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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90690 ![]() |
nach einiger Zeit als stiller Mitleser möchte ich meinen Fall schildern und meine Fragen loswerden. Kurzfassung der Geschichte: War zu Fuß auf dem Weg nach Hause aus einer Kneipe und bin dann auf den letzten 500 Metern in einer Seitenstraße auf einen E-Scooter gestiegen, der mir quasi ins Gesicht sprang. "Was soll schon passieren?", dachte ich mir, sind ja nur 500 Meter Nebenstraße ohne Autos... Na was wohl: Polizeistreife mit Langeweile weil gegen 02:00 Uhr nachts nix mehr los ist, die mich dann nach nicht mal 100 Meter Fahrt kontrollierten. Der Atemalkohol war dann bei 1.24%, weshalb ich mitgenommen wurde. Der Blutalkohol ca. 40 Minuten später ergab dann letztlich 1,35%. Jetzt kam der Strafbefehl vom 03.05.: "Eine bei Ihnen am 01.04.2023 um 02:30 entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35%." "fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß §§316 Abs. 1 und 2, 44, 69, 69a StGB." "[...]Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 1.500,00 EUR." "Die Fahrerlaubnis wird eingezogen. Die [...] darf Ihnen für die Dauer von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen." "Ihnen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (§44 StGB)" Mein Führerschein wurde noch in der Nacht einbehalten. Meine Fragen: 1. Bis wann gilt dieses Fahrverbot für jegliche KfZ denn nun? Ab dem Strafbefehl oder schon vorher? Schließlich wurde der Führerschein schon vor über einem Monat einbehalten. 2. Selbiges für die Sperrfrist. 6 Monate ab Einbehalt, oder 6 Monate ab Strafbefehl? 3. Wann macht es Sinn den Führerschein neu zu beantragen, also wie weit im Voraus? 4. Kann ich, sobald die Zahlungsaufforderung kommt, auch eine Stückelung beantragen? Ich kann mir die 1.500 EUR nämlich nicht leisten. 5. Wie hoch sind die Verfahrenskosten erfahrungsgemäß? Die muss ich ja auch noch bezahlen. Vielen Dank schon mal für alle Hilfestellungen. |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2253 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
Zu 1.) Ab Rechtskraft der Entscheidung.
Zu 2.) Ab Datum des Strafbefehls. Zu 3.) Ab Rechtskraft der Entscheidung Zu 4.) Ja. Zu 5.) 70€ zzgl. der Kosten für die Blutentnahme in Höhe von ca. 150€. Auf wie viele Tagessätze und zu welcher Tagessatzhöhe lautet der Strafbefehl? Passt das zu Deinem Einkommen? 30 Tagessätze sollten einem Monatsnettoeinlkommen entsprechen. Sind die Tagessätze zu hoch kalkuliert, dann kannst Du auf die Tagessatzhöhe isolierten Einspruch einlegen. |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 244 Beigetreten: 31.05.2021 Mitglieds-Nr.: 88382 ![]() |
4. Kann ich, sobald die Zahlungsaufforderung kommt, auch eine Stückelung beantragen? Ich kann mir die 1.500 EUR nämlich nicht leisten. und Zu 4.) Ja. Ganz klar "Ja" darfst du nicht sagen oder ? In Normalfall sind die vom Gericht auferlegten Geldstrafen sofort zu Bezahlen (hat mir damals auch mein Anwalt gesagt mit dem Hinweis auf § 42 StGB ), er meinte also einfach Nett anrufen beim Sachbearbeiter und nett und höfflich Fragen. bzw nach § 42 StGB Nachweisen das man es nicht auf einmal Zahlen kann. Ich habe dann damals bei dem Netten Herrn der auf der Zahlungsaufforderung stand angerufen. Er meinte es muß halt immerhin in 12 Monaten gezahlt sein, nicht länger, was ich Monatlich zahlen könnte, und er macht ein Vermerk rein das keine Ermahnung und Ersatzhaft angedroht/angeordnet wird. Und man sollte auch stets Pünktlich das ausgemachte Zahlen, ich lag 1 1/2 Wochen wegen Blinddarm ungünstig im Krankenhaus, hatte keinen der die Überweisung tätigen konnte, wieder zu Hause 4 Tage drüber lag die Zahlungsaufforderung mit sofortiger Restzahlung des offenen Betrages oder Ersatzhaft im Briefkasten. Dank wieder eines Netten Gespräches, und des Nachweises des KH Aufenthaltes, war er wieder so nett das außer Kraft zu setzen und ich konnte die letzten 4 Raten auch weiter so zahlen. |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2253 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
Natürlich darf ich da "Ja" sagen, denn beantragen kann man das auf jeden Fall. Ich habe ja nicht geschrieben, dass einem solchen Antrag immer stattgegeben werden muss. Aber in der Regel wird dem statt gegeben, weil der Staat kein Interesse daran hat, jemandem zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe einzukerkern, nur weil er 1500€ nicht sofort und im Ganzen bezahlen kann. Wenn man einen vernünftigen Vorschlag für eine Ratenzahlung macht, dann werden einem in aller Regel keine weiteren Steine in den Weg gelegt.
