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> Ablastung (nicht) möglich?, 2t Anhänger mit 1,4t zulassen
Trabi
Beitrag 05.04.2023, 09:56
Beitrag #1


Neuling
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Moin,

hätte hier einen PKW-Anhänger als Tandemachser mit werksseitig 2t ZGG.
Nun sagt mir die D*kra, dass sie den nicht mit weniger abnehmen dürften, schon gar nicht aus Fahrerlaubnisgründen.
Eventuell okay sei es hinsichtlich zulässiger Anhängelasten/Kupplungen oder 100 km/h-Zulassungen.
Zur Begründung wird auf eine Änderung der Fahrzeugart zwischen O.1 und O.2 verwiesen, was strickt unzulässig sei.

Beim Nachschlagen der Fahrzeugklassen stelle ich jedoch fest, dass O.2 > 0,75 - 3,5 t abdeckt und somit die Frage ob 2000 Kg oder 1400 Kg im Schein steht, keinerlei Unterschied dabei macht?!
Ebenso irritiert mich die Frage nach den Beweggründen. Meines Erachtns ist es doch wohl egal, aus welcher Motivation heraus Änderungen erfolgen. Entweder das Fzg ist dann in einem StVZO-konformen Zustand oder es ist es nicht. Und wenn es das ist, darf es bei Vorliegen der dann dazu befähigenden Fahrerlaubnis gefahren werden.

Will mich der Prüfer hier in die Irre führen oder gibt's da handfeste Gründen, die einem Ablasten entgegenstehen?
Die verbaute Knot Auflaufbremse ist jedenfalls mit 1300-2000 Kg ausgewiesen, sollte also passen.

verwirrte Grüße,
Trabi
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Hinnerk Meyer
Beitrag 05.04.2023, 13:49
Beitrag #2


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Was hat der Anhänger an Leergewicht?
und was willst Du dann noch draufpacken bei 1,4 t?
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F117
Beitrag 05.04.2023, 15:08
Beitrag #3


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Da hat der Dekra-Kollege aber ziemlichen Stuss erzählt. Natürlich ist der Anhänger abzulasten, und wie Du schon gesagt hast, ist es völlig unerheblich, warum er abgelastet werden soll. Solange er in der ursprünglichen Fahrzeugklasse O2 bleibt (Anhänger > 750 kg < 3500 kg), ist das nicht mal was aufwändiges, jeder Prüfingenieur (auch die von der GTÜ *mimZaunwink*) darf das.


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Trabi
Beitrag 05.04.2023, 17:58
Beitrag #4


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Moin,

Leergewicht laut Schein (augenscheinlich auf Rüststand Plattform bezogen) 395 Kg. Bordwände siind aus Alu, das sollte sich im Rahmen halten. bliebe also bei Wunschgewicht 1,451 Kg noch etwa eine Tonne an Zuladung. Das reicht mir für's erste. Bzw. mit B96-Eintrag könnte man ja ggf. noch wieder auf die 2t gehen. Aber da ist bei 1,8 Realgewicht dann eh Schluss hinsichtlich Anhängelast am Zugfahrzeug.


Wie ist der Ablauf zum Ablasten? Muss das Fzg vorgeführt werden oder reicht da der Papierweg?
Kostenpunkt auf Seiten Prüfinstitution? (frische HU im bisherigen Zustand vorhanden).
Wenn er ohnehin noch auf mich anzumelden ist - erst zum Verkehrsamt wg. Halterwechsel oder erst zm TüV?
Was fällt beim Verkehrsamt für eine Änderungseintragung an?
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Stromdriver
Beitrag 05.04.2023, 17:59
Beitrag #5


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Such Dir einen anderen Prüfer.
Die Begutachtung darf auch jeder Prüfingenieur durchführen.
Egal von welcher Organisation.

Der DEKRA-Mitarbeiter ist entweder faul oder ahnungslos oder beides.
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Hoheneicherstation
Beitrag 05.04.2023, 18:11
Beitrag #6


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Ist denn der Hersteller des Anhängers bekannt? Frag bei diesem an, denn ein neues Typenschild braucht's sowieso.
Viele Hersteller und sogar Händler bieten das als Service an ...

