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Beitrag
#1
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
wollte mal Eure Meinungen/Erfahrungen erfragen. Habe bereits diverse verwandte threads gelesen, gehen aber letztlich an meinem Fall vorbei: Mein Knöllchen: außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen geparkt in verkehrsberuhigter Zone (Z 325.1), 10 EUR. Meine Situation: gewerblicher Kurierdienst, Belieferung von Arztpraxen mit Praxismaterial, Abholung von diagnostischen Blutproben. Stehe im Jahr hunderte Male in diversen Haltverbotsituationen/auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Parkschein, Parkdauer idR 3min, kann im Einzelfall bis 10min dauern: kann ich aber nicht steuern. Meine Frage: Zu Recht? Be- und Entladen im gewerblichen Lierferverkehr, trotz geringer Größe der Ladegüter? Zumal ich stets Stellen finde, wo ich niemanden behindere! Im konkreten Detail: an selber Stelle habe ich dieses Jahr bereits ein Knöllchen bekommen: widersprochen, nach fruchtlosem Schriftverkehr mit Ordnungsamt letztlich bezahlt, weil: Gerichtsverfahren wg 10 EUR? Lächerlich! ABER: da es sich um ein strukturelles Problem handelt, will ich natürlich Rechtssicherheit für regelmäßiges Verhalten. PS Kann mir vielleicht jemand Links zu einschlägigen Urteilen spendieren? Bin entweder zu dumm, oder vielleicht stehen die auch nicht online: BayObLG VRS 32, 59; OLG Karlsruhe VerkMitt 1975, 21; OLG Hamburg VRS 8,379 OLG Düsseldorf DAR 1991, 432; OVG Münster NZV 1996, 87 Danke für Eure Antworten!!! |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30685 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
ABER: da es sich um ein strukturelles Problem handelt, will ich natürlich Rechtssicherheit für regelmäßiges Verhalten. Dann solltest du es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen, auch wenn es dir wegen 10 Euro lächerlich erscheint. -------------------- |
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17504 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Die StVO gilt für alle und überall wenn man keine Ausnahmegenehmigung vorweisen kann.
-------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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Beitrag
#4
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
Liebe Q-Treiberin,
ja! Die StVO nimmt mich ja vom Parkverbot aus: "Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen." Anlage 3 |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7879 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
trotz geringer Größe der Ladegüter? Service: Findet sich bspw. dort allesBayObLG VRS 32, 59; OLG Karlsruhe VerkMitt 1975, 21; OLG Hamburg VRS 8,379 OLG Düsseldorf DAR 1991, 432; OVG Münster NZV 1996, 87 |
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Beitrag
#6
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
Lieber Mueck,
ja danke. Da hab ich die Fundstellen ja auch her. Nur wenn mich die Urteile im Detail interessieren (Fallbeschreibung, Urteilsbegründung): kann ich sie weder über die Fundstellennummern, noch über die einzelnen Gerichtsseiten finden. Das verkehrslexikon.de gibt ja nun nur eine (wenn auch qualifizierte) redaktionelle Meinung eines journalistischen Portals wieder, ist mithin nicht rechtsverbindlich. Und behauptet, dass der geschäftliche Lieferverkehr auch kleine Ladegüter iSd StVO be- und entladen darf, wird an vielen Stellen... Oft aber mit dem Hinweis, dass es sich je um Einzelfallentscheidungen handelt, da der Begriff des Be- und Entladens nicht rechtlich definiert ist. Fun Fact: § 22 StVO "Ladung" verpflichtet mich zur Ladungssicherung, unabhängig von Volumen oder Masse... Ob das aber ein Gericht beeindruckt? Trotzdem danke erstmal, Mueck |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 160 Beigetreten: 10.10.2013 Mitglieds-Nr.: 70205 ![]() |
Das Problem bei dir wird sein, dass dein Parken nicht als Ladevorgang erkennbar sein wird. Erst recht nicht, wenn es bis zu 10 Minuten dauert. Da nützen dir auch die Volltexte der Urteile nicht. Grundsätzlich bist du nämlich im Recht, musst dieses aber im Zweifel beweisen können.
Wenn du eine Lösung finden willst, dann wende dich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Die könnte dir eine Ausnahmegenehmigung ausstellen. Diese kann z.B. zeitlich beschränkt mit der Auflage "Auslegen der Parkscheibe" sein. |
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 650 Beigetreten: 25.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79801 ![]() |
Ich glaube, die Ladetätigkeit muss erkennbar sein. Ich weiß, in deinem Fall kannst du vermutlich schlecht den Kofferraum offen stehen lassen (ich habe den Job auch schon gemacht, allerdings hat der Chef solche Parkknöllchen da übernommen).
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3084 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Wenn Du den Kofferraum offen läßt, bekommst Du halt alternativ einen Zettel wegen unterlassener Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Nutzung. War schon vor 30 Jahren in der Gegend wo ich meinen Zivi im Behindertenfahrdienst geleistet habe der Normalfall.
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24707 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Warum sollte die Ladetätigkeit erkennbar sein müssen? Allerdings macht es das halt schwieriger, gegen den Bußgeldbescheid anzugehen.
