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#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 564 Beigetreten: 14.04.2010 Wohnort: In einer Großstadt Mitglieds-Nr.: 53613 ![]() |
es ist recht preiswert, wenn man den TÜV überzieht (also das Kfz nicht rechtzeitig zur HU vorstellt). Jetzt mal rein hypothetisch angenommen (es betrifft mich eigentlich nicht, sondern eine beliebige Beispielperson): Man überzieht den TÜV um drei Monate. Eine Fachkraft (m/w/d) vom Ordnungsamt sieht es; und zwar dummerweise bei der Ahndung eines kleinen Parkverstoßes. Jetzt sind neben der Owi auch noch 25 Euro Strafe für den TÜV fällig. Anscheinend ist es keine Tateinheit. Und bezahlen muss nicht der Fahrer, sondern der Halter. Was passiert jetzt, wenn man nach einiger Zeit nochmal erwischt wird, z.B. nach 5 Monaten Überfälligkeit? (z.B. weil man echt keine Zeit hat, zum TÜV zu fahren. Damit hatte ich nicht gerechnet, dass so etwas auch noch ansteht, oder weil das Konto schon wieder überzogen ist, und man diese verdammten Unkosten nicht eingeplant hatte). Also wenn man nach mehr als fünf Monaten TÜV überzogen hat, man eine erneute Knolle bekommt, muss man dann noch einmal bezahlen, oder werden die ersten 25 Euro irgendwie honoriert bzw. angerechnet? Anmerkung: Mit einer Suchtmaschine habe ich unterschiedliche Angaben gefunden. Auf einer ADAC-Seite steht sogar, dass es einen Flenspunkt erst nach 8 Monaten überzogenem Termin gibt. Viele Grüße, Frank |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30693 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Auf einer ADAC-Seite steht sogar, dass es einen Flenspunkt erst nach 8 Monaten überzogenem Termin gibt. Den Punkt gibt es erst nach mehr als acht Monaten Überziehung.
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 564 Beigetreten: 14.04.2010 Wohnort: In einer Großstadt Mitglieds-Nr.: 53613 ![]() |
OK, danke, habe jetzt auch beim TÜV-Nord präzisere Angaben gefunden.
Die Angabe vom ADAC war anscheinend nicht ganz korrekt. |
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10053 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
Also wenn man nach mehr als fünf Monaten TÜV überzogen hat, man eine erneute Knolle bekommt, muss man dann noch einmal bezahlen, oder werden die ersten 25 Euro irgendwie honoriert bzw. angerechnet? Klar wird das honoriert. Die freundlichen Beamten stellen fest, dass du zwar ein netter aber fauler Bürger bist. Darum gibts dann nochmal 10 Tage Chance bevor es richtig komisch wird.
-------------------- Wer bremst hat Angst
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1136 Beigetreten: 08.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11969 ![]() |
Man überzieht den TÜV um drei Monate. Eine Fachkraft (m/w/d) vom Ordnungsamt sieht es; und zwar dummerweise bei der Ahndung eines kleinen Parkverstoßes. Jetzt sind neben der Owi auch noch 25 Euro Strafe für den TÜV fällig. Was passiert jetzt, wenn man nach einiger Zeit nochmal erwischt wird, z.B. nach 5 Monaten Überfälligkeit? (z.B. weil man echt keine Zeit hat, zum TÜV zu fahren. Damit hatte ich nicht gerechnet, dass so etwas auch noch ansteht, oder weil das Konto schon wieder überzogen ist, und man diese verdammten Unkosten nicht eingeplant hatte). Also wenn man nach mehr als fünf Monaten TÜV überzogen hat, man eine erneute Knolle bekommt, ... Das wird nicht passieren. Bereits beim ersten Mal wird die Zulassungsbehörde eine Aufforderung zusenden, eine positive HU innerhalb von 2 bis 4 Wochen nachzuweisen. Kommt man der Aufforderung nicht nach, wird das Auto letztendlich zwangsabgemeldet. |
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7613 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Die einen machen es so, die anderen offensichtlich anders.
