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#51
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 534 Beigetreten: 18.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13039 ![]() |
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#52
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2248 Beigetreten: 06.12.2019 Mitglieds-Nr.: 86159 ![]() |
Naja das sind ja nur die verauslagten Gebühren in Flensburg, dazu kommen ja noch seine Porto- und Schreibkosten....da ist schnell noch mal ein Fuffi zusammen...
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#53
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17519 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Woraus entnimmst Du diese „Rechnung“?
-------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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Beitrag
#54
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 534 Beigetreten: 18.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13039 ![]() |
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#55
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 53 Beigetreten: 02.05.2021 Mitglieds-Nr.: 88274 ![]() |
Wie wahrscheinlich ist es das es in so einem Fall zu einer Unterlassungserklärung kommt? Ich meine der Halter hat ja dann eigentlich seine Pflicht getan in dem er einen Fahrer benannt hat.
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#56
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 756 Beigetreten: 09.02.2014 Wohnort: Hessen Mitglieds-Nr.: 71492 ![]() |
Da es sich nicht um eine Soziale Einrichtung handelt und die Geld verdienen wollen, sowie außerdem Mitarbeiter und Anwälte beschäftigen und bezahlen würde ich vom Gefühl sagen : SO SICHER WIE WEIHNACHTEN!
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#57
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2248 Beigetreten: 06.12.2019 Mitglieds-Nr.: 86159 ![]() |
Zumal wenn der vom Halter benannte Fahrer dann die Fahreigenschaft bestreitet ohne den Fahrer zu bennen....
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#58
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 53 Beigetreten: 02.05.2021 Mitglieds-Nr.: 88274 ![]() |
Ich finde das ganze rechtlich sehr fragwürdig, wie kann es sein dass dem Fahrzeughalter kosten entstehen können ohne dass er jemals dort war und diesen „Vertrag“ eingegangen ist? Müsste es nicht die Aufgabe von fairparken sein den wirklichen „Vertragspartner“ zu ermitteln wenn die Geld wollen? Woher soll man wissen wer genau zu diesem Zeitpunkt das Auto hatte wenn es regelmäßig von der ganzen Familie genutzt wird?
Und noch fragwürdiger finde ich eine Unterlassungserklärung die für den Halter Geld kosten soll? Wie ist das möglich? Das der Parkplatzbetreiber dem Fahrzeughalter verbieten kann zukünftig dort zu parken ist mir plausibel, ist ja privates Gelände. Aber wieso soll diese Unterlassungserklärung bereits kosten für den Halter verursachen??? |
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#59
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Du musst das auch einam aus dem anderen Blickwinkel des geschädigten sehen.
Der Halter hat auch die Verpflichtung, durch sein Fahrzeug keinen Schaden anzurichten (Sorgfaltspflicht / "Eigentum verpflichtet"). Eine der Sorgfaltspflichten ist, zu wissen, wem er das Fahrzeug ausgeliehen hat, damit Geschädigte ihre Ansprüche befriedigen können. Wenn der Halte nun keinen verantwortlichen Fahrer nennen kann oder will, muss der Geschädigte bei Wiederholungsgefahr Vorkehrungen zu seinem eigenen Schutz treffen. Das ist dann der Inhalt der Unterlassungserklärung, die der Halter abgeben muss. Die Unterlassungserklärung ist auch kostenlos, die Arbeit des Rechtsanwaltes, der diese ausarbeitet jedoch nicht. Und die Erstattung notwendiger Kosten des Geschädigten ist eine Folge der Schädigung (Schädigung durch den Halter durch nicht-Nennung des Schädigers). |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2248 Beigetreten: 06.12.2019 Mitglieds-Nr.: 86159 ![]() |
Woher soll man wissen wer genau zu diesem Zeitpunkt das Auto hatte wenn es regelmäßig von der ganzen Familie genutzt wird? wenn du das nicht weißt dann musst du halt den Nutzerkreis als Halter einschränken so dass du weißt wer es nutzt....im Zweifelsfall musst du so weit einschränken das garkeiner außer dir nutzt....wenn dir der aufwand für die Dokumentation und Nachhaltung zu hoch ist, dann darfst du auch gerne für deine Nutzer das Knöllchen zahlen. Ist deutlich billiger. |
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#61
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Ich finde das immer putzig, wenn dem Anspruchsteller auferlegt wird, doch den Fahrer genau zu benennen, während es der Halter für unzumutbar hält, selber zu wissen, wer wann sein Fahrzeug gefahren hat.
