng/ml deutet zusätzlich auf einen akuten Konsum hin. Beeinträchtigungen sind in den ersten zwei Stunden nach dem Konsum besonders ausgeprägt, einzelne Fähigkeiten können noch 6-8 Stunden beeinträchtigt sein. Daher muss in dem Zeitraum von 6-8 Stunden nach dem Konsum mit einer Beeinflussung gerechnet werden. Eine Wirkung ist nicht auszuschlieBen, solange THC nachweisbar ist. Die THC-Carbonsäurewerte können zur Beurteilung eines chronischen Cannabiskonsums* herangezogen werden.Werte ab 75 ng/ml deuten auf einen chronischen Konsum hin, Werte ab 150 ng/ml sind ein starker Hinweis auf einen chronischen Konsum. Da wird mir bestimmt Missbrauch vorgeworfen, zumal meine Werte schon mit Textmarker markiert wurden in der Akte.(Obwohl es noch im Widerspruchsverfahren ist). Allerdings fände ich das schon richtig, wenn man das so handhaben würde wie es vom Gesetzgeber vorgesehen ist, das nach der 2. Auffällikeit erst gravierende Maßnahmen eingeleitet werden. Zum einen bin ich mir ziemlich sicher, dass es für 70% der betroffenen Warnung und lehre genug ist um das in Zukunft zu unterlassen (1 Monat fahrverbot, 2 Punkte und fast 1000€ )und zum anderen, es keine genauen Testmöglichkeiten gibt und der Abbau wie ich heute weiß unberechenbar ist. Auch das sich heute noch auf Studien von 1992 berufen wird, halte ich für nicht zeitgemäß. Aber wie gesagt ich will auch gar nicht Rum jammern das habe ich mir selbst zuzuschreiben. Was du da sagst macht mir Mut aber ich will mir keine falschen Hoffnungen machen. Es bleibt mir ein Rätsel warum das Gutachten nicht entfernt wurde, obwohl ja klar war das ich in die Akte gucke. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 13.03.2025, 07:07
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 465 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Ja, Missbrauch vielleicht. Aber eben nicht Abhängigkeit. Und da keine Anzeichen für Abhängigkeit vorliegen (meiner Meinung) rechtfertigt das kein äG/MPU. Siehe §13a FeV.
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1607 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 ![]() |
Der Missbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn steht ja fest.
Allerdings führt der erst beim 2. mal zu Maßnahmen der FEB. Die Hinweise in der Befundbewertung auf chronischen Konsum sind irrelevant, da chronischer Konsum nicht mehr eignungsrelevant ist. |
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Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 12.03.2025 Mitglieds-Nr.: 92399 ![]() |
Vielen Dank für eure Antworten.
Aber dass mein positives MPU-Gutachten nicht entfernt wurde, lässt mir keine Ruhe. Egal, welche Beiträge, Urteile und Gesetzestexte ich lese, ich drehe mich nur im Kreis und am Ende stehe ich wieder am Anfang. Es gibt keinen mir bekannten Grund, es nicht zu löschen, es sei denn, ich habe vielleicht etwas übersehen. Hat es eventuell Auswirkungen, dass in dem alten Führungszeugnis von 2012, das auch noch in der Akte verblieben ist, in einem Eintrag zum Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von 2012 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € und eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 9.9.2012 steht? Allerdings sollte ja darauf nach der deshalb erfolgten positiven MPU und der darauf folgenden Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 2013 kein Bezug mehr genommen werden, oder liege ich da falsch? Auch wenn es eine Überliegefrist von 1 Jahr geben sollte, wäre sie über das Datum meiner Auffälligkeit jetzt im Januar. |
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 465 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Ein einzelnes Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in der Regel nicht Eignungs-Kritisch. Selbst wenn, ist auch das schon verjährt.
Zitat Es gibt keinen mir bekannten Grund, es nicht zu löschen, es sei denn, ich habe vielleicht etwas übersehen. Gibt es auch nicht. Auch wenn es nicht entfernt wurde (physisch aus der Akte), darf es nicht verwertet werden. Warte doch erst mal den Bussgeldbescheid ab und eine eventuelle Reaktion der Behörde. Da sollte aber ausser dem 1 Monat Fahrverbot nichts kommen. Falls (irrtümlich) eine MPU gefordert wird, kannst du dann rechtlich dagegen vorgehen. |
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#10
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 21.03.2025 Mitglieds-Nr.: 92421 ![]() |
Ich persönlich würde erst dann was unternehmen, wenn die Führerscheinstelle tatsächlich eine MPU anordnet und in dieser Anordnung die alte, gelöschte Fahrt mit aufgeführt wird. Mir ist kürzlich ein vollkommen fiktiver Fall bekannt geworden, bei dem die Führerscheinstelle genau das getan hat. Ein Sachverhalt wurde nach Ablauf seiner Tilgungsfrist als Begründung für die Anordnung einer MPU verwendet. Bei Neuerteilung wurde sogar schriftlich um Bereinigung der Akte gebeten. Doch wie könnte man nun am effektivsten erreichen, dass der Sachbearbeiter sachlich und fachlich korrekt arbeitet? |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14066 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
...dann weist man ihn auf den Fehler hin und er korrigiert das.
Fertig. |
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#12
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 21.03.2025 Mitglieds-Nr.: 92421 ![]() |
Der Sachbearbeiter erkennt in dem Fall leider keinen Fehler. Er macht eine Fantasie-Rechnung hinsichtlicher der Tilgungsfrist und Verwertbarkeit auf. Und das ganze mit gefährlichen Wissenslücken:
"Aktenführende Behörde [vor Ort] sticht Auskünfte aus dem FAER aus". Auch: "Angaben vom KBA seien ohne Gewähr". Bei seiner persönlichen Berechnung der Verwertbarkeit eines Sachverhaltes setzt er einen Verzicht mit dem Entzug gleich. Dabei ist ja der Verzicht bei den Ausnahmen zur längeren Verwertbarkeit doch ausdrücklich vom Gesetztgeber ausgenommen worden. Wo fängt man da an, wo hört man auf? Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 30.03.2025, 10:23
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Beitrag
#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14066 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Diese beiden zitierten Aussagen sind allerdings zutreffend.
Das FAER wird mit den Daten der örtlichen FEB gespeist und damit sind im Zweifelsfall die örtlichen Akten die verbindlichen Daten. Asynchron sollten die natürlich nie sein. Falls dann wirklich einmal ein einzelner Sachbearbeiter falsch rechnet, dann kann man ihm gemeinsam mit dem Abteilungsleiter Nachhilfe-Unterricht zukommen lassen. Alles ganz unspektakulär. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 06:35 |