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> Änderung FeV im neuen CanG
Captaintsubasa
Beitrag 24.03.2024, 05:36
Beitrag #151


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Zitat (jan47 @ 23.03.2024, 22:13) *
Da aber am nächsten Morgen der Promillewert=0 ist, ist das in der Praxis nicht nachweisbar.


Nein bei Alkohol ist das ganze genauso nachweisbar wie bei THC!!

Und zwar nennt sich der passive Alkoholwert ETG. Es wäre möglich auch Tage danach einen Alkoholmissbrauch nachzuweisen.

Aber in Deutschland missbraucht 50% der Bevölkerung regelmäßig Alkohol, also ist es gesellschaftlich akzeptiert und man zeigt lieber mit dem Finger auf andere.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 24.03.2024, 07:36
Bearbeitungsgrund: Zitat repariert
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abstinent
Beitrag 24.03.2024, 18:45
Beitrag #152


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Aber auch bei ETG würde man - deinem unpassenden Beispiel folgend - Grenzwerte definieren, bei denen einem keine Konsequenzen drohen... 😉

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 24.03.2024, 19:15
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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L&M
Beitrag 24.03.2024, 18:57
Beitrag #153


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Wie sieht das denn aus wenn man schonmal, sagen wir vor 20 Jahren, eine Mpu deswegen hatte, oder auch einmaligen Probierkonsum vor 5,6,7,8 Jahren mit Grenzwert Überschreitung, oder gar beides?
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ulm
Beitrag 24.03.2024, 19:16
Beitrag #154


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Kurz: Eine MPU vor 20 Jahren ist verjährt.
Probierkonsum? Kommt auf die Details an.
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L&M
Beitrag 24.03.2024, 19:22
Beitrag #155


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Inwiefern kommt es auf die Details an?

Mal angenommen der erneut einmalige Probierkonsum liegt 10 Jahre her-mit Grenzwert Überschreitung von 3 bis 4 ng - eine erneute Mpu musste nicht abgelegt werden.
(Auch wenn es ein ewiges "hin & her" war.....freundlich ausgrückt)
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Captaintsubasa
Beitrag 24.03.2024, 19:42
Beitrag #156


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Zitat (abstinent @ 24.03.2024, 18:45) *
Aber auch bei ETG würde man - deinem unpassenden Beispiel folgend - Grenzwerte definieren, bei denen einem keine Konsequenzen drohen... 😉


Wieso ist mein Beispiel ein unpassendes Beispiel?
Das ist sehr wohl passend. Ich war in meinem Leben oft genug richtig besoffen um beurteilen zu können, dass ich am nächsten Mittag vielleicht 0,0 hatte, aber mein Körper sich angefühlt hat als hätte ich 5 Joints geraucht. Vom Geisteszustand ganz zu schweigen der war zu der Zeit sowieso im Eimer.

Ich würde es herzlich begrüßen, wenn die Polizei auch ETG Urintests mit sich schleifen würden oder zumindest bei Alkoholauffäligkeiten auch den passiven Alkoholwert( ETG) im Blut messen.

Bei Cannabis passiert das schließlich wohl auch und funktioniert.

Einfach um Alkoholiker zu enttarnen.

Alkohol ist und bleibt im Gegensatz zu Cannabis die härtere Droge.
Das ist wissenschaftlich belegt.

Da ich selbst ein Alkoholproblem hatte und dann auf Cannabis umgestiegen bin und dann auch ein Problem hatte und Cannabis missbraucht hatte, kann ich das sehr gut beurteilen.

Mich regt sowieso die deutsche Politik und Gesetzeslage auf, das ist einer der Gründe, warum ich nach Frankreich ausgewandert bin.

Am Grenzübergang hab ich in meinem 8 Jahren in Frankreich vielleicht 10x französische Polizei oder Gendamerie gesehen, die deutschen im Vergleich ungelogen 200x.

Die Franzosen stehen dort mit Maschinengewehren und die Deutschen mit einem Schnelltest.

Und das war jetzt etwas unpassenden zu diesem Thread.


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abstinent
Beitrag 24.03.2024, 21:04
Beitrag #157


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Willst du jetzt das Fahren zu Zeitpunkten sanktionieren, in denen man nachweislich nicht fahrtauglich ist, oder die prinzipiell private Lebensführung, auch wenn man sich rechtlich nichts zu Schulden kommen lässt?