Der Halter kennt den möglichen Fahrerkreis, der Parkplatzbesitzer oder -überwacher nicht. Man könnte jetzt versuchen, DSGV-konform eine Videoüberwachung hinzubasteln, um von sämtlichen Fahrern der Fahrzeuge auf dem Parkplatz Aufnahmen zu bekommen, die den Parkvorgang zeigen. Nicht dass mehrere Personen in einem Fahrzeug sitzen, die dieses geführt haben könnten und hinterher nicht mehr "wissen", wer es war. Die Mehrkosten dafür können ja dann auf die Vertragsstrafen noch draufgesattelt werden oder über die Betriebskosten des Marktes oder hier des Kindergartens an alle Kunden verteilt werden. Wäre das wirlich besser? -------------------- |
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#62
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 53 Beigetreten: 02.05.2021 Mitglieds-Nr.: 88274 ![]() |
Du musst das auch einam aus dem anderen Blickwinkel des geschädigten sehen. Der Halter hat auch die Verpflichtung, durch sein Fahrzeug keinen Schaden anzurichten (Sorgfaltspflicht / "Eigentum verpflichtet"). Eine der Sorgfaltspflichten ist, zu wissen, wem er das Fahrzeug ausgeliehen hat, damit Geschädigte ihre Ansprüche befriedigen können. Wenn der Halte nun keinen verantwortlichen Fahrer nennen kann oder will, muss der Geschädigte bei Wiederholungsgefahr Vorkehrungen zu seinem eigenen Schutz treffen. Das ist dann der Inhalt der Unterlassungserklärung, die der Halter abgeben muss. Die Unterlassungserklärung ist auch kostenlos, die Arbeit des Rechtsanwaltes, der diese ausarbeitet jedoch nicht. Und die Erstattung notwendiger Kosten des Geschädigten ist eine Folge der Schädigung (Schädigung durch den Halter durch nicht-Nennung des Schädigers). Deinen Blickwinkel verstehe ich aber ich finde es komisch dass die Kosten der Unterlassungserklärung einfach so auf den Halter (nicht Vertragspartner) abgewälzt werden können. Wenn ich jetzt einen Anwalt beauftrage um ein Schreiben gegen meinen Nachbarn aufzusetzen damit dieser mein Grundstück nicht mehr betritt, dann muss ja ich die Anwaltskosten bezahlen und kann sie nicht einfach auf meinen Nachbarn abwälzen oder? |
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#63
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
ich finde es komisch dass die Kosten der Unterlassungserklärung einfach so auf den Halter (nicht Vertragspartner) abgewälzt werden können. Da geht es auch nicht um einen Vertrag, sondern der Halter ist Besitzstörer. Ist so wie bei einer Körperverletzung, da gibt es in der Regel auch keinen Vertrag, bevor es etwas auf die Kauleiste gibt... ![]() Wenn ich jetzt einen Anwalt beauftrage um ein Schreiben gegen meinen Nachbarn aufzusetzen damit dieser mein Grundstück nicht mehr betritt, dann muss ja ich die Anwaltskosten bezahlen und kann sie nicht einfach auf meinen Nachbarn abwälzen oder? Kommt darauf an... |
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#64
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 53 Beigetreten: 02.05.2021 Mitglieds-Nr.: 88274 ![]() |
Ich finde das immer putzig, wenn dem Anspruchsteller auferlegt wird, doch den Fahrer genau zu benennen, während es der Halter für unzumutbar hält, selber zu wissen, wer wann sein Fahrzeug gefahren hat.[...] Naja wenn du geblitzt wirst dann muss ja auch die Polizei rausfinden wer gefahren ist und nicht der Halter oder? Und wenn das nicht möglich ist dann bekommt ja auch nicht einfach der Halter die Strafe + Punkte + Fahrverbot usw ich finde es komisch dass die Kosten der Unterlassungserklärung einfach so auf den Halter (nicht Vertragspartner) abgewälzt werden können. Da geht es auch nicht um einen Vertrag, sondern der Halter ist Besitzstörer. Wieso der Halter? Ich dachte derjenige der auf den besagten Parkplatz fährt geht einen Betrag mit dem Parkplatzbetreiber ein und wenn er z.b. due Parkscheibe vergisst dann muss er eine Vertragsstrafe zahlen. Was hat er Halter jetzt damit zu tun? Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 02.10.2023, 16:24
