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#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Angehöriger schläft auf der BAB ein (Sekundenschlaf tagsüber ) und touchiert im spitzen Winkel die Leitplanke. Bis auf Farbreste der Pkw-Lackierung ist kein Schaden erkennbar. Weiterfahrt erfolgt nach kurzer Wartezeit. Mehr als 48 Stunden später geht der Angehörige zur Polizei und meldet den möglichen Fremdschaden, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht bemerkt wurde. In Unkenntnis der rechtlichen Folgen wird der FS auf Verlangen der Polizei ausgehändigt, so dass keine Beschlagnahme erforderlich war. Alkohol oder dergl. scheidet aus- Ursache der Übermüdung war eine nachweisbar erfolgte Klettertour (Klettersteig-nicht Bergwandern). Erst nach der freiwilligen Meldung stellt die zuständige BAB-Polizei Farbreste an der Leitplanke fest. Fraglich ist aus meiner Sicht, ob in diesem Fall die Sicherstellung des FS auf der Grundlage des § 69 StGB (Entziehung der FE) gerechtfertigt war. Wenn tatsächlich bedeutender Fremdschaden entstanden ist ( denkbar-aber für einen Laien erkennbar?) bleibt die nachträgliche Meldung bei der Polizei, die- wenn auch zu spät- erfolgte. Letzteres wäre m.E. immer noch als tätige Reue zu bewerten. Ein Rechtsanwalt ist eingeschaltet. Mich interessiert einfach die Meinung in diesem Forum, zumal die Herabstufung der Unfallflucht zur Ordnungswidrigkeit in bestimmten Fällen zur Diskussion steht. Danke. fred |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26835 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Hallo,
der Sekundenschlaf ist immer eine Straßenverkehrsgefährdung nach §315c und das hat schon manchen Führerschein gekostet. Ich sehe die Maßnahme nicht zu beanstanden. -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6463 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
Eine solche Äußerung ist tödlich für die Fahrerlaubnis !
-------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 627 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
Hat dir dein Anwalt geraten zur Polizei zu gehen?
Mit den Aussagen bei der Vernehmung hast du dich und deine Fahrerlaubnis gescheit ins Abseits manövriert, ich würde als Anwalt mal die korrekte Belehrung und Beweisverwertungsverbote prüfen. Edit: Nicht du, sondern dein Bekannter. Tätige Reue gibt es hier nicht. |
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
§ 315c StGB hatte ich bisher noch nicht auf der Rechnung.
Aber ja- kann zutreffen- körperlicher Mangel-fremde Sache- bedeutender Wert-Schaden bereits eingetreten- ergo Gefährdung der fremden Sache insgesamt. fred |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7612 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Tätige Reue im Sinne des §142 Absatz 4 greift nur bei Unfällen im ruhenden Verkehr. Und mit ruhendem Verkehr ist nicht gemeint, dass der Verursacher im fließenden Straßenverkehr einschläft....
(außerdem hat er dann auch nur 24 Stunden Zeit, Reue zu tätigen) |
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Die 24 -Stundenfrist ergibt sich natürlich schon aus § 142 StGB- aber auch nur dann, wenn eine angemessene Wartezeit am Unfallort eingehalten wurde. Ich denke, dass letztendlich alles auf den Vorwurf der Straftaten aus § 142 und § 315c StGB hinauslaufen wird. Der körperliche Mangel (sprich hier der Sekundenschlaf) in Verbindung mit der Schädigung einer fremden Sache von bedeutendem Wert (also der Leitplanke) wird sich wohl entscheidend auf den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis auswirken. Es sei denn, dass es dem RA gelingt, die eigene Aussage des Beschuldigten vom "Sekundenschlaf" (nach dessen Angabe bei der Polizei hat er nur von Müdigkeit gesprochen- in der Absicht, den Unfall zu erklären) zu negieren und stattdessen von "abgelenkt" zu sprechen. Nach meiner Einschätzung wäre- wenn überhaupt- nur damit 315c StGB vom Tisch. Weiter könnte der bedeutende Wert in Frage stehen, wenn lediglich Farbreste an der Leitplanke waren und die Schutzfunktion der Leitplanke nicht beeinträchtigt wurde- sprich die Gefahr sich im Schaden voll ausgewirkt hat.