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hk_do
Beitrag 05.04.2023, 19:09
Beitrag #7


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Typschilder kann man auch im Internet bestellen oder beim Schildermacher um die Ecke (häufig sind das auch Schlüsseldienste) machen lassen.

Aber bitte darauf achten, dass auch die geltenden Anforderungen erfüllt werden, nicht jedes Typschild was man so bekommt ist auch regelkonform!

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Trabi
Beitrag 05.04.2023, 19:13
Beitrag #8


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Zitat (Hoheneicherstation @ 05.04.2023, 19:11) *
Ist denn der Hersteller des Anhängers bekannt? Frag bei diesem an, denn ein neues Typenschild braucht's sowieso.
Viele Hersteller und sogar Händler bieten das als Service an ...



Moin,
H*mba*r ist per online-Formular angefragt bzgl. Ersatz der CoC-Papiere und der zulässigen ZGG-Bandbreite, lässt aber bislang auf Antwort warten.

Schlagstempel hätte ich sogar zur Hand. Kann man da im bestehenden Schild Ziffern Durch-X-en und daneben neu einschlagen?

Zitat (hk_do @ 05.04.2023, 20:09) *
Typschilder kann man auch im Internet bestellen oder beim Schildermacher um die Ecke (häufig sind das auch Schlüsseldienste) machen lassen.

Aber bitte darauf achten, dass auch die geltenden Anforderungen erfüllt werden, nicht jedes Typschild was man so bekommt ist auch regelkonform!


Gibt's eine Liste der Anforderungen?
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hk_do
Beitrag 05.04.2023, 19:23
Beitrag #9


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Zitat (Trabi @ 05.04.2023, 20:13) *
Schlagstempel hätte ich sogar zur Hand. Kann man da im bestehenden Schild Ziffern Durch-X-en und daneben neu einschlagen?


Wenn das von Material und Platz her geht, würde ich das akzeptieren.

Frag aber am besten vorher "deinen" Prüfer wavey.gif

Zitat
Zitat (hk_do @ 05.04.2023, 20:09) *
Typschilder kann man auch im Internet bestellen oder beim Schildermacher um die Ecke (häufig sind das auch Schlüsseldienste) machen lassen.

Aber bitte darauf achten, dass auch die geltenden Anforderungen erfüllt werden, nicht jedes Typschild was man so bekommt ist auch regelkonform!


Gibt's eine Liste der Anforderungen?


Einfacher Ansatz:
Alles, was auf dem vorhandenen Schild innerhalb eines schwarzen Rahmens oder einer ähnlichen Abtrennung vorhanden ist.

Komplizierter Ansatz:
Je nach Genehmigungsgrundlage des Anhängers in der entsprechenden Rechtsgrundlage nachsehen. Bei einem nach der Richtlinie 2007/46 genehmigten Fahrzeug sollte das die Richtlinie 76/114/EWG in der jeweils geltenden Fassung gewesen sein. Ist der Anhängers schon nach der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt, müsste es die Verordnung (EU) 2019/2144 sein. (beides jetzt nur auf die Schnelle, ohne näher reingeschaut zu haben. Ich würde den einfachen Ansatz wählen...)
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Trabi
Beitrag 05.04.2023, 22:33
Beitrag #10


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Zitat (hk_do @ 05.04.2023, 20:23) *
Zitat


Gibt's eine Liste der Anforderungen?


Einfacher Ansatz:
Alles, was auf dem vorhandenen Schild innerhalb eines schwarzen Rahmens oder einer ähnlichen Abtrennung vorhanden ist.



Leider ist auf der Prägung nicht mehr alles zu entziffern.
Ein Feld ist das ZGG mit 2000 Kg, sowit klar.
Es folge zwei weitere Felder mit je 1000 Kg, was sich wohl auf die Achstlasten beziehen wird. Leider ist dort die Anschrift vor der Datenprägung ncht mehr erkennbar.
Was sind hier gängige Abkürzungen für die zulassigen Lasten der Achsen?
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die-scharfs
Beitrag 06.04.2023, 06:42
Beitrag #11


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@TE:
In unserem Kreis sind 3 Anhänger abgelastet, 2*Fahrerlaubnisrecht ausschlaggebend, alle 3 aber auch wegen 100er-Regelung im Kontext der zur Verfügung stehenden Zugwagen.

