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> Führerschein Wiedererteilung und geblitzt worden
Vospito
Beitrag 29.12.2024, 14:42
Beitrag #1


Neuling


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Guten Tag,

Ich habe da so ein Problem oder eher eine Frage.
Mir wurde vor 15,5 Jahren der Führerschein entzogen wegen mehreren Verstößen und ich sollte eine MPU machen. Da ich das Geld für eine MPU nicht hatte und auf denn Führerschein zu dem Zeitpunkt nicht angewiesen war habe ich einfach die Zeit verstreichen lassen. Natürlich habe ich dort kein Fahrzeug bewegt für denn ein Führerschein erforderlich ist.

Ich musste denn Führerschein zum Teil neu machen sprich Theorie und Praxisprüfung mussten
absolviert werden.

Jetzt habe ich seit ca. 6 Wochen denn Führerschein wieder und wurde jetzt dummeweiße bei 100km/h mit ca. 104-105km/h von einen Mobile Blitzer geblitzt.
Ich denke mal das ich geblitzt wurde es war zwar noch mehr Autos auf der Autobahn vom Gefühl her sind alle gleich schnell gefahren. Über mehre Spuren.

Denn Bußgeld Katalog kenne ich aber es steht halt nicht drin was passiert in meinem Fall mit dem Führerschein.


In dem Schreiben von dem Führerscheinstelle denn ich bei Abholung meines neuen Führerscheins bekommen habe steht folgendes mit drin.:
„Sollten Sie jedoch trotz dieser ernsten Ermahnung erneut gegen die Verkehrsvorschiften oder andere Strafgesetze erheblich verstoßen, so müssen Sie mit der dauernden Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.“


Was bedeutet erheblich verstoßen?

Wird die Führerscheinstelle bei so einer geringen Geschwindigkeit Überschreitung überhaupt informiert oder werden die immer was im Straßenverkehr passiert informiert.

Muss ich überhaupt mir Konsequenzen seitens der Führerscheinstelle rechnen.



Danke für eure Hilfe.

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ulm
Beitrag 29.12.2024, 15:31
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal!

Verwarngelder bis 75 Euro erfährt niemand.
Bei 5km/h zu schnell ausserorts mit einem Pkw zahlst Du 20 Euro.
Also hat dieses aktuelle Blitzen keinerlei Folgen für Deine Fahrerlaubnis.
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Jens
Beitrag 29.12.2024, 16:24
Beitrag #3


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Zitat (ulm @ 29.12.2024, 15:31) *
Verwarngelder bis 75 Euro erfährt niemand.
Ein Verwarngeld gibt es bis maximal 55 Euro. Alles ab 60 Euro ist ein Bußgeld. Und es gibt durchaus Verstöße, die mit einer Regelbuße von 60 Euro geahndet und ins Fahreignungsregister eingetragen werden.



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GM_
Beitrag 29.12.2024, 16:43
Beitrag #4


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Zitat (Vospito @ 29.12.2024, 15:42) *
Jetzt habe ich seit ca. 6 Wochen denn Führerschein wieder und wurde jetzt dummeweiße bei 100km/h mit ca. 104-105km/h von einen Mobile Blitzer geblitzt.
Ich denke mal das ich geblitzt wurde es war zwar noch mehr Autos auf der Autobahn vom Gefühl her sind alle gleich schnell gefahren. Über mehre Spuren.

Dann dürfte der Blitz nicht dir gegolten haben. 105 km/h abzüglich 3% Toleranz sind 101 km/h, da passiert nichts.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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ulm
Beitrag 29.12.2024, 19:48
Beitrag #5


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Zitat (Jens @ 29.12.2024, 16:24) *
Ein Verwarngeld gibt es bis maximal 55 Euro. Alles ab 60 Euro ist ein Bußgeld.

Sorry, Du hast natürlich recht!
War wohl noch zu früh für mich...
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Hoheneicherstation
Beitrag 29.12.2024, 22:19
Beitrag #6


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Zitat (GM_ @ 29.12.2024, 17:43) *
..., da passiert nichts.


Es sei denn das Geschehen spielte sich in der Schweiz ab. https://images.gutefrage.net/media/fragen/b...v=1679082490000 blink.gif


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Vospito
Beitrag 27.04.2025, 16:08
Beitrag #7


Neuling


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Hallo zusammen ich habe eine Frage ich habe nach langerzeit meinen Führerschein endlich wieder allerdings verstehe ich denn Brief nur bedingt. Ich hoffe das es mir hier eine genauer erklären kann.

Als beispiel ich werde geplitz unter 20kmh fällt das auch schon unter so einen verstoß wie in dem schreiben oder was muss ich da drunter verstehen.

