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> Bestrafung bei überzogenem TÜV
Frank999
Beitrag 13.05.2023, 16:58
Beitrag #1


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Hallo,
es ist recht preiswert, wenn man den TÜV überzieht (also das Kfz nicht rechtzeitig zur HU vorstellt).

Jetzt mal rein hypothetisch angenommen (es betrifft mich eigentlich nicht, sondern eine beliebige Beispielperson):

Man überzieht den TÜV um drei Monate. Eine Fachkraft (m/w/d) vom Ordnungsamt sieht es; und zwar dummerweise bei der Ahndung eines kleinen Parkverstoßes.
Jetzt sind neben der Owi auch noch 25 Euro Strafe für den TÜV fällig.
Anscheinend ist es keine Tateinheit. Und bezahlen muss nicht der Fahrer, sondern der Halter.

Was passiert jetzt, wenn man nach einiger Zeit nochmal erwischt wird, z.B. nach 5 Monaten Überfälligkeit?

(z.B. weil man echt keine Zeit hat, zum TÜV zu fahren. Damit hatte ich nicht gerechnet, dass so etwas auch noch ansteht,
oder weil das Konto schon wieder überzogen ist, und man diese verdammten Unkosten nicht eingeplant hatte).

Also wenn man nach mehr als fünf Monaten TÜV überzogen hat, man eine erneute Knolle bekommt, muss man dann noch einmal bezahlen, oder werden die ersten 25 Euro irgendwie honoriert bzw. angerechnet?

Anmerkung: Mit einer Suchtmaschine habe ich unterschiedliche Angaben gefunden. Auf einer ADAC-Seite steht sogar, dass es einen Flenspunkt erst nach 8 Monaten überzogenem Termin gibt.

Viele Grüße, Frank
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Jens
Beitrag 13.05.2023, 18:44
Beitrag #2


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Zitat (Frank999 @ 13.05.2023, 17:58) *
Auf einer ADAC-Seite steht sogar, dass es einen Flenspunkt erst nach 8 Monaten überzogenem Termin gibt.
Den Punkt gibt es erst nach mehr als acht Monaten Überziehung.


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Frank999
Beitrag 13.05.2023, 18:51
Beitrag #3


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OK, danke, habe jetzt auch beim TÜV-Nord präzisere Angaben gefunden.
Der ADAC hat mal wieder ohne Sachverstand geschwafelt.
Die Angabe vom ADAC war anscheinend nicht ganz korrekt.
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Ernschtl
Beitrag 13.05.2023, 21:47
Beitrag #4


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QUOTE (Frank999 @ 13.05.2023, 17:58) *
Also wenn man nach mehr als fünf Monaten TÜV überzogen hat, man eine erneute Knolle bekommt, muss man dann noch einmal bezahlen, oder werden die ersten 25 Euro irgendwie honoriert bzw. angerechnet?
Klar wird das honoriert. Die freundlichen Beamten stellen fest, dass du zwar ein netter aber fauler Bürger bist. Darum gibts dann nochmal 10 Tage Chance bevor es richtig komisch wird.


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Stromdriver
Beitrag 13.05.2023, 22:10
Beitrag #5


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Zitat (Frank999 @ 13.05.2023, 16:58) *
Man überzieht den TÜV um drei Monate. Eine Fachkraft (m/w/d) vom Ordnungsamt sieht es; und zwar dummerweise bei der Ahndung eines kleinen Parkverstoßes.
Jetzt sind neben der Owi auch noch 25 Euro Strafe für den TÜV fällig.

Was passiert jetzt, wenn man nach einiger Zeit nochmal erwischt wird, z.B. nach 5 Monaten Überfälligkeit?

(z.B. weil man echt keine Zeit hat, zum TÜV zu fahren. Damit hatte ich nicht gerechnet, dass so etwas auch noch ansteht,
oder weil das Konto schon wieder überzogen ist, und man diese verdammten Unkosten nicht eingeplant hatte).

Also wenn man nach mehr als fünf Monaten TÜV überzogen hat, man eine erneute Knolle bekommt, ...

Das wird nicht passieren.
Bereits beim ersten Mal wird die Zulassungsbehörde eine Aufforderung zusenden, eine positive HU innerhalb von 2 bis 4 Wochen nachzuweisen.
Kommt man der Aufforderung nicht nach, wird das Auto letztendlich zwangsabgemeldet.
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hk_do
Beitrag 13.05.2023, 22:51
Beitrag #6


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Die einen machen es so, die anderen offensichtlich anders.

