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> Fahrradstraße
Mueck
Beitrag 08.06.2021, 23:02
Beitrag #1


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Die Fahrradstraße wird im Anhang 2 der StVO unter "Sonderwege" aufgeführt.
Ist sie auch einer?
Im "Normalfall" *hüstel* ist sie ja auch nur für Fahrräder ...
Der Sonderweg "Radfahrstreifen" (aber auch der Schutzstreifen) wird im Idealfall mit einem Sicherheitstrennstreifen von Parkierung abgetrennt. Kann man das auch auf Fahrradstraßen übertragen, weil auch Sonderweg? Oder wie könnte man alternativ ein 340 vor der Parkierung begründen?
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rapit
Beitrag 09.06.2021, 07:25
Beitrag #2


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Zitat (Mueck @ 09.06.2021, 00:02) *
Die Fahrradstraße wird im Anhang 2 der StVO unter "Sonderwege" aufgeführt.
Ist sie auch einer?

Nein.
Die Busspur ist da auch unter falscher Überschrift einsortiert.


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Tinu
Beitrag 09.06.2021, 09:30
Beitrag #3


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Unter "Sonderweg" ist dort so ziemlich alles zu finden, was die StVO als Klassifizierung anbietet: -wege, -bereiche, -straßen, -zonen, -fahrstreifen. Da würde ich dem Sammelbegriff nur wenig Bedeutung beimessen.


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Gruß
Martin
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Mueck
Beitrag 09.06.2021, 09:41
Beitrag #4


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Ok .... *seufz* Und ...
Zitat (Mueck @ 09.06.2021, 00:02) *
Oder wie könnte man alternativ ein 340 vor der Parkierung begründen?
?
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rapit
Beitrag 09.06.2021, 10:08
Beitrag #5


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Was willst du denn?

Willst du was hingemalt haben? Oder was wegradiert haben? Und warum?


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Mueck
Beitrag 09.06.2021, 11:01
Beitrag #6


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Es kamen Zweifel auf an der StVO-Kompatibilität der ba-wü Musterlösung, die auf S. 18-19 (*grübel* Hat sich das nicht in der Fassung daheim auf 3 Seiten verteilt mit mehr Details? Muss ich am späten Abend mal vergleichen ...) "Sicherheitstrennstreifen" vorsieht, wenn in der Fahrradstr. Parkierung vorhanden ist, bei Sonderwegen üblich und gefordert nach ERA 2010 (wo zieht die denn die StVO-Konformität her? Liegt auch daheim ...) und m.E. durchaus sinnvoll und ich meine, ich hätte 340 auch schon mal ganz ohne Sonderweg und Fahrradstr. bei Parkierung gesehen ...
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Söne spitze Steine
Beitrag 10.06.2021, 16:03
Beitrag #7


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Der UDV hat 2015 ein in Verkehrssicherheit von Fahrradstraßen und geöffneten Einbahnstraßen empfohlen, zu längs parkenden Kraftfahrzeugen auf Fahrradstraße einen Sicherheitsabstand mindestens 0,75 m einzuplanen.

Dazu sind Sicherheitstrennstreifen bestens geeignet und zeigen in meinen Augen auch die Bereitschaft einer StVB, sich wirklich mit der Sicherheit des Radverkehrs auseinanderzusetzen.


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Mueck
Beitrag 10.06.2021, 20:13
Beitrag #8


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Zitat (Söne spitze Steine @ 10.06.2021, 17:03) *
Der UDV hat 2015
Danke! Dann hat's Ba-Wü wohl von dort und nur graphisch ausgestaltet.

... oder aus Bonn übernommen, die beim UDV erwähnt werden, die auch schon unterbrochene Breitstrichmarkierungen vorgeschlagen haben.
Und auch vorgezogene Seitenräume, DIE werden baulich oder als Sperrfläche für die neue VwV-StVO vorgeschlagen:

"III. Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite kann durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden. Auf Senkrecht-oder Schrägparkstände sollte grundsätzlich verzichtet werden."

... unterbrochene Breitstrichmarkierungen jedoch nicht, weil a) vergessen b) unerwünscht oder c) nicht nötig, weil schon aus anderem Grund erlaubt? Zu letzterem sagt der UDV leider auch nix ...


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Mueck
Beitrag 10.06.2021, 21:06
Beitrag #9


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Zitat (Mueck @ 09.06.2021, 12:01) *
Es kamen Zweifel auf an der StVO-Kompatibilität der ba-wü Musterlösung, die auf S. 18-19 (*grübel* Hat sich das nicht in der Fassung daheim auf 3 Seiten verteilt mit mehr Details? Muss ich am späten Abend mal vergleichen ...) "Sicherheitstrennstreifen" vorsieht,
Ah, hatte auf die Schnelle die für die Radschnellwege erwischt. hier die "normalen" Musterblätter, um die es geht, Blätter 6.3.1-3 auf PDF-Seite 45-47 ...
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