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#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 329 Beigetreten: 05.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65128 ![]() |
![]() ich bitte um Rat in folgendem fiktiven Fall: Ein bisher unbekannter Fahrzeugführer hat laut Anhörungsschreiben vom 28. Juni 2023, adressiert an den Fahrzeughalter, folgenden Verkehrsverstoß begangen: Sie parkten Ihr Fahrzeug verbotswidrig auf einer Grunfläche. §§ 2, 6 GefAVO; §§ 69, 74 POG. Tatzeit: 10. Juni 2023 Der Fahrzeughalter hat am besagten Tag das Fahrzeug nicht geführt. Da er sich aber auch nicht mehr erinnern konnte, wer zu dem Zeitpunkt der Fahrzeugführer war, hat er auf das Anhörungsschreiben reagiert und angegeben, nicht der Fahrzeugführer gewesen zu sein. Er bat um ein Lichtbild oder um eine Beschreibung des Fahrzeugführers, um den Personenkreis der in betracht kommenden Familienmitglieder eingrenzen zu können. Nun wurde am 10. August 2023 ein BGB gegen den Fahrzeuhgalter erlassen. 40 Euro + 28,50 Euro. ![]() Frage 1: Wie kommt die Behörde denn auf die Idee, ohne Feststellung des Fahrzeugführers einen BGB gegen den Fahrzeughalter zu erlassen? Frage 2: Ob die Behörde die Antwort des Fahrzeughalters auf das Anhörungschreiben gelesen hat, weiß man nicht. Hätte es aber für den weiteren Verfahrensgang überhaupt einen unterscheid gemacht, ob der Anhörungsbogen beantwortet wurde oder nicht? Frage 3: Der Fahrzeughalter beabsichtigt, Einspruch einzulegen und erneut dazulegen, dass er nicht der Fahrzeugführer gewesen ist. Ist das empfehlenswert? Oder sollte hier bereits darauf hingewiesen werden, dass sich gegenüber des Kreises der möglichen Fahrzeugführer eventuell ein Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalter ergeben könnte? Frage 4: Sehe ich das richtig, dass die Gefahr der Auflage eines Fahrtenbuchs als sehr gering anzusehen ist? Herzlichen Dank für euren Input! |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24716 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Womöglich hat die Behörde Kenntnis davon, dass der Fahrzeughalter doch Fahrzeugführer war.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Für eine fundierte Antwort sollte man die fiktive Gefahrenabwehrverordnung kennen.
Möglicherweise ist dort eine "Halterhaftung" enthalten... ![]() Frage 3 kann man erst unter genauer Betrachtung der fiktiven Rechtsbehelfbelehrung beantworten. Es soll ja fiktive Fälle geben, in denen die bei den kommunalen Bußgeldbescheiden komplett fehlt. ![]() Frage 4 kann mit einem klaren "Nein" beantwortet werden, da eine Fahrtenbuchauflage nur bei einem StVO-Verstoß in Frage kommt und der ja gar nicht vorliegt. |
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24716 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Halterhaftung verstößt gegen das GG und ist daher in D unzulässig. Der Halter riskiert allenfalls einen Kostenbescheid.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17519 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Gilt das auch außerhalb der StVO? Hier geht es ja eher um die „Grünflächenordnung“…
Zitat Sie parkten Ihr Fahrzeug verbotswidrig auf einer Grunfläche. §§ 2, 6 GefAVO; §§ 69, 74 POG.] Von der StVO steht da nichts… ![]() -------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2575 Beigetreten: 03.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61605 ![]() |
Hallo Rhein-Main
Ich hatte vor einem Jahr auch so einen Fall. Ich habe damals den Anhörungsbogen ignoriert und dann kam der Bußgeldbescheid. Ich habe geantwortet, dass ich das Fahrzeug dort nicht geparkt habe. Nach einiger Zeit habe ich dann einen Kostenbescheid bekommen und nach dem Bezahlen von 23,50 € war die Sache erledigt. Es macht auch Sinn, den Anhörungsbogen nicht zu beantworten, weil meist die Zeit, bis der Bußgeldbescheid kommt, solange ist, dass nicht mehr erwartet werden kann, dass man sich erinnert, wer das Fahrzeug geführt hat. Da man den Verwarnungsgeldangebot/Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt hat, hat die Behörde keinen Nachweis, dass man ihn erhalten hat, also zählt nicht die Zeit, bis man den Anhörungsbogen erhalten hast, sondern die, bis der Bußgeldbescheid eingetrudelt ist. Gruß Uwe |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
@Uwe: Hast Du einen StVO-Verstoß oder einen Grünanlagen-Verstoß begangen?
