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> Sicherheitstrennstreifen nach ERA auch auf Fahrradstraßen?
Söne spitze Steine
Beitrag 26.02.2023, 05:07
Beitrag #1


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Die ERA sieht für Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen regelmäßig einen zusätzlichen, nicht zur Radverkehrsanlage¹) gehörenden Sicherheitstrennstreifen vor, beispielsweise zu parkenden Fahrzeugen oder zum Gehweg.

Trifft dies auch für Fahrradstraßen (Z244.1) zu, auf denen Kfz-Verkehr per ZZ zugelassen ist?

Dann würde sich nämlich auch die Breitstrichmarkierung erklären:




___
¹) Wikipedia half mir zur frühen Stunde auf die Sprünge


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mkossmann
Beitrag 26.02.2023, 09:29
Beitrag #2


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In diesem Fall kann es kein Sicherheitstrennstreifen zu parkenden Fahrzeugen sein, da rechts der Markierungen keine legale Parkmöglichkeit besteht. Radfahrer sollen ja auch laut BGH VI ZR 66/56 auch 75-80 cm Abstand zur Bordateinkante halten. Aber ob man das durch einen Sicherheitstrennstreifen verdeutlichen muss/kann ? In diesem Fall würde durch den Sicherheitstrennstreifen auch das Befahren der Gullydeckel durch Radfahrer verhindert werden. Evenuell soll auch sichtbehinderndes Parken vor der Kreuzung verhindert werden, da auf einem Sicherkeitstrennstreifen Parkverbot besteht
OT : Mit welchem Recht parken die beiden Autos so in dieser Straße ? Oder sind das nur gewöhnliche Falschparker ?
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Mueck
Beitrag 26.02.2023, 11:07
Beitrag #3


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Vor 1,5 Jahren schon haben wir schon keine rechtliche Grundlage gefunden für Sicherheitstrennstreifen, die es in div. Musterlösungen zu Fahrradstraßen gibt bei Parkierung, dann wird sie sich erst recht nicht ohne Parkierung gefunden ...

Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass ich an meine damalige Frage erinnert habe anlässlich einer früheren Verwendung Deines Bildes ... thread.gif

Aber mal schauen, ob es im 3. Anlauf klappt ... Die ba-wü-musterlösungskonforme Umsetzung von Fahrradstraßenmarkierungen hier in KA beschränkt sich noch immer auf 2 Kreuzungen ohne "Strecke", vmtl. weil sich Stadtplaner und SVBler wohl immer noch über die 340 am Rand streiten ... (Hier idR zur Parkierung, aber wohl nicht nur)
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Söne spitze Steine
Beitrag 26.02.2023, 21:21
Beitrag #4


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Tja, wenn die Malerei als Zeichen 340 durchgeht, darf ich als Autofahrer zwar nicht links davon parken, aber muß als Radfahrer rechts davon fahren. Zumindest theoretisch.

Geht die Malerei als Zeichen 295 durch, hat sie keinen anordnenden Effekt.

Wie bereits erwähnt wurde, muß ein Radfahrer mit oder ohne Trennstreifen einen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand zu parkenden Fahrzeugen einhalten, sonst ist er beim Unfall mit dran. Schade nur, daß entgegenkommende Kfzf. in der Regel trotz bereits entgegenkommendem Radler in die Engstelle einfahren und sich da vorbeiquetschen wollen.


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Mueck
Beitrag 27.02.2023, 08:11
Beitrag #5


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Zitat (Söne spitze Steine @ 26.02.2023, 21:21) *
Tja, wenn die Malerei als Zeichen 340 durchgeht, darf ich als Autofahrer zwar nicht links davon parken, aber muß als Radfahrer rechts davon fahren. Zumindest theoretisch.
Nein, das ist das einzig gute an den Urteilen des OVG Lünebug und VGH Mannheim zu Fahrradschutzstreifen, dass man selbige ja gar nicht benutzen muss (weswegen man nicht dagegen klagen darf als Radler ... ranting.gif ), sondern dass alleine das Rechtsfahrgebot gilt, dass sich hier links der Linie verwirklicht, theoretisch ... rolleyes.gif
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