In der Praxis gibt es sowohl das eine ohne das andere als auch das andere ohne das eine.

Was aber die Frage des TE angeht:

Die Nichtvorführung ist ja grundsätzlich ein Dauerdelikt, für das man eigentlich nur einmal bestraft werden kann.

Allerdings gibt es wohl auch das Konstrukt des "erneuten Tatentschlusses", in der Art: Man hat die HU vergessen und wurde durch das Knöllchen (im dritten Monat übrigens 15 Euro, nicht 25) daran erinnert. Um im fünften Monat immer noch keine HU zu haben musste man es also erneut vergessen. Also neue Tat, neues Knöllchen (jetzt 25 Euro).

Ob es in dem Fall hilfreich ist zu argumentieren, man habe die Fälligkeit von Anfang an ganz bewusst ignoriert und daran habe auch das erste Knöllchen nichts geändert, es handele sich also nicht um einen erneuten Tatentschluss? Das sollte man vielleicht vorher mit einem Anwalt besprechen whistling.gif
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shortie
Beitrag 14.05.2023, 07:28
Beitrag #7


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Zitat (Frank999 @ 13.05.2023, 16:58) *
Was passiert jetzt, wenn man nach einiger Zeit nochmal erwischt wird, z.B. nach 5 Monaten Überfälligkeit?

Der erste Vorfall würde wohl noch als Fahrlässigkeit durchgehen. Wegen des Parkverstoßes erhält der Halter Nachricht darüber und weiß ab jetzt das er TÜV überfällig ist.
Und weil der faule Hund von Halter obendrein auch noch ignorant ist, würde ich beim zweiten Fall die "Vorsatz" Karte ziehen und das VG verdoppeln (auch wenn das der Bußgeldkatalog nicht ausdrücklich vorsieht)
Beim ersten Vorfall hätte man über § 2 Abs. 8 BKatV nachdenken können. Spätestens aber beim zweiten Fall dann anwenden, wenn das wieder mit einem anderen "kleinen" Verstoß auffiel. Das wär dann nicht mehr geringfügig und er dürfte im Punktebereich landen. Da würde ich mich auf die Verhandlung freuen, wenn da Einspruch eingelegt wird.

Zitat (Frank999 @ 13.05.2023, 16:58) *
weil man echt keine Zeit hat, zum TÜV zu fahren.

5 Monate keine Zeit? . . . . . Wem willst du so einen Bären aufbinden?
Oder liegt ein Entlassungsschein einer JVA vor?


Zitat (Frank999 @ 13.05.2023, 16:58) *
Mit einer Suchtmaschine

Was es nicht alles gibt.......
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Jens
Beitrag 14.05.2023, 07:42
Beitrag #8


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Zitat (shortie @ 14.05.2023, 08:28) *
Das wär dann nicht mehr geringfügig und er dürfte im Punktebereich landen.

Die Verstöße für die es Punkte gibt, sind in Anlage 13 FeV abschließend aufgeführt. Bei der Hauptuntersuchung sind das die BKat-Nummern
  • 186.1.3 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um mehr als 4 bis zu 8 Monate
  • 186.1.4 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um mehr als 8 Monate
  • 186.2.3 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung … nicht vorgeführt bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um mehr als 8 Monate
  • 187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet

Bei fünf Monaten Überziehung gibt es für einen nicht unter 186.1 fallenden Halter (also Halter eines Fahrzeugs das nicht zur SP muss) keinen Punkt, egal wie sehr die Geldbuße auch erhöht wird.


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Kai R.
Beitrag 14.05.2023, 17:29
Beitrag #9


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Ganz mißlich wird es, wenn man die dann fällige HU nicht besteht. Dann hat man zwar theoretisch 1 Monat Zeit, aber in der Zeit trotzdem keine neue Plakette.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Steffen
Beitrag 15.05.2023, 01:22
Beitrag #10


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Da ich das Thema gerade durchlebe.

15 Euro für den ersten Verstoß nach 3 Monaten bezahlt. Dann abgemeldet über 4 Monate in der Garage. Im 8. Monat zum TÜV und durchgefallen.
TÜV Bericht auf dem Amaturenbrett gut lesbar für die Politessen und Polizei ausgelegt. Da Werkstatt 3 Wochen Vorlauf hatte, in den 9. Monat gerutscht und Pünktlich am 01. vom Ordnungsamt geahndet wurden.
Ergebnis: 1 Punkt in Flensburg und 60 Euro Strafe.
Der Punkt und die Kohle ist egal, aber was mich wirklich nervt, dass die Politessen bewusst Vergehen Zwischenspeichern, um dann
die höhere Strafe mitznehmen. Ich stand 10 Tage im 8. Monat über den TÜV Termin dort und es wird täglich kontrolliert. Da ist nicht passiert.
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ulm
Beitrag 15.05.2023, 04:45
Beitrag #11


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Also hat der Halter seine Pflichten grob vernachlässigt.
Hier geht es nicht einmal um "Termin der Hauptuntersuchung übersehen", was durchaus vorkommen kann.
Der Halter hat die Pflicht, sein Fahrzeug verkehrssicher zu halten. Nicht nur zur Hauptuntersuchung.