By the way... wenn du am Vorabend Hacke bist, kannste am nächsten Tag vielleicht ab 18:00 Uhr mal überlegen, ob du wieder fahren darfst... aber bestimmt nicht mittags 😉

Auch bei Cannabis gibt es Grenzwerte bei denen man noch fahren darf. Nur wirkt das halt anders und bzw. länger nach als Alkohol.

Gibt für alle legalen und illegalen Drogen klare Regelungen ab wann die Fahrerlaubnis entzogen wird. Man muss sich nur daran halten.
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L&M
Beitrag 25.03.2024, 20:18
Beitrag #158


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Zitat (L&M @ 24.03.2024, 18:57) *
Wie sieht das denn aus wenn man schonmal, sagen wir vor 20 Jahren, eine Mpu deswegen hatte, oder auch einmaligen Probierkonsum vor 5,6,7,8 Jahren mit Grenzwert Überschreitung, oder gar beides?



Mal angenommen der erneut einmalige Probierkonsum liegt 10 Jahre her-mit Grenzwert Überschreitung von 3 bis 4 ng - eine erneute Mpu musste nicht abgelegt werden.
(Auch wenn es ein ewiges "hin & her" war.....freundlich ausgrückt)
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wer weiss
Beitrag 27.03.2024, 13:32
Beitrag #159


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Ab 1 April tritt § 13a FeV in Kraft

Habe aus diversen YouTube Videos wie folgt gehört.

Betreff Altfälle die unter neuen Grenzwert liegen:

Ein positives MPU Gutachten ist bei Erst-Auffälligkeit die unter den neuen Grenzwert liegen beizubringen wenn die Fahrerlaubnis seitens der FSST bereits entzogen wurde.

Nur wenn auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet wurde wird bei Beantragung der Fahrerlaubnis auf die MPU-Aufforderung verzichtet und die Fahrerlaubnis ohne MPU Auflage erteilt.

Altfälle in der die Fahrerlaubnis bestand hat, weil die FSST noch nicht tätig wurde (kein Verzicht, kein Entzug) werden als Erst-Auffälligkeit gewertet und gespeichert. Kein Entzug und MPU Aufforderung seitens der FSST möglich, keine weiteren Maßnahmen möglich.

(Ohne Gewähr)

Was stimmt und was stimmt nicht?
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raupe123
Beitrag 27.03.2024, 13:42
Beitrag #160


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@wer weiss:

Die Aussage bezüglich der bereits erfolgten Entziehung trifft idR zu.

§ 13a Nr. 2 c) FeV sieht vor, dass eine MPU erforderlich ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war.

Dies setzt aber auch voraus, dass die FE aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war. Wenn dies nicht der Fall ist, greift Nr. 2 c) nicht.

Auf den Verzicht ist Nr. 2 c) nicht (analog) anwendbar.

Der Hinweis darauf, dass jedes Erstvergehen nach Nr. 2 b) keine MPU nach sich zieht, da danach wiederholte Begehung erforderlich ist, greift etwas zu kurz. Nr. 2 a) Alt. 2 erfasst sonstige "Tatsachen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen". Dabei handelt es sich in systematischer Hinsicht um einen Auffangtatbestand, der auch Erstvergehen erfassen kann. Nr. 2 b) ist hier kein lex specialis, also nicht vorrangig anzuwenden.

Ansonsten gilt bei einer Neuerteilung nach dem 01.04.2024 selbstredend die neue Gesetzeslage, da das Neuerteilungsverfahren ein eigenständiges, neues Verfahren ist.


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Chris0304
Beitrag 27.03.2024, 16:22
Beitrag #161


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Andere Frage:

Angenommen ich habe bereits eine Positive MPU mit Abstinenzauflage hinter mir... werde kontrolliert und habe 1ng aktiv im Blut (was legal wäre),

habe ich dann nh neue MPU am Hals?
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MsTaxi
Beitrag 27.03.2024, 17:05
Beitrag #162


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Bei erklärtem Abstinenzwillen wäre erneuter Konsum wohl als Hinweis auf Missbrauch zu werten. Wäre bei Alkohol ja auch nichts anders.


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blackdodge
Beitrag 27.03.2024, 17:17
Beitrag #163


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das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz — CanG)

wurde heute veröffentlicht.


das Thema FeV ist im Artikel 14 abgehandelt


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MsTaxi
Beitrag 27.03.2024, 17:28
Beitrag #164


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Zitat (blackdodge @ 27.03.2024, 17:17) *

Aus eben diesem
Zitat
§44
THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt bis zum 31. März 2024
den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vor, bei dessen Erreichen nach dem Stand der
Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.


