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Beitrag
#251
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 156 Beigetreten: 26.06.2023 Mitglieds-Nr.: 90777 ![]() |
Der 1ng-Grenzwert steht im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, einer Verwaltungsvorschrift mit dem Charakter einer Arbeitsanleitung. Und der neue Grenzwert soll wie die 0,5 Promille Grenze in das StVG aufgenommen werden. Damit ist dieser nicht zustimmungspflichtig. Denn gem. Art. 74 I Nr. 22 GG ist das Straßenverkehrsrecht Bei Gebrauch der Gesetzgebungskompetenz im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung allein dem Bundesgesetzgeber obliegend, da es als besonderes Ordnungsrecht (allein) dazu dient, einerseits die vom Straßenverkehr für seine Teilnehmer wie Dritte drohenden Gefahren abzuwehren und andererseits solchen Gefahren zu begegnen, die von außen auf den Straßenverkehr einwirken (Dreier/Wittreck GG Art. 74 Rn. 108). Wenn der Bundesgesetzgeber sich somit auf einen Grenzwert einigen sollte, können die Länder diesen lediglich durch den bekannten Vermittlungsausschuss verzögern. -------------------- “There is nothing deep down inside us except what we have put there ourselves.”
"Truth is what your contemporaries let you get away with." |
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#252
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 156 Beigetreten: 26.06.2023 Mitglieds-Nr.: 90777 ![]() |
Es ist eine Formulierungshilfe insbesondere hinsichtlich der Grenzwerterhöhung publiziert worden, die wohl durch das BMDV erarbeitet wurde. Diese stimmt mit meiner Einschätzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes überein und enthält nach erster Lektüre auch einige weitere Änderungen der FeV, die nochmals den Willen des Gesetzgebers zur rechtlichen Gleichstellung auch in der Beguachtungspraxis (vgl. Änderung von Anlage 4a FeV) mit Alkohol demonstriert und diese noch deutlicher expliziert. Abrufbar hier: https://www.politico.eu/wp-content/uploads/...t.pdf-CLEAN.pdf
Wie müssen jetzt eigentlich die BuK angepasst werden, da die Regelungen von Alkohol und Cannabis in Teilen ja weiterhin recht stark voneinander abweichen? -------------------- “There is nothing deep down inside us except what we have put there ourselves.”
"Truth is what your contemporaries let you get away with." |
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#253
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5676 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
An der einen oder anderen Stelle schon, allerdings werden auch manche Sachen bleiben, die den besonderen Eigenheiten von Cannabis Rechnung tragen. Im übrigen unterliegen die BuK ja nicht der gesetzgeberischen Kompetenz, sondern orientieren sich an einem zugegeben konservativen Stand der Wissenschaft. Es ist ja bekannt, dass Führerscheinstellen und Wissenschaft auch mal unterschiedliche Definitionen oder Sprachgebrauch haben.
-------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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#254
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 159 Beigetreten: 24.02.2019 Mitglieds-Nr.: 84882 ![]() |
Naja, bei einmaligem Konsum (Was es ja ist, wenn man nur 2-3mal im Jahr konsumiert) sollte ja nach 8-12 Stunden kein aktives THC mehr zu finden sein. Als ich damals angehalten wurde, war ich trotz nahezu täglichem Konsum nach ca. 20 Stunden bei 1,1 ng/ml Okay das ist für mich interessant zu lesen, bei mir waren es nach 6 Tagen 3,3 ng. Entweder Körper unterschiedlich oder es lag einfach tatsächlich daran, dass ich vor der Kontrolle Sport gemacht habe und in der Sauna war. Vielleicht hätte ich auch einfach die B-Probe prüfen sollen hätte hätte. Zum Gesetz Thema: Wie schon vor Wochen gesagt, das wird eine Goldgrube werden: Die Bundesregierung plant, zu hohen Cannabiskonsum am Steuer mit einer Geldstrafe von bis zu 3.500 Euro zu belegen. Der Grenzwert soll in Hinsicht auf das Fahrrisiko etwa dem von 0,2 Promille Alkohol im Blut gleichen. Für 0,21 Promille 3500€ Strafe. ![]() Es ist einfach krank. |
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#255