Bearbeitungsgrund: Zitate auf das Wesentliche gekürzt
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17519 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Zitat Naja wenn du geblitzt wirst dann muss ja auch die Polizei rausfinden wer gefahren ist und nicht der Halter oder? Und wenn das nicht möglich ist dann bekommt ja auch nicht einfach der Halter die Strafe + Punkte + Fahrverbot usw In dem hier genannten Fall befinden wir uns aber nicht im Owi- sondern im Vertragsrecht.-------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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#66
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Wieso der Halter? Ich dachte derjenige der auf den besagten Parkplatz fährt geht einen Betrag mit dem Parkplatzbetreiber ein und wenn er z.b. due Parkscheibe vergisst dann muss er eine Vertragsstrafe zahlen. Was hat er Halter jetzt damit zu tun? Ich zitiere mich mal selbst: der Halter ist Besitzstörer. In dem hier genannten Fall befinden wir uns aber nicht im Owi- sondern im Vertragsrecht. Ich behaupte mal, wir sind im Sachenrecht des BGB unterwegs. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 53 Beigetreten: 02.05.2021 Mitglieds-Nr.: 88274 ![]() |
Zitat Naja wenn du geblitzt wirst dann muss ja auch die Polizei rausfinden wer gefahren ist und nicht der Halter oder? Und wenn das nicht möglich ist dann bekommt ja auch nicht einfach der Halter die Strafe + Punkte + Fahrverbot usw In dem hier genannten Fall befinden wir uns aber nicht im Owi- sondern im Vertragsrecht.Ja aber eben der Halter ist ja gar keinen Vertrag mit dem Betreiber eingegangen oder? |
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Nö aber der Halter hat eine Sache( Kfz) mit dem die Rechte eines anderen (Parkplatzbesitzer) gestört werden....und dagegen darf der Parkplatzbesitzer vorgehen, Kosten trägt der Verursacher der Störung bzw. dessen Eigentümer der Halter...
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#69
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17519 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Ja aber eben der Halter ist ja gar keinen Vertrag mit dem Betreiber eingegangen oder? Ganz platt gesagt (kein Juristendeutsch), das „Fahrzeug“ ist den Vertrag eingegangen und der dafür Verantwortliche ist nun mal der Halter…-------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24718 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Das ist aber ganz schöner Quatsch, @Q.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24718 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Zitat Naja wenn du geblitzt wirst dann muss ja auch die Polizei rausfinden wer gefahren ist und nicht der Halter oder? Und wenn das nicht möglich ist dann bekommt ja auch nicht einfach der Halter die Strafe + Punkte + Fahrverbot usw In dem hier genannten Fall befinden wir uns aber nicht im Owi- sondern im Vertragsrecht.Ja aber eben der Halter ist ja gar keinen Vertrag mit dem Betreiber eingegangen oder? Es geht gerade nicht um eine Forderung aus dem Vertrag, und es geht auch nicht um Bußgeld. Ich versuch's mal mit einer Erklärung: Durch das Auto wird ein Parkplatz blockiert. Die Nutzung war nicht vertragsgemäß, also widerrechtlich und gegen den Willen dessen, dem der Parkplatz gehört. Auf juristisch liegt somit "Verbotene Eigenmacht" (§ 