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> Bekannte fährt trotz mangelnder Sehkraft (bereits mehrere Unfälle)
Josch1
Beitrag 11.03.2025, 20:30
Beitrag #1


Neuling
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Hallo in die Runde.

Die Mutter einer Freundin hat seit vielen Jahren eine Augenerkrankung. Dadurch hat sie kaum noch Sehkraft. Hatte auch bereits einige Unfälle (Gott sei Dank bisher ohne Personenschaden). Dazu kommt, dass sie auch dem Alkohol nachhängt.

Jetzt ist der Faden gerissen und sie ist in den Zaun eines Nachbarn gefahren. Sturzbetrunken! Leider haben die Nachbarn keine Polizei gerufen, sondern nur meine Freundin angerufen.

Dass der Alkohol bei der Führerscheinstelle nicht weit führt (keine Nachweise), ist mir klar. Wie sieht es mit der Sehkraft aus? Ist eine Meldung an die Führerscheinstelle sinnvoll? Ein entsprechendes augenärztliches Gutachten wird sie nicht vorlegen wollen. Das würde ihre Fahruntauglichkeit beweisen.

So langsam ist es überfällig, dass die Frau ihren Führerschein abgeben muss. Gestern war es nur ein Zaun, morgen vielleicht ein Kind?

Kann jemand zielführende Tipps geben?

Danke im Voraus!
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Ernschtl
Beitrag 11.03.2025, 23:06
Beitrag #2


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Was sagt denn die Tochter dazu?


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Josch1
Beitrag 12.03.2025, 06:55
Beitrag #3


Neuling
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Die ist meiner Meinung. Will das sie niemanden gefährdet.
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Margirus
Beitrag 12.03.2025, 07:03
Beitrag #4


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Ruf doch mal bei der FSS an und schildere die Situation, die haben bestimmt eine Lösung für dieses Problem. Diese Person ist eine Gefahr für uns alle.
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ujgm
Beitrag 12.03.2025, 09:21
Beitrag #5


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Vorgeschriebene regelmäßige Gesundheitsüberprüfungen ab 65 wären die Lösung.

Leider traut sich da kein Politiker dran, weil bei dem Wählerpotential wäre das politischer Selbstmord. ranting.gif

Stattdessen mutet man den Kindern zu, ihre eigenen Eltern bei der Führerscheinstelle anzuschwärzen!
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auchdasnoch
Beitrag 12.03.2025, 10:42
Beitrag #6


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Vielleicht kann man die Dame ja mal dazu überreden eine freiwillige Beobachtungsfahrt bei einer Fahrschule oder beim TÜV zu machen.
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dopero
Beitrag 12.03.2025, 10:53
Beitrag #7


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Zitat (ujgm @ 12.03.2025, 10:21) *
Vorgeschriebene regelmäßige Gesundheitsüberprüfungen ab 65 wären die Lösung.

Leider traut sich da kein Politiker dran, weil bei dem Wählerpotential wäre das politischer Selbstmord. ranting.gif

Stattdessen mutet man den Kindern zu, ihre eigenen Eltern bei der Führerscheinstelle anzuschwärzen!

Hauptsache die Luft scheppert.
Das die Mutter in diesem Fall auch problemlos erst 40 Jahre alt sein könnte, völlig egal.
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mir
Beitrag 12.03.2025, 11:40
Beitrag #8


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Was hat eigentlich Verantwortungslosigkeit mit dem Alter zu tun?


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Josch1
Beitrag 12.03.2025, 11:45
Beitrag #9


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Zitat (auchdasnoch @ 12.03.2025, 10:42) *
Vielleicht kann man die Dame ja mal dazu überreden eine freiwillige Beobachtungsfahrt bei einer Fahrschule oder beim TÜV zu machen.


Nein, das funktioniert nicht. Völlig beratungsresistent.
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ujgm
Beitrag 12.03.2025, 11:54
Beitrag #10


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Dann hat die Tochter die Wahl, dem verkehrsgefährdenden Treiben zuzusehen und sich im Falle des Falles moralisch schuldig zu fühlen.

Oder sie schwärzt ihre eigene Mutter bei der Führerscheinstelle an und fühlt sich moralisch schuldig.