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Alex89er
Beitrag 27.03.2024, 23:20
Beitrag #165


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Ich würde es nach Artikel 14 so deuten, dass man ja wegen der MPU in der Rubrik 9.2.2 " nach Beendigung eines Missbrauchs" eingeordnet wird und somit "ja - wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist" geeignet zum führen eines Kraftfahrzeugs ist. Die Frage ist aber dann, ob die damalige MPU und das nicht mehr auffällig geworden zu sein im Straßenverkehr ausreichend ist, oder dies erneut mit einer MPU oder anhand des passiven THC-Wertes belegt werden muss bzw. durch den Wert belegt wird. Wenn es vom Blutbild abhängt ist dann die Frage, wie hoch der passive Wert sein, dass es als akzeptables Konsumverhalten gilt.
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Der_Veranstalter
Beitrag 28.03.2024, 12:36
Beitrag #166


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Ich hoffe, es ward hier noch nicht geschrieben:

Der neue Grenzwert für aktives THC ist 3,5 ng, das wurde soeben vom Verkehrsministerium bekannt gegeben.

cop.gif fordern eine absolute 0,0-Grenze für Fahranfänger, so wie beim Alkohol auch.


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Robotmobot
Beitrag 28.03.2024, 12:37
Beitrag #167


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Wird jetzt eigentlich noch nach dem TCH COOH wert, also nach den Abbauprodukten geschaut oder geht es bei der Kontrolle der Polizei oder bei äG jetzt nur noch um den aktiven Wert ?
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wer weiss
Beitrag 28.03.2024, 12:38
Beitrag #168


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Vollzitat entfernt
https://www.google.com/amp/s/www.rnd.de/pol...tType=valid_amp

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 28.03.2024, 12:56
Bearbeitungsgrund: Moderativer Eingriff
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Der_Veranstalter
Beitrag 28.03.2024, 12:51
Beitrag #169


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Zitat (wer weiss @ 28.03.2024, 12:38) *
Tim Szent-Ivanyi
28.03.2024, 11:06 Uhr

....


Es ist aus Copyright-Gründen nicht gestattet, einfach Artikel rüberzukopieren.



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Richard Rorty
Beitrag 28.03.2024, 13:24
Beitrag #170


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Zitat (Robotmobot @ 28.03.2024, 12:37) *
Wird jetzt eigentlich noch nach dem TCH COOH wert, also nach den Abbauprodukten geschaut oder geht es bei der Kontrolle der Polizei oder bei äG jetzt nur noch um den aktiven Wert ?


Kann man für die Kontrolle noch nicht beantworten. Ich würde aber tippen, dass THC COOH weiter bestimmt wird, sofern der Gesetzgeber dies nicht explizit unterbindet. Beim äG auf jeden Fall weiterhin.

Zitat (Der_Veranstalter @ 28.03.2024, 12:36) *
Der neue Grenzwert für aktives THC ist 3,5 ng, das wurde soeben vom Verkehrsministerium bekannt gegeben.


Der neue Grenzwert erfordert ja eine Änderung des StVGs. Das ist bis zum 01.04 nicht mehr machbar. Ich bin mal gespannt, ob der Grenzwert dann auch rückwirkend gelten soll, oder ob viele Autofahrer ab dem 01.04 über den (alten) Grenzwert rutschen. Gerade in Ländern mit CDU/CSU-Innenministern könnte die Polizei angehalten sein, ab dem 01.04 im Straßenverkehr viel auf Cannabis zu testen.


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Jaziri
Beitrag 28.03.2024, 14:41
Beitrag #171


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Hallo zusammen,

Ich wurde im Juni 2023 mit 2,9 THC und 17 THC COOH aufgehalten. Mitte Februar kam ein Brief der Führerscheinstelle, dass ich mich zu dem Sachverhalt äußern kann bevor die MPU Anordnung kommt. Seitdem kam nichts mehr. Besteht die Möglichkeit, dass ich doch keine MPU machen muss, da es mein erster Verstoß war und ich auch unter dem neuen Grenzwert liegen würde?