858 BGB) vor - der Fahrer hat sich den Besitz am Parkplatz einfach geholt. Der § 862 Abs. 1 erlaubt nun dem rechtmäßigen Besitzer, jeden "Störer" (und das ist eben nicht nur der Fahrer!) auf Unterlassung zu verklagen, wenn weitere Störungen drohen. "Störer" ist ein sperriger Begriff, vereinfacht fällt darunter jedenfalls, wem eine Störung zuzurechnen ist, wenn er auch imstande ist, sie zu beseitigen; nach anderer Meinung, wer durch sein Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen zur Störung beigetragen hat. Nach beiden Ansichten gehört der Halter dazu, denn er hat es in der Hand, ob er das Auto jemandem gibt, der damit entgegen der Vertragsbedingungen parkt. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 756 Beigetreten: 09.02.2014 Wohnort: Hessen Mitglieds-Nr.: 71492 ![]() |
@elvis
Wenn du jeder Person dein Fahrzeug ausleihst, ohne dein Wissen wer wann wo gefahren ist. Wie stellst du als Halter sicher, dass alle Fahrzeugführer über eine gültige Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Leihe verfügt? uiuiuiiuiuiu |
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#73
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 07.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91188 ![]() |
Die Unterlassungserklärung ist auch kostenlos, die Arbeit des Rechtsanwaltes, der diese ausarbeitet jedoch nicht. Und die Erstattung notwendiger Kosten des Geschädigten ist eine Folge der Schädigung (Schädigung durch den Halter durch nicht-Nennung des Schädigers). Ist es nicht so, dass bei professionellen Anbietern, die bereits mehrfach Unterlassungserklärungen eingefordert haben, davon ausgegangen wird, dass sie geschäftserfahren sind und somit außergerichtlich in diesem Fall keine Anwaltskosten mehr erhoben werden dürfen? ![]() |
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#74
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2248 Beigetreten: 06.12.2019 Mitglieds-Nr.: 86159 ![]() |
wie führst du den Nachweis das dies diese Geschäftserfahren sind und schon eine Vielzahl an Abmahnungen haben durchführen lassen?
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#75
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 627 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
Wenn sich eine Gesellschaft (nicht nur einmal) mit ihrem Geschäftsmodell vor den BGH geklagt hat, kann man schon davon ausgehen.
Im Übrigen sind auch die Zivilrichter keine Starrköpfe, die kennen die Stammkunden der Zivilgerichtsbarkeit und deren Haus- und Hofanwälte, sodass diese Tatsache wahrscheinlich als gerichtsbekannt gelten dürfte und keines Strengbeweises bedarf. |
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#76
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2248 Beigetreten: 06.12.2019 Mitglieds-Nr.: 86159 ![]() |
Ja nur ist es ja im falle von Fair parken in der Regel der Supermarktbetreiber (Bei Edeka Einzelkaufkaufleute, bei Rewe eine OHG aus Einzelkaufmann und ReWe) die abmahnen.....und da stelle ich mir das schwierig vor zu dokumentieren das der Kaufmann Max Mustermann bereits So viele Abmahnungen erteilt hat das er geschäftserfahren ist und keine kostenpflichtige Unterstützung in Anspruch nehmen darf...
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#77
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 49 Beigetreten: 01.05.2019 Mitglieds-Nr.: 85230 ![]() |
@ulm's Beitrag hat mich noch auf eine andere Idee gebracht. Mir ist dabei aber wichtig, vorab zu betonen, dass es mir um hypothetische Überlegungen geht. Ich frage mich nur, ob ich einen Denkfehler mache oder etwas übersehe. Bitte keinesfalls als Handlungsempfehlung auffassen!