Zur Ladetätigkeit gehört aber eben nur das (Ent-) Laden und was damit unvermeidbar zusammen erledigt sein muss. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#11
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
Ja danke Leute.
Nein Tür offenstehen lassen, oder Warnblinker etc geht nicht, da hat die Polizei was gegen... Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, hab ich andernorts gelesen, ist für Fälle vorgesehen, die nicht bereits durch den Verordnungstext geregelt sind. Dass das Laden erkennbar sein müsse, hab ich schon öfters von Ordnungsbeamten gehört, steht aber nun auch nicht in der StVO. ALLERDINGS ist mein Firmenwagen von allen Seiten mit unserem Logo bedruckt, und wenn man beim Knollenschreiben in den Innenraum sieht, kann man allerhand Container etc entdecken. UND ein Schild im Fenster, dass die Lage erklärt. Bei uns vor dem Betrieb hat nach langem Hin und Her das Ordnungsamt eine Ladezone eingerichtet, da bleiben die Damen und Herren auch schon mal 3min stehen und schauen, ob sich am Fahrzeug was tut... Unterm Strich: kann ich auch verkraften beknollt zu werden, nur wenn ich dann Widerspruch einlege und den Sachverhalt erkläre, und DANN die "Schuldvermutung" fortgesetzt wird, mit der impliziten Annahme ich wolle bekrücken: Das ist nicht nett, und wenn Amt mir unterstellt, nicht die Wahrheit dargestellt zu haben, dann werde ich wohl beim Gericht nach der richtigen Beweisform fragen müssen?! Unterschriften von den Lieferadressen: könnte ich ja faken. Ausnamegenehmigung: könnte ich ja mißbräuchlich auslegen und Kaffee trinken etc etc Es schält sich heraus, dass es wohl doch vor Gericht geht. Zunächst danke an alle!!! |
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24707 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Eigentlich läuft's andersherum: Die Behörde muss Dir beweisen, dass Du nicht geladen hast. Jedenfalls, wenn die Ladetätigkeit plausibel ist.
Wie lange stehst Du denn da rum, dass den Knöllchenschreibenden gar nicht auffällt, dass Du lädst? Und warum so lange? -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6670 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 ![]() |
Zitat Die Behörde muss Dir beweisen, dass Du nicht geladen hast. da reichen aber regelmäßig ein paar Minuten (hier waren es "zu meiner Zeit" 10) Beobachtungszeit.
-------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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#14
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
Lieber mir,
ahja, jetzt scheinen wir zum Kern der Sache zu dringen, wo die Haarspalterei beginnt: Der Ablauf ist immer derselbe: -ich stelle mein Fahrzeug ab, -bewehre mich mit einem Henkelmann zum Transport der Blutröhrchen, einer Handvoll Mappen mit Patientenbefunden/Laborpost sowie 0-4 Päckchen/Paketen mit Labormaterial (Dauer 30sek), -ENTFERNE mich vom Fahrzeug ("Parken"), eile in 2-3 Arztpraxen, je nach Lokalität, um zu beliefern und abzuholen (Dauer idR 3min, wenn ich aber in der Praxis warten muss, ausnahmsweise bis zu 10min), -kehre zurück. Das eigentliche Beladen/Entladen ist Sache von Sekunden, das Verbringen der Ware zum und vom Zielort/den Zielorten verbraucht die meiste Zeit. Beim ersten Knöllchen hab ich die beknollenden Ordnungsbeamten angesprochen und erklärt, dass ich lade, und auf die Rechtslage hingewiesen: FEHLER!!! Im anschließenden Dialog mit deren Dienstherrin wurden mir Dinge in den Mund gelegt, die ich nie gesagt habe. Beim aktuellen Knöllchen hab ich dann den beknollenden Beamten kurz auf meinen Ladevorgang hingewiesen und ihm einen schönen Tag gewünscht, aber mich zu keinem Gespräch hinreißen lassen. Wohlgemerkt: Wenn das Knöllchen ausgestellt wird, während ich vom Fahrzeug entfernt bin, kann Ordnungskraft leicht die Indizien übersehen und mich im Unrecht wähnen. Trotzdem muss ich doch dann anschließend per Widerspruch die Fehleinschätzung richtigstellen können?! |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24707 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ich kann zwar hier die hoffentlich entscheidenden Fragen stellen, aber ob das noch alles unter "Entladen" fällt, weiß ich nicht. Vielleicht kann jemand anderes weiterhelfen?