In diesem Dilemma stecken leider viele Angehörige...
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Josch1
Beitrag 12.03.2025, 11:59
Beitrag #11


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Die Frage ist, wird die Führerscheinstelle aktiv? Vielleicht, eventuell, ich glaube nutzt nichts.
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Margirus
Beitrag 12.03.2025, 12:20
Beitrag #12


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Wir hatten in der Familie einen ähnlichen Fall.
Mein damals (82) noch lebender Schwiegervater fuhr bei uns im Ort einen Poller am Supermarkt um: nicht gesehen weil zu niedrig. Polizei kam hinzu und nahm alles auf.

Die Jahre vorher bat meine Frau ihren Vadder schon mehrmals darum, den Lappen abzugeben, die Karre sah auch schon aus wie Sau, er blieb immer mal wieder wo hängen. Im Gegensatz zum TE seinem Problem war er aber nie besoffen unterwegs.

Nach dem Unfall suchte meine Gattin die Polizei auf und bat darum, ihrem Vadder mal freundlich in´s Gewissen zu reden. Das machten sie und hat wunderbar funktioniert. Er gab den FS ab und wir waren erleichtert, daß jetzt nichts mehr passieren kann.
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Spidersangel
Beitrag 12.03.2025, 12:22
Beitrag #13


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Das wird Dir nur die zuständige FSS beantworten können.
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OlafSt
Beitrag 12.03.2025, 13:15
Beitrag #14


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Der FSS einen Hinweis zu geben ist ja auch kein Anschwärzen. Das wäre es nur, wenn man einen Vorteil daraus zieht - aber das wird nicht der Fall sein, wenn das Muttchen zukünftig kutschiert werden muss 😉

Daher kann man da ohne jedes schlechte Gewissen rangehen. Die Option, die @Magirus gewählt hat, ist sogar noch eleganter.


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ZITAT(blue0711)
Ich muss als VT nicht mit jedem erdenklichen Unsinn als Reaktion von Anderen auf meine blosse Existenz in einem in der Praxis doch recht subjektiv eingeschätzten imaginären Raum rechnen.
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aussie
Beitrag 12.03.2025, 19:38
Beitrag #15


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falls die Karre repariert werden muss, mit der Werkstatt reden, damit sie als nicht reparaturfähig dargestellt wird.
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shortie
Beitrag 16.03.2025, 07:46
Beitrag #16


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Zitat (Josch1 @ 11.03.2025, 20:30) *
Die Mutter einer Freundin ...

... Gestern war es nur ein Zaun, morgen vielleicht ein Kind?

Wie du das schilderst, ist nicht mehr die Frage ob ein schwerwiegender Unfall passiert, sondern nur noch wann.
Bisher ist es ja wohl nur glücklichen Umständen zu verdanken das nichts schlimmes passiert ist.

Die Freundin hat ihrer Mutter gegenüber eine Schutzpflicht (Garantenstellung/Garantenpflicht aus § 13 StGB). Es besteht auch eine Beistandspflicht aus § 1618a BGB.
Die Freundin kann im Falle eines Unfalles mit Personenschaden (§ 223, 229 StGB, aber auch wegen anderer Straftaten) wegen Unterlassung (§ 13 StGB) für die Taten ihrer Mutter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Wenn man den Bogen weiter spannt, müsste auch schon über die unterlassene Hilfeleistung der Freundin (§ 323c StGB) nachgedacht werden. Hier steht m.M.n. die "gemeine Gefahr" im Raum, bei der zu helfen ist

Die Freundin sollte also schon aus strafrechtlichem Eigennutz tätig werden.
Davon abgesehen kann es auch psychisch belastend sein, wenn man für Verletzungen oder gar den Tod der Mutter zumindest mitverantwortlich ist.

Die Mutter weiß ja, dass sie so gut wie nichts mehr sieht. Wenn sie so Auto fährt, nimmt sie ja mindestens billigend in Kauf, dass sie einen (schweren) Unfall verursacht.
Wenn sie dadurch Straftaten begeht, handelt sie nicht mehr fahrlässig, sondern vorsätzlich.
Man solls ja nicht beschreien, aber bei einem tödl. verlaufendem Unfall wären Mutter und Tochter wegen Totschlag (§ 212 StGB) dran. Das ist ein Verbrechen mit mindestens 5 Jahre Knast.
Die Mutter als unmittelbare Täterin und die Tochter wegen ihrer Unterlassung.