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 244 Beigetreten: 31.05.2021 Mitglieds-Nr.: 88382 ![]() |
Da stimme ich dir zu , aber ganz "klar ja" halt nicht, sondern eher im regelfall ja.
klar ist das nicht im Interesse. Und wie du schreibst, der Vorschlag muß vernünftig sein und passen und es muß in 12 Monaten bezahlt sein, und der Vorschlag muß vom Schuldner kommen. Die werden keinen Ratenplan stellen. So meinte ich das ;-) |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26323 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
"Die Fahrerlaubnis wird eingezogen. Die [...] darf Ihnen für die Dauer von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen." "Ihnen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (§44 StGB)" Ungewöhnlich. Du hast ein Fahrverbot und einen Entzug der Fahrerlaubnis erhalten. Das bedeutet, dass Du für die ersten drei Monate gar keine KFZ fahren darfst, auch kein Mofa. Für die zweiten drei Monate dürftest Du (mit Prüfbescheinigung) dann wieder Mofa und E-Roller fahren. Auch solltest Du die Behörde informieren, dass Deine Fahrerlaubnis eingezogen ist und Du das Fahrverbot sofort antreten möchtest. Sonst beginnt die Frist erst nach vier Monaten zu laufen. Mich würde auch interessieren, wie viele Tagessätze sich dahinter verbergen. Insgesamt kommt mir die Strafe hoch vor und ich würde überlegen, Einspruch einzulegen. Dann geht es vor einen Richter und wenn man den überzeugen kann, dass man sich mit seinem Vergehen auseinandergesetzt hat und vielleicht einen Kurs gemacht hat, kann es sein dass die Strafe deutlich verringert wird. -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3693 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 ![]() |
Wir sind uns alle einig, dass hier ggf. noch eine MPU im Raum steht?
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26323 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Nicht wirklich
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Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30015 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Wir sind uns alle einig, dass hier ggf. noch eine MPU im Raum steht? Ähm... nö... wie kommst du zu der Einschätzung? ![]() -------------------- |
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#10
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Kraftfahrzeug, unter 1,6, keine Ausfallerscheinungen?
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26323 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Bei 1,35‰ noch nicht so das Thema.
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2253 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
Ungewöhnlich. Du hast ein Fahrverbot und einen Entzug der Fahrerlaubnis erhalten. So ungewöhnlich ist das bei Trunkenheitsfahrten mit einem eScooter nicht. Der eScooter ist ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug, dass auch nach Entziehung der Fahrerlaubnis geführt werden darf. Durch das zusätzliche Fahrverbot soll für einen überschaubaren Zeitraum eben auch das Führen des Fahrzeugtyps, mit dem die Tat begangen wurde, untersagt werden.Wir sind uns alle einig, dass hier ggf. noch eine MPU im Raum steht? Kraftfahrzeug, unter 1,6, keine Ausfallerscheinungen? Das ist in der Tat nicht mit Sicherheit auszuschließen. Kommt letztlich auch drauf an, was die Polizei protokolliert hat, und in welchem Bundesland Clemens beheimatet ist. |
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3693 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 ![]() |
Dankeschön.
Ich würde auf alle Fälle mal abstinent bleiben und dann schnellstmöglich einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Pauschal sagen, "nö, gibt keine MPU", würde ich keinesfalls. Nicht anhand der bisher vom TE gelieferten Infos. -------------------- Feuerwehr - mit Stolz und Ehre
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2253 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
Dem schließe ich mich an. Eine MPU ist zwar nicht sicher gebucht, aber auch nicht mit Sicherheit auszuschließen.
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#15
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 25.04.2023 Mitglieds-Nr.: 90608 ![]() |
Nach nur 4 Wochen kam schon der Strafbefehl - unnormal schnell, oder?
Schreib mal bitte die Anzahl der Tagessätze und die Höhe (muss im Strafbefehl stehen). Und auch wie hoch dein Monatsnetto ist. |
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3693 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 ![]() |
Schauen wir mal, ob der TE sich nochmals meldet...
Und auch wie hoch dein Monatsnetto ist. Nein, das tut hier nichts zur Sache. Das ist des TEs Privatsache. Das Nettoeinkommen ist der Rest des Einkommens, der nach Abzug aller Abgaben, Steuern, Werbungskosten und Beiträge für Pflichtversicherungen sowie _Unterhaltsverpflichtungen_ zur Verfügung steht. Wenn der im Strafbefehl oder dem Urteil zu Grunde gelegte Tagessatz zu hoch ist, kann man auch gegen diesen Wert alleine Einspruch einlegen, der - Nachweise vorausgesetzt - immer erfolgreich sein dürfte. Wenn er zu niedrig geschätzt wird, freut man sich und hält die Klappe. -------------------- Feuerwehr - mit Stolz und Ehre
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#17
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90690 ![]() |
Erstmal vielen Dank für die Kommentare und die Rückfragen! Ich gehe gerne nochmal auf diese ein.
