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> Umschreibung tunesischer Fahrerlaubnis
Random.guy
Beitrag 31.07.2023, 14:07
Beitrag #1


Neuling


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Hallo liebe Community,

ich könnte eure Hilfe und Beratung gut gebrauchen.

Ich versuche meine aktuelle Situation kurz zu schildern.

Im Jahr 2010 habe die tunesische Fahrerlaubnis (Klasse B) erworben. Diese wird (solange man unter 65 Jahre alt ist) alle 10 Jahre mit Sehtest um weitere 10 Jahre verlängert.
2011 habe ich meinen Namen auf dem FS korriegeren lassen (die franzosische Transkription meines Namen war falsch) und demetnsprechend einen Antrag auf Erneuerung gestellt. Ich bin 2020 nach Deutschland ausgewandert und konnte mich zu dem Zeitpunkt Corona-Pandemie-bedingt bei keiner Fahrschule zwecks Umschreibung anmelden.

Aktuell möchte ich meinen Führerschein, den ich kurz vor Ende der Gültigkeit im Jahr 2021 während eines kurzen Urlaubs in der Heimat nochmal verlängert habe, umschreiben lassen.

Die Führerscheinsstelle in Bayern besteht darauf, dass eine Umschreibung eines nach Zuzug nach Deutschland verlängerten Führerscheins nicht möglich ist.
Hierzu reichte ich eine Bestätigung der tunesischen Fahrerlaubnisstelle nach, worauf die fortbestehende Gültigkeit meiner Fahrerlaubnis vom Datum der Ersterteilung (2010) bis zum Ende der Gütltigkeit (2031) attestiert wird. Dabei habe ich den Sachbearbeiter darauf nochmal hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Anreise meine Fahrerlaubnis noch gültig war und dass ich demzufolge zum Führen von Fahrzeugen berichtigt war.

Die Fahrerlaubnisstelle lehnt meinen Antrag auf Umschreibung ab mit der Begründung, dass eine Umschreibung nur möglich wäre, wenn es sich bei dem aktuellen FS um eine Ersatzausstellung handelen würde.

Was kann ich sonst tun?

Die Farherlaubnisstelle will dass ich eine Antrag auf Ersterteilung stelle
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Kai R.
Beitrag 31.07.2023, 14:10
Beitrag #2


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Ruf mal laut nach @Jens, der kann das beantworten.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Random.guy
Beitrag 31.07.2023, 14:43
Beitrag #3


Neuling


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Wenn ich nur wüsste, wie es funktioniert ! Ich bin ein totaler Newbie was Foren angeht unsure.gif
Aber danke für die Antwort
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Q-Treiberin
Beitrag 31.07.2023, 15:01
Beitrag #4


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@Jens wird sich auch so melden wenn er das hier liest...


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Jens
Beitrag 31.07.2023, 20:57
Beitrag #5


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Der Sachbearbeiter der Führerscheinstelle irrt sich.
§ 31 Abs. 2 FeV bestimmt:
Zitat
Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden.

Absatz 1 Satz 1 verlangt, dass deine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, und das kannst du durch die Bestätigung der tunesischen Fahrerlaubnisstelle nachweisen.

Das solltest du dem Sachbearbeiter nochmals mitteilen. Wenn er trotzdem auf seiner irrigen Auffassung besteht, würde ich zunächst versuche, ein klärendes Gespräch mit der Leitung der Führerscheinstelle zu führen. Wenn das nichts bringt, müsstest du darauf bestehen, dass dein Antrag mit einem rechtmittelfähigen Bescheid abgelehnt wird, damit du klagen kannst.


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hk_do
Beitrag 31.07.2023, 22:34
Beitrag #6


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Nun ist aber doch die tunesische FE schon viele Monate abgelaufen und wurde durch die tunesischen Behörden mutmaßlich ohne inländischen Wohnsitz verlängert think.gif
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Jens
Beitrag 01.08.2023, 05:50
Beitrag #7


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Trotzdem bleibt es eine "Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat", wie es § 31 FeV fordert.