Wenn 10 Minuten beobachtet wird, müsste ja der Ladevorgang auffallen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#16
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
habe ja in beiden Fällen die Ordnungsbeamtem beim Fahrzeug angetroffen:
oben beschriebene Dinge in der Hand, offensichtlich keine Kühlschränke oder so, das erste Pärchen hat stumpf behauptet (ihrer Dienstherrin gegenüber), ich hätte nichts in der Hand gehabt! Wem glaubt ein Mensch nun, von seinem Schreibtisch aus? Der andere Herr, beim aktuellen Vorgang, hat mich angesehen, "Ach beladen" gesagt, eine wegwerfende Handbewegung gemacht und mich darauf hingewiesen, ich wisse ja dass ich dort nicht parken dürfe. Nun all diese Interaktionen will ich aus meiner Argumentation heraushalten, weil sich das alles eh nicht mehr beweisen lässt, und auch die eigentliche Sachlage nur unnötig verkompliziert: STRANG EINS: Gilt, wie verkehrslexikon.de behauptet, das Verbringen kleiner Güter im gewerblichen Lieferverkehr als Be- und Entladen (und um die mutmaßlichen Beschlüsse zum Teil meines Verständnisses und aber auch meiner Argumentation zu machen, würde mir eben DOCH helfen, sie einmal einzusehen), und die Behörde möchte letztlich behaupten, mein Verhalten wäre eben kein erlaubtes Laden? STRANG ZWEI: die Behörde erkennt schon an dass ich als Laborbote rechtmäßig parken dürfe, glaubt mir nur nicht? Die Ordnungsbeamte hat in Ihrem Schriftverkehr mit mir einfach, wie mit dem Schrotgewehr, alle Argumente die ihr irgendwie eingefallen sind abgefeuert, und ich konnte auch letztlich keine kohärente Begründung erkennen. |
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#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3364 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 ![]() |
Lieber mir, -bewehre mich mit einem Henkelmann zum Transport der Blutröhrchen, einer Handvoll Mappen mit Patientenbefunden/Laborpost sowie 0-4 Päckchen/Paketen mit Labormaterial (Dauer 30sek) das würde ich jetzt auch nicht unbedingt als Be- und Entladen akzeptieren. Das sind keine Güter , deren Größe oder Gewicht es unzumutbar macht, sie über eine längere Wegstrecke von Hand zu tragen. Da bin ich mir zwischenzeitlich mit allen Blut- und Labortransporten einig ![]() |
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24707 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Die Ausnahme vom Haltverbot gilt doch aber für das Entladen von beliebigen Dingen, egal ob man zu Fuß laufen kann oder nicht. Oder legt das die Rechtsprechung anders aus?
![]() -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#19
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
Genau meine Frage!!
"Allerdings gilt im geschäftlichen Lieferverkehr auch der Transport von kleinen und leichter Gegenstände als erlaubte Ladetätigkeit, weil es hierbei auch auf die möglichst schnelle Belieferung ankommt. Unter geschäftlichem Lieferverkehr versteht man den Transport von Sachen durch Gewerbetreibende von und zu den Kunden. [Fundstellennachweise]" verkehrslexikon.de |
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3326 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Eigentlich läuft's andersherum: Die Behörde muss Dir beweisen, dass Du nicht geladen hast. Jedenfalls, wenn die Ladetätigkeit plausibel ist. Wie lange stehst Du denn da rum, dass den Knöllchenschreibenden gar nicht auffällt, dass Du lädst? Und warum so lange? Wo lebst du? Heute wird man einfach beschuldigt und muß seine Unschuld beweisen. Steht zwar nirgends, aber so wird es ganz einfach gehandhabt. Habe es oft genug so erlebt. Warum was wie lange dauert kommt auf die Umstände an. Wie lange dauert es bis eine alte Frau vom zweiten Stock an die Haustüre gelangt und weiter in den Keller und mir dort den ihren Kellerraum auf zu schliessen. Wie lange dauert das? Und nein, sie kann mir nicht die Schlüssel aus dem zweten Stock runterwerfen. Denn das könnte wesentlich länger dauern. Je nach Fähigkeit. Schon mal nen Schlüssel im bewachsenen Vorgarten gesucht? Könnte natürlich auch jemanden auf den Kopf fallen oder auf die Straße und in den nächsten Gulli weiterspringen. Noch mehr Beispiele gefällig? Und ja, ich bin froh diesen ...... nicht mehr machen zu müssen. Seit ich in Rente bin gehts es mir besser als jemals zuvor. |
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#21
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
Meine Lieben,
bin nun entschlossen, es mal drauf ankommen zu lassen: schließlich will ich doch wissen ob ich rechtens handle, und vor allem ein Einverständnis mit dem Ordnungsamt zu erzielen. Eine letzte Frage zur Nettiquette: Ist es wünschenswert hier im Forum dereinst zu posten, wie der Vorgang ausgegangen ist? Liebe Grüße |
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2095 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Letzte Frage: aber sicher ist es das!