Kurz zu mir ich habe denn Führerscheon verloren wegen Trunkenheit unter 1,6. habe denn dann nach 12 Monaten und Aufbausiminar wieder bekommen.
Und wurde dann geblitz und musste ich wieder abgeben mit anordnung MPU dieses habe ich ausgesessen und habe 15 Jahre später meinen Führerschein zurück.




Danke für die Hilfe
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Jens
Beitrag 27.04.2025, 16:38
Beitrag #8


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Ich hab deine Frage an den Thread angehängt, den du zum selben Thema schon mal eröffnet hattest.

Zum Schreiben: Das ist in meinen Augen einfach nur ein blödes Drohschreiben ohne rechtlichen Hintergrund. Auch wenn der Brief als "Ermahnung" bezeichnet wird, ist es keine Ermahnung im Sinne des Punktesystems.
Deine alten Eintragungen sind im Fahreignungsregister gelöscht und nicht mehr verwertbar. Also gibt es keine Grundlage um dir beim nächsten Verstoß im Punktebereich die Fahrerlaubnis wieder zu entziehen.
Bei "erheblichen" Verstößen gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze kann durchaus eine MPU angeordnet werden – das gilt aber für jeden, hat also nichts damit zu tun, dass dir schon mal die Fahrerlaubnis entzogen wurde.


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Laym
Beitrag 27.04.2025, 20:19
Beitrag #9


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MYK ?? biggrin.gif

Mein Kumpel hat dieses schreiben auch nach der Neuerteilung im August 2024 bekommen.

MFG
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Ernschtl
Beitrag 27.04.2025, 20:50
Beitrag #10


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Das Schreiben ist eine Frechheit. Nicht weniger aber auch nicht mehr.


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Richard Rorty
Beitrag 28.04.2025, 17:48
Beitrag #11


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Was ein selbstherrliches Schreiben. Wenn du irgendwelche Bezugspunkte zur Kommunalpolitik hast, würde ich mal darauf hinweisen, dass das wenig mit serviceorientierter Verwaltung zu tun hat und die zuständige Leitung da mal ein Auge drauf werfen sollte. Befürchten musst du nichts, du bist genauso zu behandeln wie jeder Ersttäter, es droht Dir keine lebenslange Sperre , da alle Eintragungen getilgt sind.

Wenn Dich das Schreiben wirklich sehr ärgert, was ich verstehe, würde ich die Behörde auffordern, die Akte zu bereinigen, da sie ja offenkundig noch weiterhin Informationen zu deinem Sachverhalt speichert und ansonsten einen DSGVO-Verstoß samt Schmerzensgeldanspruch geltend machen und Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.


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Vospito
Beitrag 07.05.2025, 15:14
Beitrag #12


Neuling


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Ich bräuchte jetzt doch noch mal euere Hilfe.

Was haltet Ihr von solch einer aussage ist die richtig oder nicht.

weil wenn es stimmt würde es mich ja betreffen.


(Wenn Du in der restlichen Probezeit erneut eine schwerwiegende (A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (2x B-Verstoß) begehst, hat die zuständige Behörde in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.)

Siehe StVG §2a Abs. 5 letzte Abschnitt https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html

Wär das dann eine MPU?
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Q-Treiberin
Beitrag 07.05.2025, 18:53
Beitrag #13


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Warst/bist Du denn noch in der (Rest)probezeit?

Dann wirst Du bei einem A-Verstoß in dieser Probezeit eine MPU mit einer verkehrsrechtlichen Fragestellung absolvieren müssen.

Tust Du das nicht in der von der Behörde genannten Frist wird Dir erneut die Fahrerlaubnis entzogen.


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Vospito
Beitrag 09.05.2025, 13:35
Beitrag #14


Neuling


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Es ist trotzdem Komisch weil man bekommt dieses meldung bei einer Wiedererteilung des Führerscheins das finden man auch überall im Internet so


(Nach einer Wiedererteilung beginnt eine neue Probezeit (§ 2a StVG). Du stehst also wieder unter „Beobachtung“. Trotzdem gelten die normalen Regeln:

Erst bei einem A-Verstoß (z. B. über 21 km/h, Rotlicht, Handy, Drogen) oder

zwei B-Verstößen (z. B. Parken auf Autobahn, abgefahrene Reifen)

wird die Führerscheinstelle aktiv: Sie kann ein Aufbauseminar anordnen und die Probezeit auf 4 Jahre verlängern.)


Das ist der § dazu.

📜 § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe
1. Geltung der Probezeit
Jeder, der zum ersten Mal oder nach einer Entziehung den Führerschein neu erhält, bekommt ihn auf Probe für 2 Jahre.