Viel Schwarzmalerei? Ja, kann sein.

Vielleicht reicht es ja schon der Mutter den Autoschlüssel wegzunehmen. Da wird eine Behörde nicht informiert und man hätte der Pflicht zunächst genüge getan.

Natürlich wird der familiäre Haussegen schief hängen wenn die Tochter tätig wird. Die Mutter fühlt sich ja "verpetzt" oder bevormundet.
Aber das ist ja eine Sache der Kommunikation untereinander. Sie wird irgendwann schon einsehen, das es nur Fürsorge war.
Die entsprechende Behörde muss auch bei anonymen Mitteilungen tätig werden. Dann ist der schwarze Peter -die Garantenstelliung- wegen der Amtspflicht auch bei der Behörde.
Es sollte aber irgendwie nachweisbar für die Tochter sein, dass sie irgendwie tätig geworden ist.



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GM_
Beitrag 16.03.2025, 09:33
Beitrag #17


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Was ist es denn für ein Augenleiden?

Grauer Star? Kann man leicht operieren, in jedem Alter.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Test62
Beitrag 16.03.2025, 12:46
Beitrag #18


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Zitat (shortie @ 16.03.2025, 07:46) *
Die Freundin hat ihrer Mutter gegenüber eine Schutzpflicht (Garantenstellung/Garantenpflicht aus § 13 StGB). Es besteht auch eine Beistandspflicht aus § 1618a BGB.
Die Freundin kann im Falle eines Unfalles mit Personenschaden (§ 223, 229 StGB, aber auch wegen anderer Straftaten) wegen Unterlassung (§ 13 StGB) für die Taten ihrer Mutter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Wenn man den Bogen weiter spannt, müsste auch schon über die unterlassene Hilfeleistung der Freundin (§ 323c StGB) nachgedacht werden. Hier steht m.M.n. die "gemeine Gefahr" im Raum, bei der zu helfen ist

Die Freundin sollte also schon aus strafrechtlichem Eigennutz tätig werden.
Davon abgesehen kann es auch psychisch belastend sein, wenn man für Verletzungen oder gar den Tod der Mutter zumindest mitverantwortlich ist.

Die Mutter weiß ja, dass sie so gut wie nichts mehr sieht. Wenn sie so Auto fährt, nimmt sie ja mindestens billigend in Kauf, dass sie einen (schweren) Unfall verursacht.
Wenn sie dadurch Straftaten begeht, handelt sie nicht mehr fahrlässig, sondern vorsätzlich.
Man solls ja nicht beschreien, aber bei einem tödl. verlaufendem Unfall wären Mutter und Tochter wegen Totschlag (§ 212 StGB) dran. Das ist ein Verbrechen mit mindestens 5 Jahre Knast.
Die Mutter als unmittelbare Täterin und die Tochter wegen ihrer Unterlassung.


Garantenstellung ist nicht erkennbar, außer es würde eine gesetzliche Betreuung bestehen. Kinder haften nicht für ihre Eltern.

§a1618a BGB betrifft Zivilrecht. Weder Straf- noch Verwaltungsrecht.

Die zitierte „unterlassene Hilfeleistung“ wäre ja nur eine Beihilfe zur fahrlässigen Tötung durch Unterlassen. Scheitert aber an §27 StGB, da Beihilfe nur bei Vorsatztaten strafbar ist.

Eine moralisch-ethische Verantwortung bleibt natürlich bestehen.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 16.03.2025, 13:30
Bearbeitungsgrund: Zitat-fix
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gruenerTeich
Beitrag 16.03.2025, 14:57
Beitrag #19


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Sehe ich auch so, eine Garantenstellung ist allein mit Blick auf das Zeugnisverweigerungsrecht nicht herleitbar.

Zivilrechtliche Haftung scheitert allerspätestens bei der haftungsbegründenden Kausalität.