Vielen Dank.
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wer weiss
Beitrag 28.03.2024, 14:50
Beitrag #172


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Auf YouTube meinte ein Verkehrspsychologe das der neue Grenzwert (höchstwahrscheinlich) auch bei Altfällen angewandt wird die die Fahrerlaubnis noch besitzen oder freiwillig verzichtet haben, bei denen wo die Fahrerlaubnis entzogen wurde nicht.
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MsTaxi
Beitrag 28.03.2024, 15:13
Beitrag #173


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Solche Mutmaßungen zu verbreiten ist nicht der Stil dieses Forums. Könnt ihr euch endlich mal an die ortsüblichen Gepflogenheiten anpassen? Wem der Sinn nach Gerüchten steht, ist bei Facebook besser aufgehoben!


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Q-Treiberin
Beitrag 28.03.2024, 16:34
Beitrag #174


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Zitat (Jaziri @ 28.03.2024, 14:41) *
Ich wurde im Juni 2023 mit 2,9 THC und 17 THC COOH aufgehalten. Mitte Februar kam ein Brief der Führerscheinstelle, dass ich mich zu dem Sachverhalt äußern kann bevor die MPU Anordnung kommt. Seitdem kam nichts mehr. Besteht die Möglichkeit, dass ich doch keine MPU machen muss, da es mein erster Verstoß war und ich auch unter dem neuen Grenzwert liegen würde?

Bleibe doch bitte in Deinem Thread http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...=134889&hl=


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KlausKinski
Beitrag 28.03.2024, 17:58
Beitrag #175


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ich hatte letztes Jahr im März meine erfolgreiche Drogen MPU ( Weed und Benzos). Geschafft habe ich sie unter anderem weil ich auf totale Abstinenz in der Zukunft geschworen hatte.
Heißt das selbst wenn der Wert jetzt hoch auf 3.5ng geht und ich bspw. mit 0.4ng erwischt werde, ich eine erneute MPU machen muss?
Die MPU musste ich machen, weil im Zuge einer Hausdurchsuchung mein Handy ausgewertet wurde und ich mich über Whatsapp über meinen missbräuchlichen Benzokonsum unterhalten hatte.
Einen Drogentest wurde bei mir nie gemacht, die Verläufe waren Beweis genug. Im laufe des MPU Gespräches redete ich über Weed und eben die Benzos.
Schöne Grüße
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Richard Rorty
Beitrag 28.03.2024, 19:19
Beitrag #176


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Zitat (MsTaxi @ 27.03.2024, 17:05) *
Bei erklärtem Abstinenzwillen wäre erneuter Konsum wohl als Hinweis auf Missbrauch zu werten. Wäre bei Alkohol ja auch nichts anders.


Das stimmt so pauschal nicht und wird von einzelnen Urteilen und der Systematik nicht gestützt.


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Kaikoura
Beitrag 28.03.2024, 22:32
Beitrag #177


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Nun ist also der neue Grenzwert da. 3,5 ng entsprechen laut BMVD 0,2 Promille.

Wurde man mit 2ng Thc aktiv erwischt, was ca 0,13 Promille entspricht, wie ist da eine Mpu zu rechtfertigen ?

Hier mal der Link zur Langfassung der Expertenmeinung:

https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K...publicationFile


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Respekt ist zumutbar, immer.
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Captaintsubasa
Beitrag 28.03.2024, 22:33
Beitrag #178


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Es wird zwar legal zu besitzen und zu konsumieren. Aber verkehrstechnisch wird es eine Hexenjagd.
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wins
Beitrag 29.03.2024, 04:01
Beitrag #179


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Der folgende Abschnitt der Expertengruppe müsste für die Anti-Cannabis Fraktion dieses Forums ein absoluter Super-Gau sein:

Zitat
THC-Konzentrationen können bei Cannabiskonsumenten, die mehrmals wöchentlich konsumieren, auch ohne aktuellen Konsum über dem aktuell von der Rechtsprechung zugrunde gelegten analytischen Grenzwert liegen. D. h. § 24a Abs. 2 StVG erfasst bei Anwendung des Grenzwerts von 1 ng/ml THC im Blutserum auch Personen, die nach dem Konsum von THC (ausreichend) lange gewartet haben und die Fahrt erst zu einem Zeitpunkt angetreten haben, bei dem verkehrssicherheitsrelevante Wirkungen nahezu ausgeschlossen werden können. Diese Konsumenten werden dann trotzdem nach § 24a Abs. 2 StVG sanktioniert.