Gesetzt den Fall, ein Fahrzeug wird entgegen der ausgehängten AGB auf einem Supermarktparkplatz abgestellt, z.B. ohne Parkscheibe. Übeltäter ist aber nicht der Fahrzeughalter, sondern jemand anderes. Nun erhält der Halter Post vom Parkraumüberwachungsunternehmen und wird zur Zahlung der üblichen Vertragsstrafe aufgefordert. Klar ist: Der Halter hat die Vertragsstrafe nicht selbst verwirkt, da er das Fahrzeug ja nicht dort abgestellt und damit selbst keinen Vertrag abgeschlossen hat. Wird die Vertragsstrafe nicht bezahlt bzw. wird kein verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, ist damit zu rechnen, durch einen Anwalt zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert zu werden. Dabei fällt natürlich eine Honorarforderung des Rechtsanwalts an. Wie seht ihr es aber, wenn der Fahrzeughalter, der den tatsächlichen Fahrer nicht benennen kann oder will, nun 1. (wahrheitsgemäß!) antwortet, das Fahrzeug nicht selbst abgestellt zu haben und 2. (unaufgefordert und in rechtlich einwandfreier Form!) selbst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abgibt, dass das Fahrzeug zukünftig nur noch den AGB entsprechend abgestellt wird? Problematische Punkte wären aus meiner Sicht: - Wenn der Halter in Wahrheit doch der verantwortliche Fahrer war und Gegenteiliges behauptet, um die berechtigte Geltendmachung der Vertragsstrafe zu vermeiden, bewegt er sich Richtung Betrug. - Ein juristischer Laie wird zu 99% bei der Formulierung der Unterlassungserklärung einen Fehler machen. Und wir im VP dürfen selbstverständlich auch nicht rechtsberatend tätig werden, also Entsprechendes vorformulieren... - Wenn das Fahrzeug in Zukunft doch wieder AGB-widrig geparkt wird, muss man sich natürlich an seiner selbst abgegebenen Unterlassungserklärung festhalten lassen, d.h. dann würde es wirklich teuer... Aber von den genannten Problemen abgesehen: Übersehe ich hier etwas, oder kann ein rechtskundiger Fahrzeughalter auf diese Weise sämtliche Forderungen abwehren, wenn er das Fahrzeug nicht selbst abgestellt hat? |
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Beitrag
#78
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 48 Beigetreten: 06.09.2015 Mitglieds-Nr.: 77037 ![]() |
Ich frag mich dabei, ob zahlen (30-50 €?) nicht deutlich effizienter ist.
Bei Mindestlohn hat man's in drei Stunden wieder drinnen. Schneller schafft man das Schreiben, inkl. Recherche als Laie doch eh nicht. Und wenn man weiß wie's geht, sollte man ja über Mindestlohn verdienen. Ich sehe eher (wenn mans wirklich nicht selber war, und es auch nicht zuordnen kann) das Problem, dass man auch nicht verhindern kann, dass irgendwer doch wieder dort parkt. Da erscheint mir der Deal 30-50€ zu sparen vs. dann zu zahlende Gebühren als eher schlecht. Natürlich setzt dass voraus, dass man das ganze emotionslos sehen kann, was zumindest mir vermutlich auch nicht so leicht fallen würde, wenn ich wirklich nur die Scheibe vergessen hätte und nix los war und und und. |
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#79
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2104 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Tolles Posting. Beantwortet nur die gestellte Frage nicht.
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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#80
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 22.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91220 ![]() |
Guten Abend zusammen,
ich habe nun mit der fair parken gmbh ein Problem welches doch etwas anders gelagert ist. Am 07.10.2023 habe ich unser Fahrzeug auf einem Parkplatz einer Geschäftsgemeinschaft geparkt und war mit meiner Frau im dortigen Penny-Markt einkaufen. Die Situation vor Ort ist klar geregelt hinsichtlich der Vertragsbedingungen. Im Wagen befand/ befindet sich eine elektronische Parkscheibe mit Zulassung-Nr, etc, die sich nach Abstellen des Fahrzeuges auch korrekt eingestellt hatte. Grundsätzlich habe ich mir angewöhnt, dies mit dem Handy zu fotografieren, da ich mit der fair-parken gmbh zuvor bereits zwei Negativerlebnisse (immer auf Penny-Parkplätzen) hatte, die ich jedoch noch dort mit dem/ der Mitarbeiter*in klären konnte unter dem freundlichen Hinweis, sich vlt. eine halbe Minute Zeit zu nehmen und die Windschutzscheibe genauer zu inspizieren. Gesagt, getan und die Sache war erledigt. Im letzten Fall hat sich jedoch der/die Mitarbeiter*in offensichtlich zügig aus dem Staube gemacht. Vlt wollte er/ sie einer Eskalation aus dem Wege gehen oder hatte an dem Tag noch einige Parkplätze zu kontrollieren. Nun habe ich gestern von der fair parken gmbH die Vertragsstrafe zzgl. Gebühren (insgesamt 39,90 €) und der Fotodokumentation des/ der Mitarbeiters/ Mitarbeiterin (Zeitaufwand anhand der Bilddaten = 2 Minuten) per Post zugestellt bekommen. Per E-Mail und Post habe ich an die fair parken gmbh geschrieben, dass die Vertragsstrafe unter Hinweis auf die tatsächlichen Gegebenheiten nicht gezahlt wird. Es liegt diesseits unsere Fotodokumentation und ein Penny-Kaufbeleg vor. Zudem kann meine Frau dies bezeugen. M.E. hat der/ die Mitarbeiter*in die Sorgfaltspflichten nicht beachtet, jedoch hat auch die fair parken gmbH diese ausgeblendet. Eine abschließende Bewertung der hochauflösenden Fotos hätte die elektronische Parkscheibe erkennbar gemacht. Ich sehe insgesamt das Vorgehen der fair parken gmbh und der Mitarbeiter*innen wg. mangelnder Unterweisung oder sehr fragwürdiger Arbeitseinstellung hochkritisch (will man Geld generieren?). Eine in diesem Fall anlasslose Halterabfrage durch Privatunternehmen ist zudem nicht zulässig und strafbar, da diese nur von der Polizei bzw. Verkehrsbehörden durchgeführt werden darf (hier Übermittlung personenbezogener Daten unter Vorwand/ DSGVO). Warte jetzt erstmal ab, was kommt. Frage(n): Wer hat Infos/ Erfahrungen diesbezüglich? Wie kann man weiter vorgehen und an wen kann man sich wenden? Bitte nur ernstgemeinte und sachliche Antworten, nicht wie: Geh zum Anwalt, zahl und halt Ruhe... ![]() |
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Beitrag
#81
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17519 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Zitat Eine in diesem Fall anlasslose Halterabfrage durch Privatunternehmen ist zudem nicht zulässig und strafbar, da diese nur von der Polizei bzw. Verkehrsbehörden durchgeführt werden darf (hier Übermittlung personenbezogener Daten unter Vorwand/ DSGVO). Da liegst Du schon mal falsch….Jeder der ein berechtigtes Interesse hat kann anfragen und bekommt diese Auskunft. -------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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Beitrag
#82
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Wer hat Infos/ Erfahrungen diesbezüglich? Dort arbeiten auch nur Menschen und daher passieren auch da mal Fehler. Es soll tatsächlich auch ab und zu neue Mitarbeiter geben, die erst dann auf elektronische Parkscheiben achten, wenn sie diese kennengelernt haben. Ich gehe noch einen Schritt weiter: Bloß weil diese elektronischen Dinger nach StVO zulässig sind, muss sie nicht der Parkplatzbetreiber akzeptieren. Wenn auf den Aushängen klar "Parkscheibe" steht, muss das nicht zwingend "auch die elektronische Parkscheibe ist erlaubt". Wir sind hier im Vertragsrecht und da gibt es recht große Gestaltungsspielräume. Wie kann man weiter vorgehen und an wen kann man sich wenden? Einfach mal abwarten, wie fair parken reagiert. Bitte nur ernstgemeinte und sachliche Antworten Du bist hier in einem Fachforum, wir geben nur ernstgemeinte Antworten. |
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Beitrag
#83
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 22.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91220 ![]() |
Sorry Leute,