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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#23
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 873 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
nach fruchtlosem Schriftverkehr mit Ordnungsamt Was haben die denn geschrieben? "Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen." Anlage 3 Mit welchem Fahrzeug stehst du denn da? Sprinterklasse oder Kombi ? Firmenaufdruck drauf oder sonstwie als Lieferfahrzeug erkennbar? Hast doch ein Schild (schön groß) vorne im Fenster "Apothekenlieferdienst" ? oder ein ähnliches? Könnte nützlich sein damit das Be- und Entladen überhaupt erkennbar wird. Oft machen die Beknoller nämlich Fotos und das Schild ist dann mit drauf. Ein Foto von deinem Schild und dem Ticket am Scheibenwischer machst du selber natürlich auch. Du erhältst doch von den Belieferten einen unterschriebenen Lieferschein oder eine sonstige Quittung das du deine Waren abgeliefert hast? Falls nicht, würde ich das zukünftig machen. Da lässt du dir noch schön die Uhrzeit draufschreiben. Ein Stempel wär auch nicht schlecht. Deutsche Behörden lieben Stempel. Die dazu benötigte Zeit ist erlaubte "Nebentätigkeit" der Ladezeit. Das verhindert natürlich zunächst die Beknollung nicht, aber du hast für deine künftigen Einsprüche einen Nachweis für das Be- und Entladen mit der Uhrzeit. Bei der nächsten Knolle dann Einspruch einlegen mit der o.g. Begründung der erlaubten gewerblichen Ladetätigkeit (Größe und Gewicht des Ladegutes ist unerheblich) mit Nennung der genauen Fundstelle im Gesetz StVO, Anlage 3, Abschnitt 4 "verkehrsberuhigter Bereich", lfd. Nr. 12, Nr. 4 Zu dem Einspruch legst du eine Kopie des Lieferscheins und ein Foto von dem Schild. Denn spätestens ab jetzt handelt die Behörde mit Wissen von deiner Unschuld. Das wird noch wichtig. Selbst wenn ein einzelner Beamter dieser Behörde von dem nach Anlage 3 der StVO erlaubten Be- und -Entladen nichts wusste, darf sich weder diese Einzelperson, noch die Behörde auf dieses Nichtwissen zurückziehen. Denn insbesondere die Behörde und die Mitarbeiter, die sowas beknollen wollen, haben das zu wissen. Das ist deren Amtspflicht. Außerdem hast du denen das ja freundlicherweise mit dem Einspruch mitgeteilt. Richtig listig wäre jetzt noch den § 344 StGB "Verfolgung Unschuldiger" in diesem Einspruch zu erwähnen. Der stellt zwar im Wortlaut die (unschuldige) strafrechtliche Verfolgung unter Strafe, aber die (unschuldige) Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist gleichgestellt (OLG Rostock, 20 RR 28/19 Jetzt dürfte sich wohl auch der Sinn des Schildes als auch die Empfangsquittung mit Uhrzeit erschließen. Das könnte in deinem Einspruch so in etwa formuliert werden: "Sollte ihre Bußgeldbehörde an der weiteren Verfolgung festhalten, obwohl nachgewiesener Weise gar keine ahnbare Ordnungswidrigkeit vorliegt, behalte ich mir vor, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen ihren Amtsleiter und den einschreitenden Beamten eine Strafanzeige wegen § 344 StGB zu erstatten." Diese Ankündigung ist weder eine Nötigung noch sonst wie unzulässig. So würde ich das machen und auf eine Reaktion warten. |
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#24
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
Lieber shortie,
wow! Erstmal danke für Deine ausführliche Antwort! Also gaanz langsam, und dann: mit einem Ruck :-) Der Bürgermeister/Ruhender Verkehr schreibt mir als Antwort auf meinen Widerspruch: "Eine Be-/Entladetätigkeit muss eindeutig erkennbar sein. Dies war hier nicht der Fall. Der Außendienst konnte bestätigen, dass Sie mit ihm/ihr sprachen, jedoch hatten Sie entgegen Ihrer Angabe kein Ladegut in den Händen." (unwahr: ob allerdings deren Erinnerung im zeitlichen Abstand zur Situation schwächelt, oder ob sie einen Henkelmann und Mappen nicht als "Ladegut" aufgefasst haben?) "Damit lag nach hiesiger Beurteilung gem. § 12 (2) StVO ein Parkvorgang und kein Haltvorgang zum Be-/Entladen vor." (und wenn ich nun nur ent- und nicht auch beladen hätte? Die Spitzfindigkeit, ob Be-/Entladen letztlich "Parken" oder ein erweitertes "Halten" ist, wird andernorts diskutiert.) "Des Weiteren gaben Sie gegenüber dem Außendienst an, wie Rettungsfahrzeuge behandelt werden zu müssen." (absolute Fiktion, total weltfremd. Habe mich auf Anlage 3 StVO bezogen! => Daraus ziehe ich den Schluss, mit den Außendienstlern nicht zu rechten. Auch meine ich gelesen zu haben (Vorsicht: Halbwissen!) , dass wenn das Ticket erstmal im EDV-System ist, die Politessen es auch nicht mehr zurücknehmen können.) "Darüber hinaus geben Sie an, dass ständig ein Schild in der Windschutzscheibe ausliegt, welches den Sachverhalt erkläre." (Fakt) "Auch ein entsprechendes Schild hat keinerlei rechtliche Bewandtnis." (auch: Fakt) "Der Transport von Blutproben räumt keine Sonderrechte ein, wie sie zB Rettungsfahrzeuge besitzen." (Das geht nun an der Sachlage vorbei: Der Sachgrund ist -unabhängig von eventuellen Gesprächen mit dem Außendienst- gegeben.) "Für solche Kurierfahrten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung gem § 46 StVO zu beantragen." (das falsche Vehikel. Und: weltfremd! Jede Privatperson, die ihre gehbehinderte Oma in die Arztpraxis begleitet "Ein- und Aussteigen", oder 