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29.11.2023, 12:44
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 29.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91245 |
Mir wird folgendes Vergehen vorgeworfen „Parken im Halteverbot“ Ich parkte am 05.10.2023 um 18:47 auf dem anliegende Grünstreifen bzw Parkplatz der Gaststätte . Und nicht auf der Straße oder dem Gehweg siehe angefügte Bilder „silbernes KFZ“ Bilder sind exemplarisch den genauso stand mein Fahrzeug. , Ich habe mich zuvor vergewissert und beim Gastwirt Besitzer nachgefragt ob ich dort parken darf. Des Weitern befindet sich das Parkverbot Schild auf der gegenüberliegenden Straße gilt also für die Gegenüberliegenden Straße. Der Parkplatz ist nicht als Anlieger Parkplatz gegenzeichnet oder als Haltverbot mit Schild markiert. ich wüsste nicht warum ich hier nicht parken darf . Durch den Gastwirt habe ich erfahren das eine Anliegerin willkürlich parkenden Autos aufschreibt und bei der Ortspolizei anzeigt. Ich habe nun einen Mahnung erhalten mit 50 Euro Bußgeld obwohl ich Fristgerecht ein Einspruch per Email gesendet habe. Nun habe ich ein Begründung per Mail mit Bild erhalten : wegen der Ordnungswidrigkeit mit dem Aktenzeichen 505.31.102686.5 wurde Ihnen eine Verwarnungsangebot zugesandt. In dem Schreiben wird ausführlich der Verfahrensablauf erklärt. Dabei handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren. In dem darauffolgenden Bußgeldbescheid, ist eine weitere Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt. Hier wird auch erklärt, wie ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bei Einhaltung der Fristen, erfolgen kann. Unabhängig davon, zum geschilderten Sachverhalt, steht ihr Fahrzeug, auf den von ihnen beigefügten Bildern, auf öffentlicher Fläche in der Bergstraße (dahinter folgt ein Feldweg) Die „Gastwirtschaft“ hat in diesem Bereich keine Parkplätze. Die Bergstraße ist im Bereich zwischen Friedenstraße und Burgstraße beidseitig mit Haltverboten ausgeschildert. Hier die beweis Fotos und Bußgeldbescheid |
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29.11.2023, 13:01
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2761 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Gibt es zu dem geschilderten Sachverhalt auch eine Frage?
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29.11.2023, 13:53
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10602 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Wenn das Z283 Haltverbot auf der beparkten Straßenseite so blank da steht wie auf der gegenüberliegenden Seite, besteht dort kein Haltverbot auf anderen Straßenteilen. Z283 ohne Zusatzschild gilt nur auf der Fahrbahn. Wenn die beparkte Fläche also nicht mehr Teil der Fahrbahn ist, und so sieht es aus, und auch nicht als Gehweg angesehen werden kann, ist das Parken dort erlaubt. Zumindest nicht mit Bezug auf Z283 verboten.