Mit Einführung eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml Blutserum würde sich die Häufigkeit von Sanktionen nach § 24a Abs. 2 StVG bei höherfrequent konsumierenden Personen ohne aktuellen Konsum reduzieren. Der Anteil der durch die Vollzugsbehörden der Länder kontrollierten Personen mit THC-Konzentrationen unter 3,5 ng/ml ist groß. So zeigt eine aktuelle Veröffentlichung rechtsmedizinischer Befunde, dass annähernd die Hälfte (45,6 %) der Verstöße nach § 24a Abs. 2 StVG wegfallen würde. In dieser Veröffentlichung lag der Anteil THC-positiver Fahrer mit THC < 1 ng/ml im Blutserum bei 16,4 % (Nikolic et al. 2023).


Die genannte Fraktion, Personen mit mehreren tausenden von Posts, hat:
- …nicht nur jahrelang gegen die Legalisierung gewettert
- …sich zwar stets neutral und wissenschaftlich ausgegeben, aber in den Sachdiskussionen unverhältnismäßig einseitig gegen Cannabis-Legalisierungs-Befürwörter (auch im Sinne der FE) argumentiert
- …nicht nur bereits mehrfach, widerlegte Prognosen in diesem Thread abgegeben


Der Tenor des gesamten Langtextes der Expertengruppe, insbesondere des zitierten Absatzes, könnte das Weltbild nicht härter crashen:

- Verkehrssicherheitsrelevante Wirkungen sind nahezu ausgeschlossen (bei Cannabiskonsumenten, die mehrmals wöchentlich konsumieren, sofern ausreichend gewartet wurde)
- Es geht darum, verantwortungsbewusste Cannabiskonsumenten zu schützen, dass Konsumenten ihre FE behalten bzw. das Autofahren überhaupt zu ermöglichen (,eben weil in der Sache verkehrssicherheitsrelevante Wirkungen bis Grenzwert x ausgeschlossen werden können) Ob x jetzt 3.5 ist oder eine andere Zahl > 1 ist erstmal sekundär, hier steht schwarz auf weiß, dass sie deutlich größer 1 sein sollte
- In der Konsequenz ist klar, falls der Expertengruppe gefolgt wird,
…dass Trennvermögen bei MPUs bald neu definiert wird (bzw. der dann entschiedene Grenzwert angewendet wird)
…ebenfalls: ggf. THC-COOH rausfliegt (Achtung! Prognose. Bitte regt euch nicht über Prognosen auf, wenn all eure eigenen Prognosen schon von der Realität widerlegt wurden), scheint eine komplett irrelevante Variable zu werden


Das ist nur die Spitze des Eisbergs smile.gif. Menschen, die Cannabis und Auto ordentlich trennen und mit X00% mehr als 1 ng/ml THC erwischt werden, werden nicht mehr als fahr untauglich klassifiziert. Sie müssen nicht mehr tausende von Euros ausgeben, ihr Geburtstrauma tiefenpsychologisch auf arbeiten, um ihre Eignung wieder zu erlangen. Wie krank das war (bzw. noch ist).

Viel Spaß an Diejenigen, die, (wie würden die MPU-Experten sagen), die eine kognitive Dissonanz verspüren. Zwei Erklärungen kamen ja schon zum Vorschein: Die Grünen sind schuld. Die Cannabislobby ist schuld. Am effektivsten löst man aber kognitive Dissonanzen mit der Akzeptanz der Realität auf. Auch regelmäßige Cannabis Konsumenten können und dürfen in Zukunft Auto fahren. Und das ist auch gut so.


In diesem Sinne

420
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Jens
Beitrag 29.03.2024, 06:38
Beitrag #180


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Zitat (Richard Rorty @ 28.03.2024, 13:24) *
Der neue Grenzwert erfordert ja eine Änderung des StVGs.

Wieso? unsure.gif


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ulm
Beitrag 29.03.2024, 07:45
Beitrag #181


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Zitat (wins @ 29.03.2024, 04:01) *
Der folgende Abschnitt der Expertengruppe müsste für die Anti-Cannabis Fraktion dieses Forums ein absoluter Super-Gau sein:

Der "absolute Super-Gau" ist eher Dein selektives Lesen.
Fange doch mal auf Seite 1 unten an:
Zitat
Im Ergebnis der Beratungen ist sie zu dem Schluss gekommen, dass es nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht möglich ist, einen THC-Grenzwert festzulegen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist es aber möglich, einen THC-Grenzwert festzulegen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft eine straßenverkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht fernliegend ist. Der Begriff „nicht fernliegend“ soll dabei einen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos definieren und wird so verstanden, dass der Risikoeintritt „möglich“ ist, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht „ganz unwahrscheinlich“.