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2575 Beigetreten: 03.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61605 ![]() |
Denke, dass es ein StVO-Verstoß war. Stimmt, dann ist das natürlich ein Unterschied.
Gruß Uwe |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30693 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Gilt das auch außerhalb der StVO? Unter Umständen schon. Dafür müsste man eben genau wissen, was für eine Gefahrenabwehrverordnung das ist, auf der der Bußgeldbescheid beruht, und was da so alles drinsteht.-------------------- |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24716 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Der TE hat keinen Kostenbescheid, sondern einen Bußgeldbescheid bekommen.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Ich würde die in dem BGB angegebenen Rechtsmittel einlegen mit dem Hinweis, an dem Tag nicht Führer des Fahrzeugs gewesen zu sein. Fertig.
Analog zu Verstößen gegen die StVO ist bei Anschreiben nach 18 Tagen seit Tatzeitpunkt nicht mehr zu verlangen, zu wissen, wer das Fahrzeug tatsächlich geführt hat. Zeugnisverweigerungsrecht braucht man gar nicht erst zu bemühen. Kostenbescheid für den Halter mag zwar kommen, da wäre dann aber die darin angegebene Rechtsgrundlage genau zu prüfen. Manche Kommunen beknollen gerne nach eigener Satzung, bei fehlender Fahrerfeststellung schwenken sie dann gerne um nach Kostentragung laut StVO. Das ist dann oft nicht rechtmäßig. -------------------- |
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30693 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
um nach Kostentragung laut StVO. Die Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht des Halters findet sich im StVG.-------------------- |
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Danke für die Korrektur. Jedenfalls gibt es die Kostentragung im Straßenverkehrsrecht, aber eher nicht in einer kommunalen Satzung. Und da kann die Gemeinde nicht nach Belieben hin- und herspringen mit ihrer Strafverfolgung.
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 329 Beigetreten: 05.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65128 ![]() |
Hallo zusammen, herzlichen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen.
Ich gehe auf einzelne Punkte mal ein: Womöglich hat die Behörde Kenntnis davon, dass der Fahrzeughalter doch Fahrzeugführer war. Der Fahrzeughalter war tatsächlich nicht der Fahrzeugführer. Für eine fundierte Antwort sollte man die fiktive Gefahrenabwehrverordnung kennen. Möglicherweise ist dort eine "Halterhaftung" enthalten... ![]() Es geht um diese Verordnung. Frage 3 kann man erst unter genauer Betrachtung der fiktiven Rechtsbehelfbelehrung beantworten. Es soll ja fiktive Fälle geben, in denen die bei den kommunalen Bußgeldbescheiden komplett fehlt. ![]() Die fiktive Rechtsbehelfsbelehrung lautet wie folgt: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Stadtverwaltung erhoben werden. Nachtbriefkästen befinden sich am Stadthaus. Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen wird empfohlen, den Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch erhoben wird, unter Angabe des Aktenzeichens zu benennen. Es macht auch Sinn, den Anhörungsbogen nicht zu beantworten, weil meist die Zeit, bis der Bußgeldbescheid kommt, solange ist, dass nicht mehr erwartet werden kann, dass man sich erinnert, wer das Fahrzeug geführt hat. Da man den Verwarnungsgeldangebot/Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt hat, hat die Behörde keinen Nachweis, dass man ihn erhalten hat, also zählt nicht die Zeit, bis man den Anhörungsbogen erhalten hast, sondern die, bis der Bußgeldbescheid eingetrudelt ist. Vielen Dank für diesen wertvollen Tipp. Etwas OT, aber dennoch interessant: Kennst du oder jemand anderes ein Urteil, in dem der Fahrzeughalter den Empfang eines Anhörungsbogens bestritten hat und der Richter dennoch die geforderte Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers als erfüllt angesehen hat, in dem der Fahrzeughalter mit oder nach Einlegung des Rechtsmittels gegen den BGB um ein Lichtbild oder eine Beschreibung des gesuchten Fahrers gebeten hat? Ich würde die in dem BGB angegebenen Rechtsmittel einlegen mit dem Hinweis, an dem Tag nicht Führer des Fahrzeugs gewesen zu sein. Fertig. Analog zu Verstößen gegen die StVO ist bei Anschreiben nach 18 Tagen seit Tatzeitpunkt nicht mehr zu verlangen, zu wissen, wer das Fahrzeug tatsächlich geführt hat. Zeugnisverweigerungsrecht braucht man gar nicht erst zu bemühen. Danke für diesen Hinweis. Gibt es fundierte Rechtsprechung zu dem Zeitraum, in dem sich ein Fahrzeughalter zweifelsfrei daran erinnern muss, wer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist? Ich meine mal etwas von 14 Tagen oder so gelesen zu haben, finde aber keine stichhaltigen OLG- oder BGH-Urteile dazu. ![]() |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Solche Verfahren werden wohl eher beim AG oder LG beendet und nicht höher laufen.