Vorweg: Ich bin stinksauer auf mich selbst aber mindestens genauso stinksauer auf die E-Roller Hersteller, die die Dinger meiner Meinung nach bewusst an Hotspots am Wochenende verteilen und genauso auf den Gesetzgeber, der so einen undifferenzierten juristischen Müll durchgewunken hat bzw. jahrelang im Gesetzbuch stehen lässt. Naja, bringt ja Kohle! Zitat Auf wie viele Tagessätze und zu welcher Tagessatzhöhe lautet der Strafbefehl? Passt das zu Deinem Einkommen? 30 Tagessätze sollten einem Monatsnettoeinlkommen entsprechen. Sind die Tagessätze zu hoch kalkuliert, dann kannst Du auf die Tagessatzhöhe isolierten Einspruch einlegen. 30x50€ und ich habe nach Bezahlung der Miete noch ca. 900 € zur Verfügung. Zitat Nach nur 4 Wochen kam schon der Strafbefehl - unnormal schnell, oder? Ich finde das langsam aber was will man von deutschen Behörden auch erwarten. Zitat Pauschal sagen, "nö, gibt keine MPU", würde ich keinesfalls. Nicht anhand der bisher vom TE gelieferten Infos. Welche Infos sind denn dafür ausschlaggebend? Bin Ersttäter, der betrunken einen Kickroller mit E-Motor gefahren ist. Bei der Polizei habe ich mich zusammengerissen, was ironischerweise ja ein Fehler war - wäre nach Lektüre der Threads hier wahrscheinlich besser rumgestolpert. Ich hab den Alkohol dort schon SEHR deutlich gespürt aber ich weiß nicht, wie sehr man es mir angemerkt hat. Ich sag's mal so: jemand der mich kennt, hätte es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gemerkt. Zitat Das ist in der Tat nicht mit Sicherheit auszuschließen. Kommt letztlich auch drauf an, was die Polizei protokolliert hat, und in welchem Bundesland Clemens beheimatet ist. Baden-Württemberg - ich weiß nur, dass die Polizei geschrieben hat, dass ich sehr kooperativ war. Die haben mich danach auch noch heimgefahren, aus Nettigkeit oder Mitleid - keine Ahnung. Die Tests beim Arzt habe ich nach dem 2. verweigert als ich gefragt habe ob das sein Muss und die Antwort "nein" war. & jetzt kommt noch eine möglicherweise unpopuläre und völlig subjektive Meinung zu dem Teil der Kommentare aber ich riskiere es mal: Zitat Ich würde auf alle Fälle mal abstinent bleiben und dann schnellstmöglich einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Ersteres werde ich nicht tun und ich begründe auch weshalb: Deutschland ist ein völlig überregulierter Staat, der seine Bürger in jeglichen Belangen bevormundet, "bestraft" und gängelt. Aber nur diejenigen, für die die Gesetze auch gemacht wurden. Wenn man SO RICHTIG kriminell ist, dann lebt es sich hier ganz gut, lass dich nur nicht auf nem E-Scooter erwischen! War es falsch/fahrlässig, dass ich mit 1,35% auf den E-Scooter gestiegen bin? Mit Sicherheit, aber für meine eigene Gesundheit. Ist es gerechtfertigt, dass ich dafür eine Strafe erhalte: Ansichtssache, aber nachvollziehbar - ich würde sagen ja. Ist die Höhe der Strafe angemessen? Mit Sicherheit nicht. Bin ich untauglich JEGLICHE KFZ im Straßenverkehr zu führen? Was zur Hölle, natürlich nicht - ich bin noch nie betrunken Auto gefahren, geschweige denn auf einer Straße betrunken unterwegs gewesen, weder im Auto, noch auf dem Fahrrad, noch auf so einem bescheuerten Kickroller. In meinen 13 Jahren Führerschein habe ich nicht einen Blitzer. Ich bin in einer geisterhaften Seitenstraße nachts um 2 mit einem E-Tretroller gefahren. Was erlaubt sich der Staat eigentlich, solche Urteile zu fällen? Da sitzt irgendein Richter und furzt seinen Sessel voll und schreibt dann solche Strafbefehle? Der kann mich gepflegt da küssen wo die Sonne nicht scheint. Im Übrigen stehe ich mit der Ansicht gar nicht so alleine dar, selbst unter Experten: Zitat Zudem enthalten die beim Verkehrsgerichtstag abgegebenen Empfehlungen folgenden Punkt für einen Fahrerlaubnisentzug bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter: Der Arbeitskreis empfiehlt dem Gesetzgeber, § 69 Abs. 2 StGB dahingehend zu ändern, dass die Regelvermutung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeug (z. B. E-Scooter) nicht greift; er hält die Verhängung eines Fahrverbotes (§ 44 StGB) grundsätzlich für ausreichend. Es bleibt Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahreignung nach Maßgabe des geltenden Rechts in diesen Fällen zu prüfen. Quelle: Ergebnis der Verkehrsrechtstage Goslar |
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 12916 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Ich finde das langsam aber was will man von deutschen Behörden auch erwarten.[...] Deutschland ist ein völlig überregulierter Staat, der seine Bürger in jeglichen Belangen bevormundet, "bestraft" und gängelt. Aber nur diejenigen, für die die Gesetze auch gemacht wurden. Wenn man SO RICHTIG kriminell ist, dann lebt es sich hier ganz gut, lass dich nur nicht auf nem E-Scooter erwischen! [...] Da sitzt irgendein Richter und furzt seinen Sessel voll und schreibt dann solche Strafbefehle? Der kann mich gepflegt da küssen wo die Sonne nicht scheint. Das ist nicht der Tonfall, der einem Fachforum angemessen ist. Wir können gerne diskutieren, aber respektvoll und sachlich begründet. Stammtisch- oder facebook-Niveau ist hier nicht erwünscht. Wenn es Dir in Deutschland so wenig gefällt, habe ich Dir zwei halbpolemische Tipps: - Engagiere Dich demokratisch-politisch und ändere die Dinge, die Dich stören. - Wandere in ein Land aus, in dem alles besser ist. Schimpfen, ohne die Probleme anzugehen, macht nur die Stimmung kaputt. In der Gesellschaft, im Forum und auch in Dir selbst. |
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4440 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
Mal ganz grundsätzlich: ob die Stammuser hier mit deiner Bewertung der Gesetze in Deutschland einhergehen oder nicht, hindert keinen von uns, dir nach bestem Wissen Rat zu erteilen. Der ist dir ja gewisser Weise schon geworden, ob du dich nun ganz, teilweise oder gar nicht danach richtest, ist allein deine Entscheidung.
Ich jedenfalls teile deine Meinung nicht. Was den Verkehrsgerichtstag betrifft, muss man sagen, dass es sich dabei um eine reine Diskussionsveranstaltung handelt, an deren Ergebnisse niemand gebunden ist. Ob und ggfs. wann irgendein Diskussionsergebnis ganz oder teilweise Gesetz wird, steht jeweils in den Sternen. Und bei der von dir zitierten Stelle kommt es mE vor allem darauf an Zitat Es bleibt Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahreignung nach Maßgabe des geltenden Rechts in diesen Fällen zu prüfen. An deiner aktuellen Position würde sich dann mithin nix ändern, du könntest immer noch einer MPU unterzogen werden, wenn es Spitz auf Knopf kommt. Ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 216 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
Herrgott, dann fahr halt weiter ohne FE, fahr so betrunken wie du willst, wundere dich aber nicht wenn du nach dem dritten bis vierten Mal in den Bau gehst, mit allen Konsequenzen.