2 Kartons in den 3. Stock trägt "Be- und Entladen" beantragt eine Ausnahmegenehmigung? Wie denn? Das kann die StVO nicht meinen!) Absurd wird es jetzt (und auch traurig): Wollte ich x-mal um den Block (4 Häuserblöcke) fahren, um einen von 3 (in Worten: drei) Kurzzeitparkplätzen zu ergattern (immer belegt, komisch), würde ich das Verkehrsaufkommen ver-x-fachen. Das stünde dem erklärten Zweck des verkehrsberuhigten Bereichs diametral entgegen! Dabei haben nicht nur die ansässigen Arztpraxen/Geschäfte ein vitales Interesse daran, versorgt zu werden, nein auch die Stadt möchte letztlich keine Geister-Einkaufszone mit lauter pleitegegangenen Objekten. Was die Haarspalterei zwischen den Begriffen "Halten" und "Parken" betrifft: wer sich vom Fahrzeug entfernt, der parkt: vor der Schablone, ein Verkehrshindernis zeitnah zu beseitigen. Nun behindere ich aber doch niemanden! LKW, sogar die Feuerwehr kämen an mir vorbei, darauf lege ich IMMER Wert! Lieber shortie, Also mir wäre, für die Zukunft, fast lieber ein Urteil, das MEINEN Fall entscheidet. Denn wenn ich auch jetzt die Behörde intimidiere (oder überzeuge?), und zur Einstellung des Verfahrens bewege, ist das eben keine Garantie, was in x Jahren passiert, wenn womöglich das Personal auf dem Amt durchgewechselt hat. Auch denke ich hier an die Signal-/Vorbildwirkung für meine KollegInnen... Ein Gerichtsurteil bildet doch immer einen verläßlicheren Bezugspunkt als ein kommentarlos eingestelltes OWi-/Bußgeldverfahren? Wie weit es geht, entscheidet am Ende eh das Amt :-) Dein sachdienlicher Hinweis auf die "strafbare Verfolgung Unschudiger" ist mir spontan sympathisch -- als Rache-Phantasie. Sachlich: müsste doch zunächst meine tatsächliche Unschuld nachgewiesen sein? UND: der ahndenden Straßenverkehrs- /Ordnungsbehörde bekannt sein? Auch sachlich: ich möchte doch mit den Menschen (!), die ein Amt bekleiden, keinen Krieg führen, sondern ein Einvernehmen erzielen. Aufplustern und Drohgebärden sind da eher abträglich? Klar, ich werde mit Rechtsfolgen bedroht. Aber doch keines Kapitalverbrechens bezichtigt? Und wenn ich zum fünften Mal Widerspruch einlegen muß, werde ich mich dankbar an Deinen Hinweis erinnern!!! Trotzdem kommt mir mit Tontauben auf Spatzen zu schießen -oder wie das heißt- doch übertrieben vor. Das soll meinen Dank nicht schmälern: Mehr wissen ist immer gut!!! Lieben Gruß |
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#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24707 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ich würde bei dem Stand auch zur praktischen Rechtserkundung raten und wünsche viel Erfolg! Und natürlich sind wir absolut daran interessiert, wie die Sache ausging.
Wenn Du eine lustige erfolgreiche Geschichte lesen möchtest, kann ich Dir diese von @Oscar empfehlen, die ist quasi Kult im VP. Leider sind viele Bilder nicht mehr darstellbar. Da ging's um ein Z314, das das Parken nur für Diplomaten erlauben sollte. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 873 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
"Eine Be-/Entladetätigkeit muss eindeutig erkennbar sein. Dieser Mensch irrt. Wenn das der Fall wäre, wäre das in der Anlage 3 der StVO anders formuliert. So etwa: " ausgenommen bei erkennbarem Be- oder Entladen". Das Be- oder Entladen kann immer noch im Nachgang mit dem Lieferschein/Empfangsquittung belegt werden. Und wenn man Ware abgeliefert hat, sind natürlich die Hände leer. lieber ein Urteil, das MEINEN Fall entscheidet. Ein Urteil, was DEINEN Fall entscheidet kann nur von dir initiiert werden. In Deutschland gibt es nur Einzelfallurteile. wenn womöglich das Personal auf dem Amt durchgewechselt hat. Wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen bis dahin nicht geändert haben sollten, kann das Personal wechseln wie es will. Die Kenntnis ist nicht Personenabhängig. Das diese Behörde und deren Mitarbeiter das zu wissen haben, ist deren Amtspflicht. Dein sachdienlicher Hinweis auf die "strafbare Verfolgung Unschudiger" ist mir spontan sympathisch -- als Rache-Phantasie. Du sollst ja auch keine Rache üben. Ich hab das erzählt, damit du deine Rechte wahrnehmen kannst. Sachlich: müsste doch zunächst meine tatsächliche Unschuld nachgewiesen sein? UND: der ahndenden Straßenverkehrs- /Ordnungsbehörde bekannt sein? Die Behörde darf gar kein Verfahren einleiten wenn offensichtlich keine "Tat" vorliegt (das ist ja schon die verbotene Verfolgung). Deshalb ist so ein Schild im Fahrzeugfenster nützlich. Ja, ein Anfangsverdacht des unerlaubten Parkens liegt sicher vor. Deshalb ist das Ticket am Scheibenwischer auch sicher gerechtfertigt. Eigentlich sollte sich der Fall schon mit dem "vor Ort" Gespräch erledigt haben, denn du hast ja das Schild im Fenster und den Lieferschein (mit Uhrzeit). Ab diesem Zeitpunkt weiß der Beamte ja schon, dass du da parken durftest. Ich habs aber oben schon geschrieben: Spätestens mit deinem Einspruch auf einen folgenden Bußgeldbescheid und Übersendung des Lieferscheins hat die Behörde den Nachweis und das Wissen für dein erlaubtes Parken wegen der Ladetätigkeit. Wenn die Behörde das Verfahren jetzt nicht einstellt und weiter führt (Abgabe ans Gericht) hängt die am Fliegenfänger. Trotzdem kommt mir mit Tontauben auf Spatzen zu schießen -oder wie das heißt- doch übertrieben vor. Der § 344 StGB ist ein Offizialdelikt und im Falle des Abs. 1 sogar ein Verbrechen - nur mal um die Wertigkeit darzustellen. Das ein Unschuldiger durch Behörden in Deutschland nicht verfolgt werden darf (unter gar keinen Umständen) ist elementarer Bestandteil unseres Rechtssystems. (Es wären Kanonen auf Spatzen.) Aufplustern und Drohgebärden sind da eher abträglich? Klar, ich werde mit Rechtsfolgen bedroht. Aber doch keines Kapitalverbrechens bezichtigt? Aber es scheint dich ja zumindest so zu stören, dass du hier einen Thread aufmachst. Aber schließlich und endlich musst du selber wissen was du machst. Und dazu zählt nunmal auch das Zahlen von ungerechtfertigten Parktickets. |