In der Praxis gibt es sowohl das eine ohne das andere als auch das andere ohne das eine. Was aber die Frage des TE angeht: Die Nichtvorführung ist ja grundsätzlich ein Dauerdelikt, für das man eigentlich nur einmal bestraft werden kann. Allerdings gibt es wohl auch das Konstrukt des "erneuten Tatentschlusses", in der Art: Man hat die HU vergessen und wurde durch das Knöllchen (im dritten Monat übrigens 15 Euro, nicht 25) daran erinnert. Um im fünften Monat immer noch keine HU zu haben musste man es also erneut vergessen. Also neue Tat, neues Knöllchen (jetzt 25 Euro). Ob es in dem Fall hilfreich ist zu argumentieren, man habe die Fälligkeit von Anfang an ganz bewusst ignoriert und daran habe auch das erste Knöllchen nichts geändert, es handele sich also nicht um einen erneuten Tatentschluss? Das sollte man vielleicht vorher mit einem Anwalt besprechen ![]() |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 877 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Was passiert jetzt, wenn man nach einiger Zeit nochmal erwischt wird, z.B. nach 5 Monaten Überfälligkeit? Der erste Vorfall würde wohl noch als Fahrlässigkeit durchgehen. Wegen des Parkverstoßes erhält der Halter Nachricht darüber und weiß ab jetzt das er TÜV überfällig ist. Und weil der faule Hund von Halter obendrein auch noch ignorant ist, würde ich beim zweiten Fall die "Vorsatz" Karte ziehen und das VG verdoppeln (auch wenn das der Bußgeldkatalog nicht ausdrücklich vorsieht) Beim ersten Vorfall hätte man über § 2 Abs. 8 BKatV nachdenken können. Spätestens aber beim zweiten Fall dann anwenden, wenn das wieder mit einem anderen "kleinen" Verstoß auffiel. Das wär dann nicht mehr geringfügig und er dürfte im Punktebereich landen. Da würde ich mich auf die Verhandlung freuen, wenn da Einspruch eingelegt wird. weil man echt keine Zeit hat, zum TÜV zu fahren. 5 Monate keine Zeit? . . . . . Wem willst du so einen Bären aufbinden? Oder liegt ein Entlassungsschein einer JVA vor? Mit einer Suchtmaschine Was es nicht alles gibt....... |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30693 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Das wär dann nicht mehr geringfügig und er dürfte im Punktebereich landen. Die Verstöße für die es Punkte gibt, sind in Anlage 13 FeV abschließend aufgeführt. Bei der Hauptuntersuchung sind das die BKat-Nummern
Bei fünf Monaten Überziehung gibt es für einen nicht unter 186.1 fallenden Halter (also Halter eines Fahrzeugs das nicht zur SP muss) keinen Punkt, egal wie sehr die Geldbuße auch erhöht wird. -------------------- |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26835 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Ganz mißlich wird es, wenn man die dann fällige HU nicht besteht. Dann hat man zwar theoretisch 1 Monat Zeit, aber in der Zeit trotzdem keine neue Plakette.
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 175 Beigetreten: 03.11.2003 Mitglieds-Nr.: 495 ![]() |
Da ich das Thema gerade durchlebe.
15 Euro für den ersten Verstoß nach 3 Monaten bezahlt. Dann abgemeldet über 4 Monate in der Garage. Im 8. Monat zum TÜV und durchgefallen. TÜV Bericht auf dem Amaturenbrett gut lesbar für die Politessen und Polizei ausgelegt. Da Werkstatt 3 Wochen Vorlauf hatte, in den 9. Monat gerutscht und Pünktlich am 01. vom Ordnungsamt geahndet wurden. Ergebnis: 1 Punkt in Flensburg und 60 Euro Strafe. Der Punkt und die Kohle ist egal, aber was mich wirklich nervt, dass die Politessen bewusst Vergehen Zwischenspeichern, um dann die höhere Strafe mitznehmen. Ich stand 10 Tage im 8. Monat über den TÜV Termin dort und es wird täglich kontrolliert. Da ist nicht passiert. |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Also hat der Halter seine Pflichten grob vernachlässigt.
Hier geht es nicht einmal um "Termin der Hauptuntersuchung übersehen", was durchaus vorkommen kann. Der Halter hat die Pflicht, sein Fahrzeug verkehrssicher zu halten. Nicht nur zur Hauptuntersuchung. ...und mit ausgelegtem Mängelbericht sehe ich schon einen Vorsatz. Das Fahrzeug war ja nach der Schilderung im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt und konnte trotz der dem Halter bekannten Mängel jederzeit in Betrieb genommen werden. Eigentlich hätte die Politesse auch über eine Mängelkarte eine kurzfristige Zwangsstillegung betreiben können. Die Mängel hätte sie nur vom Armaturenbrett abschreiben müssen. |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5678 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
Vielleicht bin ich ja etwas naiv, aber... wenn du den Wagen über 4 Monate in der Garage hattest, warum hast du ihn da nicht wieder hingestellt anstatt ihn provozierend samt TÜV-Bericht an der Straße zu parken?