Immerhin wurde ja Selbstanzeige erstattet- was die Schuld meines Angehörigen als maßgebliches Element des Strafrechts beeinflußt- als weniger schwer erscheinen läßt. Bis dahin bedanke ich mich erst einmal für die Meinungen, die mein uraltes Wissen gehörig aufgerüttelt haben. fred |
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Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7612 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Die 24 -Stundenfrist ergibt sich natürlich schon aus § 142 StGB- aber auch nur dann, wenn eine angemessene Wartezeit am Unfallort eingehalten wurde. Hast du den Paragraphen eigentlich mal gelesen? ![]() Wer sich nach angemessener Wartezeit entfernt, hat die Feststellungen unverzüglich zu ermöglichen. Nicht erst innerhalb von 24 Stunden. Dann begeht er keine Unfallflucht. Tätige Reue nach Absatz 4 ist eine andere Baustelle, die greift durchaus auch, wenn man sich ohne angemessen lange zu warten (und ohne stichhaltige Entschuldigung) vom Unfallort entfernt (Absatz 1), aber immer nur bei Meldung innerhalb von 24 Stunden und überhaupt nur bei Unfällen im ruhenden Verkehr. |
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Doch, doch- nicht nur gelesen. Auch der Begriff des Unverzüglichen nach angemessener Wartefrist dem Beteiligten oder der Polizei usw.ist mir durchaus bekannt. § 142 StGB nimmt innerhalb des Strafrechts eine ungewöhnliche und komplizierte Ausnahmestellung ein, weil ansonsten bei Straftaten ein Beschuldigter lügen darf, dass sich die Balken biegen. Ich habe dir im Übrigen auch nicht widersprochen. Also ruhig Blut.
Was mir überhaupt nicht geläufig war, ist- Zitat: Tätige Reue nach Absatz 4 ist eine andere Baustelle, die greift durchaus auch. Um es noch einmal deutlich zu machen: Es sind fast 20 Jahre, dass ich mich nicht mehr mit dieser Thematik (Verkehrsstrafrecht) befassen musste. In dieser Zeit hat sich doch einiges verändert oder ist in Vergessenheit geraten, weshalb ich hier nachfrage, nachdem ich mich zuvor selbst soweit möglich informiert habe. ![]() fred |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 534 Beigetreten: 18.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13039 ![]() |
Inwiefern darf ein Beschuldigter nach 142 nicht lügen? Um einen 142 zu verwirklichen muß man idR gar nicht lügen (hat der Beschuldigte in diesem Fall, soweit ich das erkenne, auch gar nicht); indes gibt es aber im StGB einige andere Taten, bei denen die Lüge Tatbestandteil sein kann (z.B. 145d, 153-156, 164, 169, 241a (4), 263 ff, und noch ein paar mehr).
Hier ist aber die Messe gelesen, die Straftat ist vollendet. Ich sehe keinen Grund, warum der Beschuldigte nicht lügen dürfen sollte (soweit er damit keine weiteren Straftaten begeht, z.B. "Mein Bruder ist gefahren" : -> 164 StGB) - aber er hätte z.B. sehr wohl wahrheitswidrig sagen können, er hätte die Leitplanke erst vor 24h geküßt, statt tatsächlich vor 48h. |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Er muss sagen, dass er Unfallbeteiligter war- muss sich also selbst beschuldigen. Jeder andere Beschuldigte einer Straftat kann sagen, dass er es nicht war. Das ist gemeint.
Ich möchte keine Eulen nach Athen tragen. Bin hier schlauer geworden- mehr wollte ich nicht. fred |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 534 Beigetreten: 18.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13039 ![]() |
Es geht beim 142 nicht darum, den Unfall zu pönalisieren, sondern etwaige Schadenersatzansprüche der anderen Unfallbeteiligten zu sichern. Du bist aufgrund des Unfalls gar nicht erst Beschuldigter, weil das einfach keine Straftat darstellt. Die Straftat ist es, abzuhauen, ohne sich den anderen Unfallbeteiligten (wohlgemerkt: den anderen Beteiligten, nicht der Polizei oder sonstigen staatlichen Stellen!) gegenüber zu erkennen zu geben (in diesem konkreten Fall allerdings schon indirekt einer staatlichen Stelle, weil der andere "Unfallbeteiligte" ein Bundesunternehmen ist).
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Weiß ich.
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Da einige der Antworten hier sehr hilfreich waren, teile ich gerne den vorläufigen Stand der Dinge mit. Der gesamte bisherige offizielle Schriftverkehr zu diesem Sachverhalt war mir über den eingeschalteten Rechtsanwalt des Beschuldigten einvernehmlich zugänglich. Die Staatsawaltschaft ist bei den Tatvorwürfen so weit gegangen, dass neben den §§ 315c und 142 SrGB auch der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erhoben wurde. Gerade den letzten Vorwurf konnte ich schon gar nicht nachvollziehen, denn ein verkehrsfremdes Verhalten (etwa die Nutzung eines Kfz. als Tatwerkzeug) war meines Erachtens nicht erkennbar.