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 281 Beigetreten: 22.08.2018 Wohnort: Im Herzen von Europa Mitglieds-Nr.: 84034 ![]() |
Naja, bei einmaligem Konsum (Was es ja ist, wenn man nur 2-3mal im Jahr konsumiert) sollte ja nach 8-12 Stunden kein aktives THC mehr zu finden sein. Als ich damals angehalten wurde, war ich trotz nahezu täglichem Konsum nach ca. 20 Stunden bei 1,1 ng/ml Okay das ist für mich interessant zu lesen, bei mir waren es nach 6 Tagen 3,3 ng. Entweder Körper unterschiedlich oder es lag einfach tatsächlich daran, dass ich vor der Kontrolle Sport gemacht habe und in der Sauna war. Nein, es lag genau daran: Ich war kein durchgängiger Kiffer, aber wenn dann richtig. Habe immer oder meistens nur im Urlaub geraucht dann aber richtig viel. Also ab September- 17.12. garnichts. Ab 17.12.-2.1. so zwischen 50-75g. Ab 2.1.- 10.1. nichts. Dann gab es echt meggaaa Gras davon hab ich 15 g geholt auch das davor war sehr sehr potent. In Amsterdam gibt's kein so gutes Gras wie ich es hatte. Fazit wenn ihr die richtigen Quellen habt, ist es in Deutschland billiger und besser�� Zurück zum Thema die 15 g hab ich dann von 11.1.-13.1.vernichtet. |
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#256
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30688 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Die Bundesregierung plant, zu hohen Cannabiskonsum am Steuer mit einer Geldstrafe von bis zu 3.500 Euro zu belegen. Der Grenzwert soll in Hinsicht auf das Fahrrisiko etwa dem von 0,2 Promille Alkohol im Blut gleichen. Für 0,21 Promille 3500€ Strafe. Derzeit liegt die Bußgeldandrohung bei bis zu 3000 Euro. Das heißt ja nicht, dass es die für die erste Fahrt mit 1 ng (alter Grenzwert) bzw. 0,5 ‰ Alkohol auch gibt. Die Geldbußen sind gestaffelt: 500 Euro für den ersten Verstoß, 1000 für den zweiten und 1500 ab dem dritten Verstoß. Diese Regelbußen gelten für fahrlässige Verstöße, bei Vorsatz wird verdoppelt. Ich sehe bei den geplanten 3500 Euro keinen Grund zur Empörung. -------------------- |
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#257
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 159 Beigetreten: 24.02.2019 Mitglieds-Nr.: 84882 ![]() |
Gut möglich, dass es daran lag
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#258
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 20.11.2016 Wohnort: Thüringen Mitglieds-Nr.: 80243 ![]() |
Hi,
Ich hätte mal zwei Fragen: Was ist mit Probanten die innerhalb der letzten X Jahre eine MPU gemacht haben, die FE-Neuerteilung noch keine 10 Jahre zurückliegt und *kein* Mischkonsum oder Missbrauch von Cannabis vorlag? (Mein Fall 4,x ng THC aktiv / 90 THC-COOH.) Nach heutigen Kriterien wäre eine MPU nicht nötig geswesen. Was passiert wenn ich demnächst zur Blutprobe gebeten werde und <3,5ng THC und <150 ng THC-COOH habe? Respektive <75ng THC COOH? Ich habe in meiner MPU darauf hingewiesen, dass ich wieder konsumieren werde musste darauf hin ein Seminar nach Paragraph 70 absolvieren … Dort wurde mir glaubhaft gemacht Rückfälle wären kein Problem… solle nur nicht fahren… Damals habt ihr (Community VP) gesagt, dass jegliche Abbauprodukte zur MPU führen. Ist das auch jetzt noch aktuell? Vielleicht ist das ja auch für andere eine Interessante Frage ![]() Viele Grüße |
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#259
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5676 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
Da beißen sich in Zukunft mehrere Sachen miteinander:
- Bei weniger als 3,5 ng/ml ist es keine TF und müsste, wenn keine allzu hohen inaktiven Werte vorliegen, m.E. noch nicht mal zwangsweise unbedingt der Fsst gemeldet werden. - Wenn es gemeldet wird, haben wir zwei Möglichkeiten: a) die Fsst tut gar nix, weil keine TF vorliegt oder b) die Fsst geht all in, ordnet wie nach alter Väter Sitte eine MPU an und entzieht die FE bei Nicht-Vorlage. Dagegen müsste man klagen mit der bekannten zeitlichen Verzögerung und dem Risiko der finanziellen Kosten. - Die BuK verlangen bei kontrolliertem Kiffen zwei Dinge: zwischen zwei Konsumterminen muss so viel Zeit liegen, dass der aktive Wert auf Null sinken kann und auch die Fähigkeit zur Punktnüchternheit, was ich so verstehe, dass man