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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 330 Beigetreten: 22.09.2003 Wohnort: Oberhausen Mitglieds-Nr.: 144 ![]() |
ich bin im Besitz der Führerscheinklassen BE,CE und DE. Erworben bei der Bundeswehr bzw. im Anschluss. Die Klassen C1,CE und DE laufen am 18.06.2025 ab. Ich habe nicht vor die Klassen zu verlängern da ich gewerblich damit nicht mehr unterwegs sein werde. Was ich aber in der nächsten Zeit auf jeden Fall möchte: Ehrenamtlich fahren. Ich bin im Katastrophenschutz und dort muss manchmal der Küchen Lkw (10 Tonnen) den KTW (3,8 Tonnen) oder ein anderes Fahrzeug mit 7,5 Tonnen bewegen. Laut Aussage von von unserem zuständigen Menschen für die Fahrzeuge usw. ist das ehrenamtlich kein Problem, Klassen können im Juni auslaufen, trotzdem darf ich die Fahrzeuge weiter bewegen. Ich bin der Meinung das ich die Klassen verlängern lassen muss. Also Arbeitsmedizinisches Gutachten. Die Schlüsselnummer 95 muss ich nicht eintragen lassen, da ich ja auf keinen Fall gewerblich unterwegs bin... Die große Frage: Wer hat Recht oder müssen wir uns ganz was anderes einfallen lassen? |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14081 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Selbstverständlich benötigst Du eine gültige Fahrerlaubnis.
Also Verlängerung durch Vorlage einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Was Du nicht brauchst, ist "die 95", also den Nachweis nach BrKQG. Laut Aussage von von unserem zuständigen Menschen für die Fahrzeuge usw. Der erzählt einen gefährlichen Blödsinn! ![]() Gefährlich für Dich, weil Du Dich wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" strafbar machst. Und der Fuhrparkverantwortliche, also er, ist mit im Boot wegen des Zulassens. Schönen Gruß von mir, er braucht dringend Fortbildung... |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30692 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Es gibt die Bestimmung des § 2 Abs. 10a StVG:
Zitat (10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss 1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, 2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und 3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben. Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt. Vielleicht hat dein "zuständiger Mensch" die irgendwo im Hinterkopf rumschwirren? Aber das bedeutet nicht, dass du nach Ablauf deiner Klassen einfach weiter im Ehrenamt LKW fahren darfst. Du müsstest diese Berechtigung beantragen und dafür eine praktische Prüfung ablegen. Und dann wäre da trotzdem noch die Einschränkung, dass du bei einem 7,5-Tonner keinen Anhänger ziehen darfst, weil die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5t überschreiten würde. Und der 10-Tonnen-Küchen-LKW fällt völlig raus. Da ist es doch einfacher und praktikabler, wenn du die bestehende Fahrerlaubnis verlängerst. -------------------- |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 330 Beigetreten: 22.09.2003 Wohnort: Oberhausen Mitglieds-Nr.: 144 ![]() |
Selbstverständlich benötigst Du eine gültige Fahrerlaubnis. Also Verlängerung durch Vorlage einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Was Du nicht brauchst, ist "die 95", also den Nachweis nach BrKQG. Laut Aussage von von unserem zuständigen Menschen für die Fahrzeuge usw. Der erzählt einen gefährlichen Blödsinn! ![]() Gefährlich für Dich, weil Du Dich wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" strafbar machst. Und der Fuhrparkverantwortliche, also er, ist mit im Boot wegen des Zulassens. Schönen Gruß von mir, er braucht dringend Fortbildung... Aissauge war falsch ausgedrückt. Wir haben am letzten Montag darüber geredet wie wir da handeln müssen... Die Möglichkeiten hab ich ja jetzt. Ich denke mal wir haben beide die Lösung im Kopf gehabt die Jens geschrieben hat. |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14081 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Der "Helferführerschein" bringt Dir aber nichts beim Küchen-Lkw...
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 330 Beigetreten: 22.09.2003 Wohnort: Oberhausen Mitglieds-Nr.: 144 ![]() |
Das habe ich auch so verstanden, bin nicht der einzige mit der Klasse...
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 174 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19262 ![]() |
Ich bin beim THW.
Fahre seit 30 Jahren LKW über 15 to. Ich benötige nur alle 5 Jahre die ärtliche Untersuchung. Mit dem Zettel dann zum Amt und einen neuen Führerschein beantragen. Das zahlt alles das THW. Aber man muß schon die Klassen haben die man fahren soll/will. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 09.05.2025 - 19:25 |