zu einigen Threads hier, die packe ich hier einfach rein, ohne auf jeden einzelnen zu reagieren. Ich bitte nur auf die Thematik ohne Nebenschauplätze zu antworten: Du bist hier in einem Fachforum, wir geben nur ernstgemeinte Antworten. Nun, ein Fachforum ist wohl etwas anderes. Beiträge im Verlauf zum Thema fair parken sin nicht wirklich weiterführend, eher ermüdend... Eine in diesem Fall anlasslose Halterabfrage durch Privatunternehmen ist zudem nicht zulässig und strafbar, da diese nur von der Polizei bzw. Verkehrsbehörden durchgeführt werden darf (hier Übermittlung personenbezogener Daten unter Vorwand/ DSGVO). Da liegst Du schon mal falsch….Jeder der ein berechtigtes Interesse hat kann anfragen und bekommt diese Auskunft Nun, ich liege nicht falsch, das Thema ist aber diskussionswürdig, da es sich hier um Privatrecht handelt und nicht den OWi im öffentlichen (Verkehrs-)Bereich unterliegt. Behörden (Polizei, etc. dürfen ermitteln (also auch die anlasslose Halterabfrage, die z.B. bei Verkehrskontrollen durchgeführt werden kann) oder aber bei Delikten, die strafbewehrt sind (z.B. sittenwidriges, öffentliches Verhalten (Sex auf dem Balkon in einer Wohnanlage - für mich zwar kein Grund- aber alles erlebt), Körperverletzung, Sachbeschädigung u.a. Wer (grob) fahrlässig seinen Sorgfaltspflichten in Ausübung der vertraglichen Tätigkeit nicht nachkommt (Mitarbeiter*innen/ fair parken gmbh) oder diese unterlässt und hieraus einen Anspruch vortäuscht, kann bei Kenntnisnahme durch den AG/ die Behörde abgemahnt/ mit einem Bußgeld belegt werden. Im Wiederholungsfall kann auch eine Kündigung ausgesprochen bzw. Konzession widerrufen werden. Bürgerliches- oder öffentliches Recht unterscheiden sich nicht wirklich in den grundsätzlichen Dingen... Bloß weil diese elektronischen Dinger nach StVO zulässig sind, muss sie nicht der Parkplatzbetreiber akzeptieren. Wenn auf den Aushängen klar "Parkscheibe" steht, muss das nicht zwingend "auch die elektronische Parkscheibe ist erlaubt" Alles bekannt! Darum geht es hier nicht! Der Parkplatzbetreiber ist nicht die fair parken gmbH, sondern der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft. Der oder die können das definieren und sagen, ey Leute, wir akzeptieren nur pussyrosafarbene Parkscheiben auf unserem Parkplatz. Dann MUSS diese Definition auch in den Vertragsbedingungen auftauchen. Tut sie das nicht, gelten allgemeingültige und rechtliche Vorgaben... Und...es handelt sich hier um einen gegenseitigen Vertrag. Heißt, auch der Betreiber hat hieraus eine Verpflichtung und kann bei einer Vertragsverletzung in die Haftung genommen werden. Leute, beschränkt eure Antworten bitte auf den Thread und nicht auf irgendwelche...hätte, hätte, Fahrradkette oder wir diskutieren, weil es zwar Spaß macht aber eigentlich nichts bringt. Wenn Ihr nicht Teil der Lösung seid, seid Ihr Teil des Problems... :-) Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 23.11.2023, 08:39
Bearbeitungsgrund: Zitate und Antworten erkennbar gemacht
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Wenn Ihr nicht Teil der Lösung seid, seid Ihr Teil des Problems... :-) Wenn ein Neuling in einem Forum so etwas schreibt, dann ist es grob unverschämt. Meinst Du, da hat dann noch irgendjemand Lust, Dir zu helfen? Leute, beschränkt eure Antworten bitte auf den Thread und nicht auf irgendwelche...hätte, hätte, Fahrradkette oder wir diskutieren, weil es zwar Spaß macht aber eigentlich nichts bringt. Falls es Dir nicht aufgefallen ist: Genau das hast Du bekommen. Und wenn Dir die Antworten nicht gefallen, dann ist das nicht unser Problem. Wer (grob) fahrlässig seinen Sorgfaltspflichten in Ausübung der vertraglichen Tätigkeit nicht nachkommt (Mitarbeiter*innen/ fair parken gmbh) oder diese unterlässt und hieraus einen Anspruch vortäuscht, kann bei Kenntnisnahme durch den AG/ die Behörde abgemahnt/ mit einem Bußgeld belegt werden. Im Wiederholungsfall kann auch eine Kündigung ausgesprochen bzw. Konzession widerrufen werden. Bürgerliches- oder öffentliches Recht unterscheiden sich nicht wirklich in den grundsätzlichen Dingen... Fahrlässigkeit ist etwas ganz anderes als grob fahrlässiges Handeln. Das Ganze dann mit "vortäuschen" zu kombinieren, passt überhaupt nicht. Vortäuschen kann man nur vorsätzlich. Was für eine Konzession widerrufen werden? Fair parken ist auf privaten Stellplätzen aktiv und dazu ist keine irgendwie geartete Konzession notwendig. Auch eine Halterabfrage ist bei berechtigtem Interesse zulässig und nicht an eine "Konzession" gebunden. |
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Beitrag
#85
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Ich sehe Dein Problem nicht.