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#27
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19628 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Hier der Link zu einem recht aktuellem Urteil, in dem kurz und knapp klargestellt wird, dass zum Zwecke des Be- und Entladens das Fahrzeug auch geparkt werden darf. Aus dem Kontext ergibt sich, dass es nicht darauf ankommt, ob die Ladetätigkeit erkennbar ist (sondern nur darauf, ob die Ladetätigkeit ohne Verzögerung durchgeführt wird).
Den Quatsch mit der Anzeigedrohung würde ich mir sparen. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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Beitrag
#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24707 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Den Quatsch mit der Anzeigedrohung würde ich mir sparen. Sehe ich auch so. Die Behörde hat eine falsche Rechtsauffassung und ist darin stur. Das ist ärgerlich, aber sie verfolgt eben nicht wissentlich Unschuldige, und nur das wäre strafbar. @haarspalter scheint das auch gar nicht vor zu haben. Wenn sich die Behörde auch nach dem Urteil als unbelehrbar erweisen sollte, gäbe es auch noch bessere Methoden, aber selbst in Berlin (siehe die Geschichte von @oscar_the_grouch) sind die Gerichte in der Lage, sich nachdrücklich Gehör zu verschaffen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#29
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
Hier der Link zu einem recht aktuellem Urteil Sehr gut! Das macht für mich genau den Unterschied zwischen "Liebes Amt, ja das hab ich im Internet gelesen" und etwas, worauf ich verweisen kann, aus. Überhaupt Danke an alle für die rege Beteiligung! Geteiltes Leid usw... Meine Perspektive: Wenn die Dame im Amt wiederholt bei der Halterfeststellung auf "Medizinisches Labor/Logistikunternehmen" stößt, setzt irgendwann ein Wiedererkennungswert ein. Früher oder später... Schaun mer mal, dann sehn mer schon :-) |
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#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14066 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Wobei ja die Halterabfrage nicht vor Ort durchgeführt wird.
Daher nochmals die Frage: Ist Dein Fahrzeug eindeutig als Lieferfahrzeug mit aktueller Liefertätigkeit zu erkennen, also beispielsweise mit einem eindeutigen Schild hinter der Windschutzscheibe? So ein Schild ist dann nämlich auch auf dem Beweisfoto des Ordnungsamtes erkennbar und damit wird es dann tatsächlich etwas schwieriger für das Ordnungsamt, Dir das Gegenteil zu unterstellen. |
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#31
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
also lieber ulm, jetzt drehen wir uns so langsam im Kreis...
Mein Schild liest: "Gerwerblicher Lieferverkehr Parkdauer < 10 Minuten Keine Behinderung des fließenden Verkehrs" Über die Kognitionsbereitschaft der Außendienstler will ich mir auch wirklich keine Gedanken machen, die haben ihre Vorgaben und werden fürs eigenständige Denken nicht bezahlt. Stelle ich mir zumindest so vor... Dazu nur so viel: In 16 Jahren im Job hatte ich original noch NIRGENDS und NIE das Problem, von den Ordnungshütern vor Ort nicht als Lieferant anerkannt zu werden, sei es in der Fußgängerzone (Z 242, "Lieferverkehr frei"), in der Ladezone (Z 286, "Ladezone") oder im verkehrsberuhigten Bereich (Z 325). Diese "Sturheit" amtlicherseits in der schönen Stadt ______ ist mir neu. Wenn die mich beknollen müssen, gut... aber diejenige Amtsperson, die nach verstrichener Zahlungsfrist das OWi-Verfahren einleitet und dann meinen Widerspruch bearbeitet, und letztlich beurteilt, muss dann doch ein Einsehen haben. Und wenn die dann schlußendlich ihre Außendienstler entsprechend schult/anweist, ist das für mich ein Bonus :-) Wäre ein Träumchen :-) soweit alles klar? |
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#32
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
...sorry, das klang jetzt womöglich schnippisch :-(
na klar, will ich am Ende des Liedes garnicht erst beknollt werden, aber anscheinend stehen die Büttel hier zwischen den Fronten... Gott zum Gruß |
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#33
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2474 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
Ob ein Vorgang im Computersystem verfolgt wird oder nicht, liegt im Ermessen der Ordnungsbehörde und nicht am Vorhandensein des Vorgangs im System. Das ist eine dumme (und unzulässige) Ausrede, das eigene Ermessen nicht ausüben zu müssen.