Im Übrigen kann eine strafrechtliche Verurteilung des Geschehens auch ohne ein Blutalkoholgutachten der Staatsanwaltschaft gelingen
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shortie
Beitrag 19.03.2025, 09:27
Beitrag #20


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Zitat (Test62 @ 16.03.2025, 12:46) *
Garantenstellung ist nicht erkennbar . . . Kinder haften nicht für ihre Eltern.

§a1618a BGB betrifft Zivilrecht. Weder Straf- noch Verwaltungsrecht.

Das würde evtl. ein Gericht zu beurteilen haben. Die Tochter kommt u.U. als "Beschützergarant" in Frage.
Wie die Familienverhältnisse aussehen wissen wir nicht.
Den § 1618a BGB hab ich darum erwähnt, weil irgendein Richter oder StA ganz sicher darauf zeigen würde, um die Beistandschaft innerhalb der Familie aufzuzeigen.
Manche Pflichten ergeben sich nunmal auch im Strafrecht oder Verwaltungsrecht aus anderen Gesetzen.
Ich erinnere da mal beim Fahrtenbuch (Verwaltungsverfahren) an den Querverweis auf das HGB. Wonach der Kaufmann aus seiner Buchhaltungspflicht wissen muss wer gefahren ist.

Zitat (Test62 @ 16.03.2025, 12:46) *
Die zitierte „unterlassene Hilfeleistung“ wäre ja nur eine Beihilfe zur fahrlässigen Tötung durch Unterlassen. Scheitert aber an §27 StGB, da Beihilfe nur bei Vorsatztaten strafbar ist.

Ich find schon dein "nur" seltsam. Wenn das meiner Mutter passierte, wäre das schon schlimm genug.
Den Vorsatz der Mutter durch die billigende Inkaufnahme hab ich begründet. Sie hatte ja schon mehrere Unfälle durch die mangelnde Sehkraft bei denen nur glücklichen Umständen zu verdanken war, das nicht viel passierte.
Insofern bin ich ggf. gar nicht mehr bei der fahrlässigen Tötung.


Zitat (gruenerTeich @ 16.03.2025, 14:57) *
Sehe ich auch so, eine Garantenstellung ist allein mit Blick auf das Zeugnisverweigerungsrecht nicht herleitbar.

Das Eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Eine Garantenstellung schliesst sich doch nicht aus dem Vorhandensein eines Aussage-/Zeugnisverweigerungsrechtes aus.
Die Garantenstellung ist doch bereits weit vor einer evtl. Verhandlung vorhanden und soll ja eben eine Verhandlung (als Folge eines Schadeneintrittes) eher verhindern als denn zu einer Verurteilung führen.
Die besondere Pflicht zum Handeln könnte auch mit der Wegnahme der Autoschlüssel erfüllt werden.
Damit hätte die Tochter ja schonmal deutlich mehr getan als gar nichts. Und müsste zudem nichtmal eine Behörde einschalten.
Es könnte weitere Möglichkeiten geben ohne einschalten einer Behörde der Pflicht nachzukommen (Luft aus den Reifen lassen, Auto in Garage sperren, abschleppen lassen)
Alles ist besser als Nichtstun.
Außerdem ist das Zeugnisverweigerungsrecht eben nur ein Recht und keine Pflicht.
Mir persönlich wäre eine verurteilte aber lebende Mutter immer noch lieber als ein Tote. Gerade dann, wenn ich deren Tod mit zu verantworten hätte.
Und wenn sich die Tochter zügig entschliesst irgendetwas zu tun, würde beides nicht passieren.



Ich hab ja nicht behauptet, dass das alles zwingend passieren muss und hab auch selber Schwarzmalerei erwähnt.
Wer allerdings gar nicht über das alles nachdenkt, könnte hinterher, wenn's schief gegangen ist, dicke Backen machen.
Die Rechtsprechung ist ein wackeliges Schiff.

