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> BAB linke Spur: "7m-Regel" für Züge
die-scharfs
Beitrag 03.02.2023, 11:19
Beitrag #1


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Moin zusammen,

weiß jemand, seit wann und warum "die 7m-Aunahmeregel" gestrichen wurde?

alt:

"sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen"
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Jens
Beitrag 03.02.2023, 12:03
Beitrag #2


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Die Änderung wurde mit der sogenannten Schilderwaldnovelle (46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) zum 1.9.2009 eingeführt. Vorher war der Text Teil der Erläuterung zum Zeichen 340, seitdem steht er im neu eingeführten §7 Abs. 3c. Zu Begründung heißt es lapidar:
Zitat
Sprachlich bereinigte Übernahme der bis dahin in der Erläuterung d zu Zeichen 340 getroffenen Regelung.


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die-scharfs
Beitrag 03.02.2023, 16:01
Beitrag #3


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Eine externe Suche nach "Sprachlich bereinigte Übernahme der bis dahin in der Erläuterung d zu Zeichen 340 getroffenen Regelung." kommt auch zu diesem VP-Treffer:

Klick

Meinung dort:
"Also wurde doch ganz klar die frühere Regelung nicht übernommen, sondern .......... Da in der Begründung aber kein Wille erkennbar ist die frühere Regelung zu ändern, halte ich das für einen Fehler, der sich eingeschlichen hat."

Man hat das also gemeint....... rolleyes.gif
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Jens
Beitrag 03.02.2023, 17:14
Beitrag #4


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Im Beitrag von @Polo79, den du verlinkt hast, geht es aber nicht um das, was du eingangs erfragt hast.

Die Frage von @Georg_g im ersten Beitrag des verlinkten Threads bezieht sich auf die Erläuterung b zum Zeichen 340. Diese lautete, wie von ihm zitiert:
Zitat
sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen
und findet sich jetzt im §7 Abs. 3a StVO wieder:
Zitat
Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

und die amtliche Begründung führt dazu aus (wie auch von @Polo79 zitiert):
Zitat
Im neuen Abs. 3 a ist die vormalige Regelung des § 42 Abs. 6 Nr. 1 um Fahrbahnen mit 5 Fahrstreifen ergänzt worden, da hierfür Regelungsbedarf besteht.




Die Regel, die du in deinem Eingangsbeitrag genannt hast, war aber die Erläuterung d zum Zeichen 340. Und die findet sich jetzt §7 Abs. 3c
Zitat
Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

Der Unterschied besteht darin, dass "Züge, die länger als 7 m sind" durch "alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger" ersetzt wurde.


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