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ulm
Beitrag 01.08.2023, 06:07
Beitrag #8


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Das Einzige, was mir da etwas Kummer bereitet, ist bei der zehnjährlichen Neuausstellung des Führerscheines die geforderte Vorlage eines aktuellen Sehtestes.
Also doch keine durchgängige Gültigkeit der Fahrerlaubnis?
Genau hier sehe ich den Punkt, an dem sich möglicherweise die Fahrerlaubnisbehörde reibt.
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Jens
Beitrag 01.08.2023, 06:12
Beitrag #9


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@Random.guy hat aber eine Bescheinigung der tuneischen Fahrerlaubnisbehörde, wonach die Fahrerlaubnis durchgängig seit 2010 besteht. Unabhängig davon hat der 2011 augestellte, bis 2021 gültige Führerschein nach Einreise in Deutschland zum Führern von Kraftfahrzeugen berechtigt, erfüllt also die Voraussetzung für eine Umschreibung.


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randy1
Beitrag 01.08.2023, 08:11
Beitrag #10


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Ich habe eine Verständnisfrage:
Tunesien ist kein EU-Land, damit ist der Führerschein kein EU-Führerschein.
Damit dürfte eine Umschreibung in einen Deutschen EU-Führerschein prüfungsfrei nicht möglich sein.
Die uneingeschränkte gegenseitig Anerkennnung von Fahrerlaubnissen innerhalb der EU gilt doch nur für Führerscheine aus anderen EU-Ländern???
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Jens
Beitrag 01.08.2023, 08:36
Beitrag #11


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Prüfungen müssen abgelegt werden. Es entfällt einzig die Ausbildungspflicht.


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Random.guy
Beitrag 01.08.2023, 08:50
Beitrag #12


Neuling


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Zitat
Damit dürfte eine Umschreibung in einen Deutschen EU-Führerschein prüfungsfrei nicht möglich sein.
klar, es geht hier lediglich um die Pflichtausbildung (Pflichtfahr- und Theoriestunden) wink.gif

Zitat
Nun ist aber doch die tunesische FE schon viele Monate abgelaufen und wurde durch die tunesischen Behörden mutmaßlich ohne inländischen Wohnsitz verlängert think.gif
Da bin ich auch ein bisschen skeptisch (Wohnsitzprinzip und so) think.gif

Zitat
Der Sachbearbeiter der Führerscheinstelle irrt sich.
Das hoffe ich auch! Ich habe noch ein Schreiben von ihm bekomme. Für ihn ist der Führerschein in 2020 vor meinem Zuzug nach Deutschland abgelaufen. Er hat 10 Jahre ab 2010 addiert und kommt auf das Ergebnis, dass es sich um eine Verlängerung nach Ende der Gültigkeit meines Führerscheines handele.
Eine Art Verlauf des Führerscheines gibt es leider in Tunesien nicht und außer der Bestätigung, die ich bereits der deutschen Fahrerlaubnisstelle vorgelegt habe, bekomme ich von der tunesischen Behörden nichts. crybaby.gif
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gruenerTeich
Beitrag 01.08.2023, 10:41
Beitrag #13


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In Bayern gibt es noch folgende Möglichkeit: Fachaufsicht bei der Regierung des Regierungsbezirkes zu suchen (Regierung von Oberbayern, Niederbayern etc...), ohne gleich um rechtsmittelfähigen Bescheid zu bitten. Die Fachaufsicht wird auch zeitnah wahrgenommen, denn das Dezernat wäre ohnehin für eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren zuständig.
Die kennen sich im Normalfall auch noch besser aus als die Führerscheinstelle, weil sie an allen Gerichtsverfahren betreffend Fahrerlaubnissachen vom Verwaltungsgericht im Regierungsbezirk beteiligt werden und so die Rechtssprechungsdatenbanken aktuell halten.
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Random.guy
Beitrag 01.08.2023, 14:05
Beitrag #14