14 Tage ist wohl der Daumenwert, den man annehmen kann. Mit 18 Tagen ist man da auf der sicheren Seite. Ein hier mitschreibender RA ist übrigens der Meinung, dass ein BGB ohne vorherige Fahrerfeststellung Verfolgung Unschuldiger wäre, wenn ich recht erinnere. -------------------- |
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30693 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Danke für die Korrektur. Jedenfalls gibt es die Kostentragung im Straßenverkehrsrecht, aber eher nicht in einer kommunalen Satzung. Und da kann die Gemeinde nicht nach Belieben hin- und herspringen mit ihrer Strafverfolgung. Wenn die Gemeinde in ihrer Verordnung festgelegt hätte, dass für den Fall, dass nach einem Parkverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden kann §25a StVG Anwendung findet, dann müsste der Halter die Kosten tragen.Hat sie aber im vorliegenden Fall nicht. Gibt es fundierte Rechtsprechung zu dem Zeitraum, in dem sich ein Fahrzeughalter zweifelsfrei daran erinnern muss, wer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist? Ich meine mal etwas von 14 Tagen oder so gelesen zu haben, finde aber keine stichhaltigen OLG- oder BGH-Urteile dazu. Verkehrslexikon – Zwei-Wochen-Frist
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 381 Beigetreten: 07.03.2019 Mitglieds-Nr.: 84950 ![]() |
Gibt es fundierte Rechtsprechung zu dem Zeitraum, in dem sich ein Fahrzeughalter zweifelsfrei daran erinnern muss, wer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist? Spielt in deinem Fall keine Rolle, das es hierbei ausschließlich um eine Fahrtenbuchauflage geht, die aber bei einem Verstoß außerhalb der StVO nicht infrage kommt. P.S. von Halterhaftung lese ich in der verlinkten Verordnung auch nichts..... |
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Kann eine Gemeinde wirklich einfach so festlegen, dass Bestimmungen aus einem ggf. fachfremden Bundesgesetz analog zu gelten haben? Soweit ich das sehe ist dieser Paragraph des StVG ziemlich einsam auf weiter Flur, was die Heranziehung Unbeteiligter für Sachverhalte, die sie nicht verursacht haben, angeht.
Mitstörerhaftung fällt mir da noch ein, die aber sehr stark eingeschränkt ist und auch nicht ganz unstrittig. -------------------- |
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#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Oh, die Lieblingsstadt eines juristisch sehr versierten Forenmitgliedes hinter der Landesgrenze.