...und mit ausgelegtem Mängelbericht sehe ich schon einen Vorsatz.
Das Fahrzeug war ja nach der Schilderung im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt und konnte trotz der dem Halter bekannten Mängel jederzeit in Betrieb genommen werden.

Eigentlich hätte die Politesse auch über eine Mängelkarte eine kurzfristige Zwangsstillegung betreiben können. Die Mängel hätte sie nur vom Armaturenbrett abschreiben müssen.
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MsTaxi
Beitrag 15.05.2023, 07:24
Beitrag #12


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Vielleicht bin ich ja etwas naiv, aber... wenn du den Wagen über 4 Monate in der Garage hattest, warum hast du ihn da nicht wieder hingestellt anstatt ihn provozierend samt TÜV-Bericht an der Straße zu parken? think.gif Zudem, wie hast du ihn ohne gültigen TÜV wieder angemeldet bekommen?


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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haschee
Beitrag 15.05.2023, 16:59
Beitrag #13


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Laut User*in @m@@ gibt es "nur" eine Nutzungsuntersagung, keine Entstempelung.

diverse Themen letztes Jahr.


Ansonsten stimme ich den Vorredner*essen zu.

Zitat (Kai R. @ 14.05.2023, 17:29) *
Ganz mißlich wird es, wenn man die dann fällige HU nicht besteht. Dann hat man zwar theoretisch 1 Monat Zeit, aber in der Zeit trotzdem keine neue Plakette.


Kann sich etwas abgelaufenes verlängern? think.gif

Hast du für deine Theorie ein Urteil? wavey.gif

Echtes Interesse. wavey.gif
Denn das ist tatsächlich theoretisch und praktisch schwieriges Thema.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Stromdriver
Beitrag 15.05.2023, 19:16
Beitrag #14


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1 Monat, das Fahrzeug zur Nachprüfung vorzuführen.

Zitat (Steffen @ 15.05.2023, 01:22) *
15 Euro für den ersten Verstoß nach 3 Monaten gezahlt. Dann abgemeldet über 4 Monate in der Garage. Im 8. Monat zum TÜV und durchgefallen.

Ein abgemeldetes Fahrzeug muss nicht zur HU vorgeführt werden.
Wie konntest Du es dann ohne Nachweis einer gültigen HU wieder zulassen?

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Hass0123
Beitrag 15.05.2023, 20:27
Beitrag #15


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Kurzzeitkennzeichen, anders kann man ja nicht ein TÜV fälliges Fahrzeug beim TÜV vorführen...
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hk_do
Beitrag 15.05.2023, 20:34
Beitrag #16


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Mit einem Kurzzeitkennzeichen kann man aber keine Überschreitung der HU-Frist begehen.

Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen sind ja nunmal nicht HU-Pflichtig.

Allerdings dürfen die Kennzeichen auch nicht dazu genutzt werden, das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zwischenzulagern zu parken...

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F117
Beitrag 15.05.2023, 22:19
Beitrag #17


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Seit wann gibt es Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige HU? §16a Abs.1 sagt etwas anderes.


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haschee
Beitrag 15.05.2023, 23:12
Beitrag #18


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Zitat (Stromdriver @ 15.05.2023, 19:16) *
1 Monat, das Fahrzeug zur Nachprüfung vorzuführen.


Zitat
Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig

Sagt Gesetz.

Kann etwas ungültiges verlängert werden?



Btt:

Edit:
Hinweis auf saison Kennzeichen gestrichen.
Politessen Thema ist anderer TE.

Wobei es sein könnte.
/Edit

Zitat (F117 @ 15.05.2023, 22:19) *
Seit wann gibt es Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige HU? §16a Abs.1 sagt etwas anderes.