Anders sähe es mit dem Zusatzzeichen "auch auf dem Seitenstreifen" aus, dann müsste man klären, ob die Fläche zum Seitenstreifen gehören soll oder nicht. Aber selbst danach sieht es nicht aus. Ich würde mal den Sachbearbeiter anrufen, das automatisierte Verfahren scheint da untauglich zu sein. Ich habe jetzt einfach mal meine Meinung geschrieben. Frage hast Du ja nicht gestellt. -------------------- |
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29.11.2023, 13:57
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 334 Beigetreten: 05.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65128 |
Hallo, ich versuche mal auf deine Punkte einzugehen:
Ich parkte am 05.10.2023 um 18:47 auf dem anliegende Grünstreifen bzw Parkplatz der Gaststätte . Woher weißt du denn, das es ein Parkplatz der Gaststätte ist?Des Weitern befindet sich das Parkverbot Schild auf der gegenüberliegenden Straße gilt also für die Gegenüberliegenden Straße. Ja, das mag so stimmen. Aber die Gemeinde schreibt ja, dass für beide Straßenseiten ein Haltverbot beschildert sei. Ich gehe also davon aus, dass im Verlauf der Straße auf beiden Seiten entsprechende Schilder stehen. Der Parkplatz ist nicht als Anlieger Parkplatz gegenzeichnet oder als Haltverbot mit Schild markiert. Grundsätzlich gilt das Haltverbot nur auf der Fahrbahn. Mit Zusatzschild kann die Wirkung auch auf den Seitenstreifen erweitert werden. Dann ist das Halten auch auf einem Seitenstreifen verboten. Frage: Ist ein solches Zusatzzeichen Ich habe nun einen Mahnung erhalten mit 50 Euro Bußgeld obwohl ich Fristgerecht ein Einspruch per Email gesendet habe. Du hast keine Mahnung erhalten. Als erstes hattest du ein Verwarngeldangebot über 25 Euro erhalten. Dir wurde auch die Möglichkeit gegeben, dich zum Vorwurf zu äußern. Von diesem Recht hast du wahrscheinlich gebrauch gemacht. Das war aber kein formeller Einspruch! Die Gemeinde hat deine Äußerung gelesen (oder auch nicht) und hat nun, vom Verfahrensweg her erstmal korrekt, dir einen Bußgeldbescheid zugestellt. Die Geldbuße müsste weiterhin bei 25 Euro liegen, hinzu kommen Gebühren und Auslagen, die beim Verwarngeldangebot nicht erhoben werden. Wie die Gemeinde völlig korrekt dargelegt hat, hast du jetzt im Bußgeldverfahren die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Bitte die kurze Frist beachten! Nun habe ich ein Begründung per Mail mit Bild erhalten : Völlig richtig und korrekt von der Gemeinde erklärt. Finde ich sehr gut, viele Bußgeldstellen verzichten ganz auf individuell erklärenden Zusatztext. wegen der Ordnungswidrigkeit mit dem Aktenzeichen 505.31.102686.5 wurde Ihnen eine Verwarnungsangebot zugesandt. In dem Schreiben wird ausführlich der Verfahrensablauf erklärt. Dabei handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren. In dem darauffolgenden Bußgeldbescheid, ist eine weitere Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt. Hier wird auch erklärt, wie ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bei Einhaltung der Fristen, erfolgen kann. Unabhängig davon, zum geschilderten Sachverhalt, steht ihr Fahrzeug, auf den von ihnen beigefügten Bildern, auf öffentlicher Fläche in der Bergstraße (dahinter folgt ein Feldweg) Diesen Ausführungen der Gemeinde kann ich dann aber nicht folgen. Ein auf der Burgstraße angeordnetes Haltverbot für die dortige Fahrbahn entfaltet keine Wirkung auf eine andere öffentliche Fläche. Andere Frage: Ist dahinter tatsächlich ein Feldweg? Und falls ja: Hätte man den Feldweg befahren können, obwohl du dort standest? Die „Gastwirtschaft“ hat in diesem Bereich keine Parkplätze. Die Bergstraße ist im Bereich zwischen Friedenstraße und Burgstraße beidseitig mit Haltverboten ausgeschildert. Einen Bußgeldbescheid finde ich in deinen Bildern nicht. Du hast nur das Verwarngeldangebot hochgeladen. |
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29.11.2023, 16:43
Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 783 Beigetreten: 30.07.2015 Mitglieds-Nr.: 76782 |
Da du nicht auf der Fahrbahn stehst, sind irgendwelche Halteverbotschilder da wohl kaum von Belang.
Wenn das kein ausgewiesener Parkplatz ist, sehe ich allerdings auch nicht, wieso man dort parken dürfen sollte. Auch wenn es kein Gehweg ist. |
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29.11.2023, 18:20
Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24989 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Eben. In aller Kürze: Auf Grünstreifen darf man grundsätzlich nicht parken. Zum Parken ist der rechte Fahrbahnrand oder der rechte Seitenstreifen zu nutzen.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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29.11.2023, 22:09
Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7859 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Unstrittig dürfte sein, dass an der Bergstraße auf beiden Straßenseiten ein absolutes Halteverbot ausgeschildert ist (ohne Zusatzzeichen). Insoweit ist die Auffassung der Gemeinde wohl richtig und sind die Angaben des TE unvollständig.