![]() Keine Halterhaftung in der komischen Verordnung. Auf den Bußgeldbescheid sollte der Angeschriebene gemäß der Rechtsbehelfbelehrung reagieren. Die Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger wäre natürlich nett, versandet aber leider. Auch wenn die Mitarbeiter in dem Laden wissen müssen, dass so ein Bußgeldbescheid definitiv widerrechtlich erlassen wird. |
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3086 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Es geht um diese Verordnung. Dazu hätte ich eine Frage an die Experten hier: In der Verordnung werden zwei unterschiedliche Gesetze genannt, die für die Höhe der OWI herangezogen werden. Dabei wird durch das erstgenannte Gesetzt der Rahmen für eine Geldbuße auf 5000€ gesetzt. Die Festsetzung und das Verfahren soll aber nach einem anderen Gesetz erfolgen, welches eigentlich nur eine Geldbuße bis 1000€ vorsieht: Zitat (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 48 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Wie passt das den Zusammen? Oder ist das nur extra unverständlich für den Normalbürger formuliert? |
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30693 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Kann eine Gemeinde wirklich einfach so festlegen, dass Bestimmungen aus einem ggf. fachfremden Bundesgesetz analog zu gelten haben? Soweit ich das sehe ist dieser Paragraph des StVG ziemlich einsam auf weiter Flur, was die Heranziehung Unbeteiligter für Sachverhalte, die sie nicht verursacht haben, angeht. Ob eine Gemeinde das "einfach so" selber festlegen kann weiß ich nicht. Aber das Bayerische Landesnaturschutzgesetz z.B. verweist im §57 explizit auf §25a StVG. Und im Berliner Grünanlagengesetz gibt es die Kostentragungspflicht des Halters bei Bußgeldverfahren wegen eines Befahr- oder Abstellverstoßes, in denen der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Und es erscheint mir durchaus denkbar, dass es noch weitere Landesgesetze geben könnte, die auf die ein oder andere Weise eine Kostentragungspflicht bestimmen, und unter Umständen Gemeinden ermächtigen, auf Grundlage der Gesetze Verordnungen zu erlassen, so dass dann bei Verstößen gegen diese Gemeindeverordnungen die Kostentragungspflicht zum Tragen kommen kann. Und deshalb halte ich es für fahrlässig, einem Fragesteller ohne Kenntnis der genauen Rechtsgrundlage, nach der ein Verstoß geahndet werden soll, einfach zu sagen: "kein StVO-Verstoß, also keine Kostentragungspflicht" – denn das stimmt nun mal in dieser Pauschalität nicht. Wie passt das den Zusammen? Oder ist das nur extra unverständlich für den Normalbürger formuliert? Das OWiG bestimmt, dass die Geldbuße maximal 1000 Euro beträgt, "wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt". In diesem Fall bestimmt aber das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz von Rheinland-Pfalz, auf dessen Grundlage die Gefahrenabwehrverordnung erlassen wurde, dass die Geldbuße bis zu 5000 Euro betragen kann. Es gibt aber im OWiG noch weitere Bestimmungen zur Geldbuße, z.B. §17 Abs. 3 und 4: Zitat (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. und die gelten auch für die Gefahrenverordnung.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 15.08.2023, 16:10 -------------------- |
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Danke Jens für die Klarstellungen.
Wieder was gelernt. -------------------- |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 329 Beigetreten: 05.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65128 ![]() |
![]() Kurzes Update: Rechtsmittel wurde letzte Woche frist- und formgerecht eingelegt. Auszug: Zitat [...] da ich zum Tatzeitpunkt nicht Fahrer des Fahrzeuges war. Als Halter des Fahrzeugs kann ich die in diesem Fall vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begehen. Um die Fahrerin oder den Fahrer zum Tatzeitpunkt feststellen zu können, bitte ich Sie, mir entweder ein Lichtbild der Person oder eine aussagekräftige Personenbeschreibung zu übersenden, mit deren Hilfe ich den Kreis der in Frage kommenden Personen eingrenzen und die möglichen Personen Ihnen benennen kann. ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 329 Beigetreten: 05.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65128 ![]() |
Ich habe heute Post erhalten, abschließendes Update:
Die Bußgeldstelle hat das Verfahren nach 170 Absatz 2 Satz 1 StPO eingestellt und den Bußgeldbescheid nach 69 Absatz 2 Satz 1 OWiG zurückgenommen. ![]() Ich danke allen für die zahlreichen Wortbeiträge ![]() |
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Beitrag
#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Danke für die Rückmeldung und Gratulation zum guten Ausgang.
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Beitrag
#26
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2619 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 ![]() |
und dafür hat man jetzt 2 Monate gebraucht
![]() GW zum richtigen Ausgang... -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.05.2025 - 12:56 |