Daß Politessen auch Ladevorgänge, bei denen sich am Fahrzeug mehrere Minuten nichts tut, als Parkverstöße ahnden, während der Zusteller im Haus zustellt, mag daran liegen, daß etlichen „Profis“ die StVO komplett am Allerwertesten vorbeigeht. Fahrzeug in zweiter Reihe abstellen oder Einfahrt zuparken – alles egal, ich muß liefern! Oder die Pause im Haltverbot machen. Bei unsw ist die Situation eher umgekehrt: Die Fußgängerzone gleicht bis 11 Uhr einem Parkplatz, weil da irgendwann mal was im Laden angeliefert hat und dann den Wagen stehenläßt. Oder munterer Lieferverkehr außerhalb der freigegebenen Zeiten. Wie ist das eigentlich mit dem eingeschränkten Haltverbot vor Zu-/Ausfahrten? Wenn da einer 19 Minuten zum Liefern steht, ist der nicht am Fahrzeug, um es im Bedarfsfall (wenn ein Fzf ausfahren will) wegzusetzen. Wer zahlt dann den bestellten Abschleppwagen? -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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#34
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 873 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Wer zahlt dann den bestellten Abschleppwagen? Der die Musik bestellt........ Ob der Abschlepper aber innerhalb der 19 Minuten da ist....... Wenn der Abschlepper privat bestellt ist, läuft das allermeistens auf eine Privatklage auf Rückerstattung hinaus. Im Übrigen gibt es bei Zu-/Ausfahrten keine Parkerlaubnis. Das wäre ein anderer Tatbestand (ab TBNR 112292 - ab 10 Euro) . Da ist einmal kein Verstoß gegen § 41 StVO. Das andere ist ein Verstoß gegen § 12 StVO - was ja auch ohne Schild schon nicht erlaubt ist |
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#35
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
Liebe Leute, long time no see…
Vorweg gesagt: Antiklimax! Keine Gerichtsverhandlung, Verfahren stikum eingestellt :-( Hab innert 4 Wochen 3 Knollen gekriegt, mich aber anscheinend sauber raus argumentiert: Zur Freude aller Kurierfahrer: Meine Recherche hat ergeben, dass auch das Verbringen kleinster Waren im "geschäftlichen Lieferverkehr" als erlaubtes Ladegeschäft gilt. Vgl. Hentschel/König "Straßenverkehrsrecht", oder Berr/Schäpe/Müller/Rebler "Das Recht des ruhenden Verkehrs". Je unter Berufung auf - Urteil des OLG Bremen (12. 1. 1955, Verkehrsrechts-Sammlung Bd. 9 S. 228): Den Fall des geschäftlichen Lieferverkehrs kennzeichnet, dass "das Fahrzeug in erster Linie der Durchführung und Beschleunigung des Warentransports und nicht dem bequemeren und schnelleren Fortkommen des Fahrers oder eines anderen Wageninsassen dienen soll." - Beschluss des BGH (3. 7. 1959, Verkehrsrechts-Sammlung Bd. 17 S. 395): "In einem solchen Fall erklärt es das OLG Bremen mit überzeugenden Gründen für unerheblich, ob die bei dem einzelnen Haltevorgang entnommene Ware nach Umfang oder Gewicht über dem Maß dessen liege, was eine Person an ihrem Körper, in einer Akten- oder Einkaufstasche mit sich zu führen pflegt." Oben zitiertes Urteil des AG Hamburg (von durban) gehört in die Reihe, wie etliche OLG-Urteile, die man aber nur findet, wenn man sich Zugang zu entsprechenden Datenbanken verschafft: Ich hab das gelöst, indem ich mir bei der Uni einen Gästeausweis hab machen lassen (geht schnell und ist umsonst), und bingo! Und ich habe einen zweiten Argumentationsstrang verfolgt, den ich sehr sexy finde: StVO und StVG bestimmen, dass "ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen [die Vorschriften der StVO] verstößt." Nun besteht mein "Vorsatz" darin, vorschriftsgemäß zu parken; und nachdem ich mir die Augen eckig recherchiert habe, wird die Luft für den Vorwurf des "fahrlässigen" Handelns auch dünn: Es fehlt der Behörde nun schlicht die Rechtsgrundlage zur Ahndung, unabhängig von einem etwaigen Gerichtsverfahren. Noch geistert die Behauptung, das "Be- und Entladen" müsse "eindeutig erkennbar" sein: Ich konnte der Quelle nicht auf die Spur kommen, vielleicht wissen die Spezialisten unter Euch da mehr? Die Behörde hat mir ein angebliches Urteil mitgeteilt: auf Nachfrage beim VG Berlin kam raus, dass der dem genannten AZ zugehörige Vorgang weder ein Urteil noch sonstwie dem Thema Parken zuzuordnen ist. Curiouser and curiouser... Ich kann von meiner Warte aus nur sagen: Lasst Euch nicht ins Bockshorn jagen! Und nochmals: Danke für die rege Teilnahme! So long, Gott zum Gruße |
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#36
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Danke für die Rückmeldung. Gratulation zum Erfolg.
