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> Haftung des Verleihers bei Unfall durch nicht ordnungsgemäß abgestelltem E-Scoot, er?
Söne spitze Steine
Beitrag 21.04.2024, 20:58
Beitrag #1


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Zuhauf fliegen die Leihscooter auf den Gehwegen und Fahrbahnen herum. Wer haftet eigentlich, wenn zum Beispiel ein Radfahrer über so ein Scooter stürzt und sich dabei erheblich verletzt? Ich denke da auch an den Mann in Gelsenkirchen, der deshalb sein Leben lassen mußte.


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“Old planes never fly, they just fade away.”
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Q-Treiberin
Beitrag 21.04.2024, 21:06
Beitrag #2


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Warum die Frage nur in Richtung Radfahrer? Dieser kann zumindest noch gucken (Sichtfahrgebot)….

Meine Schwiegermutter ist blind und geht mittlerweile aufgrund dieser Scooter gar nicht mehr alleine aus dem Haus ( wer „bezahlt“ ihr eigentlich die fehlende Lebensqualität in ihrer Wohnung „gefangen“ zu sein, wer zahlt die Begleitung zu Ärzten, wer die Hilfe beim einkaufen)?_


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Söne spitze Steine
Beitrag 22.04.2024, 01:01
Beitrag #3


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Bezüglich Einstufung in einen (anderen) Pflegesagt kenne ich noch einen guten Fachanwalt. Aber bei Verkehrsrecht muß ich erst noch einen in der Nähe finden.

Auch bei uns gibt es ganze Viertel, die zum Beispiel von Rollstuhlfahrern konsequent gemieden werden. Bei dem Thema Barrierefreiheit spielt die „Fach“verwaltung dann selbst taub.

Die konkrete Frage bezieht sich aber auf die Haftung im Fall eines Unfalls. Ich frage ja gerne die KI, aber wenn es um Angabe von Paragraphen und Gesetzen als Rechtsgrundlage geht, ist die dumm wie Brot.


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Jens
Beitrag 22.04.2024, 06:46
Beitrag #4


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Zitat (Söne spitze Steine @ 21.04.2024, 21:58) *
Wer haftet eigentlich
Wie bei anderen Kraftfahrzeugen wohl auch: Halter, Eigentümer, Fahrer. Darum muss ja auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen.


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mir
Beitrag 22.04.2024, 10:05
Beitrag #5


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Halter-Haftung für Unfallschäden gibt's erst bei Kfz, die schneller als 20 km/h fahren. Könnte natürlich beim konkreten eScooter interessant werden.

Siehe § 8 Nr. 1 StVG.

Bei den Verwaltungsgebühren für Parkverstöße könnte man dagegen durchaus beim Halter zulangen.


Es gibt erste Städte, die den Vermietern abringen wollen, dass man sich beim Mieten ordentlich identifizieren muss. Die Vermieter haben sich geweigert, die Stadt darauf den weiteren Betrieb in der Stadt verboten. Das wird wohl noch vor Gericht gehen.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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DMHH
Beitrag 22.04.2024, 11:52
Beitrag #6


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Zitat (Q-Treiberin @ 21.04.2024, 22:06) *
Meine Schwiegermutter ist blind und geht mittlerweile aufgrund dieser Scooter gar nicht mehr alleine aus dem Haus

Wie hat deine Schwiegermutter denn vor der Einführung der Verleihsysteme Wege bewältigt, auf denen KFZ parken, Hunde ausgeführt (Leine!) werden, Poller in RAL:Tarngrau herumstehen usw.? think.gif
Oder anders formuliert: mit welchen Hilfsmitteln sind abgestellte e-Scooter nicht mehr erkennbar?
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Schorsch
Beitrag 22.04.2024, 12:06
Beitrag #7


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@mir: Die Identifizierung des letzten Nutzers dürfte nicht viel bringen, denn dem wird nicht nachzuweisen sein, dass er den Roller in die Gegend geschmissen hat, was wohl auch in den seltensten Fällen der Fall sein dürfte. Ich vermute, dass vor allem die Rollerhasser diese umschmeißen, um sich dann über die rumliegenden Roller aufzuregen.
Aber die Verwaltungsgebühren für Parktickets müssten doch ein wirksames Mittel sein, damit die Betreiber etwas ändern, z.B. feste Abstellplätze installieren.
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mir
Beitrag 22.04.2024, 16:56
Beitrag #8


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Ich sehe doch, wie die Fahrer die Dinger abstellen: Gerne einmal quer über den ganzen Bürgersteig. Was auch immer bei denen im Kopf vorgeht. Da braucht's da wirklich keine Rollerhasser.

Die Halterhaftung für Unfallschäden funktioniert ohnehin verschuldensunabhängig. Da wäre es völlig egal, ob jemand anderes den Roller umgeparkt hat, der Halter haftet für die Gefahr, die von dem Fahrzeug ausgeht. Ausgeschlossen ist die Halterhaftung nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (hat sich in den letzten Jahrzehnten irgendwann geändert, ältere Rechtsprechung ist irreführend).


