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> 50er mit ausl. Kennzeichen in Deutschland, Wie lange darf man damit in D fahren?
Ösipower
Beitrag 28.01.2023, 11:17
Beitrag #1


Neuling
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Guten Tag!

Habe da eine Frage zur Nutzung eines 50er Rollers:
Habe einen solchen in A zugelassen (ja, tatsächlich muss man die dort zulassen) und würde ihn gerne mir nach D nehmen und im ganzen Februar dort fahren. Habe Wohnsitz in A und D. Darf ich in D mit der roten österr. Nummerntafel fahren? Wenn ja, wie lange? Gibt es weitere Bedingungen? Hat jemand gesetzliche Fundstellen?

BG Ösipower
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Jens
Beitrag 28.01.2023, 11:24
Beitrag #2


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§ 20 FZV Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland


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Ösipower
Beitrag 28.01.2023, 14:10
Beitrag #3


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Danke, Jens.

Gilt denn der 50er in D als zugelassenes Fahrzeug, wenn diese Kategorie in D gar nicht zulassungspflichtig ist?

Leichtkrafträder sind ja vorne ausdrücklich ausgenommen. Und eine 50er mit 45 km/h ist ein Leichtkraftrad, auch wenn in einem anderen EU-Staat sowas zuzulassen ist, denke ich.

Und was bedeutet „im Inöand kein regelmäßiger Standort begründet ist“? Ist das der Standort des Fahrzeugs und ab wann wird der regelmäßig?

BG. Andi
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Jens
Beitrag 28.01.2023, 21:29
Beitrag #4


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Das was du beschreibst ist in Deutschland ein Kleinkraftrad. Leichtkrafträder haben mehr als 50cm³ bis 125cm³ Hubraum. Ist das in Österreich anders, oder warum bringst du auf einmal Leichtkrafträder hier ein? Und Kleinkrafträder können hier freiwillig zugelassen werden, das ist also unproblematisch.

Regelmäßiger Standort ist schwammig, aber bei deiner geplanten Nutzungsdauer von vier Wochen wohl zu verneinen. Ansonsten hätten wohl schon viele Urlauber ein Problem.


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Ösipower
Beitrag 29.01.2023, 10:22
Beitrag #5


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OK, sorry, ich meinte also ein Kleinkraftrad, maW das, was in A mit einem roten und in D mit einem sog. Versicherungskennzeichen herumfährt. Eine Fünfziger halt, nur elektrisch.

Jedenfalls gibt es auch dazu eine Verordnung? Denn die von dir angegebene VO erfasst diese sog Fünfziger mit Versicherungskennzeichen ja gerade ausdrücklich nicht, weil die in D nicht zugelassen werden.

Das wäre also meine Frage: Wo steht was analog zum regelmäßigen Standort für diese Dinger?

Noch eine Besonderheit: Das Ding will ich nur im Februar einer Bekannten in D zur Verfügung stellen und dann soll es wieder nach A zurück. Muss ich also in Deutschland dafür ein Versicherungskennzeichen besorgen oder kann ich dieses Monats sie damit herumfahren lassen, also mit Versicherungsschutz aus A und ohne Ärger mit Polizei in D?

Danke und BG. Andi

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 29.01.2023, 10:26
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Jens
Beitrag 29.01.2023, 11:10
Beitrag #6


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Ich versteh dein Problem nicht. Dein Kleinkraftrad ist in Österreich zugelassen. Damit fällt es unter §20 Aba. 1 Satz 1 FZV: "In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union […] zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen," Ob das Teil in Deutschland zulassungsfrei ist, spielt doch keine Rolle.


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aussie
Beitrag 29.01.2023, 11:18
Beitrag #7


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... auch wenn das Fahrzeug (unentgeldlich) verliehen wird?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 29.01.2023, 11:23
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Hoheneicherstation
Beitrag 29.01.2023, 11:38
Beitrag #8


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Ich vermute mal dass "nur ein Moped-Kennzeichen" an dem Roller angebracht ist. Dann ist der Roller versicherungspflichtig aber steuerfrei.