zur Untersuchung bitte auf allen Bereichen auf Null zu sein. Wer das anders besser definiert, ich lass mich gern fundiert belehren. - Kommt noch eines hinzu, was meines Wissens noch keiner erforscht hat... summieren sich aktive Cannabis-Werte auf? Wie ist es, wenn die Abstände zwischen den einzelnen Konsumzeitpunkten zu gering sind, dass das aktive THC ordentlich sinken kann, schiebt man irgendwann aktive Werte so weit vor sich her, dass man 48 Stunden nach dem Konsum über 3,5ng/ml ist? Quasi altes Dilemma nur mit neuem Wert? Du merkst, auch bei uns gibt derzeit auf manche Fragen keine Antworten, weil die noch keiner hat. -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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#260
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 12.10.2023 Mitglieds-Nr.: 91108 ![]() |
Hallo zusammen,
Kurzes Update zu meinem Fall, da das evtl. für Leute in einer ähnlichen Situation interessant sein könnte. Ich hab die FSST kontaktiert und sie auf die Änderungen in der FeV hingewiesen und hab heute ein Schreiben bekommen, dass das Verfahren nicht mehr weiter verfolgt wird. Das ganze hat sich sogar in Bayern zugetragen. VG Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 19.04.2024, 17:27
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat gelöscht
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#261
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 21.01.2017 Mitglieds-Nr.: 80682 ![]() |
Kannst du das Schreiben anonymisiert hier einstellen und an *** senden?
Hier mal im Überblick wie wie diverse Führerscheinstellen mit FeV13a verfaren https://docs.google.com/spreadsheets/u/0/d/.../htmlview#gid=0 Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 21.04.2024, 15:38
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat und E-Mail-Adresse entfernt
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#262
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5676 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
Im Endeffekt der zu erwarten gewesene Flickenteppich. Ärgerlich kann man das schon nicht mehr nennen.
-------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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#263
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19631 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Es ist zwar für das Fahrerlaubnisrecht nur am Rande relevant, aber vielleicht trotzdem informativ:
Der BGH hat entschieden, dass die bisherige Grenze zur "nicht geringen Menge" (früher Verbrechen gem. § 29a BtMG, jetzt Regelbeispiel für besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG) unverändert bei 7,5g THC bleibt. Also: Wer 60 Gramm mit 15% THC besitzt, begeht eine Owi (§ 36 Abs. 1 KCanG), weil das nur ein geringfügiger Verstoß ist. Wer 61 Gramm besitzt, begeht einen "besonders schweren Fall" des verbotenen Cannabisgesetzes. ![]() -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#264
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 20.06.2013 Wohnort: Green Hell Mitglieds-Nr.: 68944 ![]() |
Ab 61gr ist es zwar ein besonders schwerer Fall ... aber gleichzeitig treibt das neue Gesetz dann solche "Blüten":
Zitat Das neue Cannabis-Gesetz kippt den Fall Der Glückspilz, der beschuldigt wurde, 450 Kilogramm Marihuana im Wert von fast 2 Millionen Euro durch Europa geschmuggelt zu haben, wird dem Canabisgesetzgeber sicher ein Kerzlein anzünden. Dank des neuen Gesetzes und auf der Basis der Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Beweisführung, die nicht mehr(!) erfüllt wurden, seien die belastenden, durch die Software EncroChat verschlüsselten Nachrichten jetzt nicht mehr verwertbar. Denn der BGH erlaubt in dem Beschluss vom 02.03.2022 – 5 StR 457/21 – die Verwertung von EncroChat-Daten als Beweismittel nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten. Und eine solche liegt beim Transport des nunmehr legalisierten Cannabis‘ nicht vor. Gibt es doch: Das Beweisverwertungsverbot! |
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#265
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19631 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Ja, wobei die Pressemitteilung ungenau ist.