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Söne spitze Steine
Beitrag 23.04.2024, 01:00
Beitrag #9


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Nicht nur führen Kommunen Identitätsfestellungeb als Bedingung der Sondernutzungserlaubnis ein. In einigen Kommunen wie der Düsseldorfer Altstadt klappt das plötzlich mit den ausgewiesenen Parkzonen sehr gut. Da steht auch nichts daneben, „weil das GPS ungenau ist“.

Ich denke, das hat eher etwas mit Disziplin des Anbieters zu tun: Klappt das mit dem Abstellen nicht, ist die Sondernutzungserlaubnis weg.

Wenn da kein behördlicher Druck dahinter ist, dann akzeptiert der Anbieter auch quer auf dem Gehweg stehende Scooter oder eine Blumenvase als „Abschiedsfoto“ zum Verleihende, und überträgt die Kontrolle auf die Allgemeinheit. Lt. einem örtlichen Anbieter werden die Fotos lediglich stichprobenhaft manuell, oder auf Beschwerden hin, gesichtet.

Der erste Fußgänger fällt drüber und schmeißt den Scooter um, als nächstes fährt dann ein Radfahrer im Dunkeln drüber.


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Jens
Beitrag 23.04.2024, 07:06
Beitrag #10


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Zitat (Söne spitze Steine @ 23.04.2024, 02:00) *
als nächstes fährt dann ein Radfahrer im Dunkeln drüber
weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.


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F117
Beitrag 23.04.2024, 12:51
Beitrag #11


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Was will er denn machen - ohne Beleuchtung auf dem Gehweg mit den Augen auf dem Handy? thread.gif


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Schorsch
Beitrag 23.04.2024, 13:03
Beitrag #12


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Zitat (Jens @ 23.04.2024, 08:06) *
weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.

Wenn ein Fußgänger gegen einen falsch abgestellten Roller läuft, dann ist der Rollerbetreiber/fahrer schuld, wenn ein Radfahrer dagegen fährt, dann ist der Radfahrer schuld und wenn ein Autofahrer dagegen fährt, dann ist wieder die Schuld beim Roller?
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F117
Beitrag 23.04.2024, 13:06
Beitrag #13


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Nein. Beim Vermieter.


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mir
Beitrag 23.04.2024, 17:44
Beitrag #14


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Es können einfach beide VT eine Teilschuld haben. Der Vermieter dürfte höchstens sehr ausnahmsweise in Betracht kommen.


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Baghira
Beitrag 23.04.2024, 19:32
Beitrag #15


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Ist das Abstellen der E Scooter auf dem Trottoir nur geduldet oder erzwungen?

Die gelten imho doch als Kraftfahrzeuge, die in aller Regel auf Parkplätze oder fahrzeugspezifische Abstellplätze abzustellen sind. Da ist zwar auf kein zusätzlicher Platz, aber da stolpert oder fährt keiner drüber. Diese Regelung den Kunden, die die Geräte als Spielzeug empfinden und benutzen.


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Gruß Christian


Vernünftige Kinderräder findet man hier Kinderfahrradfinder
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Explosiv
Beitrag 24.04.2024, 06:30
Beitrag #16


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Imho darf man, was man als Fußgänger mit sich führen kann, auch auf dem Gehweg abstellen. Solange es dort nicht behindert. Gilt für Fahrräder, Roller und Krads werden auch gerne so abgestellt, ohne beknollt zu werden. Wie gesagt, solange Platz genug da ist.
Ich weiß ja auch nicht, warum ausgerechnet die Nutzer von Leihscootern es mit Gewalt darauf anlegen, dass dieses Transportmittel wieder verboten wird. Mit ein wenig Achtsamkeit wäre das gar kein Thema.


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mir
Beitrag 24.04.2024, 07:10
Beitrag #17


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Ach, ich hatte gestern Diskussionen mit einer Horde Studenten, die ihre Räder quer über den Gehweg abstellten. War auch nicht anders als mit den eScooter-Fahrern. Von gegenüber hat ein amtlicher Anzeigenhauptmeister zugeguckt und meinte nur, das sei dort jeden Tag so und er könne auch nichts machen.


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Mueck
Beitrag 24.04.2024, 08:26
Beitrag #18


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Kennzeichen sofort!!!11elf
Hilft ja, wie man überall sieht, auch gegen falschparkende Autos durchgreifend!!1

Aber zum Topic:
Gab es kürzlich nicht sogar ein ziemlich themenrelevantes Urteil?
Ich meine, in irgendeinem meiner Foren war das in den letzten Wochen schon verlinkt, weiß bloß nicht mehr, wann und wo und habe auch gerade keine Muße zum Suchen ....
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Jens
Beitrag 24.04.2024, 08:56
Beitrag #19


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Zitat (Baghira @ 23.04.2024, 20:32) *
Ist das Abstellen der E Scooter auf dem Trottoir nur geduldet oder erzwungen?

Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend (§ 11 Abs. 5 eKFV).


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Söne spitze Steine
Beitrag 24.04.2024, 12:48
Beitrag #20


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Juhu, eine Suche mit Ergebnissen! Na, dann:

Für die Haftung und Schadenersatz bei Unfällen mit herum(f)liegenden E-Scootern kommen § 823 BGB, § 3 StVO und § 11 eKFV infrage. (Artikel: Wer haftet für geparkte E-Scooter?). Auch wenn der Gesetzgeber bei E-Scootern keine Gefährdungshaftung (Beschränkung auf Kfz mit Vzul>20 kmh) wie bei „großen“ Kfz im StVG vorsieht, stellt solch ein Scooter eine Gefahrenquelle dar, dessen Eigentümer (hier: der Verleiher, der die Dinger im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt) bzw. dessen Versicherer auch verhältnismäßig Verantwortung tragen (müssen).

Die fehlende Gefährungshaftung nach § 7 StVG wirkt sich bei Unfällen auch auf die Haftungsquote aus (Fußgänger und Radfahrer involviert, bei Aussage gegen Aussage und fehlenden Beweisen/Indizienn 50/50).

Burhoff hatte bereits die Entscheidung des AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.04.2021, Az. 29 C 2811/20 (44), in seinem Blog (Abweisung der Klage eines PKW-Besitzers, dessen Beifahrertür durch einen umgefallen/umgeworfenen Scooter beschädigt worden war). Das AG weiter: „Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Voraussetzung dafür wäre, dass das Unfallereignis zumindest teilweise auf ein mindestens fahrlässiges Verhalten des Fahrers zurückzuführen wäre. “

Und wir haben ein Urteil des OLG Bremen, 15.11.2023 - 1 U 15/23: Zur Haftung des Vermieters von E-Rollern beim Sturz eines Fußgängers über abgestellte E-Roller:
Zitat ("Zur verschuldensunabhängigen Halterhaftung")
2. Insbesondere ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht bereits aus Grundsätzen
einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung. Die E-Roller sind vorliegend als Elekt-
rokleinstfahrzeuge gem. § 1 eKFV [Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung] zu qualifizie-
ren, weil sie u.a. nur eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h erreichen können.
Gemäß § 8 Nr. 1 StVG scheidet eine Gefährdungshaftung des Halters für solche Elekt-
rokleinstfahrzeuge aus § 7 StVG aus (vgl. LG Münster, Urteil vom 09.03.2020 – 8 O
272/19, r+s 2020, 225; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 - 151 C 60/22, r+s 2023,
677).


Zitat ("Zu 823 BGB")
3. Aber auch deliktische Ansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB sind vom
Landgericht zutreffend verneint worden, da eine Verletzung einer Verkehrssicherungs-
pflicht durch die Beklagten nicht festzustellen ist.
Zwar unterlag hier die Beklagte zu 1) einer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der
von ihr betriebenen E-Roller und sie war danach grundsätzlich verpflichtet, die notwen-
digen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst
zu verhindern (siehe unter a.). Dennoch liegt eine Verletzung dieser Verkehrssiche-
rungspflicht nicht vor (siehe unter b.): Die streitgegenständliche Art des Abstellens der
E-Roller, nämlich parallel zueinander in einem 90 - Grad - Winkel zur Hauswand in
Richtung Gehweg verstößt weder gegen die SNE 2019 noch gegen allgemeine zivil-
rechtliche Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber besonders
schutzbedürftigen Menschen. Dabei kommt es in diesem konkreten Fall nicht darauf
an, ob die E-Roller bei dem Sturz noch standen oder bereits lagen.

Die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht liegen im Rahmen bei denjenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und ver- ständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Kommt es in den darüber hinausgehenden Situationen zu ieinem Schaden, weil die Gefährung nicht ausgeschlossen war, so muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen.

Da in dem Urteil auch die Sondernutzungserlaubnis (SNE) erwähnt wird mit dem rechtlich nichtbindenden Blabla, daß Behinderte nicht gefährdet werden dürfen, heißt es mal wieder: niemand haftet, außer dem Geschädigten selbst. Der SNE-Erteiler hat damit seine Pflichten nach Art. 20 UN-BRK erfüllt.


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Schorsch
Beitrag 24.04.2024, 13:08
Beitrag #21


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Zitat (Jens @ 24.04.2024, 09:56) *
Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend (§ 11 Abs. 5 eKFV).

Welche Parkvorschriften für Fahrräder gibt es denn speziell. Mir fällt da nur §17(4) StVO ein
Zitat
....Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

Ansonsten gilt der §12(4) wie für andere Fahrzeuge auch.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 06.05.2024 - 05:48