![]() -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9493 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Laut User*in @m@@ gibt es "nur" eine Nutzungsuntersagung, keine Entstempelung.
diverse Themen letztes Jahr. Ansonsten stimme ich den Vorredner*essen zu. Ganz mißlich wird es, wenn man die dann fällige HU nicht besteht. Dann hat man zwar theoretisch 1 Monat Zeit, aber in der Zeit trotzdem keine neue Plakette. Kann sich etwas abgelaufenes verlängern? ![]() Hast du für deine Theorie ein Urteil? ![]() Echtes Interesse. ![]() Denn das ist tatsächlich theoretisch und praktisch schwieriges Thema. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1136 Beigetreten: 08.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11969 ![]() |
1 Monat, das Fahrzeug zur Nachprüfung vorzuführen.
15 Euro für den ersten Verstoß nach 3 Monaten gezahlt. Dann abgemeldet über 4 Monate in der Garage. Im 8. Monat zum TÜV und durchgefallen. Ein abgemeldetes Fahrzeug muss nicht zur HU vorgeführt werden. Wie konntest Du es dann ohne Nachweis einer gültigen HU wieder zulassen? |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 57 Beigetreten: 15.05.2022 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 89593 ![]() |
Kurzzeitkennzeichen, anders kann man ja nicht ein TÜV fälliges Fahrzeug beim TÜV vorführen...
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7613 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Mit einem Kurzzeitkennzeichen kann man aber keine Überschreitung der HU-Frist begehen.
Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen sind ja nunmal nicht HU-Pflichtig. Allerdings dürfen die Kennzeichen auch nicht dazu genutzt werden, das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2104 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Seit wann gibt es Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige HU? §16a Abs.1 sagt etwas anderes.
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9493 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
1 Monat, das Fahrzeug zur Nachprüfung vorzuführen. Zitat Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig Sagt Gesetz. Kann etwas ungültiges verlängert werden? Btt: Edit: Hinweis auf saison Kennzeichen gestrichen. Politessen Thema ist anderer TE. Wobei es sein könnte. /Edit Seit wann gibt es Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige HU? §16a Abs.1 sagt etwas anderes. Siehe Zitat (7)
-------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
15 Euro für den ersten Verstoß nach 3 Monaten bezahlt. Dann abgemeldet über 4 Monate in der Garage. Im 8. Monat zum TÜV und durchgefallen. Dann ist der Bußgeldbescheid rechtswidrig: Das Unterlassungsdelikt besteht nicht darin, keine gültige HU-Plakette besorgt zu haben, sondern darin, das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur HU vorgeführt zu haben. Wenn die Vorführung im achten Monat erfolgt und man durchfällt, hätte nur BKatV 186.2.2 vorgeworfen werden dürfen, was 25€ und keinen Punkt bedeutet.TÜV Bericht auf dem Amaturenbrett gut lesbar für die Politessen und Polizei ausgelegt. Da Werkstatt 3 Wochen Vorlauf hatte, in den 9. Monat gerutscht und Pünktlich am 01. vom Ordnungsamt geahndet wurden. Ergebnis: 1 Punkt in Flensburg und 60 Euro Strafe. Wobei hier der Umstand der Abmeldung dazu hätte führen müssen, dass überhaupt kein Bußgeld verhängt wird. Das nicht-rechtzeitige Vorführen zur Überprüfung der Mängelbeseitigung kostet nur 15€. Diesbezüglich ist die Gefahr einer Nutzungsuntersagung durch die Zulassungsstelle wohl die weitreichendere. Zitat Der Punkt und die Kohle ist egal, aber was mich wirklich nervt, dass die Politessen bewusst Vergehen Zwischenspeichern, um dann die höhere Strafe mitznehmen. Ich stand 10 Tage im 8. Monat über den TÜV Termin dort und es wird täglich kontrolliert. Da ist nicht passiert. Vielleicht schauen die Politessen nur am Monatsanfang auf die HU-Plaketten? -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
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#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1136 Beigetreten: 08.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11969 ![]() |
1 Monat, das Fahrzeug zur Nachprüfung vorzuführen. Zitat Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig Sagt Gesetz. Kann etwas ungültiges verlängert werden? Nach einer nicht bestanden HU ist das Fz innerhalb eines Monats zur NP vorzuführen. Siehe Anlage VIII StVZO. Nichts anderes behaupte ich. Etwas überzogenes kann natürlich nicht verlängert werden. |