Hintergrund: Es war strittig, ob Telekommunikation aus dem verschlüsselten Messenger "EnchroChat" im Strafprozess verwertet werden darf, weil die Daten nicht "ordnungsgemäß" nach deutschem Verfahrensrecht abgegriffen wurden, sondern die Software auf unbekanntem Weg von einem ausländischen Geheimdienst geknackt wurde. Es handelt sich oft um Verfahren, bei denen sich der Tatvorwurf nur aus den Chats ergibt, man hat also keine Drogen sichergestellt. Der BGH hatte entschieden, dass diese Daten nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten, wie sie in § 100b StPO abschließend aufgezählt sind, verwendet werden dürfen. Früher unterfielen große Cannabisgeschäfte dem § 29a BtMG, der in § 100b StPO genannt ist. Jetzt ist Cannabis aus dem BtMG herausgefallen. Deshalb hat man in § 100b StPO ergänzt, welche Straftaten nach dem KCanG als "besonders schwer" einzustufen sind - und das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge ist nur dabei, wenn man a) als Mitglied einer Bande handelt oder b) bei der Tat bewaffnet ist. Und diese Merkmale sind aus den Chats oft nicht herauszulesen. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#266
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 471 Beigetreten: 02.05.2017 Mitglieds-Nr.: 81460 ![]() |
Möchte diesen alten Beitrag aktualisieren mit einem Doppelpost. Die Link habe ich bereits in einem anderen Beitrag gepostet.
Das Video in Youtube von einem Rechtsanwalt unbedingt anschauen. Bei THC und MPU bewegt sich bei den Behörden aktuell sehr viel. Moderativer Eingriff: Einmal posten reicht! Daher wurde der Link entfernt. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 07.05.2024, 11:08
Bearbeitungsgrund: Moderativer Eingriff
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#267
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 626 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
Wer 60 Gramm mit 15% THC besitzt, begeht eine Owi (§ 36 Abs. 1 KCanG), weil das nur ein geringfügiger Verstoß ist. Wer 61 Gramm besitzt, begeht einen "besonders schweren Fall" des verbotenen Cannabisgesetzes. ![]() Liest man sich die Gesetzesbegründung durch, scheint die Bundesregierung jedoch davon ausgegangen zu sein, dass man den unbestimmten Rechtsbegriff mit Blick auf die gestiegene gesellschaftliche Akzeptanz deutlich großzügiger auslegen muss. Nur blöd: Die Gefährlichkeit einer Droge hängt nicht von ihrer Akzeptanz ab, das hat der BGH schnell verstanden und dieser Auslegung einer Abfuhr erteilt (die GenStA Hamburg ging im zitierten Haftbeschluss übrigens von einer Verdoppelung der bisher üblichen Menge aus). Warum man hier überhaupt noch einen unbestimmten Rechtsbegriff gewählt hat und nicht der quantitativen Systematik gefolgt ist, keine Ahnung. Jedenfalls ein schöner Hieb aus Karlsruhe deren Brisanz in der Bevölkerung wohl so verzögert ankommt wie die verhunzte Strafverschärfung der Verbreitung Kinderpornos. Man könnte fast meinen, die Karlsruher Richter mögen die aktuelle Legislative ganz und gar nicht, bekommen doch die gefühlt zwei wichtigsten Wahlversprechen Klima und Kiffen einen gehörigen Dämpfer. Zitat Der konkrete Wert einer nicht geringen Menge wird abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln sein. Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit. (BT-Drucksache 20/8704)
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#268
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 06.03.2015 Mitglieds-Nr.: 75641 ![]() |
Vielleicht wurde die Gefährlichkeit aber ursprünglich einfach überschätzt. Vielleicht war das aus ganz anderen Gründen damals auch so gewollt, also politisch motiviert. Nur weil das "schon immer so gemacht wurde", ist es deshalb doch nicht automatisch legitim und richtig.