Alle 3 ohne Probleme, ohne neues Typenschild.

z.B.
1500 => 1000 kg
2000 => 1400 kg

"Ablastung ohne technische Änderung" eingetragen.

Hat hier TÜV Nord gemacht.

Such dir wen anderes: +1
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Trabi
Beitrag 06.04.2023, 10:03
Beitrag #12


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Zitat (F117 @ 05.04.2023, 16:08) *
Da hat der Dekra-Kollege aber ziemlichen Stuss erzählt. Natürlich ist der Anhänger abzulasten, und wie Du schon gesagt hast, ist es völlig unerheblich, warum er abgelastet werden soll. Solange er in der ursprünglichen Fahrzeugklasse O2 bleibt (Anhänger > 750 kg < 3500 kg), ist das nicht mal was aufwändiges, jeder Prüfingenieur (auch die von der GTÜ *mimZaunwink*) darf das.


Nunja, gerade nächster Versuch (zunächst mal per Tel Ablauf erfragen und ob Fzg zwingend vorgeführt werden muss oder Prapierkram reicht). Dieses mal die lokale GTÜ. weiß der Prüüfingneieur nicht, habe er noch nie gemacht, und warum überhaupt, bei Fahrerlaubnisrecht ginge es doch immer um reale Gewichte, nicht was er Anhänger könne. Ablastung sei gar nich notwendig. crybaby.gif
Ich möchte doch einfach nur (legal) dem Vorbesitzer seinen Hof freiräumen können... think.gif
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Hoheneicherstation
Beitrag 06.04.2023, 10:22
Beitrag #13


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Hast Du den Prüfer mal gefragt was er beruflich macht?
Im Fahrerlaubnisrecht werden ganz stumpf die zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Hänger zusammengezählt.
Nix mit tatsächlichen Gewichten und so ...
Und wenn im Zusatztext steht: Bei Anhängerbetrieb erhöht sich das zGG um einen gewissen Betrag, dann gilt das erhöhte zGG.


Edith fragt: Wo, in welcher Gegend wohnt denn @Trabi ?

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F117
Beitrag 06.04.2023, 10:56
Beitrag #14


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- Anhänger anhängen
- ZB1 mitnehmen
- EC-Karte nicht vergessen
- mit dem Gespann zum Prüfingenieur fahren
- Ablastung auf 1400 kg nach §13 FZV beauftragen
- wenn es ein GTÜler ist (davon gibt es mehrere...): zur Not ein Typschild im Webshop GTÜ bestellen lassen (kostet 0,49 € netto)
- Typschild mit wasserfesten Stift ausfüllen, Schlagzahlen braucht's da nicht (Aussage unseres Techn. Leiters)
- ales Typschild entfernen
- neues Typschild aufkleben
- rund 30 € bezahlen
- mit den Unterlagen zur Zulassungsstelle fahren
- glücklich sein ...


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Trabi
Beitrag 06.04.2023, 11:01
Beitrag #15


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Zitat (Hoheneicherstation @ 06.04.2023, 11:22) *
Hast Du den Prüfer mal gefragt was er beruflich macht?
Im Fahrerlaubnisrecht werden ganz stumpf die zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Hänger zusammengezählt.
Nix mit tatsächlichen Gewichten und so ...


Habe es bei dem Einwand belassen, dass mein bisheriges Verständnis ein anderes sei und ich mich nochmal damit befassen werde.
Im Zweifel solle ich halt zur Sicherheit beim großen T anfragen, die würden ja auch Fahrerlaubnisprüfungen abnehmen. Nunja.



Zwischenzeitlich nochmal beim bisherigen Stamm-Prüfer des Fahrzeugs am Standort des Anhängers probiert, auch der Verein mit Ü am Ende. Dieser will mich lieber zum - Zitat - "Haupt-TüV" schicken.

Entnervt "meinen" TüV probiert - ist aber nur noch via Hotline zu erreichen (auch die alte Niederlassungs-Nummer dort aufgeschaltet). Rückruf ausstehend.