Neuling


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Danke für den Tipp, ich wurde leider bei meiner Suche auf Google nicht fündig. Alles was ich eingegeben hab bringt mich irgendwie immer zu der Fahrerlaubnisstelle zurück.
Ich wohne in einer kreisfreien Stadt, ist die Regierung (also Ministerium) oder der Bezirk für die Fachaufsicht zuständig?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 01.08.2023, 14:37
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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gruenerTeich
Beitrag 03.08.2023, 21:51
Beitrag #15


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In welchem Regierungsbezirk wohnst du denn?
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Random.guy
Beitrag 03.08.2023, 22:01
Beitrag #16


Neuling


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@ gruenerTeich: Mittelfranken
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gruenerTeich
Beitrag 03.08.2023, 22:04
Beitrag #17


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Fachaufsicht übt aus:

Regierung von Mittelfranken
Sachgebiet 23
Postfach 606
91511 Ansbach
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Telefon +49 (0)981 53-1453

Es wäre aber sachdienlicher, der FEB Möglichkeit zur Abhilfe zu geben und erst dann die Fachaufsicht einzubeziehen.
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shortie
Beitrag 05.08.2023, 07:17
Beitrag #18


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Zitat (hk_do @ 31.07.2023, 22:34) *
Nun ist aber doch die tunesische FE schon viele Monate abgelaufen und wurde durch die tunesischen Behörden mutmaßlich ohne inländischen Wohnsitz verlängert think.gif

Kann man denn etwas, was abgelaufen ist, überhaupt verlängern?

Zitat (Jens @ 01.08.2023, 05:50) *
Trotzdem bleibt es eine "Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat", wie es § 31 FeV fordert.

Der Abs. 3 fordert aber die Gültigkeit der Fahrerlaubnis.
Insofern ist der Einwand schon berechtigt.

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ulm
Beitrag 05.08.2023, 07:40
Beitrag #19


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Die spannende Frage ist doch, was in Tunesien befristet ist: Der Führerschein oder die Fahrerlaubnis.
Ist die Fahrerlaubnis abgelaufen oder ruhend?

Bei einer "abgelaufenen Hauptuntersuchung" ist ja auch keine Vollabnahme notwendig...
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Alex79
Beitrag 16.08.2023, 10:08
Beitrag #20


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Zitat (Jens @ 31.07.2023, 21:57) *
Der Sachbearbeiter der Führerscheinstelle irrt sich.
§ 31 Abs. 2 FeV bestimmt:
Zitat
Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden.


Der Führerschein berechtigt aber nicht mehr zum Fahren in Deutschland.
Und spätestens im Laufe des Jahres 2021 (6Monate nach der Wohnsitzname 2020 in Deutschland), sofern er gefahren ist, sollte jede einzelene Fahrt eine Straftat gewesen sein.
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durban
Beitrag 16.08.2023, 10:56
Beitrag #21


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Zitat (shortie @ 05.08.2023, 08:17) *
Der Abs. 3 fordert aber die Gültigkeit der Fahrerlaubnis.
Insofern ist der Einwand schon berechtigt.


Gemeint ist die nationale (= tunesische) Gültigkeit der Fahrerlaubnis; nicht ihre Wirksamkeit in Deutschland. Z.B. darf eine ausländische FE nicht umgeschrieben werden, wenn sie im Herkunftsland entzogen oder abgelaufen ist.

Dass die Übergangsfrist abgelaufen ist und die ausländische FE nicht - mehr - zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland berechtigt, steht der Umschreibung nicht entgegen.