Wenn du diesen Staat so hasst, dann auf nach Somalia oder Venezuela, da kannst du hautnah erleben, wie es dann ohne neutralen Richter und Polizei läuft. |
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#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4440 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
Mangelt es dir immer so an Gelassenheit?
-------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 216 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
Wenn jemand meint, hier Richter als Sesselfurzer zu beleidigen, nur weil sich diese an die Rechtslage halten, ja.
Da kommt mir die Galle hoch. |
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#23
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 16804 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
@gruenerTeich, Du solltest Dir in einer ruhigen Stunde mal die Netiquette und den Sinn dieses Forums zu Gemüte führen….
![]() Und dann überlegen welchen „Nutzen“ Du für dieses Forum darstellen könntest… -------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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#24
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 216 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
In der Netiquette steht, man soll weder Straftaten durch Posts begehen, noch in Posts dazu aufrufen. Der gerügte Beitrag des TE überschreitet diese Grenze. Dies sei mal gesagt.
Vielleicht übersehen wir jetzt mal die gefallenen Strohmann- und ad hominem Argumente und überlegen uns, wie wir dem TE helfen können? Denn Sprungrevision, etwaige Divergenzvorlage und Rüge einer Verletzung des Schuldprinzips in Karlsruhe wäre in der Sache wohl verfehlt, nur weil man mit dem Strafmaß nicht einverstanden ist. Da böte sich ein Einspruch gegen die Rechtsfolgen des Strafbefehls eher an. |
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Beitrag
#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4440 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
Denn Sprungrevision, etwaige Divergenzvorlage und Rüge einer Verletzung des Schuldprinzips in Karlsruhe wäre in der Sache wohl verfehlt, nur weil man mit dem Strafmaß nicht einverstanden ist. Da böte sich ein Einspruch gegen die Rechtsfolgen des Strafbefehls eher an. Wovon redest du hier eigentlich? Zitat Ist es gerechtfertigt, dass ich dafür eine Strafe erhalte: Ansichtssache, aber nachvollziehbar - ich würde sagen ja. Ist die Höhe der Strafe angemessen? Mit Sicherheit nicht. Im Grunde akzeptiert unser TE die Strafe doch, nur ist sie ihm zu hoch. Dieser Meinung darf er doch wohl sein, oder? ![]() -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 216 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
Die Nebenfolgen (44, 69f. StGB) werden nicht akzeptiert.
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Beitrag
#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2070 Beigetreten: 30.05.2020 Wohnort: Lüneburger Heide Mitglieds-Nr.: 86927 ![]() |
Was ich bei deiner „Argumentation“, Clemens, wirklich nicht verstehe, ist, warum du wegen deines offensichtlich fehlenden Vertrauens in den deutschen Rechtstaat -wegen der eventuell anstehenden MPU- nicht abstinent bleiben willst, wie dir geraten wurde ?
Bedeutet das, dass du dann auch keine MPU machen möchtest, falls sie angeordnet werden würde ? Diese Fragen sind nicht böse oder provokativ gemeint, sondern von aufrichtigem Interesse meinerseits. -------------------- faber est suae suisque fortunae
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Beitrag
#28
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 25.04.2023 Mitglieds-Nr.: 90608 ![]() |
Zitat Nach nur 4 Wochen kam schon der Strafbefehl - unnormal schnell, oder? Ich finde das langsam aber was will man von deutschen Behörden auch erwarten. Dir ist nicht klar, dass die Strafe/Rechtsfolgen, welche Dir nicht schmecken, eventuell auch aufgrund der schnellen Bearbeitung zu Stande kamen. Sowohl Staatsanwaltschaft und der Strafrichter haben das Ding durchgelesen und einfach Schema F abgearbeitet. Wenn DU etwas zu sagen hast, dann könntest du dich einlassen bzw. jetzt den Befehl widersprechen. Entweder in diesem (oder im "blauen" MPU Forum) war kürzlich ein Falls, wo im Strafbefehl die Fahrerlaubnis nach Scooter fahrt NICHT entzogen worden ist. Es ist Spekulation, aber vielleicht hatten Staatsanwaltschaft und Strafrichter genau der Empfehlung des Verkehrsgerichtstages beim Fall mit einbezogen, WEIL Sie sich länger Zeit genommen haben und mal ein bisschen mehr recherchiert haben. Das Fahrverbot wurde whrsch. auch nur ausgesprochen, weil es schnell ging und deshalb du sonst in zwei Wochen den Scooter wieder fahren dürftest. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist bei der E Scooter fahrt einfach eine Sauerei - da bin ich voll bei Dir! Mit dem Pedelec, im Volksmund E -Bike genannt, gebe ich die Fahrerlaubnis auch nicht bei drei Promille ab - und mit dem Ding fahre ich ganz locker mit 25 km/h rum. Ok, hier kann man sagen, dass das Abbremsen und Ausweichen wesentlicher besser abläuft. Ansonsten ist die Strafe halt Auslegungssssache - ich kenne einen Prozess, da hat der Täter nur 50 Tagessätze für dreimal Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalten(davon einmal mit 1,8 Promille), die Staatsanwaltschaft hat 90 gefordert. Warum nur 50? Er ist Mazedonier und über 50 TS wäre eine Abschiebung möglich, wollte das Gericht bei seine 4-5 Kinder nicht. |
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#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 12916 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Mit dem Pedelec, im Volksmund E -Bike genannt, gebe ich die Fahrerlaubnis auch nicht bei drei Promille ab - und mit dem Ding fahre ich ganz locker mit 25 km/h rum. Ok, hier kann man sagen, dass das Abbremsen und Ausweichen wesentlicher besser abläuft. Richtig, Du gibst auf dem E-Bike nicht bei drei Promille ab, sondern bei 1,6 Promille. Ansonsten ist die Strafe halt Auslegungssssache - ich kenne einen Prozess, da hat der Täter nur 50 Tagessätze für dreimal Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalten(davon einmal mit 1,8 Promille), die Staatsanwaltschaft hat 90 gefordert. Warum nur 50? Er ist Mazedonier und über 50 TS wäre eine Abschiebung möglich, wollte das Gericht bei seine 4-5 Kinder nicht. Du willst Dich also darüber beschweren, dass die Richter die Situation des Angeklagten angemessen berücksichtigen? ![]() |
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#30
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 216 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
Erfahrungsgemäß ist es schon so, dass der Strafrichter keinen Strafbefehl unterschreibt, wenn er mit dem Strafmaß nicht einverstanden ist. Der geht dann zurück zur StA.