Man kan einen 50er Roller aber auch "richtig zulassen", dann gibt's ein Krad-Kennzeichen. Aber selbst dann isser steuerfrei.
Anders wäre es wenn ein steuerpflichtiges Fahrzeug, von ausserhalb D von einem deutschen Bürger hier in D gefahren wird - das wäre dann Steuerhinterziehung.

Edith meint: Ob der Zoll etwas gegen das Verleihen einwenden kann? think.gif

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Hoheneicherstation
Beitrag 29.01.2023, 12:43
Beitrag #9


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Ausser dem deutschen Zoll kann die österreichische Versicherung etwas gegen das Verleihen an ausländische Bürger einwenden ...

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Ösipower
Beitrag 29.01.2023, 14:23
Beitrag #10


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Zitat (Jens @ 29.01.2023, 11:10) *
Ich versteh dein Problem nicht. Dein Kleinkraftrad ist in Österreich zugelassen. Damit fällt es unter §20 Aba. 1 Satz 1 FZV: "In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union […] zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen," Ob das Teil in Deutschland zulassungsfrei ist, spielt doch keine Rolle.


OK, diese Interpretation hätte ich nicht automatisch so vorgenommen, auch wenn sie nach deinem mathematisch-logischen Ansatz der Interpretation vom Wortlaut super passt. Die Fahrzeugkategorie selbst ist ja EU-einheitlich definiert.

Zitat (Hoheneicherstation @ 29.01.2023, 11:38) *
Ich vermute mal dass "nur ein Moped-Kennzeichen" an dem Roller angebracht ist. Dann ist der Roller versicherungspflichtig …


Exakt so ein fünfeckiges rotes „Mopedkennzeichen“ ist es. Ja, keine Steuern. Es geht nur um den Versicherungsschutz.

Wie sähe es denn aus, wenn jemand zwei Wohnsitze hat und so ein Moped vorübergehend an dem Wohnsitz im Ausland (hier Deutschland) selber fahren würde? Bräuchte ich dann sozusagen ein „Wechselkennzeichen“, d. h. müsste ich in D sofort ein Versicherungskennzeichen besorgen oder könnte ich eine Weile mit dem roten Tafern auch in D herumfahren?

Bg. Andi

@ Hoheneicherstation: Was sollte der Zoll hier damit zu tun haben?
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Hoheneicherstation
Beitrag 29.01.2023, 14:26
Beitrag #11


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Der Knackpunkt ist das Verleihen an eine deutsche Person, ausserhalb Österreichs. Da musst Du die österreichische Versicherung fragen.

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Ösipower
Beitrag 29.01.2023, 14:40
Beitrag #12


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Ok, danke und es selber am Wohnsitz im Ausland (D) zeitlich untergeordnet nutzen wäre OK?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 29.01.2023, 14:42
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ulm
Beitrag 29.01.2023, 14:44
Beitrag #13


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Ösipower
Beitrag 29.01.2023, 15:42
Beitrag #14


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OK, danke für den Hinweis. Dachte mir, es sei angenehmer zu lesen, wenn man auch weiter unten noch die Referenz wiederholt. Aber kein Problem, das anders zu machen.
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libellle
Beitrag 30.01.2023, 17:42
Beitrag #15


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Zitat (Hoheneicherstation @ 29.01.2023, 11:38) *
Anders wäre es wenn ein steuerpflichtiges Fahrzeug, von ausserhalb D von einem deutschen Bürger hier in D gefahren wird - das wäre dann Steuerhinterziehung.

Muss es nicht "von jemandem mit Wohnsitz in Deutschland" heißen statt "von einem deutschen Bürger"?

Wir haben mal eine Weile in England gewohnt und sind damals immer wieder mal mit unserem englischen Auto in Deutschland gewesen und haben die Großeltern besucht.
Soweit ich weiß, war das ok.
Nur durfte mein Schwiegervater nicht mit unserem Auto am Sonntag morgen Brötchen kaufen fahren. Das mussten entweder wir selber tun, oder halt kurz Autos rangieren, dass er mit seinem Auto vom Grundstück kam.
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Hoheneicherstation
Beitrag 30.01.2023, 19:09
Beitrag #16


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Das ist tatsächlich richtiger, es muss heissen: "Von jemandem mit Wohnsitz in Deutschland"
Sobald der/diejenige in D steuerpflichtig ist/wird.

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