Was der BGH da gemacht hat, ist völlig unabhängig davon wie man zu der Legalisierung selber steht, zutiefst undemokratisch und eigentlich ein Skandal! Schaut man sich die Zusammensetzung der Entscheider an, wird aber schnell ein Bild daraus. Ich gehe davon aus, das der Gesetzgeber hier mit Säule 2 oder einer anderen Anpassung am KCanG nachbessern wird, weil die ganze Sache so völlig absurd ist. Wenn ich potentes Gras ernte, dann ist das bis 50gr. noch legal und ab 50,01 Gramm ist es ein besonders schwerer Fall?! Wie soll das denn zu verargumentieren sein? Was ist eigentlich der "normale" Fall, wenn ich von legal unmittelbar in den besonders schweren Fall übertrete und es dazwischen nichts gibt? |
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#269
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 09.09.2022 Mitglieds-Nr.: 89950 ![]() |
habe letztes Jahr im März meine MPU bestanden, es ging um Benzos, Amphe und Weed / Haschisch.
Frage war, "ist davon auszugehen, dass Herr.. nicht mehr mit BTM im Straßenverkehr auffällig wird und ob eine dauerhafte Abstinenz von BTM glaubhaft wäre / so in der art. Zählt für mich jetzt weiterhin die 0.0ng Grenze die nächsten 10 Jahre oder ist das bezüglich Cannabis nun hinfällig da ja Cannabis kein BTM mehr ist und es keine reine Cannabis MPU bei mir war kann mir wer da helfen? schönen Feiertag |
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#270
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5676 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
So lange du unter 3,5 ng/ml bleibst, dürfte es wohl kein Problem geben.
Edit: dass THC nicht mehr unter Btm fällt, hat mit der Frage, ob dir bei einer erneuten Fahrt unter THC wieder eine MPU droht, gar nichts zu tun. -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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#271
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13798 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 ![]() |
Sätze in einem Gutachten sind nach dem Sinn auszulegen. Das Wort Betäubungsmittel hat darin nicht nur eine rechtliche Bedeutung, sondern vielmehr eine medizinisch-psychologische. Denn diese Stoffe ändern die Gehirnchemie und haben das Potential, unser Handeln äh eigennützig zu beeinflussen oder gar zu lenken. Nebenbei, wie bist Du, @KlausKinski, damals durch die MPU gekommen, wenn Du diesen Hintergrund entweder bereits vergessen hast oder Dir schon seinerzeit nicht bewusst gewesen ist?
Ob Du wied3er verkehrsrechtlich ohne neue Komplikationen hervorzurufen nun Cannabis konsumieren darfst, hat weniger mit dem KCanG zu tun, als zunächst und vielmehr mit welcher Konsumhypothese Du in der MPU eingestuft worden bist. War es D1, D2, D3 oder D4? Oder anders übersetzt, wie war die festgestellte Konsumtiefe und ergab sich aus ihr eine dauerhaft notwendige Abstinenz? Wenn Du zeitnah nach einer MPU, Gerichte sehen das durchaus für die nächsten drei Jahre nach einer MPU so, wieder konsumieren willst, warum bist Du dann nicht mit einer Konsumaussage in und durch die MPU gegangen? Oder andersherum, warum tragen heute Deine damaligen Abstinenzgründe nicht mehr? Deine Frage zielt auf neue Grenzwerte. Es ist abschließend nicht klar, ob eine FEB in derartigen Fällen wie deinem auch ohne ordnungsrechtlichen Verkehrsverstoß auf eine Ungeeignetheit schließen darf. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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Beitrag
#272
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 09.09.2022 Mitglieds-Nr.: 89950 ![]() |
ich wurde in D2 eingestuft. Bei mir ging es hauptsächlich um Amphe und Benzos. Diese beiden Stoffe habe, werde und möchte ich auch nicht wieder anfassen.