Das BayObLG hat entschieden, dass ein E-Scooter als Kraftfahrzeug in den Anwendungsbereich des 69 StGB fällt. Liest man die Gründe nach (Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20, Rn. 26) sind die auch nicht einfach so mit Verweis auf geringeres Gefährdungspotential von der Hand zu weisen. Da steht übrigens auch überzeugend drinnen, warum bei Pedelecs gerade kein Entzug der FE angezeigt ist. Diese Hürden muss man erstmal nehmen und eine wirklich vertiefte Auseinandersetzung damit wird erst vor dem OLG erfolgen (die Tatsacheninstanzen haben keine Zeit dafür). |
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#31
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4440 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
eine wirklich vertiefte Auseinandersetzung damit wird erst vor dem OLG erfolgen (die Tatsacheninstanzen haben keine Zeit dafür). U.a. Deshalb fände ich eine Aneinanderreihung von anekdotischen Einzelfallentscheidungen auch nicht wirklich zielführend. -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26323 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Insgesamt kommt mir die Strafe hoch vor und ich würde überlegen, Einspruch einzulegen. Dann geht es vor einen Richter und wenn man den überzeugen kann, dass man sich mit seinem Vergehen auseinandergesetzt hat und vielleicht einen Kurs gemacht hat, kann es sein dass die Strafe deutlich verringert wird. Damit das nicht untergeht -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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#33
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2253 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
30x50€ und ich habe nach Bezahlung der Miete noch ca. 900 € zur Verfügung. Für einen Einspruch sehe ich da wenig Erfolgsaussichten. Zwar gibt es Gerichte, die bei Fahrern von eSootern aufgrund des geringeren Gefahrenpotentials mildere Urteile fällen. Aber aufgrund der hohen Unfallzahlen alkoholisierter eScooterfahrer werden es immer weniger Gerichte, die Milde walten lassen. Die meisten Gerichte sehen hier ganz streng nach Gesetz eine Trunkenheitsfahrt mit einem KFZ und ahnden sie entsprechend. Wenn man diese Tatsache zu Grunde legt, dann sind 30 TS absolut im Rahmen. Eine Sperrfrist von 6 Monaten nach einem Monat der vorläufigen Entziehung (insgesamt also 7 Monate) ist dann sogar eher im unteren Bereich. Dafür kommt hier noch das Fahrverbot hinzu. In Anbetracht der Tatumstände (Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeug) eine nachvollziehbare Entscheidung. Hier zu unterstellen, dass sich die Justizbehörden in einem schnellen Verfahren keine Gedanken gemacht hätten halte ich für unhaltbar. Stellt sich die Frage nach der Tagessatzhöhe. Bei 50€ wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 1500€ zu Grunde gelegt. Zu berücksichtigen sind etwaige Unterhaltsverpflichtungen. Monatliche Fixkosten, wie z.B. Miete dagegen nicht. Wenn die monatlichen Mietkosten also ungefähr 600€ betragen sollten, und nach deren Zahlung noch 900€ zur freien Verfügung bleiben, dann käme die Rechnung ja hin. Dann wäre auch ein auf die Tagessatzhöhe beschränkter Einspruch nicht erfolgversprechend. |
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#34
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 180 Beigetreten: 15.04.2014 Wohnort: Tief im Westen, wo die Sonne verstaubt Mitglieds-Nr.: 72217 ![]() |
War es falsch/fahrlässig, dass ich mit 1,35% auf den E-Scooter gestiegen bin? Mit Sicherheit, aber für meine eigene Gesundheit. Schon mal darüber nachgedacht, dass du dir bei der Promillezahl und ohne Helm bei einem Sturz schwerste Kopfverletzungen zuziehen kannst? Nicht, dass mich das kümmern würde, aber den jahrzehntelangen Pflegefall, den du damit vielleicht produzierst, zahlen wir alle mit. Etliche hunderttausend Euro, von meinen KK-Beiträgen mitgetragen. |
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#35
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2162 Beigetreten: 06.12.2019 Mitglieds-Nr.: 86159 ![]() |
Viel schlimmer wäre, wenn er einen Unbeteiligten umnietet.....