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#37
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 873 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Verfahren stikum eingestellt :-( Bedeutet? Du glaubst das eingestellt wurde weil du nix mehr gehört hast oder hast du ein Schreiben mit dem Einstellungsbescheid (§ 170 Abs. 2 StPO) erhalten? Wenn du eine Anhörung erhalten hast, ist der Einstellungsbescheid obligatorisch. ... die man aber nur findet, wenn man sich Zugang zu entsprechenden Datenbanken verschafft: Ich hab das gelöst, indem ich mir bei der Uni einen Gästeausweis hab machen lassen Was für ein Ausweis ist das? Für die Bibliothek? Und zu welchen Datenbanken erhältst du da Zugang? Noch geistert die Behauptung, das "Be- und Entladen" müsse "eindeutig erkennbar" sein: Ich konnte der Quelle nicht auf die Spur kommen, Das könnte ich gewesen sein - siehe #26 Da hab ich die Gesetzesformulierung ausgelegt und die Erkennbarkeit zu deinen Gunsten verneint. Bei verpflichtender Erkennbarkeit des Ladevorganges wär das m.M.n. anders formuliert im Gesetz. Es fehlt der Behörde nun schlicht die Rechtsgrundlage zur Ahndung, Und wo bist du mit dieser Erkenntnis wenn die Behörde es dennoch (sogar wiederholt) täte? Bei der Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB - ich erwähnte es bereits ![]() |
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#38
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
Ja lieber shortie:
Keins meiner Verwarnungsverfahren ist weiter als zur Bußgeldstelle gelangt, die Staatsanwaltschaft hatte damit noch garnix zu tun. Meines Wissens (und nach meiner Erfahrung) stellen die Ordnungsbehörden Verwarnungsverfahren einfach kommentarlos ein, und meines Wissens auch rechtens. Bibliotheksausweis für die Uni-Bibliothek. Beck's usw. Datenbanken die man auch als privater User von zuhause nutzen kann, die dann aber kostenpflichtig sind. Aber als Universitätsnutzer kann man dann in den Lesesaal an einen Rechner gehen und sich mit seinem Uni-Gast-Account einloggen: Darf man halt nicht für kommerzielle Zwecke! Dass das "Be- und Entladen erkennbar" sein müsse, hat mir das Ordnungsamt ja geschrieben, mit (falschem) Verweis auf ein (nicht existentes) Urteil des VG Berlin AZ 11 K 153/10; und ist im Übrigen auch eine Behauptung, die man von den Außendienstlern zu hören bekommen kann. Deinen Hinweis auf §344 StGB hab ich durchaus ernst genommen, ich mag nur a) nicht drohen, b) mochte ich nicht drohen, solange ich nicht sicher wusste, dass ich wirklich und tatsächlich Recht habe und die Drohung auch umsetzen kann, und c) nicht drohen, solange ich nicht weiß, ob ich die Keule (wir reden immerhin von Freiheitsstrafe) auch innerlich bereit bin einzusetzen. Ok? So. Jetzt hab ich 3mal Einspruch eingelegt, und vermutlich erfolgreich. Wenn ich nun den nächsten Verwarnungsbescheid (nach dem nächsten Knöllchen) in der Post habe, DANN kann ich die Dame vom Amt ja immer noch anzeigen, gell? Dann kann ich mir nämlich mit Fug &Recht sagen, dass ich es zunächst mit Vernunftmitteln versucht habe, BEVOR ich zur (Staats)Gewalt greife… Lieben Gruß |
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Beitrag
#39
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 21.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92241 ![]() |
Ah und mir will scheinen, dass Dir die Feinheiten entgangen sind:
Ob nämlich der Parkvorgang als solcher rechtmäßig erfolgt ist, liegt in der Zone zwischen Schwarz und Weiß, davon künden die Berufungen nach den Urteilen der Amtsgerichte. Wie Du richtig sagst: ein Gericht entscheidet MEINEN Fall. Ein Gericht soll und muss unabhängig jeweils neu entscheiden! Mit dem Verweis auf fehlende Fahrlässigkeit aber gelangt ein völlig neues Argument in die Bewertung, noch BEVOR der Parkvorgang als solcher beurteilt wird: Ich bin meiner Pflicht, mich entsprechend zu informieren, nachgekommen: und ich durfte also begründet annehmen, rechtmäßig zum Be- und Entladen zu parken. Nicht weil die Rechtsprechung das hergibt, sondern weil ich mich ERKUNDIGT habe, DASS die Rechtsprechung das hergibt! Unabhängig vom (rückwirkenden) Konditional eines Urteils bzgl der Rechtmäßigkeit des Parkens. Denk mal drüber nach… :-)) |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 06:51 |