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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 31.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90370 ![]() |
Ich hatte am 9.01.23 meine Theorieprüfung, die ich aufgrund meiner Dummheit nicht bestanden habe, da ich mein Telefon während der Prüfung ausschalten wollte und dies als Täuschungsversuch gesehen wurde. Ich habe es in der Aufregung anfangs vergessen auszuschazlten obwohl es angekündigt wurde... Wie auch immer habe ich jetzt ein Schreiben aufgrund der Täuschung bekommen, mit dem Hinweis, dass ich erst in 6 Monaten also ab dem 09.07.23 wieder zur Theorieprüfung darf. Mit dem Hinweis: Bei einem Täuschungsversuch darf eine nicht bestandene Prüfung nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraumeswiederholt werden. Ein Erlass des landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 26.10.2012 regelt, dass nach einem Täuschungsversuch eine Wiederholungsprüfung erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten stattfinden kann. Laut paragraph 18 Abs. 1 Satz 1 der FeV. Nun wenn ich nach diesem Paragraph schaue, dann finde ich eine Aussage wie: (1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden. Meine Frage, wer legt 6 Monate fest? Warum nicht weniger oder sogar mehr? Ich finde 6 Monate krass. Und im Erlass des Paragraphen steht das auch nicht so wie im Schreiben.... Was kann ich machen, ein Entschuldigungsschreiben ging schon raus, aber damit habe ich nichts ausrichten können.... Was sind eure Tipps? Danke und Grüße |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6503 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 ![]() |
ist doch einfach:
Prüfung nicht bestanden: mindestens zwei Wochen Wartezeit Prüfung wg. Täuschung nicht bestanden: bis zu 9 Monate da sind die 6 Monate doch genau drin. Diese Frist hat die Zuständige Behörde (hast du ja selbst angegeben) nach dem ihr zugestandenen Ermessen (2 Wochen bis 9 Monate) festgelegt. -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 29774 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Die sechs Monate wurden vom Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein festgelegt, hast du doch selber aus dem Schreiben zitiert.
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Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 31.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90370 ![]() |
Ja klar, das ist mir auch klar. Also ist es nach ermessen der Behörde.
Eine Angabe "von - bis" finde ich immer schwer greifbar. 6 Monate finde ich persönlich zu hart. Aber dann ist es leider so. Trotzdem danke. |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 31999 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Sind doch viel weniger hart als 9 Monate?
Ist doch alles gut. Auch im Straßenverkehr gibt es strikte Regeln. In der Theorieprüfung war die strikte Regel: "Handy aus! Vorher!", und da hast Du Dich nicht dran gehalten. Das sind jetzt die Konsequenzen. Die schlimmer hätten ausfallen können. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 01.04.2023 - 20:57 |