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#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2478 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt, weil der Gesetzgeber die Verkehrssicherheit höher gewichte als die -erziehung. Pressemitteilung dazu Ab welchem Punktestand erfolgt eine Ermahnung und Verwarnung? Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 28.07.2023, 20:43
Bearbeitungsgrund: fix
-------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Ich kann die Entscheidung so ohne weiteres nicht unter § 4 Abs. 5 und 6 StVG subsumieren.
Erst recht nicht mit der Idee der damaligen Neuregelung. Ich vermute aber eine verkürzte Darstellung in der Presse etc. ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7612 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Der Volltext der Entscheidung ist doch in der Pressemeldung verlinkt?
![]() Ich war zwar aus dem Bauch heraus der Meinung die Rechtslage wäre anders, aber für mich als juristischen (interessierten) Laien klingt die Sache schlüssig. ![]() |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30692 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Das Gericht hat genau so entschieden, wie es der Gesetzgeber bei der Reform des Punktesystems im Sinn hatte. Punkte entstehen mit dem Tattag. Und das führt das Gericht in seiner Entscheidung ja auch aus:
Zitat [Der Antragsteller] macht geltend, er habe aufgrund der zeitlichen Abläufe bei Erhalt des Ermahnungsschreibens vom 28. März 2023 bzw. des Verwarnungsschreibens vom 16. Mai 2023 keine Möglichkeit mehr gehabt, die Verstöße aus dem Oktober und November des vergangenen Jahres ungeschehen zu machen und sein Verhalten zu ändern. Der Sinn und Zweck der Schreiben könne deshalb nicht mehr erreicht werden. Dem steht § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG entgegen. Danach werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Diese Vorschrift soll die Punktebewertung eines Verkehrsverstoßes auch dann ermöglichen, wenn er vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnte, beispielsweise weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen oder der Behörde zur Kenntnis gelangt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 24). Es kommt somit nicht darauf an, ob durch die Maßnahmen eine effektive Verhaltensänderung des Betroffenen herbeigeführt werden konnte. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung Zitat Es kommt nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem demnach nicht darauf an, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Denn das neue System kennt keine verpflichtende Seminarteilnahme und versteht den Erziehungsgedanken damit auch nicht so, dass jede einzelne Maßnahme den Fahrerlaubnis-Inhaber individuell ansprechen können muss in dem Sinne, dass nur sie die Verhaltensbeeinflussung bewirken kann. Die Erziehungswirkung liegt vielmehr dem Gesamtsystem als solchem zu Grunde, während die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienen. Die Maßnahmen stellen somit lediglich eine Information über den Stand im System dar.“ (vgl. BT-Ds. 18/2775, S. 9 f.) Das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, soll Vorrang vor dem Erziehungsgedanken haben. Dies gilt insbesondere bei Fahrern, die sich durch eine Anhäufung eng aufeinander folgender Verkehrsverstöße als ungeeignet erwiesen haben Und wenn ich lese: Zitat [Der Antragsteller] macht geltend, er habe aufgrund der zeitlichen Abläufe bei Erhalt des Ermahnungsschreibens vom 28. März 2023 bzw. des Verwarnungsschreibens vom 16. Mai 2023 keine Möglichkeit mehr gehabt, die Verstöße aus dem Oktober und November des vergangenen Jahres ungeschehen zu machen und sein Verhalten zu ändern. Kingt das für mich so, als ob gegen die für die genannten Verstöße erlassenen Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt wurde um die Rechtskraft zu verzögern und damit zu erreichen, dass der Punktestand nach Rechtskraft der Bescheide veerrringert werden muss. Nur dieses Spielchen funktioniert seit der Reform des Punktesystems nicht mehr.
Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 28.07.2023, 21:29 -------------------- |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Ich hänge an § 4 Abs. 6 StVG und zwar hier:
Zitat Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte, Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Es kann dann nur noch die Einschränkung der Einschränkung gelten: Zitat Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Und dazu fehlen mir ein paar Infos. Aber vielleicht habe ich auch nur nicht richtig gelesen. Sollte der Betroffene anwaltlich vertreten gewesen sein, läge ein Lapsus des Verteidigers vor. Da hätte man nämlich Anfang März 2023, als die älteren Sachen wohl rechtskräftig wurden, besser schnell alle Einsprüche auf einmal zurückgenommen, so dass der Behörde noch vor dem Ermahnungsschreiben alle Untaten zeitgleich bekannt werden. Nur dieses Spielchen funktioniert seit der Reform des Punktesystems nicht mehr. Einigen wir uns auf: es funktioniert anders ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 877 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Ich hänge an § 4 Abs. 6 StVG und zwar hier: Zitat Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Aus dem Urteil (Seite 3 erster Absatz): "Zudem hat die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG beachtet und die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen. Sie hat den Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2023 bei einem Punktestand von vier Punkten ermahnt und bei einem Punktestand von sieben Punkten mit Schreiben vom 16. Mai 2023 verwarnt. " Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Ist demnach ja nicht zutreffend |
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Beitrag
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Ich hänge an § 4 Abs. 6 StVG und zwar hier: Dabei übersiehst du aber § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1:Zitat Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen […] unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, Dazu wird in der Begründung (BT-Ds. 18/2775) ausgeführt: Zitat Mit Absatz 5 Satz 6 Nummer 1 soll verdeutlich werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen worden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind. Und genau das ist hier passiert. Sollte der Betroffene anwaltlich vertreten gewesen sein, läge ein Lapsus des Verteidigers vor. Da hätte man nämlich Anfang März 2023, als die älteren Sachen wohl rechtskräftig wurden, besser schnell alle Einsprüche auf einmal zurückgenommen, so dass der Behörde noch vor dem Ermahnungsschreiben alle Untaten zeitgleich bekannt werden. Genau. In dem Fall hätte dann der Punktestand reduziert werden müssen. Problematisch dabei kann aber werden, dass es wohl teilweise unterschiedlich lange dauern kann, bis Behörden Vestöße ans KBA melden. D.h. dass auch bei zeitgleicher Rücknahme der Einsprüche nicht gewährleistet ist, dass die Verstöße zeitgleich ins FAER eingetragen und somit der Führerscheinstelle zeitgleich bekannt werden.