Bleibt noch ein mir bislang völlig unbekannter Drei-Buchstaben-Verein.. Endich mal ein Lichtblick. Da war die Aussage dann, wenn weniger, kein Problem, nur Auflasten nicht. Und die Frage, ob es noch unbedingt heute sein müsse. Nö, reicht mir nächste Woche... Na mal sehen, ob das dann wirklich klappt und wie die erforderliche Logistik zueinander passt.


Zitat
Und wenn im Zusatztext steht: Bei Anhängerbetrieb erhöht sich das zGG um einen gewissen Betrag, dann gilt das erhöhte zGG.

Geht andersherum aber nicht zufällig auch irgendwie? Zug-PKW auf 2 Personen und 300 Kg weniger bei Anhängerbetrieb beschränken?


Zitat
Edith fragt: Wo, in welcher Gegend wohnt denn @Trabi ?


Nun wird's kompliziert. Wohnort bisheriger Anhänger, Wohnort verfügbarer Fahrer für 2t/Zwischenstellplatz oder künftiger Wohnort des Anhängers?
Aber alles so grooob im Grenzland NRW-OWL und Mittelniedersachsen.
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Trabi
Beitrag 06.04.2023, 11:32
Beitrag #16


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Zitat (F117 @ 06.04.2023, 11:56) *
- Anhänger anhängen
- ZB1 mitnehmen
- EC-Karte nicht vergessen
- mit dem Gespann zum Prüfingenieur fahren
- Ablastung auf 1400 kg nach §13 FZV beauftragen
- wenn es ein GTÜler ist (davon gibt es mehrere...): zur Not ein Typschild im Webshop GTÜ bestellen lassen (kostet 0,49 € netto)
- Typschild mit wasserfesten Stift ausfüllen, Schlagzahlen braucht's da nicht (Aussage unseres Techn. Leiters)
- ales Typschild entfernen
- neues Typschild aufkleben
- rund 30 € bezahlen
- mit den Unterlagen zur Zulassungsstelle fahren
- glücklich sein ...




Jetzt nochmal zum Typenschild.
Ist die korrekte Angabe bei einem Tandemachser hinsichtlich der Achslast dann Achse vorn und hinten je 1000 Kg?
Oder kann man Typenschild-Rohlinge mit Angabe Stützlast + Achslast hinten mit dann zusammen 2000 Kg verwenden?
Oder Achse 1, 2 und 3 mit 100Kg / 1000 Kg / 1000 Kg für Stützlast + beide Achsen?
Finde jedenfalls keine brauchbare Kombination mit Stützlast und zwei Achsen?!
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Hoheneicherstation
Beitrag 06.04.2023, 11:32
Beitrag #17


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Ok, also Grossraum Bielefeld und nicht irgendwo in der hintersten Provinz.

Dass die Stützlast der Gesamtmasse des Zugfahrzeuges zugerechnet wird steht in der VO (EU) 2018/858 - PDF, 200 Seiten !
Zitat:
2.2.2. Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger
zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der
Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen.


Edith meint, Hersteller von geprägten Typenschildern gibt's jede Menge. Oder einfach mal beim Schilderhersteller neben der Zulassungsstelle nachfragen.

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F117
Beitrag 06.04.2023, 12:19
Beitrag #18


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Eine Tandemachse gilt als eine Achse und hat also auch nur eine (gesamte) Achslast.


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Trabi
Beitrag 06.04.2023, 12:23
Beitrag #19


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Hmm, ok. Im Original sind da zwei Zeilen a 1000 Kg ausgewiesen, die Bezeichnung vor der Dateneinprägung nicht mehr lesbar.
Baujahr ist 2209, hat sich da ggf. was geändert an der Art der Achslast-Ausweisung?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 06.04.2023, 18:33
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings entfernt
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Stromdriver
Beitrag 06.04.2023, 18:59
Beitrag #20


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Zitat (F117 @ 06.04.2023, 12:19) *
Eine Tandemachse gilt als eine Achse und hat also auch nur eine (gesamte) Achslast.