Der BGH hat sich übrigens 2017 dazu geäußert, das Kinder ihren Eltern gegenüber sehr wohl eine Garantenpflicht haben können und dies ausdrücklich auf § 1618a BGB gestützt.
Es ist halt der Einzelfall der familiären Bindung zu prüfen.
BGH vom 02.08.2017 Az.: 4 StR 169/17
Ja, es liegt zwar ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde, aber meine Überlegungen hatten schon andere, wichtigere, Leute.
Ab Rd.Nr. 13 macht der BGH allgemeingültige Feststellungen.
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TAK
Beitrag 19.03.2025, 10:28
Beitrag #21


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ich frag mich immer wieso Ärzte bei so einer Diagnose keine Meldung an die FSS machen müssen... natürlich ist das noch weitere Bürokratie und ich bin eigentlich ein Gegner diese noch weiter aufzubauschen aber gerade bei derartigen Diagnosen muss doch die Behörde irgendwie informiert werden... hier gibt es jetzt zumindest noch die Tochter die das mitbekommt... aber gibt auch alleinstehende oder Situationen wo die Familie weiter entfernt wohnt und nichts mitbekommt...

Zur Situation hier einfach mal die Frage, ob man nicht jemand kennt der bei der Behörde oder Polizei tätig ist... oder vielleicht auch ein DRKler, etc... der dann mal das Gespräch suchen könnte... ansonsten ggf. auch eine anonyme Mail an die FSS wenn man zumindest gegenüber der Mutter nicht als böse Tochter dastehen möchte...


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MsTaxi
Beitrag 19.03.2025, 12:22
Beitrag #22


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Der Arzt muss von der Tatsache, dass seine Patientin munter Auto fährt, keine Kenntnis haben. Prinzipiell bin ich aber bei so etwas wie Epilepsien, fortschreitendem Sehverlust etc.pp. durchaus bei dir. Bürokratie hin oder her, hier wäre sie sinnvoll angewendet, wenn spätestens bei Kenntnis eines Autofahrens die Fsst verständigt würde.


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Jens
Beitrag 19.03.2025, 21:06
Beitrag #23


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Zitat (TAK @ 19.03.2025, 10:28) *
ansonsten ggf. auch eine anonyme Mail an die FSS wenn man zumindest gegenüber der Mutter nicht als böse Tochter dastehen möchte...

Ich hoffe, dass Führescheinstellen nicht aufgrund anonymer Anschwärzereien tätig werden. Sonst könnte ich ja z.B. meinem Nachbarn mit dem ich Streit habe, einfach mal Kokainkonsum unterstellen, und schon ist er den Lappen los.
Nein Danke.


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F117
Beitrag 20.03.2025, 00:25
Beitrag #24


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Wäre eine Info des Arztes an die FSS nicht ein Verstoß gegen seine Schweigepflicht?


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ulm
Beitrag 20.03.2025, 06:03
Beitrag #25


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Nach bisheriger Rechtslage: Ja.

Die ärztliche Schweigepflicht soll ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt schützen. Wenn der Patient nicht alle Fragen, Probleme und Symptome offen, ehrlich und vollständig dem Arzt schildert, kann es zu lebensbedrohlichen Fehlbehandlungen kommen.

In abgemildeter Form kann man das immer wieder im verkehrsportal, vor allem im MPU-Forum, erleben. Auch da tauchen Menschen auf, die nur einen Teil erzählen, weil sie sich beispielsweise schämen. Die Forenteilnehmer erteilen einen Rat und der ist grundfalsch, weil die verschwiegene Tatsache den Weg zurück zur Fahrerlaubnis komplett dreht.

Daher ist die ärztliche Schweigepflicht ein hohes Gut, die in wenigen Situationen kontraproduktiv ist.
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MsTaxi
Beitrag 20.03.2025, 07:30
Beitrag #26


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Ich bin auch jemand, der sich für die Wahrung der beruflichen Schweigepflicht stark macht, aber hier geht es ja um den Schutz Fremder und um den des Patienten des Arztes. Das sollte man nicht außer acht lassen. Mir ist klar, dass nach herrschender Gesetzeslage die Sache eindeutig geregelt ist. Solange nichts passiert, können alle glücklich sein, aber wehe, wenn es schief geht... In dem Fall kann man dann wenigstens auf niemand mit dem Finger zeigen.