Weiterhin kann man sicher streiten, ob der gepflasterte Bereich hinter der Ablaufrinne noch zur Fahrbahn gehört oder nicht. Unabhängig davon meine ich aber, dass das abgebildete Fahrzeug auf keinen Fall auf der Fahrbahn (der Bergstraße) steht, dementsprechend ist es von den Halteverbotsschildern auch nicht betroffen und der erhobene Vorwurf ist schlichtweg falsch. Damit ist aber noch nicht geklärt, welchen rechtlichen Charakter die beparkte Fläche nun wirklich hat. Grundsätzlich darf man auch ohne Halteverbot erstmal keine Wege zuparken, auch keine Feldwege. Es ist deswegen zwar möglich, dass es hier eine rein private Sache zwischen Grundstücksbesitzer und Fahrzeugführer ist, ob geparkt werden darf oder nicht. Es ist aber auch möglich, dass hier durch öffentliches Recht das Parken verboten wird, so dass vor Gericht möglicherweise ein teurerer Tatbestand als der für 25 Euro (jedenfalls aber noch mehr Verfahrenskosten) herauskommt P.S.: wurde die Fahrereigenschaft denn schon zugegeben? |
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29.11.2023, 23:10
Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 783 Beigetreten: 30.07.2015 Mitglieds-Nr.: 76782 |
In der Begründung steht, das Fahrzeug stand auf öffentlicher Fläche. Demnach nicht privat.
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30.11.2023, 09:50
Beitrag
#9
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 29.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91245 |
Hallo, ja das Fahrzeug stand auf einem, nicht als Halteverbot oder Parkverbot gegenzeichnete Grünfläche neben einem Feldweg , das Fahrzeug stand nicht auf der Straße oder auf dem Gehweg , gilt ein Halteverbot einer Straße auch auf einer Grünflächen die durch ein Bordstein abgegrenzt ist ? danke
Gibt es zu dem geschilderten Sachverhalt auch eine Frage? Eben. In aller Kürze: Auf Grünstreifen darf man grundsätzlich nicht parken. Zum Parken ist der rechte Fahrbahnrand oder der rechte Seitenstreifen zu nutzen. Ja aber dann müsste ja der Text auf dem Bußgeldbbescheid die Begründung "parken auf einem Grünstreifen" stehen und nicht Halteverbot auf der Straße oder ? |
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30.11.2023, 09:53
Beitrag
#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19694 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Mal unabhängig von dem Parkverstoß:
Verstehe ich das richtig, dass hier gegen einen Bußgeldbescheid per (einfacher) E-Mail Einspruch eingelegt wurde? Dann ist dieser Einspruch (in der Regel) unwirksam, worauf ja die Behörde auch wohl hinweist. Dann ist der Bußgeldbescheid nicht mehr anfechtbar und wir können uns die Diskussion sparen. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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30.11.2023, 10:07
Beitrag
#11
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 29.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91245 |
Woher weißt du denn, das es ein Parkplatz der Gaststätte ist? Weil mir der Gastwirt das so zugesagt hat. und wenn nicht ist es noch lange kein Halteverbot wenn ich außerhalb der Straße bzw Gehweg auf einem Grünstreifen parke , in dem Bußgeldbescheid steht das ich im Straßen Halteverbot stand , der Grünstreifen ist doch nicht die StraßeAber die Gemeinde schreibt ja, dass für beide Straßenseiten ein Haltverbot beschildert sei. Ich gehe also davon aus, dass im Verlauf der Straße auf beiden Seiten entsprechende Schilder stehen. Es gibt weiter oben noch Halteverbots Schilder, aber die gelden meines wissens nach für die Straße und dem Gheweg , und nicht für ein angrenzenden Grünstreifen oder ? Frage: Ist ein solches Zusatzzeichen Nein das Zusatzzeichen ist nicht vorhanden , siehe angefügte Bilder Wie die Gemeinde völlig korrekt dargelegt hat, hast du jetzt im Bußgeldverfahren die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Bitte die kurze Frist beachten! Ich habe nach erhalt des Bußgeldbescheid sofort EInspruch eingelegt , und Bilder + Begründung per Mail an die im Bußgeldbescheid hinterlegte Email Adresse gesendet, leider bekam ich keine Antwortauf das Email auch kein Abwesenheitsnotiz oder Zustellungsfehler aber 2 Wochen später die Mahnung ich muss 50 anstatt 25 Euro bezahlenVöllig richtig und korrekt von der Gemeinde erklärt. Finde ich sehr gut, viele Bußgeldstellen verzichten ganz auf individuell erklärenden Zusatztext. Ja aber wenn eine Email Adresse hinterlegt wird, und im Zeiten der "papierlosen Büros" , sollte man doch auch auf die Funktion zurückgreifen können. leider bekam ich keine Antwort von der Dame bis heute noch nicht. anrufen zwecklos es geht keiner ans Telefon Ein auf der Burgstraße angeordnetes Haltverbot für die dortige Fahrbahn entfaltet keine Wirkung auf eine andere öffentliche Fläche. Andere Frage: Ist dahinter tatsächlich ein Feldweg? Und falls ja: Hätte man den Feldweg befahren können, obwohl du dort standest? Es war jederzeit möglich den Feldweg zu befahren und zu nutzen , wobei der Feldweg ca 50 meter weiter in einen Fußgängerpfad mündet wo kein Fahrzeug fahren kann und offiziell nicht als Feldweg ausgeschildert ist .
Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 30.11.2023, 11:38
Bearbeitungsgrund: Zitate und Antworten erkennbar gemacht
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30.11.2023, 10:50
Beitrag
#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19694 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Da ist wohl etwas schiefgegangen...
-------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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30.11.2023, 11:21
Beitrag
#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24989 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Ja aber dann müsste ja der Text auf dem Bußgeldbbescheid die Begründung "parken auf einem Grünstreifen" stehen und nicht Halteverbot auf der Straße oder ? Das ist richtig (wobei dann typischerweise stehen würde, dass Du nicht auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen geparkt hast), aber was hilft es Dir, wenn Du am Ende einen korrekten Bußgeldbescheid erhältst, für den Du dann aber mehr zahlen wirst? Die Art des Parkverstoßes kann auch noch vor Gericht korrigiert werden. Ein Einspruch ist nur sinnvoll, wenn die benutzte Fläche Privatfläche ist. Ich habe nun einen Mahnung erhalten mit 50 Euro Bußgeld obwohl ich Fristgerecht ein Einspruch per Email gesendet habe. Kannst Du die "Mahnung" mal abfotographieren? Wenn es wirklich eine Mahnung ist, dann dürfte Dein Einspruch als verfristet oder wegen Formfehler (siehe Beitrag von @durban) verworfen worden sein. Wenn Du dann weiter nicht zahlst, kommt es irgendwann zur Vollstreckung, wodurch die Kosten höher und die Ärgernisse größer werden. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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30.11.2023, 11:39
Beitrag
#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14375 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
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01.12.2023, 00:24
Beitrag
#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2562 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Mir scheint da (auch) der falsche Owi (Ordnungswidrigkeiten)-Verstoß vorzuliegen.