Siehe

Zitat
(7)


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Uwe W
Beitrag 15.05.2023, 23:59
Beitrag #19


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Zitat (Steffen @ 15.05.2023, 01:22) *
15 Euro für den ersten Verstoß nach 3 Monaten bezahlt. Dann abgemeldet über 4 Monate in der Garage. Im 8. Monat zum TÜV und durchgefallen.
TÜV Bericht auf dem Amaturenbrett gut lesbar für die Politessen und Polizei ausgelegt. Da Werkstatt 3 Wochen Vorlauf hatte, in den 9. Monat gerutscht und Pünktlich am 01. vom Ordnungsamt geahndet wurden.
Ergebnis: 1 Punkt in Flensburg und 60 Euro Strafe.
Dann ist der Bußgeldbescheid rechtswidrig: Das Unterlassungsdelikt besteht nicht darin, keine gültige HU-Plakette besorgt zu haben, sondern darin, das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur HU vorgeführt zu haben. Wenn die Vorführung im achten Monat erfolgt und man durchfällt, hätte nur BKatV 186.2.2 vorgeworfen werden dürfen, was 25€ und keinen Punkt bedeutet.

Wobei hier der Umstand der Abmeldung dazu hätte führen müssen, dass überhaupt kein Bußgeld verhängt wird.

Das nicht-rechtzeitige Vorführen zur Überprüfung der Mängelbeseitigung kostet nur 15€.
Diesbezüglich ist die Gefahr einer Nutzungsuntersagung durch die Zulassungsstelle wohl die weitreichendere.
Zitat
Der Punkt und die Kohle ist egal, aber was mich wirklich nervt, dass die Politessen bewusst Vergehen Zwischenspeichern, um dann
die höhere Strafe mitznehmen. Ich stand 10 Tage im 8. Monat über den TÜV Termin dort und es wird täglich kontrolliert. Da ist nicht passiert.

Vielleicht schauen die Politessen nur am Monatsanfang auf die HU-Plaketten?


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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ilam
Beitrag 16.05.2023, 05:39
Beitrag #20


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Zitat (Uwe W @ 15.05.2023, 23:59) *
Vielleicht schauen die Politessen nur am Monatsanfang auf die HU-Plaketten?


... oder sie interessieren sich erst ab Mai für die neue Plakettenfarbe...
Der Blick auf den Monat erfolgt ja erst im zweiten Schritt.
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Stromdriver
Beitrag 16.05.2023, 06:54
Beitrag #21


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Zitat (haschee @ 15.05.2023, 23:12) *
Zitat (Stromdriver @ 15.05.2023, 19:16) *
1 Monat, das Fahrzeug zur Nachprüfung vorzuführen.


Zitat
Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig

Sagt Gesetz.

Kann etwas ungültiges verlängert werden?

Nach einer nicht bestanden HU ist das Fz innerhalb eines Monats zur NP vorzuführen. Siehe Anlage VIII StVZO.
Nichts anderes behaupte ich.

Etwas überzogenes kann natürlich nicht verlängert werden.
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hk_do
Beitrag 16.05.2023, 19:30
Beitrag #22


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Zitat (F117 @ 15.05.2023, 23:19) *
Seit wann gibt es Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige HU? §16a Abs.1 sagt etwas anderes.


Seit es Kurzeitkennzeichen gibt.

Neu ist (naja, seit etlichen Jahren halt...), dass bei abgelaufener HU oder fehlender BE der Geltungsbereich des KZK auf Fahrten zur HU-Durchführung (einschließlich ggf. notwendiger Reparaturen) bzw. zur BE-Erlangung und auf den ausstellenden Bezirk und die benachbarten Bezirke beschränkt ist.

Hey, du musst bei einem KZK dann doch ggf. auch den Fahrzeugschein stempeln bei bestandener HU! wavey.gif

also, dass es für KZK jetzt "richtige" Fahrzeugscheine gibt hattest du aber schon mitbekommen? whistling.gif

Edit ergänzt noch das Bild von dem entsprechenden Vermerk auf einem Fahrzeugschein für KZK

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F117
Beitrag 16.05.2023, 21:26
Beitrag #23


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Dein Bild geht nicht auf.


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haschee
Beitrag 17.05.2023, 08:46
Beitrag #24


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Zitat (hk_do @ 16.05.2023, 19:30) *
Neu ist (naja, seit etlichen Jahren halt...), dass bei abgelaufener HU oder fehlender BE der Geltungsbereich des KZK auf Fahrten zur HU-Durchführung (einschließlich ggf. notwendiger Reparaturen) bzw. zur BE-Erlangung und auf den ausstellenden Bezirk und die benachbarten Bezirke beschränkt ist.


Genau das steht in (7).