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Robotmobot
Beitrag 29.03.2024, 12:33
Beitrag #182


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https://www.youtube.com/live/vx1SwE9hgF8?si=kV_PSVVoeCEBKQ9G

Ab min 36.
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wer weiss
Beitrag 29.03.2024, 13:45
Beitrag #183


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Das Video ist aktueller.
Falls der Beitrag stört, bitte einfach löschen.

https://www.youtube.com/live/ooPS_hyd1N8?si=_kEodCsQ2SnY12G-

Diese Frage wurde nicht gestellt oder ich habe sie überhört, vielleicht kann das jemand aus dem FeV13a heraus ableiten wie es umgesetzt wird.

Altfälle mit rechtskräftig Bußgeldbescheid, die unter dem neue Grenzwert fallen, die niedrigen Abbauwerten haben, in der die Fahrerlaubnisbehörde noch nicht tätig wurde, weil es eben noch in der Schwebe steht, wo deshalb weder entzogen noch freiwillig verzichtet wurde und die Fahrerlaubnis bis über den 1.April hinaus bestand hat.

Werden diese Altfälle nach FeV 13a als Erstvergehen eingestuft, kein Fahrerlaubnisentzug, keine MPU Anordnung mehr möglich, erst bei Wiederholter Auffälligkeit?
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L&M
Beitrag 29.03.2024, 14:11
Beitrag #184


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Zitat (MsTaxi @ 27.03.2024, 17:05) *
Bei erklärtem Abstinenzwillen wäre erneuter Konsum wohl als Hinweis auf Missbrauch zu werten. Wäre bei Alkohol ja auch nichts anders.


ist dem wirklich so ?

..."verschwimmt" da nicht ein wenig alte & neue Rechtsprechung ?

So wäre damaliges heute (bis 3,5ng) ja nicht sanktionsfähig, er bewies ja das nach heutiger Rechtsprechung das er (das nötige) Trennungsvermögen besaß.
Eine Altlast kann ihm nach aktualisierter Rechtsprechung doch nun nicht mehr negativ angelastet werden.



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Richard Rorty
Beitrag 29.03.2024, 14:13
Beitrag #185


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Zitat (Jens @ 29.03.2024, 06:38) *
Wieso? unsure.gif


Zur Einführung des von der Expertenarbeitsgruppe empfohlenen Grenzwertes ist laut der Gesetzesbegründung zu § 44 KCanG eine Änderung des StVG in Form des § 24a durch den Gesetzgeber erforderlich. Das wurde so auch vom BMDV angekündigt.


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MsTaxi
Beitrag 29.03.2024, 14:38
Beitrag #186


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Zitat (L&M @ 29.03.2024, 14:11) *
Eine Altlast kann ihm nach aktualisierter Rechtsprechung doch nun nicht mehr negativ angelastet werden.

Es ging hier ja nicht um die Frage, ob mit 1,0ng/ml noch eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, sondern ob ein erklärter Abstinenzwille aktenkundig gebrochen wurde. Seit wann kann sowas nicht mehr als Anzeichen von Missbrauch gedeutet werden? Du kannst es von mir aus auch Abstinenzunterbrechung nennen, kommt aufs gleich raus.


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L&M
Beitrag 29.03.2024, 15:15
Beitrag #187


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Hier nur einen Teil zu zitieren ist nicht ziehlführend - so ist doch der ganze Kontext umfangreicher.

Der damailge Abstinzwille , kann ja nicht alles außer Kraft setzen , zumal nach aktualisierter Rechtsprechung - das ehemalige Vergehen sich "neutralisiert" hat.

Hier nun von Missbrauch verstößt ja schon gegen eine Gleichberechtigung.... wirste heute 2x mit 3,4 erwischt - wäre das egal.... aber bei einem "Alt"-Täter (sagen wir vor 8 Jahren & heutiges Datum) wäre -- ein und dasselbe --- Missbrauch....?
Nur weil er mal vor 5-6-10 Jahren gesagt hat "ich machs nie wieder?
Und eine andere Person macht dasselbe am sagen wir: 01 04 + 08.06´2024

das geht ja nicht.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 29.03.2024, 15:33
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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MsTaxi
Beitrag 29.03.2024, 15:25
Beitrag #188


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Zitat (L&M @ 29.03.2024, 15:15) *
Der damailge Abstinzwille , kann ja nicht alles außer Kraft setzen , zumal nach aktualisierter Rechtsprechung - das ehemalige Vergehen sich "neutralisiert" hat.
Hier nun von Missbrauch verstößt ja schon gegen eine Gleichberechtigung.... wirste heute 2x mit 3,4 erwischt - wäre das egal.... aber bei einem "Alt"-Täter wäre -- ein und dasselbe --- Missbrauch....? das geht ja nicht.