Nicht zwingend.
Zumindest bei neueren Tandems sind die Achslasten einzeln angegeben.
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hk_do
Beitrag 06.04.2023, 22:16
Beitrag #21


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Zitat (die-scharfs @ 06.04.2023, 07:42) *
Alle 3 ohne Probleme, ohne neues Typenschild.


Das macht es aber nicht richtiger. Und dass das bei keiner HU auffällt auch nicht crybaby.gif

(diese Woche schon drei nicht vorschriftsgemäße Typschilder festgestellt...)

Zitat (F117 @ 06.04.2023, 11:56) *
- EC-Karte nicht vergessen


also wir nehmen auch noch ganz klassisch Bargeld wavey.gif


Zitat
- wenn es ein GTÜler ist (davon gibt es mehrere...): zur Not ein Typschild im Webshop GTÜ bestellen lassen (kostet 0,49 € netto)


na hoffentlich prüft der vorher, ob das auch regelkonform ist scared.gif

Im Übrigen sollte die bei uns jeder immer dabei haben. Eben für genau solche Fälle.

(allerdings hieß es in der Ausbildung noch, es würde auch reichen in die Bemerkung zu schreiben "das Typschild ist unverzüglich anzupassen"...)

Zitat
- ales Typschild entfernen
- neues Typschild aufkleben


ich hätte ja glatt das neue auf das alte geklebt whistling.gif

Zitat
- rund 30 € bezahlen


13 FZV am O2 kostet bei der GTÜ in NRW derzeit 46 Euro. book.gif blink.gif

(Das Typschild aus dem Webshop sollte da im Preis enthalten sein...)
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die-scharfs
Beitrag 07.04.2023, 08:52
Beitrag #22


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Zitat (hk_do @ 06.04.2023, 22:16) *
Zitat (die-scharfs @ 06.04.2023, 07:42) *
Alle 3 ohne Probleme, ohne neues Typenschild.


Das macht es aber nicht richtiger. Und dass das bei keiner HU auffällt auch nicht crybaby.gif



Das ist korrekt.

Mein Anliegen war es, dem TE zu verdeutlichen, dass es praktisch eigentlich ganz einfach ist.

Nicht lange rumtelefonieren, sondern ggf Termin machen, hinfahren, Auftrag erteilen.
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F117
Beitrag 07.04.2023, 14:06
Beitrag #23


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Warum um alles in der Welt wird hierzuforum eigentlich viel zu oft aus einem popeligen Allerweltsvorgang sowas wie Astrophysik oder Gehirnchirurgie gemacht?

Lieber Himmel ... narr.gif


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hk_do
Beitrag 07.04.2023, 15:06
Beitrag #24


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Na immerhin bleibt es hierzuforum dabei meist überwiegend sachlich und meistens sogar fachlich passend wavey.gif
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Trabi
Beitrag 08.04.2023, 10:18
Beitrag #25


Neuling
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Moin,

noch ein Detail zum Typenschild - die Achlast bleibt dann bei 2x1000 Kg? Oder muss ich die aufs halbe ZGG ändern?
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hk_do
Beitrag 08.04.2023, 12:53
Beitrag #26


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Die Achslasten bleiben bei der Ablastung ohne technische Änderung unverändert.
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Kühltaxi
Beitrag 13.04.2023, 15:06
Beitrag #27


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Was ist eigentlich wenn einer mal von über 750 kg auf oder unter diese ablasten will? Ist das absolut unmöglich oder nur mit mehr Aufwand verbunden? Man kann ja z. B. auch einen Lkw über 3,5 t auf 3,5 t ablasten obwohl sich auch da dann die Fahrzeugklasse ändert.


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Hoheneicherstation
Beitrag 13.04.2023, 16:14
Beitrag #28


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Einen Sprinter 515 auf 3,5 Tonnen ablasten hat den Vorteil dass es ein Klasse B Fahrzeug wird, und dass dann ein Anhänger mit 3,5 Tonnen zGG gezogen werden darf

(Zug-Gesamtgewicht 7000kg)

Aber 'nen Anhänger auf unter 750 kg ablasten, warum?