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7613 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Seit wann gibt es Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige HU? §16a Abs.1 sagt etwas anderes. Seit es Kurzeitkennzeichen gibt. Neu ist (naja, seit etlichen Jahren halt...), dass bei abgelaufener HU oder fehlender BE der Geltungsbereich des KZK auf Fahrten zur HU-Durchführung (einschließlich ggf. notwendiger Reparaturen) bzw. zur BE-Erlangung und auf den ausstellenden Bezirk und die benachbarten Bezirke beschränkt ist. Hey, du musst bei einem KZK dann doch ggf. auch den Fahrzeugschein stempeln bei bestandener HU! ![]() also, dass es für KZK jetzt "richtige" Fahrzeugscheine gibt hattest du aber schon mitbekommen? ![]() Edit ergänzt noch das Bild von dem entsprechenden Vermerk auf einem Fahrzeugschein für KZK ![]() |
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2104 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Dein Bild geht nicht auf.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9493 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Neu ist (naja, seit etlichen Jahren halt...), dass bei abgelaufener HU oder fehlender BE der Geltungsbereich des KZK auf Fahrten zur HU-Durchführung (einschließlich ggf. notwendiger Reparaturen) bzw. zur BE-Erlangung und auf den ausstellenden Bezirk und die benachbarten Bezirke beschränkt ist. Genau das steht in (7). Etwas verklausuliert, aber da er den § und Absatz 1 selbst gefunden hat (sehr schön!) darf er den ruhig noch weiterlesen. Und idealerweise verstehen. ![]() Nach einer nicht bestanden HU ist das Fz innerhalb eines Monats zur NP vorzuführen. Siehe Anlage VIII StVZO. Nichts anderes behaupte ich. Etwas Das ist schön. Wir sind uns einig. Wenn jetzt jemand auf die Idee kommt er könne in diesem Monat kein Bußgeld bekommen verweise ich auf dich? ![]() -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6464 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
Laut User*in @m@@ gibt es "nur" eine Nutzungsuntersagung, keine Entstempelung. Das stimmt so nicht unbedingt. hatten letzens einen Fall mit einem großen Anhänger. Nach Mängelscheinen von Unterwegs ein HU-Termin hier in der Gegend, die Fahrzeugkombi aus einem weit entfernten Teil der Republik. 1. HU-Versuch - Anhänger durchgefallen "gefährliche Mängel" Chef sagt zum Fahrer kommst Heim, lädtst unterwegs noch, wir machen das zu Hause -----> das bekam der Prüfer mit. Also durften wir hin, und Kette dran. nach gut 2 Wochen heimischer Rep-Trupp da. Ne Woche später neuer HU-Termin 2. HU-Versuch -> durchgefallen, gleicher Haupt-Mangel nur gering verbessert worden. dann passierte 4 Wochen nix .......... Mail an Zulassungsstelle wie weiter ? Mit Doku der Mängel und Prüfberichte -> Entstempeln Fahrzeugschein übersenden -------------- übernächsten Tag kam dann ein Tieflader für das Teil und brachte auch den Fahrzeugschein mit. -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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#26
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2104 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Etwas verklausuliert, aber da er den § und Absatz 1 selbst gefunden hat (sehr schön!) darf er den ruhig noch weiterlesen. Und idealerweise verstehen. ![]() Hatte ich übersehen und nicht mehr auf dem Schirm. Weil das hierzustadt keine Sau mehr in Anspruch nimmt. Aber muss Dein Posting so arrogant sein? Kennst Du mich? -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9493 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Hatte ich übersehen und nicht mehr auf dem Schirm. Weil das hierzustadt keine Sau mehr in Anspruch nimmt. Aber muss Dein Posting so arrogant sein? Kennst Du mich? Nicht doch. Ich freue mich wenn jemand den Paragraphen findet. Das ist "sehr schön". Der ist umfangreich und diese Ausnahme kommt erst in Absatz 7. (7) ist ausserdem wirklich sehr verklausuliert. Zitat Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis ... nur ... Von daher verstehst du den dann idealerweise. Und kannst das evtl. auch auf andere Gesetze anwenden. Es geht nix über Gesetze und primärquellen. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2104 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
hk_do: Ich seh nix. Annere Maschien - Bild geht.