Das sehe ich grundsätzlich anders. Solange ein Abstinenzwille dokumentiert und verwendbar ist, ist das gerechtfertigt.
Zum 2. Teil des Zitats: wie würdest du es nennen? Wenn jemand eine Alkoholfahrt zwischen 1,1 und 1,6‰ in der Akte hat (samt Abstinenz-MPU) und er wird 2x mit 0,49‰ angetroffen, würde ich das auch als Zeichen von Missbrauch werten.


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Richard Rorty
Beitrag 29.03.2024, 15:34
Beitrag #189


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Zitat (MsTaxi @ 29.03.2024, 14:38) *
Zitat (L&M @ 29.03.2024, 14:11) *
Eine Altlast kann ihm nach aktualisierter Rechtsprechung doch nun nicht mehr negativ angelastet werden.

Es ging hier ja nicht um die Frage, ob mit 1,0ng/ml noch eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, sondern ob ein erklärter Abstinenzwille aktenkundig gebrochen wurde. Seit wann kann sowas nicht mehr als Anzeichen von Missbrauch gedeutet werden? Du kannst es von mir aus auch Abstinenzunterbrechung nennen, kommt aufs gleich raus.


Weil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht jeder Bruch des Abstinenzwillens gerade bei Nicht-Abhängigen mit hinreichender Sicherheit sofort zum Missbrauch führt. So gerade im Hinblick auf das was wir als Grundlage unserer liberalen Demokratie ansehen (Grundrechte und so Dinge), wäre es mit der individuellen Freiheit wohl kaum vereinbar, jemanden jahrelang bis zur Tilgung auf einen in einer Prüfung mit mehrfaktoriellen, systembedingten Restriktionen geäußerten subjektiven Willen festzunageln - ganz unabhängig ob es nach statistischen Methoden in der Mehrzahl der Fälle bei erneutem Konsum trotzdem zu einem erneuten Missbrauch kommt. Rechtsstaatliche Implikationen gebieten es zum Schutz des Einzelnen an dieser Stelle einfach einen objektiveren Maßstab wie z.B. einen passiven THC-COOH Wert heranzuziehen, was so auch aus der Gesetzsystematik des § 13a FeV hervorgeht und hoffentlich die Gerichte, in Similarität zum Alkohol, auch so sehen werden. Um so mehr Beiträge ich von Dir lese, um so mehr bekomme ich das Gefühl, dass dir die rechtliche Seite der MPU bzw. dessen, was zu ihr führt, eher wenig vertraut ist.


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KlausKinski
Beitrag 29.03.2024, 15:48
Beitrag #190


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wird Cannabis ab dem 1.4 aus dem BtmG gestrichen?
Weil mein Abstinenzwille bezieht sich auf alles im BtmG.
Wenn das da entfernt ist wäre ich doch eigentlich fein raus?
Was ja wiederum Mega unfair gegen jemandem wäre, der nur eine Cannabis MPU machen musste und auf dauerhaften Cannabis Verzicht geschworen hat...
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chris72
Beitrag 29.03.2024, 16:02
Beitrag #191


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Ich denke es kommt da auch auf den Einzelfall an. Die Abstinenzauflage und der daraus erklärte Abstinenzwille basierten ja auf alter Fahrerlaubnisverordnung vor CANG. Imo kann dann nicht jeder Altfall, der Abstinenzwillen erklärt hat, generell wieder zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er sich an die neuen Werte hält. Allerdings sollten aber eben auch die Umstände, die zur MPU und zur Abstinenzauflage geführt hatten, in Betracht gezogen werden. Wenn zum Beispiel eine Cannabis-Abhängigkeit seinerzeit eingeräumt wurde, dürfte eine erneute Auffälligkeit als Rückfall gewertet werden, und nach Änderung der Anlage 4 ist eine Fahreignung bei Abhängigkeit nicht gegeben.
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Richard Rorty
Beitrag 29.03.2024, 16:23
Beitrag #192


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Sehe ich auch so, mir geht es nur um die Fälle ohne Abhängigkeit.