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#36
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4440 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
@Toxic Waste und Buchholzer
Könnt ihr solche Moralkeulen nicht einfach stecken lassen? Wenn dem TE sowas klar ist, sind sie Blödsinn, wenn es ihn nicht interessiert, bringt ihn so ein Kommentar auch nicht zur Besinnung. Bei beiden Möglichkeiten dienen solche Kommentare nur eher eurer eigenen Befriedigung und sind somit mehr als überflüssig. -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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#37
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26323 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Für einen Einspruch sehe ich da wenig Erfolgsaussichten. Ich schon. Man müsste dem Richter halt etwas anbieten („tätige Reue“, eigene Aktivitäten zur Vermeidung einer Wiederholung). Wie sagte Monaco Franze: „a bissel was geht immer“. -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2253 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
Meinst Du mit den eigenen Aktivitäten eine Selbsthilfegruppe? Damit räumt man doch ein, dass man ein Alkoholproblem hat und schreit ja förmlich nach einer MPU. Der Richter könnte das zudem ganz anders sehen als Du. Unser Rechtssystem baut ja u.a. darauf, dass durch Strafandrohung Straftaten verhindert, und durch die Durchsetzung von empfindlichen Strafen die erneute Straffälligkeit vermieden werden soll.
In Ba-Wü sind bei Trunkenheitsfahrten mit "richtigen" KFZ 40 Tagessätze und 10-12 Monate Sperrfrist nicht unüblich. Dem TE wurden "nur" 30 TS und 6+1 Monat ÖPNV aufgebrummt. Es wurde ihm also schon ein wenig Milde entgegengebracht. Viel Hoffnung auf einen erfolgreichen Einspruch habe ich da nicht. Probieren kann man es natürlich. Aber wenn der Richter, der den Strafbefehl unterschrieben hat und die Verhandlung vermutlich durchführen würde, seine Meinung nicht ändert, dann hat man halt noch die zusätzlichen Verhandlungskosten und, wenn es blöd läuft, auch noch Zeugengelder an der Backe. |
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#39
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 25.04.2023 Mitglieds-Nr.: 90608 ![]() |
@Toxic Waste und Buchholzer Könnt ihr solche Moralkeulen nicht einfach stecken lassen? Wenn dem TE sowas klar ist, sind sie Blödsinn, wenn es ihn nicht interessiert, bringt ihn so ein Kommentar auch nicht zur Besinnung. Bei beiden Möglichkeiten dienen solche Kommentare nur eher eurer eigenen Befriedigung und sind somit mehr als überflüssig. sie sind auch einfach inhaltlich falsch. "Viel schlimmer wäre, wenn er einen Unbeteiligten umnietet....." , ja dann gäbe es als Strafe keine 30 Tagessätze, sondern 60+, je nach schwere. |
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 25.04.2023 Mitglieds-Nr.: 90608 ![]() |
Für einen Einspruch sehe ich da wenig Erfolgsaussichten. Ich schon. Man müsste dem Richter halt etwas anbieten („tätige Reue“, eigene Aktivitäten zur Vermeidung einer Wiederholung). Wie sagte Monaco Franze: „a bissel was geht immer“. Die 30 TS aus dem Strafbefehl inkludieren ein "einfaches" Geständnis ohne Reue. "Tätige Reue" steht im Gesetz und ist nicht auf den 316 anwendbar. Eigene Aktivitäten nach der Tat schon, weil sie zeigen, dass man sich intensiv mit der Straftat auseinandergesetzt hat. Wir jedoch erst im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis interessant. Da ist dann die Frage, ob man nicht mehr ungeeignet zum Führen von KfZ ist (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung). Da zählen für den Richter dann jedoch harte Fakten: Abstinenznachweise, Besuche beim Verkehrspsychologen, etc. Im hiesigen Fall kam der Strafbefehl ja schon so schnell, die Hauptverhandlung würde wohl auch nicht in allzu ferner Zukunft folgen... ein Kurs zur Fahreignung müsste schnell erfolgen, 3 Monate Abstinenz durch Haaranalyse wären nix (mein Verkehrspsychologe sagte mir, dass die jeder Alkoholiker - also pysisch Abhängige - schaffen kann). In die Länge gezogen bekäme man das Verfahren dann, wenn man Revision einlegt und es zum Landgericht geht... aber der Lappen bleibt ja weg. Nimm den Strafbefehl an, werde/bleibe Abstinent mit Nachweisen(falls eine MPU angeordnet wird) und beantrage das Ding neu. |
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 25.04.2023 Mitglieds-Nr.: 90608 ![]() |
Mit dem Pedelec, im Volksmund E -Bike genannt, gebe ich die Fahrerlaubnis auch nicht bei drei Promille ab - und mit dem Ding fahre ich ganz locker mit 25 km/h rum. Ok, hier kann man sagen, dass das Abbremsen und Ausweichen wesentlicher besser abläuft. Richtig, Du gibst auf dem E-Bike nicht bei drei Promille ab, sondern bei 1,6 Promille. Wie kommst du darauf? Beim Fahrrad (auch mit Motortunterstützung) gibt man seine Fahrerlaubnis überhaupt nicht ab - §69 gilt nur führ Kraftfahrzeuge. Das die MPU erfolgt, hat mit der strafrechtlichen Handhabe nichts zu tun. Ansonsten ist die Strafe halt Auslegungssssache - ich kenne einen Prozess, da hat der Täter nur 50 Tagessätze für dreimal Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalten(davon einmal mit 1,8 Promille), die Staatsanwaltschaft hat 90 gefordert. Warum nur 50? Er ist Mazedonier und über 50 TS wäre eine Abschiebung möglich, wollte das Gericht bei seine 4-5 Kinder nicht. Du willst Dich also darüber beschweren, dass die Richter die Situation des Angeklagten angemessen berücksichtigen? ![]() Die Situation hatte nichts mit der Tat zu tun, hat ihn weder dazu verleitet, noch abgehalten. Und genau deshalb sagt man ja im Volksmund, dass man vor Gericht keine Gerechtigkeit bekommt. Der deutsche Staatsbürger hätte wohl die 90 bekommen und damit einen Eintrag ins Führungszeugnis. Nimm den Strafbefehl an, werde/bleibe Abstinent mit Nachweisen(falls eine MPU angeordnet wird) und beantrage das Ding neu. Hier muss ich revidieren - deine Problemtiefe ist nicht bekannt, daher kann man nicht sagen, ob du Abstinenznachweise brauchst. |
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#42
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 216 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
Bevor weiterhin über die Sinnhaftigkeit des Einspruchs sinniert wird, sollte der TE erstmal mitteilen, welche Verbesserung er sich wünscht.