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ulm
Beitrag 20.03.2025, 07:39
Beitrag #27


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...daher bleibt nur, dass der Arzt das Vertrauen zu seiner Patientin nutzt und ihr ins Gewissen redet.
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Jens
Beitrag 20.03.2025, 07:51
Beitrag #28


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Aus einem Merkblatt der Bundesärztekammer zur ärztlichen Schweigepflicht:
Zitat
2.4.4.1. Rechtfertigender Notstand
Liegt weder eine gesetzliche Befugnis noch eine Einwilligung zur Offenbarung patientenbezogener Informationen vor, kann dennoch ausnahmsweise eine Berechtigung zur Offenbarung gegenüber Dritten zulässig sein. Solche Ausnahmen kommen grundsätzlich dann in Betracht, wenn der Schutz bedeutender Rechtsgüter oder Rechtsinteressen eine Einschränkung der ärztlichen Schweigepflicht erfordert (§ 9 Abs. 2 MBO-Ä). Dieser Rechtsgedanke ist in den Bestimmungen zum rechtfertigenden Notstand im Strafgesetzbuch geregelt (§ 34 StGB). Ein solcher Notstand kann insbesondere gegeben sein, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder das Leben andere Menschen besteht und durch ein Offenbaren von schweigepflichtigen Informationen die Gefahr abgewendet werden kann. Eine solche Situation kann z. B. vorliegen, wenn ein Patient infolge einer Krankheit oder durch den Einfluss von Arzneimitteln oder Betäubungsmitteln fahruntüchtig ist und der Arzt davon ausgehen muss, dass der Patient dennoch am Straßenverkehr teilnimmt. Der Arzt hat im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen, ob das Risiko für Gesundheit und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer eine Ausnahme von der Schweigepflicht rechtfertigt. In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Schutz der Verkehrsteilnehmer das Interesse des fahruntüchtigen Patienten an der Geheimhaltung seiner Fahruntüchtigkeit im Regelfall überwiegt.15 Allerdings hat der Arzt seinen Patienten zunächst auf dessen Fahruntüchtigkeit und die Gefährdung anderer Menschen hinzuweisen, um ihn zur Einsicht zu bewegen. Auf diese Hinweise darf der Arzt nur dann verzichten, wenn dies wegen der Art der Erkrankung oder wegen der Uneinsichtigkeit des Patienten von vornherein zwecklos ist.

15BGH, Urteil vom 08.10.1968 – VI ZR 168/67


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ulm
Beitrag 20.03.2025, 08:58
Beitrag #29


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Dieses Merkblatt kenne ich, sehe es aber kritisch, vor allem sind in meinen Augen die falschen Begriffe gefettet.
Gefettet gehört die "gegenwärtige Gefahr", die zwingend zum rechtfertigenden Notstand gehört. Also wenn beispielsweise nach der Augenuntersuchung der Patient mit medikamentös geweiteten Pupillen als Fahrer in das Auto vor der Praxis steigen will.
Keine "gegenwärtige Gefahr" sehe ich bei einer Amputation des rechten Beines und der Überweisung zur Kur (Reha, AHB) liegend per Krankenwagen.
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mir
Beitrag 20.03.2025, 12:28
Beitrag #30


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Man muss den Leuten eine Alternative zum Auto anbieten.


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ulm
Beitrag 20.03.2025, 20:08
Beitrag #31


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Definitiv richtig!
Da sind dann auch die Angehörigen gefragt, dass sie Fahrdienste anbieten.
Nach einer Augen-OP meines Vaters haben wir mit Nachbarn eine WhatsApp-Gruppe initiiert, um das zu regeln: Vater schreibt, wann er wo hin will/muss und dann hat sich immer jemand gefunden.
Jetzt sieht er besser als vorher und kann auch wieder selbst fahren.
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F117
Beitrag 21.03.2025, 20:39
Beitrag #32


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Heute werden Ärzte verklagt, weil sie ein Pflaster schräg statt gerade geklebt haben (okay, leicht übertrieben... wink.gif ). Kann man verstehen, dass der behandelnde Arzt es bewusst unterlässt, die FSS zu informieren, weil er keinen Klagegrund liefern will?

@MSTaxi: ich bin im Übrigen völlig bei Dir!