Im Kommentar steht dazu:

Zitat
Die Fahrerlaubnis muss zudem zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen oder dazu berechtigt haben. Die Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis idS ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen, ergibt sich aus § 29 Abs. 1 (→ § 29 Rn. 1 ff.). Die Fahrerlaubnis muss daher noch gültig sein, dh sie darf nicht nur einmal wirksam erteilt worden sein, sondern muss nach wie vor bestehen und nicht etwa infolge Zeitablaufs oder infolge sonstiger Ereignisse nachträglich unwirksam geworden sein (VGH München BeckRS 2021, 20903 Rn. 37). Eine Fahrerlaubnis hat zum Führen von Kraftfahrzeugen insbes. dann berechtigt, wenn ihr Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegt und die Übergangsfrist abgelaufen ist, vgl. § 29 Abs. 1 S. 4 und 5.


(Beck Onlinekommentar Straßenverkehrsrecht, § 29 Rn. 3)


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Proxima Estación: Esperanza.
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Alex79
Beitrag 16.08.2023, 12:03
Beitrag #22


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@ Jens... dein §31 (2) sagt aber aus ... das der Führerschein gar nicht so einfach umgeschrieben werden darf.

Zitat:(2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden.

Das bedeutet in meinen Augen.

Diese Punkte muss er nachwievor erfüllen, inkl. theoretischer und praktischer Prüfung.

Zitat:"
1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11,
4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe,

Nur eben die Fahrstunden und Unterrichtseinheiten fallen weg.
Ob es eine Fahrschule gibt die pauschal solche Leute zur Prüfung anmelden??? think.gif
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Jens
Beitrag 16.08.2023, 15:47
Beitrag #23


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Zitat (Alex79 @ 16.08.2023, 13:03) *
@ Jens... dein §31 (2) sagt aber aus ... das der Führerschein gar nicht so einfach umgeschrieben werden darf.

Das hab ich ja auch nicht behauptet. Die Ausbildungspflicht entfällt, mehr nicht. Aber das ist ja auch schon ne Menge Zeit und Geld, was u.U. gespart werden kann.


Zitat (Alex79 @ 16.08.2023, 13:03) *
Ob es eine Fahrschule gibt die pauschal solche Leute zur Prüfung anmelden?

Nö, pauschal nicht. Denn
Zitat (§7 Abs. 2 FahrschAusbO)
Der Fahrlehrer darf […] den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.


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Alex79
Beitrag 16.08.2023, 15:54
Beitrag #24


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Zitat (Jens @ 16.08.2023, 16:47) *
Das hab ich ja auch nicht behauptet. Die Ausbildungspflicht entfällt, mehr nicht. Aber das ist ja auch schon ne Menge Zeit und Geld, was u.U. gespart werden kann.

Das mag sein, aber es wäre mal interessant was der TE überhaupt unter Führerschein umschreiben versteht.
Denn ein "klassisches" Führerschein umschreiben funktioniert nicht, wie zB vom Dienstführerschein in einen zivilen gibts hier nicht.
Überspitzt gesagt, muss er die Fahrerlaubnis in Deutschland neu machen.
Nur die theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten bleiben ihm "theoretisch" erspart.

Für mich hört sich das eher so an, als ob der TE meinte, er geht in die Führerscheinstelle, gibt seinen tunesischen Führerschein ab und bekommt einen deutschen Führerschein ausgehändigt.
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Jens
Beitrag 16.08.2023, 16:07
Beitrag #25


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Zitat (Alex79 @ 16.08.2023, 16:54) *
Für mich hört sich das eher so an, …

Für mich nicht. Spätestens
Zitat (Random.guy @ 01.08.2023, 09:50) *
Zitat
Damit dürfte eine Umschreibung in einen Deutschen EU-Führerschein prüfungsfrei nicht möglich sein.
klar, es geht hier lediglich um die Pflichtausbildung (Pflichtfahr- und Theoriestunden) wink.gif
spricht gegen deine Interpretation.


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Alex79
Beitrag 16.08.2023, 16:39
Beitrag #26


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Zitat (Jens @ 16.08.2023, 17:07) *
spricht gegen deine Interpretation.