Etwas verklausuliert, aber da er den § und Absatz 1 selbst gefunden hat (sehr schön!) darf er den ruhig noch weiterlesen.
Und idealerweise verstehen. wavey.gif



Zitat (Stromdriver @ 16.05.2023, 06:54) *
Nach einer nicht bestanden HU ist das Fz innerhalb eines Monats zur NP vorzuführen. Siehe Anlage VIII StVZO.
Nichts anderes behaupte ich.

Etwas überzogenes ungültiges kann natürlich nicht verlängert werden.

Das ist schön. Wir sind uns einig.

Wenn jetzt jemand auf die Idee kommt er könne in diesem Monat kein Bußgeld bekommen verweise ich auf dich? wavey.gif


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trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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blackdodge
Beitrag 17.05.2023, 10:08
Beitrag #25


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Zitat (haschee @ 15.05.2023, 17:59) *
Laut User*in @m@@ gibt es "nur" eine Nutzungsuntersagung, keine Entstempelung.



Das stimmt so nicht unbedingt.

hatten letzens einen Fall mit einem großen Anhänger. Nach Mängelscheinen von Unterwegs ein HU-Termin hier in der Gegend, die Fahrzeugkombi aus einem weit entfernten Teil der Republik.

1. HU-Versuch - Anhänger durchgefallen "gefährliche Mängel"
Chef sagt zum Fahrer kommst Heim, lädtst unterwegs noch, wir machen das zu Hause -----> das bekam der Prüfer mit. Also durften wir hin, und Kette dran.
nach gut 2 Wochen heimischer Rep-Trupp da. Ne Woche später neuer HU-Termin
2. HU-Versuch -> durchgefallen, gleicher Haupt-Mangel nur gering verbessert worden. dann passierte 4 Wochen nix ..........

Mail an Zulassungsstelle wie weiter ? Mit Doku der Mängel und Prüfberichte

-> Entstempeln Fahrzeugschein übersenden -------------- übernächsten Tag kam dann ein Tieflader für das Teil und brachte auch den Fahrzeugschein mit.


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F117
Beitrag 17.05.2023, 10:39
Beitrag #26


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Zitat (haschee @ 17.05.2023, 09:46) *
Etwas verklausuliert, aber da er den § und Absatz 1 selbst gefunden hat (sehr schön!) darf er den ruhig noch weiterlesen.
Und idealerweise verstehen. wavey.gif

Hatte ich übersehen und nicht mehr auf dem Schirm. Weil das hierzustadt keine Sau mehr in Anspruch nimmt.

Aber muss Dein Posting so arrogant sein? Kennst Du mich?


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haschee
Beitrag 17.05.2023, 12:48
Beitrag #27


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Zitat (F117 @ 17.05.2023, 10:39) *
Hatte ich übersehen und nicht mehr auf dem Schirm. Weil das hierzustadt keine Sau mehr in Anspruch nimmt.

Aber muss Dein Posting so arrogant sein? Kennst Du mich?

Nicht doch.
Ich freue mich wenn jemand den Paragraphen findet. Das ist "sehr schön".
Der ist umfangreich und diese Ausnahme kommt erst in Absatz 7.
(7) ist ausserdem wirklich sehr verklausuliert.

Zitat
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis
...
nur
...


Von daher verstehst du den dann idealerweise.
Und kannst das evtl. auch auf andere Gesetze anwenden.

Es geht nix über Gesetze und primärquellen.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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hk_do
Beitrag 18.05.2023, 11:38
Beitrag #28


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Zitat (F117 @ 16.05.2023, 22:26) *
Dein Bild geht nicht auf.


Im Sinne von "Der Text passt nicht zum Gesetz" oder im Sinne von "mein Computer zeigt es nicht an"? (meiner zeigt es an, gerade noch probiert...)

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Stromdriver
Beitrag 18.05.2023, 12:07
Beitrag #29


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Zitat (haschee @ 17.05.2023, 08:46) *
Wenn jetzt jemand auf die Idee kommt er könne in diesem Monat kein Bußgeld bekommen verweise ich auf dich? wavey.gif

Nö. Es ging mir nie ums Bußgeld sondern nur um die HU.
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F117
Beitrag 18.05.2023, 18:59
Beitrag #30


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hk_do: Ich seh nix. Annere Maschien - Bild geht.

Sachen gibt's ...


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Riggs
Beitrag 04.06.2023, 10:12
Beitrag #31


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Hallo zusammen,
da es hier gerade passt, habe ich eine Frage zu zwei Konstellationen bei der Sanktionierung von HU-Verstößen, zu denen ich bisher immer widersprüchliche Angaben erhalten habe.