Diese Probezeit beginnt erneut bei einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug.

2. Was passiert bei Verkehrsverstößen in der Probezeit?
Wer in der Probezeit einen schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende (B-Verstöße) begeht, muss:

an einem Aufbauseminar teilnehmen.

die Probezeit wird um weitere 2 Jahre verlängert (also insgesamt 4 Jahre).

Bei weiteren Verstößen nach dem Seminar kann die Führerscheinstelle:

eine verwarnende Maßnahme anordnen.

eine verkehrspsychologische Beratung empfehlen.

ggf. die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Eignung nicht gegeben ist.




Wenn ich das richtig verstehe fange ich bei null wie eine normale Person die zum Ersten mal einen Füherschein macht. Also droht mir nicht direkt beim 1A oder 2B Verstößen eine MPU sonder ich laufe wieder die 3 Phasen durch (Aufbausiminar, Verwarnung , Entzug)

Oder sehe ich das falsch?
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Q-Treiberin
Beitrag 09.05.2025, 14:19
Beitrag #15


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Zitat
Oder sehe ich das falsch?
Tust Du.

Du bekommst keine neue Probezeit, Deine (Rest)probezeit beginnt nur nach der Neuerteilung wieder anzulaufen bis sie regulär beendet ist.

Daher war ja meine Frage ob Du noch Restprobezeit hast.


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Vospito
Beitrag 09.05.2025, 14:34
Beitrag #16


Neuling


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Ja ich war noch in der Probezeit allerdings steige ich da nicht durch wenn man sich denn die StVG §2a anschaut die die Probezeit regel steht folgendes drin also was stimmt jetzt in meinem fall nur.


Die rechtliche Grundlage ist § 2a Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz):

Die Probezeit dauert 2 Jahre ab dem ersten Erwerb der Fahrerlaubnis.

Wird der Führerschein entzogen, bevor die Probezeit abgeschlossen ist, wird die Probezeit unterbrochen und verfällt.

Bei einer späteren Wiedererteilung wird eine neue Probezeit von 2 Jahren angesetzt, nicht die "Restzeit" von damals.


Beispiel:
Du hast mit 18 den Führerschein gemacht (Beginn der Probezeit).

Nach 6 Monaten begehst du einen A-Verstoß → Fahrerlaubnis wird entzogen.

Du verzichtest auf den Führerschein, wartest 15 Jahre.

Jetzt mit 33 beantragst du die Wiedererteilung – ohne MPU.

➤ Du bekommst den Führerschein neu, aber mit voller 2-jähriger Probezeit, nicht nur 1,5 Jahre Rest.

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ulm
Beitrag 09.05.2025, 14:54
Beitrag #17


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1,5 Jahre Rest...

Zitat (Vospito @ 09.05.2025, 15:34) *
Wird der Führerschein entzogen, bevor die Probezeit abgeschlossen ist, wird die Probezeit unterbrochen und verfällt.

Wie kommst Du denn darauf? think.gif

§2a Abs. 1 StVG
Zitat
[...]Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
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Vospito
Beitrag 09.05.2025, 14:59
Beitrag #18


Neuling


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wird in § 2 Absatz 4 FeV so geregelt
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Q-Treiberin
Beitrag 09.05.2025, 15:03
Beitrag #19


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Wo hast Du diesen Unsinn her? Nicht aus dem Gesetzestext!

Dort steht:
Zitat
Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(…)
Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html


Zitat
Beispiel:
Du hast mit 18 den Führerschein gemacht (Beginn der Probezeit).

Nach 6 Monaten begehst du einen A-Verstoß → Fahrerlaubnis wird entzogen.
Lächerlich, sorry!


Nach einem A-Verstoß in der Probezeit wird ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit auf insgesamt (!) vier Jahre verlängert.

Wird Dir innerhalb der Probezeit die FE entzogen, stoppt das laufen der PZ und „ruht“ bis Dir Deine FE neu erteilt wird.

Mit dem Tag der Neuerteilung fängt Deine Restprobezeit wieder an zu laufen bis die insgesamt vier Jahre vorbei sind.

Jetzt verstanden?


@ulm, das war verbotenes Rechtsüberholen…. ranting.gif


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ulm
Beitrag 09.05.2025, 19:15
Beitrag #20


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Zitat (Vospito @ 09.05.2025, 15:59) *
wird in § 2 Absatz 4 FeV so geregelt

Die deutsche FeV hat keinen Absatz 4 im §2. blink.gif
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Q-Treiberin
Beitrag 09.05.2025, 19:39
Beitrag #21


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Doch, allerdings handelt es sich um § 2a….
Zitat
4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
Quelle wie oben….


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 15.08.2025 - 01:44