Cannabis hatte ich erwähnt, das es zu der gesamt Konsumgeschichte dazugehört hat. Meine Abstinenzgründe tragen heute insoweit noch, dass ich weder Amphe, Benzos anrühre oder gar Mischkonsum damit betreibe. Eine positive MPU mit "gelegentlichem Kiffen" wäre in meinem Fall nicht möglich gewesen meinte meine damalige MPU Beraterin. Ich rauche 1-3 mal im Quartal Hanf und steige erst wieder in das Auto, wenn der 20ng Urintest negativ ist. Somit bin ich meiner Meinung nach keine Gefahr mehr für andere Teilnehmer im Verkehr. Eine vollumfängliche Abstinenz auf alle Rauschmittel inclusive Alkohol und Hanf schaffe ich nicht. Ich denke aber das es in Ordnung ist, wenn ich wie die letzten 5, 6, 7 Jahre 2 mal im Jahr Alkohol trinke und seit Juni 23 1-3 MAl im Quartal ca 0.4g Hanf rauche Schönes Wochenende Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 10.05.2024, 18:48
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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#273
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 156 Beigetreten: 26.06.2023 Mitglieds-Nr.: 90777 ![]() |
Es ist abschließend nicht klar, ob eine FEB in derartigen Fällen wie deinem auch ohne ordnungsrechtlichen Verkehrsverstoß auf eine Ungeeignetheit schließen darf. Das ist richtig, wenn man sich die Rechtsprechung zu Alkohol anschaut, dann wird aber ausnahmslos eine erneute MPU ohne erneuten Straßenverkehrsbezug mit erheblichem Alkohlkonsum oder einer diagnostizierten Abhängigkeit begründet. Fälle mit einer erneuten MPU bei erstmaliger Missbrauchseinordnung und erneutem moderaten Konsum (unter 1,1 Promille) sind mir keine bekannt und es gibt einige sehr gute Argumente gegen die Rechtmäßigkeit einer MPU Anordnung für diese. Übertragen auf THC ergibt sich, dass es voraussichtlich für die Fahrerlaubnis unschädlich ist, wenn man nun erneut konsumiert, ohne dass man gegen das Trennungsprinzip im Straßenverkehr verstößt, so lange der Konsum nicht besodners groß ist (bestimmbar über den THC-COOH Wert). Gerade auch weil sich die politisch-gesellschaftliche Wertung von Cannabis ebenfalls geändert hat und damit manche alten MPU-Gutachten nach der neuen Rechtslage zu restriktiv sind. Die Sicherheit ob diese Sichtweise jede FEB und jedes VG teilt gibt es jedoch nicht. -------------------- “There is nothing deep down inside us except what we have put there ourselves.”
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#274
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13798 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 ![]() |
Gerade auch weil sich die politisch-gesellschaftliche Wertung von Cannabis ebenfalls geändert hat und damit manche alten MPU-Gutachten nach der neuen Rechtslage zu restriktiv sind. Die Sicherheit ob diese Sichtweise jede FEB und jedes VG teilt gibt es jedoch nicht. Mit der gesellschaftlichen Wertung gehe ich konform, mit einer Ableitung daraus einer resultierenden geänderten Rechtslage nicht. Hat doch der BGH jüngst gerade nicht eine geänderte gesellschaftliche Einstellung berücksichtigt, sondern allein die Gefährlichkeit als gleichgeblieben beurteilt. Hier in der Beurteilung der Grenze eines Vergehens und eines besonders schweren Vergehens. Dieser Argumentationskette könnten sich die zuständigen Verwaltungsgerichte durchaus anschließen, FEB zuvor entsprechend begründen. Richtig ist die Verschiebung der Restriktionsgrenze von 1 ng/ml THC im Blutserum, da diese wissenschaftlich nicht haltbar ist. Bei potentiellen Widerholungstätern, damit meine ich verwertbare (meist gutachterlich) festgestellte Abstinenznotwendigkeit plus eine Fahrt mit deutlich festgestellter Intoxination (ab 0,3‰ BAK oder mein Vorschlag 1,0 ng/ml THC) beinhalten die Gefahr des ungesteuerten Konsums. Denn die gesteuerte Konsumfähigkeit wurde abgesprochen! Ein Zufallsergebnis, ob nun eine Fahrt ordnungsrechtlich (oder gar strafrechtlich) noch nicht relevant ist, darf eine Behörde der Gefahrenabwehr imho nicht davon abhalten, gerade bei der vorliegenden geringen Kontrolldichte, nun keine weiteren Prüfungen vorzunehmen. In meinen Augen unterscheiden sich Altfälle, bei denen nach heutigen Maßstäben keine MPU mehr angeordnet werden dürfte, jedoch das Gutachten der FEB vorliegt, von Neufällen, die von der "erstmaligen Freifahrtsduldung" erfasst werden. Also sich nicht einer Begutachtung stellen mussten. Bei letzteren liegt der FEB kein Gutachten