Fall 1:
Ein Halter erhält eine Verwarnung für das Nichtvorführen zur HU von mehr als 2 Monaten. Er bezahlt diese sofort. Ein paar Monate später erhält er eine Verwarnung für das Nichtvorführen zur HU von mehr als 4 Monaten.

Fall 2:
Ein Halter erhält ein Bußgeld für das Nichtvorführen zur HU von mehr als 8 Monaten. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig. Zwei Monate später erhält er erneut einen Bußgeldbescheid für das Nichtvorführen zur HU von mehr als 8 Monaten.


In allen Fällen ist eine Vorführung zur HU zu keinem Zeitpunkt erfolgt (also kein Vorführen und Nichtbestehen in der Zeit zwischen erster Verwarnung bzw. erstem Bußgeld und der zweiten Ahndung und auch nicht vor der ersten Ahndung).
Auch waren die Fahrzeuge durchgehend zugelassen, es waren keine Saisonkennzeichen und die Fahrzeuge befanden sich durchgehend im Inland.

Sind die jeweils zweiten Ahndungen in Fall 1 und Fall 2 so in Ordnung und müssen bezahlt werden?
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Explosiv
Beitrag 04.06.2023, 15:18
Beitrag #32


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Natürlich. Nach jeder Ahndung wurde das Fahrzeug nicht vorgeführt, was eine bewusste Entscheidung ist. Also neue Tat und neuer Tatvorwurf.
Imho wäre jeweils die Folgeahndung höher zu bepreisen, da ggf. Vorsatz unterstellt werden kann. Das normale Bußgeld geht von Fahrlässigkeit aus und ist bei Vorsatz angemessen zu erhöhen, meist zu verdoppeln.

Ist aber akademisch, da mittlerweile wohl das Fahrzeug zwangsabgemeldet würde.


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Riggs
Beitrag 04.06.2023, 17:43
Beitrag #33


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Für mich stellt sich noch die Frage, ob es wirklich ein neues Delikt ist, was dann erneut geahndet werden kann, oder ob es einfach der schon beim ersten Mal geahndete Zustand ist, der jetzt einfach fortdauert.
In Fall 1 ist ja zumindest ein höheres Verwarngeld vorgesehen, wenn die mehr als 4 Monate erreicht werden.
In Fall 2 ist es kein höheres Bußgeld als beim ersten Mal.

Eine evtl. zwischenzeitliche Zwangsabmeldung mal außen vor, gehen wir einfach mal davon aus, dass diese, warum auch immer, nicht erfolgt ist.
Ist es dann beim zweiten Mal wirklich ein neues Delikt, obwohl der Halter seit der ersten Ahndung einfach nichts getan hat?
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Explosiv
Beitrag 06.06.2023, 07:34
Beitrag #34


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Unterlassung kann eben auch strafbar sein. Bestraft wird dann nicht die Tat, es gibt ja keine, sondern eben der Entschluss, seinen Pflichten nicht nachzukommen.
Und nach der Strafe für die erste Unterlassung ist das weitere Unterlassen ein neuer Entschluss und Tatbestand. Man kann sich nicht mehr auf Fahrlässigkeit (Vergesslichkeit) herausreden, da die akzeptierte Strafe eine deutliche Erinnerung war.


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hk_do
Beitrag 06.06.2023, 18:56
Beitrag #35


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Aber wenn ich doch von Anfang an die Absicht hatte gegen meine Pflichten zu verstoßen (nach Zahlung des ersten Verwarngeldes kann ich das ja bedenkenlos zugeben...) und sich an dieser Absicht auch durch die erste "Bestrafung" nichts geändert hat, dann ist es doch immer noch der selbe Tatentschluss und damit die selbe Tat?!

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F117
Beitrag 06.06.2023, 21:34
Beitrag #36


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Aber wenn Du auf der Gartenparty DAS RADIO ZU LAUT BRÜLLEN LÄSST (sorry, muss eben leiser drehen ...) und der Pozzelist kommt und nimmt Dir wegen der lauten Musik 20 € ab - kannst Du dann mit der gleichen Lautstärke weiterfeiern? Weil das ja immer noch dieselbe Party mit demselben Radio und immer noch WDR4 ist? Und das Knöllchen hast Du ja schon bezahlt ...