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Stromdriver
Beitrag 13.04.2023, 17:58
Beitrag #29


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Zitat (Kühltaxi @ 13.04.2023, 15:06) *
Was ist eigentlich wenn einer mal von über 750 kg auf oder unter diese ablasten will?

Das ist kein Problem. Allerdings darf das nur ein aaS oder ein Unterschriftsberechtigter eines Technischen Diensts.

Zitat (Hoheneicherstation @ 13.04.2023, 16:14) *
Aber 'nen Anhänger auf unter 750 kg ablasten, warum?

z.B. um eine 100er Zulassung on Verbindung mit einem kleineren Zugfahrzeug zu bekommen wenn man keine Schwingungsdämpfer nachrüsten kann oder will oder um kein EG-Kontrollgerät zu benötigen...
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Hoheneicherstation
Beitrag 13.04.2023, 18:49
Beitrag #30


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Ok

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hk_do
Beitrag 13.04.2023, 20:12
Beitrag #31


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Zitat (Kühltaxi @ 13.04.2023, 16:06) *
Man kann ja z. B. auch einen Lkw über 3,5 t auf 3,5 t ablasten obwohl sich auch da dann die Fahrzeugklasse ändert.


Vielleicht kann man das.

So ganz einfach wie Ablastungen innerhalb der Fahrzeugklasse ist das jedenfalls nicht, weil sich bei Über- bzw. Unterschreitung dieser Grenze diverse Bauvorschriften ändern. Halbwegs einfach ist es eigentlich nur dann, wenn einem der Hersteller die Einhaltung der Bauvorschriften auch für die "neue" Klasse bestätigt.

Es kann aber auch sein, dass ein als N2 genehmigtes Fahrzeug die Vorschriften für N1 schlichtweg nicht einhält. Dann kann es nicht auf 3,5 t oder weniger abgelastet werden.

Beim Wechsel von O2 auf O1 müsste man ja eigentlich nur schauen, dass keine Konturbeklebung drauf ist, wenn ich mir das gerade so richtig überlege think.gif
Wobei, ich glaube da war noch was mit der Anzahl der Rückfahrscheinwerfer book.gif
Ob man bei neueren O2-Anhängern die Beleuchtungseinrichtung für das zweite Kennzeichenschild demontieren muss könnte man auch noch überlegen whistling.gif


Zitat (Hoheneicherstation @ 13.04.2023, 17:14) *
Einen Sprinter 515 auf 3,5 Tonnen ablasten hat den Vorteil dass es ein Klasse B Fahrzeug wird, und dass dann ein Anhänger mit 3,5 Tonnen zGG gezogen werden darf

(Zug-Gesamtgewicht 7000kg)


Vor 15 Jahren war auch noch manches anders wavey.gif

Da hatten die LKWs noch keine EG-Typgenehmigung, und national ist es ja einfach nur ein "LKW", egal ob 500 kg oder 50.000 kg zGM (mich wundert bei dem Bild allerdings, dass auch keine ABE-Nummer angegeben ist. Sind die auch damals schon als "Einzelstücke" in den Verkehr gekommen? Das ist ja heute je nach Ausstattungswunsch so, allerdings dann mit einer EG-Typgenehmigung für unvollständige Fahrzeuge als Basis).

Außerdem steht bei dem Fahrzeug auch der SA-Code "X16" in der Liste, demnach war der schon bei Auslieferung "abgelastet" von technisch möglichen 5 Tonnen (IT5) oder zu mindestens dafür vorgesehen. Möglicherweise ist auch genau das der Grund für die fehlende ABE-Nummer auf dem Typschild? Oder ist da bei der späteren Ablastung das neue Typschild ohne ABE-Nummer bestellt worden?
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Hoheneicherstation
Beitrag 13.04.2023, 21:15
Beitrag #32


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Der ist (Glaube ich zumindest) ab Werk als 3,5tonner gekommen. War der einzige mit 3,5 Tonnen Anhängelast mit Führerschein BE.

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Trabi
Beitrag 14.04.2023, 14:24
Beitrag #33


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Moin,

neverending Story....