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"There's no such thing as a winnable war.
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aus "Russians" - Sting 1986
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Josch1
Beitrag 21.03.2025, 21:48
Beitrag #33


Neuling
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Zitat (ulm @ 20.03.2025, 20:08) *
Definitiv richtig!
Da sind dann auch die Angehörigen gefragt, dass sie Fahrdienste anbieten.
Nach einer Augen-OP meines Vaters haben wir mit Nachbarn eine WhatsApp-Gruppe initiiert, um das zu regeln: Vater schreibt, wann er wo hin will/muss und dann hat sich immer jemand gefunden.
Jetzt sieht er besser als vorher und kann auch wieder selbst fahren.


Wenn Angehörige in der Nähe leben mag das gehen. Allerdings ist das nicht möglich wenn sie 50 Kilometer entfernt leben, ein kleines Kind haben und auch arbeiten gehen. Wegziehen will die Mutter nicht, das Familienverhältnis ist arg angespannt.

Zwischenstand: sie hat versucht die Führerscheinstelle zu aktivieren. Die scheinen keine Lust auf zusätzliche Arbeit zu haben. Die Tochter soll eine ausführliche Begründung mit einer ärztlichen Stellungnahme abgeben. Hallo? Was soll der Quatsch? Es ist kein Wunder wenn viele Leute blind oder mit anderen verkehrsgefährdenden Krankheiten unterwegs sind und Unfälle bauen. Wenn die Hürden einer Meldung derart hoch liegen, verliert sich die höchste Motivation.
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ulm
Beitrag 22.03.2025, 09:38
Beitrag #34


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Die Angehörigen müssen ja die Fahrdienste nicht selbst durchführen. Es geht darum, Angebote zu schaffen.
Nachbarn, Kirchengemeinde, kommunale Gruppen etc.

Das Verhalten der Fahrerlaubnisbehörde sehe ich grenzwertig. Nicht der Meldende hat eine Aufklärungspflicht, sondern die Behörde selbst muss ermitteln.
Macht vielleicht Sinn, den Ansprechpartner zu wechseln, weg vom Mitarbeiter, hin zur Sachgebietsleitung.
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shortie
Beitrag 23.03.2025, 15:11
Beitrag #35


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Es geht hier doch immer noch um die Freundin des TE und ihre problemauslösende Mutter
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mir
Beitrag 23.03.2025, 20:22
Beitrag #36


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Zitat (ulm @ 22.03.2025, 09:38) *
Das Verhalten der Fahrerlaubnisbehörde sehe ich grenzwertig. Nicht der Meldende hat eine Aufklärungspflicht, sondern die Behörde selbst muss ermitteln.
Macht vielleicht Sinn, den Ansprechpartner zu wechseln, weg vom Mitarbeiter, hin zur Sachgebietsleitung.


Darf ich Dich mal in die Realität zurückholen? Der Sachbearbeiter, der sich ohne absolut zwingenden Grund solche Ermittlungsarbeiten ans Bein bindet, dürfte bei Chef und Kollegen wenig beliebt sein. Solche Leute werden als Störkörper empfunden und aufs Abstellgleis gestellt, weswegen sie sich selten in öffentlichen Diensten befinden. Auch nicht in Chefposition.

Ein Arzt hat eigentlich eine andere Rolle und für ihn ist wichtig, dass sich seine Patienten im anvertrauen können, ohne dass sie in Gefahr laufen, die FE zu verlieren.

Am ehesten sehe ich die Chancen in:

- Bieten einer Alternative (kann auch eines dieser sogenannten "Krankenfahrstühle" sein, die werden oft durchaus dankbar angenommen
- Gespräche von Verwandten und Polizei

Ansonsten sag ich dazu: Unsere Rechtsordnung setzt Freiheit und Selbstverantwortung hoch an und in vielen Gegenden ist oder erscheint Auto-Mobilität alternativlos. Dass dadurch Unfälle geschieht, ist das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Nicht mal die Nachbarn, die direkt betroffen waren, stören sich daran. @Josch1 geht das im Grunde nichts an.



Zitat (Josch1 @ 12.03.2025, 06:55) *
Die ist meiner Meinung. Will das sie niemanden gefährdet.


Warum hat sie dann beim Zaun-Unfall nicht die Polizei gerufen?


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ulm
Beitrag 23.03.2025, 22:13
Beitrag #37


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Ich kenne die Realität, doch ich versuche immer wieder die Annäherung an eine ideale Welt... crybaby.gif
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