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Beitrag 07.06.2023, 09:03
Beitrag #37


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Soweit ich das sehe, sind das Beides auch Aufforderungen, den bemängelten Zustand (keine Vorführung zu HU, zu lautes Radio) abzustellen. Das Bußgeld gibt es zur Bestärkung oben drauf. Ziel ist aber, den Zustand abzustellen, der dazu geführt hat.
Und wenn man dann nicht dieser Aufforderung nachkommt, ist das ein neuer Tatbestand, der dann auch wieder neu bestraft werden kann, in der Regel sogar höher wegen Vorsatz bzw. Uneinsichtigkeit.
Bei der Party kann das Radio eingezogen werden, bei der HU kann das Fahrzeug entstempelt werden.

Eine einmalige Strafe ist kein Freibrief, ab dann einfach weiter zu machen mit dem illegalen Tun.


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nachteule
Beitrag 07.06.2023, 15:30
Beitrag #38


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Hallo, Riggs,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Zitat (Riggs @ 04.06.2023, 18:43) *
Für mich stellt sich noch die Frage, ob es wirklich ein neues Delikt ist, was dann erneut geahndet werden kann, oder ob es einfach der schon beim ersten Mal geahndete Zustand ist, der jetzt einfach fortdauert.

Ausnahmsweise mal eine Gegenfrage:

Du fährst mit abgefahrenen Reifen, wirst angehalten, zur Anzeige gebracht und bekommst einen Mängelbericht.

Der Polizeibeamte gestattet Dir noch, bis nach Hause bzw. zur nächsten Reifenwerkstatt zu fahren.

Würdest Du dann sagen, dass Du auch sagen, dass Du nicht noch einmal angezeigt werden darfst, wenn man Dich einige Zeit später mit den gleichen abgefahrenen Reifen erwischt?

Viele Grüße,

Nachteule


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Riggs
Beitrag 07.06.2023, 15:42
Beitrag #39


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Hallo Nachteule,

das lässt sich aus meiner Sicht nicht vergleichen, da es bei den Reifen einige Tage später ja tatsächlich eine neue Fahrt ist und auch ein neuer Tatentschluss zu dieser Fahrt.
Der Zustand der Reifen, der immer noch derselbe ist, ist ja, im Gegensatz zum Nichtvorführen zur HU, an sich kein Verstoß (in der Garage kann der Wagen gerne noch monatelang mit abgefahrenen Reifen stehen). Der Verstoß ist erst die Fahrt mit den Reifen in diesem Zustand.

Beim Nichtvorführen zur HU verhält es sich anders. Da dauert dieser Zustand, der bereits an sich ein Verstoß ist (egal, ob dann noch gefahren wird oder nicht) tatsächlich unterbrechungsfrei einfach fort. Hier gibt es, im Gegensatz zur erneuten Fahrt mit den abgefahrenen Reifen, keinen neuen Tatentschluss.
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F117
Beitrag 07.06.2023, 21:23
Beitrag #40


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Aber Du bekommst die Aufforderung, den Zustand "HU überzogen" zu beenden. Das tust Du nicht, also wird aus der bisherigen Fahrlässigkeit eine Vorsatztat. Und damit IMHO eine völlig andere Sichtweise.


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hk_do
Beitrag 07.06.2023, 23:36
Beitrag #41


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Die Annahme war doch die ganze Zeit, dass eben keine Maßnahmen nach §29(7) StVZO bzw. §5 FZV getroffen werden. Es geht also nicht um die Gefahrenabwehr, sondern ausschließlich um die Bestrafung.

Insofern würde ich auch sagen, du hast bei deinem Party-Vergleich die falsche Frage gestellt:
Die Polizei wird nicht gehen, bevor du die Musik nicht leiser gedreht hast. Wenn du sie danach wieder aufdrehst begehst du ja eine neue Tat.
Wenn aber die Polizei die Boxen mitnimmt (das machen die so, weil das einfacher ist als die ganze Anlage mitzunehmen. Habe ich gehört...), dann ist das eben Gefahrenabwehr und keine Bestrafung.
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Uwe W
Beitrag 08.06.2023, 03:51
Beitrag #42


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Fall 1: Mit der Bezahlung eines Verwarngeldes tritt nur ein beschränktes Verfahrenshindernis in Bezug auf spätere Verfolgungen ein:
Zitat
OWiG § 56 (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

Hier würde ich fahrlässige Begehung und Fristüberschreitung bis zu 4 Monaten als Gesichtspunkte ansehen, die der Verwarnung zu Grunde lagen.
Ein erneutes Bußgeldverfahren wäre also möglich. Bei Tateinheit wäre aber das bisher schon gezahlte Verwarngeld auf die Sanktion anzurechnen.