Sachen gibt's ... -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 30 Beigetreten: 09.07.2022 Mitglieds-Nr.: 89785 ![]() |
Hallo zusammen,
da es hier gerade passt, habe ich eine Frage zu zwei Konstellationen bei der Sanktionierung von HU-Verstößen, zu denen ich bisher immer widersprüchliche Angaben erhalten habe. Fall 1: Ein Halter erhält eine Verwarnung für das Nichtvorführen zur HU von mehr als 2 Monaten. Er bezahlt diese sofort. Ein paar Monate später erhält er eine Verwarnung für das Nichtvorführen zur HU von mehr als 4 Monaten. Fall 2: Ein Halter erhält ein Bußgeld für das Nichtvorführen zur HU von mehr als 8 Monaten. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig. Zwei Monate später erhält er erneut einen Bußgeldbescheid für das Nichtvorführen zur HU von mehr als 8 Monaten. In allen Fällen ist eine Vorführung zur HU zu keinem Zeitpunkt erfolgt (also kein Vorführen und Nichtbestehen in der Zeit zwischen erster Verwarnung bzw. erstem Bußgeld und der zweiten Ahndung und auch nicht vor der ersten Ahndung). Auch waren die Fahrzeuge durchgehend zugelassen, es waren keine Saisonkennzeichen und die Fahrzeuge befanden sich durchgehend im Inland. Sind die jeweils zweiten Ahndungen in Fall 1 und Fall 2 so in Ordnung und müssen bezahlt werden? |
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Beitrag
#32
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Natürlich. Nach jeder Ahndung wurde das Fahrzeug nicht vorgeführt, was eine bewusste Entscheidung ist. Also neue Tat und neuer Tatvorwurf.
Imho wäre jeweils die Folgeahndung höher zu bepreisen, da ggf. Vorsatz unterstellt werden kann. Das normale Bußgeld geht von Fahrlässigkeit aus und ist bei Vorsatz angemessen zu erhöhen, meist zu verdoppeln. Ist aber akademisch, da mittlerweile wohl das Fahrzeug zwangsabgemeldet würde. -------------------- |
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#33
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 30 Beigetreten: 09.07.2022 Mitglieds-Nr.: 89785 ![]() |
Für mich stellt sich noch die Frage, ob es wirklich ein neues Delikt ist, was dann erneut geahndet werden kann, oder ob es einfach der schon beim ersten Mal geahndete Zustand ist, der jetzt einfach fortdauert.
In Fall 1 ist ja zumindest ein höheres Verwarngeld vorgesehen, wenn die mehr als 4 Monate erreicht werden. In Fall 2 ist es kein höheres Bußgeld als beim ersten Mal. Eine evtl. zwischenzeitliche Zwangsabmeldung mal außen vor, gehen wir einfach mal davon aus, dass diese, warum auch immer, nicht erfolgt ist. Ist es dann beim zweiten Mal wirklich ein neues Delikt, obwohl der Halter seit der ersten Ahndung einfach nichts getan hat? |
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#34
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Unterlassung kann eben auch strafbar sein. Bestraft wird dann nicht die Tat, es gibt ja keine, sondern eben der Entschluss, seinen Pflichten nicht nachzukommen.
Und nach der Strafe für die erste Unterlassung ist das weitere Unterlassen ein neuer Entschluss und Tatbestand. Man kann sich nicht mehr auf Fahrlässigkeit (Vergesslichkeit) herausreden, da die akzeptierte Strafe eine deutliche Erinnerung war. -------------------- |
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#35
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7613 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Aber wenn ich doch von Anfang an die Absicht hatte gegen meine Pflichten zu verstoßen (nach Zahlung des ersten Verwarngeldes kann ich das ja bedenkenlos zugeben...) und sich an dieser Absicht auch durch die erste "Bestrafung" nichts geändert hat, dann ist es doch immer noch der selbe Tatentschluss und damit die selbe Tat?!