Vor 3 Tagen wurde der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis abgelehnt, weil dieser in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten sei. Der sehr einfache Grund ist der keinesfalls erhebliche Sachschaden an der Leitplanke (nur Farbanhaftung- bestätigt durch die Autobahnmeisterei). Die unverzügliche Herausgabe des Führerscheins wurde angeordnet. Damit bleibt natürlich u.a. der Vorwurf des Vestoßes gegen § 34 StVO-Unfallf ebenso wie die Verursachung eines Schadens- demzufolge eine Ordnungswidrigkeit §49StVO/24 StVG Das ist auch nicht zu verniedlichen. Meine letzte Frage: Mit welchem Bußgeld/Verfahrenskosten (neben vermutlich 2 Punkten) ist Eurer Meinung nach zu rechnen? fredis-garage |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26835 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Glück gehabt
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30692 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Das versteh ich jetzt nicht ganz. Aus der Tatsache, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten sei, schließt du, dass keine Verurteilung wegen der vorgeworfenen Straftat(en) erfolgen wird? Oder warum bringst du jetzt die nachrrangige Ordnungswidrigkeit ins Spiel?
Und wie kommst du auf 2 Punkte bei einem Bußgeld wegen des Verstoßes gegen ?34 StVO? -------------------- |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24713 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Konkrete Gefährdung anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert ist ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des § 315c StGB.
Sie ist ebenso erforderlich für die Entziehung wegen Unfallflucht nach § 69 Abs. 2 Nr. 3. Somit ist kein Grund ersichtlich, warum die FE entzogen werden sollte, aber eine Verurteilung wegen Unfallflucht wäre noch drin. Wenn an der Leitplanke allerdings sogar nur Farbanhaftungen erkennbar sind und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist, könnte man sogar noch bestreiten, dass es überhaupt einen Unfall gab - der verursachte Schaden darf nicht völlig belanglos sein (Zopf in MüKo Rn. 26; es schlagen sogar die BT-Drucksachen eine Einstellung schon bei belanglosem Schaden vor; ebenso Burmann, Rn. 4; BGHSt 8, 263; 12, 253). Bezüglich § 34 StVO wird vertreten, dass hier Fremdschaden sich auf jeden wirtschaftlich ausdrückbaren Schaden bezieht (Heß in Burmann et al, Rn. 2) Literaturhinweise zu § 34 StVO: Kraatz, Das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort, NZV 2011, 321; Krumm/Staub, Die Owi-Unfallflucht‘ – Eine wenig bekannte Vorschrift, DAR 2011, 6; Mitsch, § 142 StGB bei Unfällen auf der Autobahn, NZV 2010, 225. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Beitrag
#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Soweit ist die Angelegenheit dank der Antworten hier klar. Überschreitet der Schaden eine Summe von mehr als ca. 50,-. €, kommt weiterhein eine Verurteilung wegen eines Vergehens gem. § 142 StGB in Betracht. Im Ergebnis könnte es auf eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts hinauslaufen. Bei einer Schadenhöhe von unter 600,-€ (Schaden liegt weit darunter) könnte selbst ein Fahrverbot entfallen....
Und ja- § 34 StVO ist damit nachrangig. Der Führerschein ist dem Beschuldigten übrigens noch gestern persönlich zugestellt worden. Eine entgültige Entscheidung (Hauptverhandlung) wird sicher noch auf sich warten lassen. Das Ergebnis teile ich mit. |
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Beitrag
#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24497 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, fredis-garage,
....dass neben den §§ 315c und 142 SrGB auch der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erhoben wurde. Gerade den letzten Vorwurf konnte ich schon gar nicht nachvollziehen, denn ein verkehrsfremdes Verhalten (etwa die Nutzung eines Kfz. als Tatwerkzeug) war meines Erachtens nicht erkennbar. Spekulatius: Möglicherweise ist der zuständige Sachbearbeiter zunächst davon ausgegangen, dass die Leitplanke durch den Aufprall so beschädigt sein könnte, dass sie in ihrer Funktion stark beeinträchtigt war und dies nicht umgehend gemeldet wurde. In so einem Fall kann der § 315b StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Unterlassen) schon mal geprüft und ggf. vorgeworfen werden, ähnlich wie z. B. bei einem LKW - Reifenplatzer, wenn große Teile auf der Fahrbahn liegen, der Fahrer dies nicht meldet, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und wenn dann jemand zu Schaden kommt. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 09.05.2025 - 13:30 |