Ok,
ändert aber nichts daran das er sie zumindest zum Teil dennoch machen muss.
Eben weil es die Fahrschule "so will"
Hier ist eigentlich eine Lücke, theoretisch würde es funktionieren, praktisch wird wahrscheinlich die Fahrschule einen Riegel davorschieben.
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mir
Beitrag 16.08.2023, 19:42
Beitrag #27


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Die Fahrschule wird sich einen Eindruck verschaffen, was der Fahrschüler kann, und daraufhin entscheiden, ob sie ihn zur Fahrprüfung anmeldet oder erst noch ein paar Fahrten nötig sind.


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redonner sa grandeur à l'europe!
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Random.guy
Beitrag 18.09.2023, 13:42
Beitrag #28


Neuling


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Ich wollte mich eigentlich schon früher bei euch melden, um euch die Neuigkeiten bezüglich meines Antrages mitzuteilen, aber leider habe ich es urlaubsbedingt nicht geschafft unsure.gif
Nach langem Hin und Her mit der Führerscheinstelle und nachdem mein Sachbearbeiter Rücksprache mit seiner Leiterin gehalten hat, wurde der Antrag genehmigt und die Prüfauftrag erteilt! rolleyes.gif
Vielen Dank euch allen !!
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ulm
Beitrag 18.09.2023, 14:35
Beitrag #29


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Sehr schön und dankeschön für die Rückmeldung!

Dann drücke ich Dir mal die Daumen für die Prüfung.
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Der_Veranstalter
Beitrag 18.09.2023, 15:32
Beitrag #30


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Zitat (Random.guy @ 18.09.2023, 14:42) *
wurde der Antrag genehmigt und die Prüfauftrag erteilt!


Und die Dummen sind wieder mal die Doofen.

Mag mir jemand erklären, was das heißt? Was bitte bedeutet es, wenn die FESt einen Prüfauftrag erteilt?



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gruenerTeich
Beitrag 18.09.2023, 15:59
Beitrag #31


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Das heißt, dass das Überprüfungsverfahren der FEB quasi abgeschlossen ist und eine bestandene Fahrprüfung der letzte Baustein für die Erteilung der FE ist.
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hk_do
Beitrag 18.09.2023, 19:00
Beitrag #32


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Zitat (Der_Veranstalter @ 18.09.2023, 16:32) *
Mag mir jemand erklären, was das heißt? Was bitte bedeutet es, wenn die FESt einen Prüfauftrag erteilt?


Der Prüfauftrag richtet sich an die technische Prüfstelle (im Westen TÜV, im Osten DEKRA) zwecks Durchführung der entsprechenden Fahrerlaubnisprüfungen.

Damit ist der Antrag quasi genehmigt, und mit bestandenen Prüfungen wird die Fahrerlaubnis erteilt.

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Der_Veranstalter
Beitrag 18.09.2023, 20:01
Beitrag #33


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Der TE geht jetzt zu seiner FS, damit die ihn anmeldet zu beiden Prüfungen? Vorher ein paar "Ich kann alles"-Fahrstunden?



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carhol2
Beitrag 19.09.2023, 08:55
Beitrag #34


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Zitat (mir @ 16.08.2023, 19:42) *
Die Fahrschule wird sich einen Eindruck verschaffen, was der Fahrschüler kann, und daraufhin entscheiden, ob sie ihn zur Fahrprüfung anmeldet oder erst noch ein paar Fahrten nötig sind.


Die Fahrschule entscheidet mal gar nix. Eine Fahrstunde ist vorgeschrieben in der dann so eine Art "Beratungsgespräch" stattfinden soll. Wenn der Bewerber meint er würde die Prüfungsanforderungen erfüllen.... macht er eben keine Fahrstunden mehr.