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#36
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2104 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Aber wenn Du auf der Gartenparty DAS RADIO ZU LAUT BRÜLLEN LÄSST (sorry, muss eben leiser drehen ...) und der Pozzelist kommt und nimmt Dir wegen der lauten Musik 20 € ab - kannst Du dann mit der gleichen Lautstärke weiterfeiern? Weil das ja immer noch dieselbe Party mit demselben Radio und immer noch WDR4 ist? Und das Knöllchen hast Du ja schon bezahlt ...
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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#37
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Soweit ich das sehe, sind das Beides auch Aufforderungen, den bemängelten Zustand (keine Vorführung zu HU, zu lautes Radio) abzustellen. Das Bußgeld gibt es zur Bestärkung oben drauf. Ziel ist aber, den Zustand abzustellen, der dazu geführt hat.
Und wenn man dann nicht dieser Aufforderung nachkommt, ist das ein neuer Tatbestand, der dann auch wieder neu bestraft werden kann, in der Regel sogar höher wegen Vorsatz bzw. Uneinsichtigkeit. Bei der Party kann das Radio eingezogen werden, bei der HU kann das Fahrzeug entstempelt werden. Eine einmalige Strafe ist kein Freibrief, ab dann einfach weiter zu machen mit dem illegalen Tun. -------------------- |
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#38
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24497 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Riggs,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Für mich stellt sich noch die Frage, ob es wirklich ein neues Delikt ist, was dann erneut geahndet werden kann, oder ob es einfach der schon beim ersten Mal geahndete Zustand ist, der jetzt einfach fortdauert. Ausnahmsweise mal eine Gegenfrage: Du fährst mit abgefahrenen Reifen, wirst angehalten, zur Anzeige gebracht und bekommst einen Mängelbericht. Der Polizeibeamte gestattet Dir noch, bis nach Hause bzw. zur nächsten Reifenwerkstatt zu fahren. Würdest Du dann sagen, dass Du auch sagen, dass Du nicht noch einmal angezeigt werden darfst, wenn man Dich einige Zeit später mit den gleichen abgefahrenen Reifen erwischt? Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#39
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 30 Beigetreten: 09.07.2022 Mitglieds-Nr.: 89785 ![]() |
Hallo Nachteule,
das lässt sich aus meiner Sicht nicht vergleichen, da es bei den Reifen einige Tage später ja tatsächlich eine neue Fahrt ist und auch ein neuer Tatentschluss zu dieser Fahrt. Der Zustand der Reifen, der immer noch derselbe ist, ist ja, im Gegensatz zum Nichtvorführen zur HU, an sich kein Verstoß (in der Garage kann der Wagen gerne noch monatelang mit abgefahrenen Reifen stehen). Der Verstoß ist erst die Fahrt mit den Reifen in diesem Zustand. Beim Nichtvorführen zur HU verhält es sich anders. Da dauert dieser Zustand, der bereits an sich ein Verstoß ist (egal, ob dann noch gefahren wird oder nicht) tatsächlich unterbrechungsfrei einfach fort. Hier gibt es, im Gegensatz zur erneuten Fahrt mit den abgefahrenen Reifen, keinen neuen Tatentschluss. |
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#40
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2104 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Aber Du bekommst die Aufforderung, den Zustand "HU überzogen" zu beenden. Das tust Du nicht, also wird aus der bisherigen Fahrlässigkeit eine Vorsatztat. Und damit IMHO eine völlig andere Sichtweise.
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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#41
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7613 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Die Annahme war doch die ganze Zeit, dass eben keine Maßnahmen nach §29(7) StVZO bzw. §5 FZV getroffen werden. Es geht also nicht um die Gefahrenabwehr, sondern ausschließlich um die Bestrafung.