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L&M
Beitrag 29.03.2024, 16:36
Beitrag #193


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Zitat (Richard Rorty @ 29.03.2024, 15:34) *
Zitat (MsTaxi @ 29.03.2024, 14:38) *
Es ging hier ja nicht um die Frage, ob mit 1,0ng/ml noch eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, sondern ob ein erklärter Abstinenzwille aktenkundig gebrochen wurde. Seit wann kann sowas nicht mehr als Anzeichen von Missbrauch gedeutet werden? Du kannst es von mir aus auch Abstinenzunterbrechung nennen, kommt aufs gleich raus.
Um so mehr Beiträge ich von Dir lese, um so mehr bekomme ich das Gefühl, dass dir die rechtliche Seite der MPU bzw. dessen, was zu ihr führt, eher wenig vertraut ist.


Vermag mir die Frage-wenn du jetzt meinst ? :-D

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 30.03.2024, 21:08
Bearbeitungsgrund: Zitat auf das Wesentliche reduziert
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MsTaxi
Beitrag 29.03.2024, 16:54
Beitrag #194


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Zitat (Richard Rorty @ 29.03.2024, 15:34) *
bekomme ich das Gefühl, dass dir die rechtliche Seite der MPU bzw. dessen, was zu ihr führt, eher wenig vertraut ist.

Das bestreite ich gar nicht. Ich habe meinen Schwerpunkt - das betone ich auch mehr oder weniger regelmäßig - auf dem psychologischen und teilweise medizinischen Gebiet.

Edit: anmerken möchte ich noch, dass es auch vor dem KCanG die Möglichkeit gab, eine MPU mit "kontrolliertem Kiffen", also ohne Abstinenzwillen, zu bestehen. Dass diese nur selten genutzt wurde, kann man kaum der alten Gesetzgebung anlasten.


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Der-Fremde
Beitrag 29.03.2024, 21:01
Beitrag #195


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Zitat (KlausKinski @ 29.03.2024, 15:48) *
wird Cannabis ab dem 1.4 aus dem BtmG gestrichen?

Ja wird gestrichen.
Quelle:klick mich, Seite 41 Artikel 3,Punkt 6
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L&M
Beitrag 29.03.2024, 21:49
Beitrag #196


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Zitat (MsTaxi @ 29.03.2024, 16:54) *
anmerken möchte ich noch, dass es auch vor dem KCanG die Möglichkeit gab, eine MPU mit "kontrolliertem Kiffen", also ohne Abstinenzwillen, zu bestehen. Dass diese nur selten genutzt wurde, kann man kaum der alten Gesetzgebung anlasten.


- weil sie wohl deutlich schwieriger zu bestehen wahr.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 30.03.2024, 21:05
Bearbeitungsgrund: Zitat auf das Wesentliche reduziert
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MsTaxi
Beitrag 29.03.2024, 22:03
Beitrag #197


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Jede MPU ist bestehbar, wenn man sich in die Vorbereitung reinhängt. Und wenn man die Strategie des "kontrollierten Kiffens" nicht anwendet, kann man damit nicht bestehen. Diese Art MPU ist übrigens in den letzten Jahren nicht leichter oder schwerer geworden.


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Beitrag 29.03.2024, 22:04
Beitrag #198


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Gab es hier überhaupt mal jmd der mit D4 erfolgreich war?
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L&M
Beitrag 29.03.2024, 22:16
Beitrag #199


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Zitat (MsTaxi @ 29.03.2024, 22:03) *
Jede MPU ist bestehbar, wenn man sich in die Vorbereitung reinhängt. Und wenn man die Strategie des "kontrollierten Kiffens" nicht anwendet, kann man damit nicht bestehen.



dennoch schwieriger
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KlausKinski
Beitrag 30.03.2024, 00:20
Beitrag #200


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Zitat (Der-Fremde @ 29.03.2024, 22:01) *
Zitat (KlausKinski @ 29.03.2024, 15:48) *
wird Cannabis ab dem 1.4 aus dem BtmG gestrichen?

Ja wird gestrichen.
Quelle:klick mich, Seite 41 Artikel 3,Punkt 6

Danke dir, dann bin ich wohl doch fein raus. Ich habe ja nur Abstinenz auf BtmG Substanzen geschworen🤔😋
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