Du hast laut Vortrag alles richtig gemacht, die richtigen Schritte eingeleitet und kennst Dich bestens mit der Rechtslage aus. Lehn Dich zurück und genieße die Show. Als ebenfalls Nutzer einer elektronischen Parkscheibe bin ich aber sehr am Ergebnis Deines Falles interessiert. Bitte halte uns auf dem Laufenden. Ein Ausschluss der elektronischen Parkscheibe durch den Betreiber würde ich aber als überraschende Regelung im Sinne des Gesetzes zum AGB ansehen und somit schwebend unwirksam. Eine solche Regelung müsste schon sehr prominent und deutlich ausgehangen werden und nicht nur im Kleingedruckten stehen. Etwa bei dem ersten Hinweis auf die Parkscheibenpflicht an der Einfahrt mit dem gleichgroßen Hinweis, dass elektronische Parkscheiben nicht gelten. Edit meint noch, die elektronische Parkscheibe ist doch korrekt am einzig gültige Ort in der in Fahrtrichtung rechten unteren Ecke der Windschutzscheibe angebracht? -------------------- |
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#86
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30694 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
die elektronische Parkscheibe ist doch korrekt am einzig gültige Ort in der in Fahrtrichtung rechten unteren Ecke der Windschutzscheibe angebracht? Wo ist dieser Anbringungsort vorgeschrieben? -------------------- |
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#87
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24718 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ich kann die Einwürfe wegen der Art der Parkscheibe nicht nachvollziehen, schließlich genügt die elektronische genauso dem Bedürfnis des Parkplatzbetreibers, die Parkzeit zu kontrollieren, und sie ist ja auch sonst üblich.
Du hast die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage, an der Firma bleiben die Kosten hängen und sie wird sich vielleicht überlegen, doch mal die Mitarbeiter zu schulen. Ich würde dazu aber erst einen Anwalt fragen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#88
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
die elektronische Parkscheibe ist doch korrekt am einzig gültige Ort in der in Fahrtrichtung rechten unteren Ecke der Windschutzscheibe angebracht? Wo ist dieser Anbringungsort vorgeschrieben? UUps, das hatte ich kürzlich gelesen, finde die Quelle aber nicht mehr. Eine erneute Googlesuche erbringt keine Hinweise mehr auf einen vorgeschriebenen Anbringungsort außer Windschutzscheibe und nicht im Sichtfeld des Fahrers. Man könnte sie also dem Beifahrer vor die Nase kleben. Mein Fehler. ![]() -------------------- |
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#89
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 68 Beigetreten: 15.09.2011 Wohnort: Aachen Mitglieds-Nr.: 61355 ![]() |
Moin.
Ich darf das Thema nochmal pushen und aktualisieren? Ich als Halter habe von fair parken ein Mahnschreiben wegen Vertragsverstoß mit entsprechenden Fotos erhalten. Laut FP und Fotos wurde das "Knöllchen" unter der Windschutzscheibe angebracht. Gefahren bin ich nicht, es kommen 4 Familienmitglieder in Betracht, die den betr. Parkplatz auch öfter nutzen. Keinem ist etwas von diesem Knöllchen bekannt. Das Mahnschreiben kam nun gut einen Monat nach Parkverstoß an. Mal abgesehen davon, dass (nach eigener Web-Recherche) mir die Halterermittlung nicht in Rechnung gestellt werden kann, habe ich dem Verstoß widersprochen (Begründung: mehrere mögliche Fahrer, ich nicht). Nun lese ich hier etwas über die Unterlassungserklärung. Ist damit bereits jetzt zu rechnen, oder müssen die mich zunächst nach den möglichen Fahrern fragen? Namen habe ich noch keine angegeben, im Schreiben stand auch nichts über Fahrerauskunft, im Schreiben habe ich angefragt, ob ein Foto des Fahrers vorliegt. Gruß Streety (der einerseits durchaus für den Vorgang Verständnis hat, das seit Neubau des Polizeipräsidiums gegenüber des betr. Supermarkts alle Parkplätze im weiteren Umkreis dauerbelegt sind, sich andererseits maßlos ärgert, dass ein Kunde für eine vergessene Parkscheibe 30€ löhnen zu müssen und nach einem Monat keine Quittung über Lebensmitteleinkauf mehr hat) |
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#90
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Mit Karte bezahlt hätte man einen Einkaufbeleg.
Elektronische Parkscheiben kosten unter 30 Euro. -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 12.05.2025 - 08:39 |