Dann kann man ja sehen, ob dies realistisch ist. |
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#43
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2253 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
Der TE hat weder nach den Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Einspruchs, noch nach irgendeiern Wahrscheinlichkeit einer MPU, noch nach Möglichkeiten sich auf eine etwaige MPU vorzubereiten gefragt.
Seine Fragen hat er im Eingangsbeitrag formuliert, und sie wurden zu Beginn des Threads beantwortet. Die einzige Verbesserung, die er sich in diesem Thread erhofft hatte, war der Wunsch nach Ratenzahlung. In seinem zweiten Beitrag hat er fast keine weiteren Fragen gestellt. Vielmehr wollte er nur seinen Frust loswerden und seine Kritik am Rechtssystem äussern. Danach hat er sich nicht mehr gemeldet, weswegen ich davon ausgehe, dass er an der weiteren Diskussion kein Interesse mehr hat(te). Sollten aber doch noch Fragen auftauchen, dann kann er sich ja jederzeit wieder hier melden. Da ist dann die Frage, ob man nicht mehr ungeeignet zum Führen von KfZ ist (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung). Naaja, so ähnlich. Um eine MPU ausschließen zu können, müsste der Richter im Urteil ausdrücklich feststellen, dass nach Ende der Sperrfrist die Fahreignung wieder hergestellt ist. Es kommt aber selten vor, dass das ein Richter macht. Und das aus gutem Grund, denn er verlässt damit den Bereich seiner Fachkompetenz. |
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#44
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30015 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
müsste der Richter im Urteil ausdrücklich feststellen, dass nach Ende der Sperrfrist die Fahreignung wieder hergestellt ist. Der Richter müsste im Urteil feststellen, dass die Eignung besteht und er deshalb von der Entziehung und einer Sperre absieht. Er kann nicht wegen mangelnder Eingung entziehen und dann feststellen, dass die Eignung nach Ende der Sperre wieder da ist - letzteres ist Aufgabe der Führrscheinsstelle, die dafür u.U. eine MPU anordnet. -------------------- |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 12916 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Richtig, Du gibst auf dem E-Bike nicht bei drei Promille ab, sondern bei 1,6 Promille. Wie kommst du darauf? Beim Fahrrad (auch mit Motortunterstützung) gibt man seine Fahrerlaubnis überhaupt nicht ab - §69 gilt nur führ Kraftfahrzeuge. Das die MPU erfolgt, hat mit der strafrechtlichen Handhabe nichts zu tun.§69 in welchem Gesetz? Du musst auch mal im §13 FeV vorbeischauen: Zitat § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass [...] 2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn [...] c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, |
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#46
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21396 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Das BayObLG hat entschieden, dass ein E-Scooter als Kraftfahrzeug in den Anwendungsbereich des 69 StGB fällt. Liest man die Gründe nach (Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20, Rn. 26) sind die auch nicht einfach so mit Verweis auf geringeres Gefährdungspotential von der Hand zu weisen. Da steht übrigens auch überzeugend drinnen, warum bei Pedelecs gerade kein Entzug der FE angezeigt ist. @ulm: StGB=Strafgesetzbuch Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist auch im Internet verfügbar: BayObLG München, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 Dass E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, so dass der Strafrichter nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen kann, Pedelecs jedoch nicht, ist in der Tat überzeugend begründet und ergibt sich bereits aus § 1 StVG. Nicht wirklich überzeugt hat mich die These, dass die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern bei 1,1 Promille liegt, bei Fahrrädern und Pedelecs jedoch bei 1,6 Promille. Wenn die Grenzwerte vom BGH unter Berücksichtigung medizinischnaturwissenschaftlichen Erfahrungswerte aufgestellt wurden, stellt sich die Frage, welche Erfahrungswerte diese Differenzierung rechtfertigen. Während E-Scooter maximal 20 km/h schnell sind, ist mit Pedelecs 25 km/h kein Problem. Die maximal 500 Watt Leistung des E-Scooters lassen sich bei Pedelecs mit 250 Watt Elektrohilfe und 250 Watt menschlicher Tretleistung auch erreichen. Die Gewichte der Fahrzeuge unterscheiden sich auch nicht so sehr, dass es eine Differenzierung rechtfertigt. Dass ein 25 km/h schnelles Mofa ein höheres Gefährdungspotenzial hat als ein Fahrrad/Pedelec hat, könnte ich noch verstehen. Aber bei den E-Scootern hab ich da Bauchschmerzen. Jedenfalls scheint mir diese Differenzierung zwischen E.-Scootern und Pedelecs so klein zu sein, dass eine Ausnahme vom Regelfall des § 69 (2) StGB großzügiger angenommen werden sollte, solange der Promillewert unter 1,6 Promille geblieben ist. Meiner Ansicht nach sollte sich der BGH einmal mit dieser Frage beschäftigen, z.B. wenn ein anderes OLG von der bayerischen Rechtsprechung abweichen will. Zitat (grünerTeich) Diese Hürden muss man erstmal nehmen und eine wirklich vertiefte Auseinandersetzung damit wird erst vor dem OLG erfolgen (die Tatsacheninstanzen haben keine Zeit dafür). Naja, das BayOBLG überlässt es dem Beurteilungsspielraum der Amtsrichter, ob es bei geringer Fahrstrecke nicht um eine Bagatellfahrt handelt, so dass ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt ist: Zitat Das Amtsgericht hat an tatbezogenen Umständen über den Aspekt hinaus, dass die Fahrt mit einem im Vergleich zu einem Personenkraftwagen leichteren E-Scooter stattfand, berücksichtigt, dass die vom Angeklagten bis zu seiner polizeilichen Kontrolle gefahrene Strecke von ca. 300 m nicht allzu lang war. Wenn das Amtsgericht darin keinen Fall einer Bagatellfahrt mehr gesehen hat, so liegt dies im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Insofern könnte ein anderer Amtsrichter bei einer entsprechend kurzen Fahrstrecke auch von einem Entzug der Fahrerlaubnis absehen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#47