Um die Gebühren eines Bußgeldbescheides zu vermeiden, könnte es sinnvoll sein, eine erneute Verwarnung zu akzeptieren, auch wenn keine Anrechnung erfolgt.

Fall 2: Liegt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vor, so stellt sich die Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit mit dem schon abgeurteilten Delikt. Bei Tateinheit ist eine Doppelbestrafung unzulässig. Das Schuldprinzip als Ausfluss der Menschenwürde verhindert es aber, den Bußgeldbescheid für sich genommen als Nachweis eines erneuten Tatentschlusses ausreichen zu lassen. Wenn der Betroffene von Anfang an entschlossen war, keine HU vornehmen zu wollen, dann würde also Tateinheit vorliegen. Dann wäre ein erneuter Bußgeldbescheid eine verbotene Doppelbestrafung, auch wenn der erste Bußgeldbescheid irrtümlich von fahrlässiger statt vorsätzlicher Begehung ausgeht.

So würde ich jedenfalls die folgenden Entscheidungen bezüglich Dauerunterlassungsdelikten interpretieren:

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05 -

OLG München Beschluss vom 04.12.2015 - 4 OLG 13 Ss 478/15

Bei den Fahrten mit abgefahrenen Reifen handelt es sich jeweils um Handlungsdelikte, so dass durchaus Tatmehrheit vorliegen kann.
Beim Partylärm wird der die Lautstärke der Boxen regelnde Partyteilnehmer ein Handlungsdelikt begehen. Dem Partyveranstalter/Hausherrn könnte man wegen seiner Garantenstellung dagegen ein oder mehrere Unterlassungsdelikte vorwerfen. Die Situation ist aber nicht vergleichbar mit der HU-Überziehung.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Riggs
Beitrag 09.06.2023, 14:16
Beitrag #43


Neuling
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Tausend Dank @ Uwe W!

Das ist endlich mal eine fundierte Antwort, die ich bisher in unzähligen Diskussionen dazu nie bekommen habe.
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Derhengst
Beitrag 15.06.2023, 10:33
Beitrag #44


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Auch hier meine Frage: wie sieht es aus wenn ich HU bswps. 1 Jahr überziehe und Unfall verursache ?
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hk_do
Beitrag 15.06.2023, 17:59
Beitrag #45


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Die HU überzieht der Halter, den Unfall verursacht doch der Fahrer think.gif

Letztlich wird es wohl darauf ankommen, ob technische Mängel vorhanden waren die zum einen zum Unfall geführt haben und zum anderen bei der HU erkannt worden wären (sprich: vor einem Jahr auch schon da waren).

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shortie
Beitrag 16.06.2023, 06:20
Beitrag #46


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Zitat (Derhengst @ 15.06.2023, 10:33) *
Auch hier meine Frage: wie sieht es aus wenn ich HU bswps. 1 Jahr überziehe und Unfall verursache ?


guck ma hier:
Was zum TÜV

Ob das sachlich richtig ist, weiß ich aber nicht.
Ziemlich unten in dem Artikel steht:
"Das Abstellen angemeldeter Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht gestattet!"

think.gif
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Kai R.
Beitrag 16.06.2023, 08:53
Beitrag #47


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Zitat (shortie @ 16.06.2023, 07:20) *
"Das Abstellen angemeldeter Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht gestattet!"

schöne Stilblüte rolleyes.gif


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Frank999
Beitrag 30.07.2023, 21:25
Beitrag #48


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Darf ein Pkw vom Ordnungsamt aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden, wenn der TÜV seit neun Monaten überfällig ist?
(Das Fahrzeug wurde ordentlich in einer Parkbucht geparkt, allerdings im Laufe der Woche mehrfach bewegt, also benutzt).

Nachtrag:
Habe hierzu folgenden URL gefunden:
https://auto-ratgeber24.com/auto-ohne-tuev-...-wo-nicht-tz24/
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Kai R.
Beitrag 31.07.2023, 11:02
Beitrag #49


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Erst nach Mängelkarte, abgelaufener Frist und folgender Zwangsabmeldung.


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Grüße

Kai

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F117
Beitrag 31.07.2023, 20:15
Beitrag #50


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Der Autor erzählt ziemlich viel ungereimtes Zeug und wenig belastbares. Insofern ist das Posting wieder mal ein Bait und der Link nicht das Anklicken wert. Noch viel weniger die Diskussion über die wertlose Abhandlung.

@Kai: es geht natürlich um das Abschleppen nach Anbringung des orangen Hinweiszettels. Was Frank natürlich geflissentlich verschwiegen hat.


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