Zwischenzeitlich einen passenden FE-Inhaber zum abholen des anhängers eschickt und zur hoffnungsvollen Prüfstelle fahren lassen.
Leider beruflich bedingt nicht selbst dabei gewesen... und dummerweise auch nicht per Handy erreichbar.
Auf den guten Rat des Prüfers, dass man sich doch Beladungsoptionen verbaue und ich die Kombination doch auch so fahren dürfe, da es doch bei der FE um tatsächliche und nicht zulässig Gewichte ginge, ohne Gutachten abgerückt -.-

das ist jetzt der zweite, der so argumentiert. Gerade nochmal telefonisch nachgehakt. Er hätte sich da rckversichert, es würde bei der FE nur um tatsächliche Gewichte geheh.

?! ?! ?!?!?!!?

Hat sich da etwa was grundlegendes geändert?! Irgndjemand was in der Richtung mitbekommen? Aber es würde doch jeglicher Systematik widersprechen, die in FE-Fragen doch sonst auch immer auf die zulässigen Gewichte abzielt.

Nunja, zumindest drauf geeinigt, dass er beim nächsten Versuch es einfach Umschreiben soll...
Wenn dann mal wieder ein für den Urustand legaler Fahrer zu den Geschäftszeiten dafür Zeit hat :-\
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Stromdriver
Beitrag 14.04.2023, 14:32
Beitrag #34


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Um Himmels Willen. Was machen die Kollegen denn beruflich?
Da hat sich diesbezüglich nichts geändert.
Beim Fahrerlaubnisrecht ist immer die zul. Gesamtmasse relevant, niemals die tatsächliche Masse.
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Trabi
Beitrag 16.04.2023, 20:24
Beitrag #35


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Eine Frage stellt sich mir da noch - wie ist das mit der HU-Plakette und dem (neuen) Kennzeichen?
Der Vorbesitzer war erst vor ein paar wochen damit zur HU, technisch ändert sich nichts.
Braucht es dann nochmal eine HU?
Gibt die Zulassungsstelle ersatzweise eine Plakette aus für das neue Kennzeichen?
Kann man sich bei der alten Prüfstelle nochmal eine Plakette holen?
Kann die jeder Prüfstelle einfach neu kleben, wenn der Bericht vorgelegt wird?
Bleibt das Kennzeichen bis zur nächsten HU ohne Plakette?
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Stromdriver
Beitrag 17.04.2023, 06:26
Beitrag #36


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Die HU-Frist ist bei einem bereits zugelassen gewesenen Anhänger gleich, egal ob bis 750kg zGM oder mehr als 750kg bis 3500kg zGM.

Die HU Plakette bekommst Du bei der Zulassungsstelle beim Zulassen des Anhängers. Sollte er bereits auf Dich zugelassen sein, müsste die korrekte Plakette bereits auf dem Kennzeichen angebracht sein.
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Trabi
Beitrag 29.04.2023, 17:03
Beitrag #37


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Moin,

sooo, inzwischen ist es eeendlich mal vollbracht. Der Anhänger ist erfolgreich umgemeldet. Besten Dank für alle Helfer hier ohmy.gif)


Allerdings stellt sich mir nun noch weitere Fragen. Das Fahrzeug hatte vom Vorbesitzer eine 100 km/h-Zulassung und vom Vorbsitzer-Landkreis gestempeltes Schildchen.
Muss das gegen eines mit Stempel vom neuen Landkreis getauscht werden?

Die Reifen sind nicht die neuesten. Verliert damit der Anhänger bei Überschreiten der 6 Jahre dann "nur" seine 100 kmh-Freigabe und muss langsamer gefahren werden oder ist das gleichsam als unzulässige Bauartveränderung zu sehen und verliert komplett seine Straßenberechtigung?

Das 100--Schild hat einen augenscheinlichen Anfahrschaden vom Rangieren, etwa in 5-DM-Stück-Großes Loch durch einen Dorn hineingedrückt. = Problem?
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Jens
Beitrag 29.04.2023, 17:33
Beitrag #38


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Zitat (Trabi @ 29.04.2023, 18:03) *
Die Reifen sind nicht die neuesten. Verliert damit der Anhänger bei Überschreiten der 6 Jahre dann "nur" seine 100 kmh-Freigabe und muss langsamer gefahren werden
Ja


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