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 216 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
@Mods:
Wäre es vielleicht möglich, hier grundsätzliche rechtliche Erwägungen über TF mit E-Scootern und deren Strafbarkeit nebst verwaltungsrechtlichen Folgen in einen eigenen Thread auszulagern (vielleicht sogar auf die Pinnwand?) Denn ich möchte gerne zu Uwe Ws Beitrag einige Überlegungen ergänzen, allerdings denke ich, dass dies den Problemkreis des TE deutlich sprengen würde. Sofern hier seitens des TE überhaupt noch ein Interesse an Vorschlägen besteht... Im Übrigen: Ich bin sehr angetan, mal wieder Gedanken von @Uwe W in diesem Unterforum zu lesen ![]() Im Übrigen (2.0) @MsTaxi Uwe hat jetzt auch den hier möglichen Instanzenzug inkl Divergenzvorlage zum BGH angesprochen. Mir erschließt sich nicht, warum ich für diesen Beitrag in einem Fachforum von dir ausgelacht wurde (siehe #25). |
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#48
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 12916 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
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Beitrag
#49
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4440 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
Mir erschließt sich nicht, warum ich für diesen Beitrag in einem Fachforum von dir ausgelacht wurde (siehe #25). Nicht ausgelacht, sondern angelacht. Ich würde das auch gerne eher erläutern. Ich empfand die von dir durchaus auch zu Recht gerügten Äußerungen weniger als eine Urteilsschelte oder sogar Beleidigung, sondern eher als Ausdruck einer Unzufriedenheit mit den "Randfolgen". Diese mögen ein gewisses Stammtischniveau nicht verlassen haben. Ich habe dies daher eher in die Kategorie eines noch zulässigen Meckerns über das Ergebnis eingeordnet. Analog etwa dem Meckern eines Mitarbeiters über seine allgemeinen Arbeitsbedingungen, das ich vielleicht ebenfalls nicht teilen würde, aber noch für erlaubt halte, sofern der Mitarbeiter ansonsten seinen Job macht. Du hast dann den Weg nach Karlsruhe erwähnt, von dem ich in den Äußerungen des @TE bis dahin nichts gefunden hatte und von dem ich persönlich den Eindruck hatte, dass er ihn auch gar nicht würde beschreiten wollen, wenn es ihm bewusst wäre, dass dieser vielleicht möglich sein würde. So man das Ganze denn würde zeitlich und finanziell eskalieren lassen wollen. Ich habe den Eindruck, wenn du und @Uwe W da in der juristischen Beurteilung der Gesamtlage zu, wie ich es verstehe, durchaus zu unterschiedlichen Bewertungen kommen, es da wohl noch ganz allgemeinen Klärungsbedarf, was die unterschiedliche Behandlung von Pedelecs, E-Scootern etc angeht, gibt. Ein Eindruck, von dem ich denke, dass ich ihm in Post #31 Ausdruck verliehen habe. Falls das missverständlich formuliert bzw. der Bezug unklar war, möchte ich mich dafür entschuldigen. Ich hoffe, damit mein Smiley ausreichend erläutert zu haben. Falls du das anders sehen solltest, bin ich gerne bereit, dir weiter Rede und Antwort zu stehen, wenn auch vielleicht, um den Thread nicht zu entführen, auf der Ebene der PN. -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 216 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
Mit dem Weg nach Karlsruhe war gemeint, dass man sich durch die Instanzen bis zum BGH (Divergenzvorlage) oder gar zum BverfG klagen muss, um hier die einfachgesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen (Fahrverbot, EdF) abwehren zu können.
Anders erreicht man das nicht. Ich teile Uwe Ws. Einschätzung soweit, dass es bei der von der Rechtssprechung de facto gesetzten 1,1 konträr zu 1,6 Promille bei Nicht-Kfz durchaus Diskussionsbedarf gibt. Um hier näher einzusteigen, muss ich aber mal die hier einschlägige BGH-Auffassung aus den 50er/60ern und dagegen die einschlägige aus 1990 nachlesen, dazu fehlte mir bisher die Zeit. Ich teile jedoch nicht die Wertung hinsichtlich des Gefährdungspotentiales eines E-Scooters. Hier kommt mir die Würdigung der legislativen Einschätzungsprärogative zum Zwecke der Vermeidung weiterer Straßenverkehrsgefährdungen deutlich zu kurz. Zu sehen sind hier auch die deutlich stärker wirkenden Beschleunigungskräfte der E-Scooters. Aber natürlich würde ich es auch begrüßen, hier mal höchstrichterliche Meinung zu erlangen. Letztlich ist dies aber mit ergangener Entscheidung des OLG Frankfurt/Main in weitere Ferne gelangt. Noch ergänzend: Ich habe in der Tat deinen Smiley als Sarkasmus aufgefasst. Dein Beitrag , @MsTaxi, rückt das hier in anderes Licht. Das war wohl offensichtlich ein Missverständnis, welches wir beide nun ausklammern können ![]() Letztendlich wird das eine theoretische Diskussion werden. Dies schreibe ich fett, weil die Einspruchsfrist spätestens heute abläuft! (Sorry mods, aber muss sein falls der TE nochmal reinliest...) |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.09.2023 - 00:38 |