vor, dem die FEB eine eigene bzw. weitere Argumentation entnehmen kann. Keine FEB noch Gericht muss meinen Gedanken zur Gefahrenabwehr folgen. Es wäre jedoch blauäugig, wenn die Möglichkeit bei Betroffenen außer acht bliebe. Genauso lässt sich @Richard Rortys Sicht vertreten, wonach eine bloße Gefahrenabwehr selbst bei vorliegendem, verwertbarem Gutachten unterhalb einer ordnungsrechtlichen Verfolgungsschwelle grundsätzlich zu unterbleiben hat, eben weil der Wert der freien Persönlichkeitsentfaltung dann die allgemeine Gefahrenabwehr übersteigt. Oder konkreter, weil zwischen Begutachtung und erneutem Messergebnis dem Betroffenen Eigenschaften bzw. Fähigkeiten zugewachsen sein können, die den ehemaligen Stand der Begutachtung so erweitern, als dass eine erneute Begutachtung wegen der Unterschreitung ordnungsrechtlicher Schwellen unverhältnismäßig werden würde. Als Betroffener würde ich derzeit so argumentieren. Welche Richtung sich schlussendlich durchsetzt, halt ich für offen. (Mit etwas mehr Fokus hin auf die letztere.) Rechtliche Sicherheit wird es da noch länger nicht geben (können). Wäre ich betroffen, folglich insbesondere bei den gutachterlich getroffenen Einstufungen A1, A2, D1 und D2, und hätte ich einen Konsumwunsch, so würde ich innerhalb der (rechtlichen) Verwertungsfristen und allgemein grundsätzlich medizinisch-psychologisch prüfen lassen, ob nun eine erneute Konsummöglichkeit (wieder) bestehen könnte und bei ja und fortgesetztem Konsumwillen, welche Fähigkeiten und Ausübungseinschränkungen ich mitbringen müsste, um erfolgreich einen ungeeigneten Konsum vom Fahren zu trennen. Bei ziemlich vielen wird die Antwort eh nein lauten, geht nicht (mehr). Wenn unserer Normgeber schon imho sehr unglücklich medizinisch-psychologische Facheinstufungen rechtlich umdefiniert hat, wäre es eindeutiger, wenn er die Folgen gutachterlicher Einstufungen im Rahmen von Verwertungsfristen ausdrücklich regelte. bei Fahranfängern hat er es ja auch getan. Noch besser wäre anderes, doch ich möchte die Diskussion hierzu nicht erneut aufmachen. Es ist eher so, es gibt nun einige neue Spielregeln. Feinere werden als Ereigniskarten nach und nach aufgedeckt werden. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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Die Gefährlichkeit einer Droge hängt nicht von ihrer Akzeptanz ab, das hat der BGH schnell verstanden und dieser Auslegung einer Abfuhr erteilt. Eigentlich mag ich es nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen, da sind die Rauschstoffe einfach zu unterschiedlich zu. Aber dein Argument hinsichtlich der "Akzeptanz" bzw. "Gefährlichkeit" ist einfach Nonsens. Wenn objektive "Gefährlichkeit" eine rechtlich relevante Kategorie sein sollte, dann hätte Alkohol schon lange verboten werden und Cannabis und manch harte Drogen im Vergleich dazu weniger streng behandelt werden müssen. Edit: Und außerdem ist das Urteil verfassungswidrig, die Wertung des Gesetzgebers kann auch vom BGH nicht einfach so ignoriert werden. Einschätzungsprärogative dürfte dir ein Begriff sein. Wäre ich betroffen, folglich insbesondere bei den gutachterlich getroffenen Einstufungen A1, A2, D1 und D2, und hätte ich einen Konsumwunsch, so würde ich innerhalb der (rechtlichen) Verwertungsfristen und allgemein grundsätzlich medizinisch-psychologisch prüfen lassen, ob nun eine erneute Konsummöglichkeit (wieder) bestehen könnte und bei ja und fortgesetztem Konsumwillen, welche Fähigkeiten und Ausübungseinschränkungen ich mitbringen müsste, um erfolgreich einen ungeeigneten Konsum vom Fahren zu trennen. Bei ziemlich vielen wird die Antwort eh nein lauten, geht nicht (mehr). Das ist in Praxis wohl nicht oder nur sehr schwer umsetzbar, weil wie soll ich meinen heillos überarbeiteten Sachbearbeiter davon überzeugen meine Akte erneut einem MPI zuzusenden, wo doch keine MPU angeordnet wurde. In der Realität muss jeder in dieser Situation selbst entscheiden, ob er a) das Trennen konsequent schafft und b) trotzdem mit einem gewissen nicht quantifizierbaren Risiko für eine erneute MPU lebt, sollte ein Konsumwunsch bestehen. Das Risiko ist mitlerweile nur deutlich geschrumpft. Und ich meine nur die Hypothesen D2 (und A2), so lange die Abhängigkeit noch besteht würde m.E. zu Recht anders entschieden. -------------------- “There is nothing deep down inside us except what we have put there ourselves.”