Den Vorwurf, man habe im (absoluten) Haltverbot geparkt, kann man ja mit einem Foto und der Begründung „das Fahrzeug stand auf der dem Haltverbot gegenüberliegenden Straßenseite“ begegnen. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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01.12.2023, 02:11
Beitrag
#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 783 Beigetreten: 30.07.2015 Mitglieds-Nr.: 76782 |
Den Vorwurf, man habe im (absoluten) Haltverbot geparkt, kann man ja mit einem Foto und der Begründung „das Fahrzeug stand auf der dem Haltverbot gegenüberliegenden Straßenseite“ begegnen. Haltverbote gibt es da wohl auf beiden Seiten, aber das Fz stand gar nicht auf der Straße, von daher sind die Schilder tatsächlich nicht das Thema. |
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01.12.2023, 10:44
Beitrag
#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 752 Beigetreten: 29.03.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 53394 |
- Also nach meiner Ansicht steht das Fahrzeug auf den Bildern nicht auf einem Grünstreifen, sondern auf einem Feld-Weg?. Wenn dieser rein privat ist, kann dir der Wirt das erlauben und die Sache ist hinfällig. Wenn das aber ein öffentlicher Weg ist, hat der Wirt nichts zu melden und man kann sich imho jeden Ärger sparen, denn geparkt wird rechts. Womit man höchstens über die Höhe des Verwarngeldes diskutieren könnte. (Restfahrbahnbreite etc. wären weitere mögliche Ansätze) Und wie bereits weiter oben erwähnt wurde, ist der Einspruch per E-Mail nicht wirksam, sonst könnte ja jeder wild Einsprüche für alle einlegen....(und kann nur gegen ein Bußgeld und nicht gegen ein Verwarngeldangebot eingelegt werden) |
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01.12.2023, 15:50
Beitrag
#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2761 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Wenn das aber ein öffentlicher Weg ist Ist es laut Behörde, und die Beschreibung spricht auch dafür.Und wie bereits weiter oben erwähnt wurde, ist der Einspruch per E-Mail nicht wirksam Das stimmt so pauschal nicht. Aber wenn man auf Nummer Sixher gehen will, dann legt man den Einspruch nicht per Mail ein, oder fragt vorher nach, oder schaut sich die Rechtsbehelfsbelehrung genau an. |
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03.12.2023, 20:07
Beitrag
#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
In diesem Streetview Bild
https://maps.app.goo.gl/wV3rpLwdVU2KqHgcA kann ich beim besten Willen keinen Feldweg erkennen. Für mich sieht das schwer wie ein Privatweg aus. Kann aber auch täuschen. Jedenfalls, wenn mir der Hausbesitzer sagt, du kannst da parken, hätte ich da auch geparkt. Einer Behörde, die fälschlicherweise behauptet, ich hätte da in einem wirksamen Halteverbot geparkt, würde ich auch die Aussage "ist öffentlich" nicht unbedingt glauben. Es steht und fällt aber mit der Frage, ob nun wirksam Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (laut Rechtsmittelbehelfsbelehrung) eingelegt wurde oder nicht. Sonst können wir uns wirklich jede Diskussion sparen, der Drops wäre gelutscht. |
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13.12.2023, 14:19
Beitrag
#20
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 29.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91245 |
Heute kam ein netter Brief der Gemeinde :
https://drive.google.com/file/d/1ETHno7bgHV...iew?usp=sharing Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 13.12.2023, 14:20
Bearbeitungsgrund: diverse unnötige Zitate entfernt
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13.12.2023, 14:21
Beitrag
#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30790 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Für alle, die den Link nicht klicken mögen:
Das Verfahren wurde eingestellt. -------------------- |
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13.12.2023, 15:27
Beitrag
#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10602 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Danke für die Rückmeldung und Glückwunsch zum Erfolg.
Und in der Tat, eine sofort lesbare Aussage wäre mir lieber gewesen als ein Klick ins Blaue. Danke an @Jens, der mir das erspart hat. -------------------- |
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13.12.2023, 18:17
Beitrag
#23
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 29.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91245 |
sorry
Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 13.12.2023, 19:08
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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13.12.2023, 18:37
Beitrag
#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24989 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Glückwunsch!
Ich kann gar nicht so recht fassen, wie unter diesen Umständen die Verwarnung zustande kam. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.12.2025 - 23:43 |