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Der_Veranstalter
Beitrag 19.09.2023, 09:05
Beitrag #35


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Natürlich ausdrücklich nicht beim TE, aber mich würde mal interessieren, wie viele solche Vorab-Stunden dann nicht zu einer Prüfung bzw. einer erfolgreich bestandenen Prüfung führen, weil die Die-Führerscheinprüfung-absolvierende Person gänzlich andere Vorstellungen von den eigenen Fahrkünsten hat als die Fahrschule.

"Ich fahre schon seit 20 Jahren"
"Aber nicht nach deutschen Regeln, so wird das nix"
"xxxxxxxx Fahrschule, suche ich mir eine andere"
Repeat


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carhol2
Beitrag 19.09.2023, 09:33
Beitrag #36


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So sieht es aus.

Dann setzt das kapitalistische Denken bei dem FL ein. Also ab in die Prüfung mit dem "Experten". Vorstellung zur Prüfung kostet ungefähr das 3 bis 4 fache einer normalen Fahrstunde. Die Prüfungen sind meist mit einem geringen Zeitaufwand zu erledigen....

150 bis 200€ für 15 Minuten arbeit, wer sagt da schon nein ?


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MsTaxi
Beitrag 19.09.2023, 10:09
Beitrag #37


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Einsicht und Demut lernen kann teuer sein. *schulterzuckt*


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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carhol2
Beitrag 19.09.2023, 10:19
Beitrag #38


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Einsicht und Demut sucht du bei 95% vergebens. Es ist eher der "NAZI", wahlweise auch der "Fremdenfeind" der den Führerschein verwehrt. Aber das ist dann das Problem des aaP/aaS.....


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Random.guy
Beitrag 19.09.2023, 11:08
Beitrag #39


Neuling


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ich sehe, dass sich jemand anscheinend mit der Zuwanderungs- und Immigrationspolitik Deutschlands so sehr beschäftigt hat und sogar ein paar Statistiken zusammengestellt hat. whistling.gif

Wenn die fremden Führerscheine sowieso nichts wert sind, wieso dürfen Touristen die ersten sechs Monate überhaupt fahren? think.gif
Die Anlage 11 an sich ist ein schlechter Witz. Wie kann man mir erklären, dass Autofahren im vereinigten Königreich oder in Namibia dasselbe ist wie in Deutschland zu fahren und dass es für die anderen Länder anders ist. Der tunesische Führerschein wird in Frankreich ohne praktische oder theoretische Prüfung in einen EU-Führerschein umgeschrieben (soll ich hier erwähnen, dass er denn dementsprechend in Deutschland gültig wäre?), aus denselben Gründen warum der namibische hier in Deutschland annerkant wird.

Hier handelt es sich jedenfalls nicht um "Fremdenfeindlichkeit", sondern allenfalls um Ungleichbehandlung, die die Vorurteile einer ganzen Gesellschaft bezeugt.
Aber na ja, wer bin ich um darüber reden zu dürfen smile.gif Ich soll mich wohl froh schätzen, dass ich zumindest die Prüfungen (wieder)ablegen darf und dafür bezahlen zu können. biggrin.gif

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 19.09.2023, 11:53
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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MsTaxi
Beitrag 19.09.2023, 11:32
Beitrag #40


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Gerade die beiden genannten Beispiele (Tunesien - Frankreich, Deutschland - Namibia) dürften wohl eher historische Gründe haben.


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Random.guy
Beitrag 19.09.2023, 11:54
Beitrag #41


Neuling


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Zitat (Random.guy @ 19.09.2023, 12:08) *
Der tunesische Führerschein wird in Frankreich ohne praktische oder theoretische Prüfung in einen EU-Führerschein umgeschrieben ...., aus denselben Gründen warum der namibische hier in Deutschland annerkant wird.


Klar, beide sind Ex-Kolonien. Aber können Tunesier, die in Frankreich leben, besser Auto fahren als die, die in Deutschland leben?
Mit diesem Beispiel wollte ich lediglich die Ungleichbehandlung veranschaulichen. Für die Aufnahme in die Anlage 11 gibt es nicht wirklich "nur" technische Voraussetzungen.
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