"Truth is what your contemporaries let you get away with." |
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Beitrag
#276
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13798 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 ![]() |
Du, @Richard Rorty, musst nicht mir deinen Einwand vorbringen, sondern dem BGH nahebringen. Und nö, der hat sich nicht der nicht kodifizierten Ansicht einer gesellschaftlichen Änderung mit der Hoffnung auf gerichtliche Berücksichtigung angeschlossen, sondern seine Rechtslinie schlicht aufrechterhalten. Und ich denke, dass die BGH-Richtern gemäß Verpflichtung einen Konflikt mit der Verfassung vorab geprüft haben. Sie kamen dabei nicht zu deinem Ergebnis.
Oder anders, der Normgeber war so dumm, wenn es denn sein unabdingbarer Wille gewesen sein sollte, diesen auch so in die Normen zu setzen. Immerhin, einen Aufschrei bei diesem habe ich nicht festgestellt. Ergo kann unser Normgeber mit diesem Richterspruch gut leben. Ich habe da auch nicht Äpfel mit Birnen vergleichen, sondern lediglich auf einen BGH-Entscheid verwiesen. Natürlich ist diskutierbar, welche Droge in welcher Konzentration schädlicher ist. Da kann man, derzeitiger Stand, durchaus deiner Meinung sein. Nur dazu musst Du Dich an den Normgeber wenden oder eine Petition starten. Jedenfalls soll es vorkommen, dass Normgeber ungeeignete, schlechte oder irrige Normen entwickeln, überholte nicht streichen oder aus politischen Gründen belassen. Ich möchte eh etwas ganz anderes. Ab höheren Werten, teils zu finden, möchte ich, dass jeder sich nach einer TF begutachten lassen muss. Bei A1 oder D1, also Abhängigkeitserkrankungen, darf nie wieder ein entsprechender positiver Konsumnachweis erfolgen. Bei Nachweis ist eine vorhandene FE sofort zu entziehen. Denn eine Abhängigkeitserkrankung ist nicht heilbar, nur ohne Stoff gelingt eine Trennung. Also keine 15 Jahre mehr der rechtlichen "Heilung". Bei A2 und D2 sehr ähnliches. Kurzfristige Begutachtung, wobei der Nachweis erbracht werden muss, dass die ehemalige Einstufung A2 bzw. D2 aus der Welt ist und kein A1 bzw. D1 vorliegen. Wieder ebenfalls keine 15 Jahre der Tilgung, sondern lebenslang bis der gutachterliche Gegenbeweis geschafft wird. Damit würde das Recht den wissenschaftlichen Grundsätzen folgen. Was ich schon mal früher schrieb, die meisten Gesellschaften haben eine Droge. Ihre Kulturdroge. Nur wenige Gesellschaften habe die Erfahrung mit mehreren Kulturdrogen gesammelt bzw. diese gar zugelassen. Das wird seinen Grund haben. Liebe Greet-Ings Cornelius Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 13.05.2024, 08:55
Bearbeitungsgrund: Doppelposting entfernt
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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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Beitrag
#277
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5676 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
Ab höheren Werten (...) Grundsätzen folgen. Was ich voll und ganz unterschreiben würde, wobei ich aufgrund der Tatsache, dass ein festgestellter Wert nur eine Momentaufnahme ist, dieses Prinzip noch verschärfen und im Falle einer A1, A2, D1 und D2 als Voreinstufung, jegliche TF als Anlass für eine erneute Begutachtung nehmen würde. -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 03.05.2025 - 04:16 |