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"Zudem hat die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG beachtet und die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen. Sie hat den Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2023 bei einem Punktestand von vier Punkten ermahnt und bei einem Punktestand von sieben Punkten mit Schreiben vom 16. Mai 2023 verwarnt. " Mittlerweile habe ich es in Ruhe gelesen ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Zitat (Jens) Problematisch dabei kann aber werden, dass es wohl teilweise unterschiedlich lange dauern kann, bis Behörden Vestöße ans KBA melden. D.h. dass auch bei zeitgleicher Rücknahme der Einsprüche nicht gewährleistet ist, dass die Verstöße zeitgleich ins FAER eingetragen und somit der Führerscheinstelle zeitgleich bekannt werden. Genau! Hier das im Beschluss des VG Koblenz zitierte: BVerwG 3 C 21.15 Urteil vom 26.01.17 Insofern bringt der Koblenzer Beschluss nichts neues. Der vom BVerwG entschiedene Fall verdeutlicht meiner Ansicht nach aber die Absurdidät der neuen gesetzlichen Regelung: warum gibt es in bestimmten Fällen eine Punktereduktion, in anderen nicht? Dass das letzten Endes von den Postlaufzeiten zwischen Flensburg und der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde und den Bearbeitungszeiten bei der örtlichen Behörde abhängen soll, überzeugt mich überhaupt nicht, insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. Statt dem Kläger Recht zu geben, hätten die erstinstanzlichen Regensburger Richter meiner Meinung nach besser daran getan, die gesetzliche Neuregelung im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 GG dem BVerfG in Karlsruhe zur Prüfung vorzulegen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24713 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Warum? Ist eben das Risiko des Fahrers. Irgendwo muss eine Grenze gezogen werden, das wird immer ein Moment des Willkürlichen beinhalten.
Daß der Fahrer, wie oben zitiert, keine Möglichkeit gehabt habe, sein Verhalten umzustellen, ist doch rein vorgeschoben. Das nehme ich niemandem ab. Ich fänd's tatsächlich sinnvoller, wenn dieses ganze Ermahnungsgedöns wegfiele. Die Leute sind im allgemeinen schon ganz gut über ihren Punktestand informiert. Eher sollte man pauschal bei Bußgeldbescheiden mit Punkten auf die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinweisen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 877 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Statt dem Kläger Recht zu geben, hätten die erstinstanzlichen Regensburger Richter meiner Meinung nach besser daran getan, die gesetzliche Neuregelung im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 GG dem BVerfG in Karlsruhe zur Prüfung vorzulegen. Offensichtlich sehen die Richter keinen Verstoß gegen das GG. Ob das deiner Meinung entspricht, kann dahingestellt bleiben. Da ist das GG auf deiner Seite. Wenn der Betroffene oder sein RA einen GG Verstoß sieht, steht es ihnen frei nach Karlsruhe zu rufen. Ich seh das ähnlich wie @mir und hätte das gerne strenger. Es sollte im Interesse aller sein, wenn "Verkehrsrowdies" schnell erkannt und aus dem Verkehr gezogen werden. Es hat vielleicht nicht jeder seinen Punktestand im Kopf, aber jeder weiß wann und warum er einen Bußgeldbescheid bezahlt hat. Das sollte als Warnschuss reichen. Es wird doch gern mal über den Staat und seine "Gängelung" gemeckert. Hier darf er sich gerne zurücknehmen und auf diese Erinnerungs- und Verwarnungsschreiben verzichten und das in die Verantwortung seiner auffällig gewordenen VT legen. Seinen Flenspunktestand kann man sich schliesslich immer anfordern und als Merkzettel ins Auto packen. Wer sich nicht zügeln kann, soll halt zu Fuß gehen oder ÖPNV bereichern. Das darf auch gern einer mehr als einer weniger sein. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 09.05.2025 - 13:53 |