Insofern würde ich auch sagen, du hast bei deinem Party-Vergleich die falsche Frage gestellt: Die Polizei wird nicht gehen, bevor du die Musik nicht leiser gedreht hast. Wenn du sie danach wieder aufdrehst begehst du ja eine neue Tat. Wenn aber die Polizei die Boxen mitnimmt (das machen die so, weil das einfacher ist als die ganze Anlage mitzunehmen. Habe ich gehört...), dann ist das eben Gefahrenabwehr und keine Bestrafung. |
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#42
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Fall 1: Mit der Bezahlung eines Verwarngeldes tritt nur ein beschränktes Verfahrenshindernis in Bezug auf spätere Verfolgungen ein:
Zitat OWiG § 56 (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist. Hier würde ich fahrlässige Begehung und Fristüberschreitung bis zu 4 Monaten als Gesichtspunkte ansehen, die der Verwarnung zu Grunde lagen. Ein erneutes Bußgeldverfahren wäre also möglich. Bei Tateinheit wäre aber das bisher schon gezahlte Verwarngeld auf die Sanktion anzurechnen. Um die Gebühren eines Bußgeldbescheides zu vermeiden, könnte es sinnvoll sein, eine erneute Verwarnung zu akzeptieren, auch wenn keine Anrechnung erfolgt. Fall 2: Liegt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vor, so stellt sich die Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit mit dem schon abgeurteilten Delikt. Bei Tateinheit ist eine Doppelbestrafung unzulässig. Das Schuldprinzip als Ausfluss der Menschenwürde verhindert es aber, den Bußgeldbescheid für sich genommen als Nachweis eines erneuten Tatentschlusses ausreichen zu lassen. Wenn der Betroffene von Anfang an entschlossen war, keine HU vornehmen zu wollen, dann würde also Tateinheit vorliegen. Dann wäre ein erneuter Bußgeldbescheid eine verbotene Doppelbestrafung, auch wenn der erste Bußgeldbescheid irrtümlich von fahrlässiger statt vorsätzlicher Begehung ausgeht. So würde ich jedenfalls die folgenden Entscheidungen bezüglich Dauerunterlassungsdelikten interpretieren: Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05 - OLG München Beschluss vom 04.12.2015 - 4 OLG 13 Ss 478/15 Bei den Fahrten mit abgefahrenen Reifen handelt es sich jeweils um Handlungsdelikte, so dass durchaus Tatmehrheit vorliegen kann. Beim Partylärm wird der die Lautstärke der Boxen regelnde Partyteilnehmer ein Handlungsdelikt begehen. Dem Partyveranstalter/Hausherrn könnte man wegen seiner Garantenstellung dagegen ein oder mehrere Unterlassungsdelikte vorwerfen. Die Situation ist aber nicht vergleichbar mit der HU-Überziehung. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#43
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 30 Beigetreten: 09.07.2022 Mitglieds-Nr.: 89785 ![]() |
Tausend Dank @ Uwe W!
Das ist endlich mal eine fundierte Antwort, die ich bisher in unzähligen Diskussionen dazu nie bekommen habe. |
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#44
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 12.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90660 ![]() |
Auch hier meine Frage: wie sieht es aus wenn ich HU bswps. 1 Jahr überziehe und Unfall verursache ?
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7613 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Die HU überzieht der Halter, den Unfall verursacht doch der Fahrer
![]() Letztlich wird es wohl darauf ankommen, ob technische Mängel vorhanden waren die zum einen zum Unfall geführt haben und zum anderen bei der HU erkannt worden wären (sprich: vor einem Jahr auch schon da waren). |
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#46
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 877 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Auch hier meine Frage: wie sieht es aus wenn ich HU bswps. 1 Jahr überziehe und Unfall verursache ? guck ma hier: Was zum TÜV Ob das sachlich richtig ist, weiß ich aber nicht. Ziemlich unten in dem Artikel steht: "Das Abstellen angemeldeter Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht gestattet!" ![]() |
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#47
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26835 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
"Das Abstellen angemeldeter Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht gestattet!" schöne Stilblüte ![]() -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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#48
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 564 Beigetreten: 14.04.2010 Wohnort: In einer Großstadt Mitglieds-Nr.: 53613 ![]() |
Darf ein Pkw vom Ordnungsamt aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden, wenn der TÜV seit neun Monaten überfällig ist?
(Das Fahrzeug wurde ordentlich in einer Parkbucht geparkt, allerdings im Laufe der Woche mehrfach bewegt, also benutzt). Nachtrag: Habe hierzu folgenden URL gefunden: https://auto-ratgeber24.com/auto-ohne-tuev-...-wo-nicht-tz24/ |
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Beitrag
#49
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26835 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Erst nach Mängelkarte, abgelaufener Frist und folgender Zwangsabmeldung.
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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Beitrag
#50
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2104 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Der Autor erzählt ziemlich viel ungereimtes Zeug und wenig belastbares. Insofern ist das Posting wieder mal ein Bait und der Link nicht das Anklicken wert. Noch viel weniger die Diskussion über die wertlose Abhandlung.
@Kai: es geht natürlich um das Abschleppen nach Anbringung des orangen Hinweiszettels. Was Frank natürlich geflissentlich verschwiegen hat. -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.05.2025 - 12:55 |