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Beitrag
#1
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
ich hab bei meiner Zulassungsstelle versucht, meinen 45er Elektroroller freiwillig zuzulassen. Leider wurde dies abgelehnt, weil die mir nur ein Kennzeichen der Größe 280x200 gewährt wurde. Mir wurde von der Zulassung ein Schreiben der Stadt mitgegeben über die neuen Erlassungen der Stadt. Darin heißt es, das für Kleinkrafträder laut Anlage 4 der FZV nur ein Kennzeichen mit dem Größtmaß der Breite von 280 mm und einer Höhe von 200 mm raus gegeben werden kann. Weiter heißt es, das laut Paragraph 30a Abs. 1 StVZO, nach dem am Umriss des KFZ keine Teile so hervorragen dürfen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. Zu guter letzt wird der Paragraph 27 Abs. 4 FZV genannt, wonach für Kleinkrafträder keine Beleuchtungseinrichtung für die erforderliche Kennzeichengröße verbaut ist, da diese nur für kleine Kennzeichenschilder ausreichend wären. 1. Frage: Ist es Pflicht, dass für Kleinkrafträder nur noch 280x200er Kennzeichen rausgegeben werden? Ich verstehe den Paragraphen so, dass maximal eine Breite von 280 für Kleinkrafträder vorgegeben ist oder verstehe ich das Wort Größtmaß falsch? Da für die Höhe weder das Wort Größtmaß noch was anderes fallen, verstehe ich es so, dass die 200er Höhe Pflicht ist, nur die Breite darf maximal 280 sein. 2. Frage: Mein Händler hat mir ein Schreiben mitgegeben. Da steht drin, dass meine Kennzeichenbeleuchtung (L1er Klasse) die der baugleichen Klasse der L3e entspricht. Da L3er Klassen zulassungspflichtig sind und die baugleich ist wie meine L1er Klasse, müsste ich doch auch ein passendes Kennzeichen kriegen? Wenn ich mir ein aaG hole und es der Zulassung vorlege, könnten die es trotzdem ablehnen? Oder gibt es auch da ein Gesetz, wonach sich die Zulassungen halten müssen? Wenn ich nämlich 280er Breite nehme, würde das Kennzeichen rausragen und es bestehe Verletzungsgefahr für andere (siehe Paragraph 30a Abs. 1). Ich vermute, das bei mir eine maximale Breite von 260 passen würde. Ich zitiere mal den letzten Absatz des Schreibens. "Für jeden der oben genannten Punkte muss die Zulassungsstelle eine Einzelfallentscheidung treffen. Sie kann sich das Fahrzeug vorführen lassen und bei unklarer Sachlage das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen. Demnach ist vor einer potentiellen freiwilligen Zulassung von der Zulassungsstelle festzustellen, ob ein geeignetes Kennzeichen mit entsprechender Halterung ohne hervorragende Teile angebracht werden kann und, ob die Möglichkeit zur Nachrüstung einer Kennzeichenbeleuchtung besteht, bzw. die vorhandene Beleuchtung ausreichend ist." Ich würde mich über Rückmeldungen, Antworten und hilfreiche Tipps freuen. |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Herzlich willkommen im verkehrsportal!
![]() Ach ja, ein manchmal schwieriges Thema. Um welchen Roller geht es denn konkret? |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Die Thematik der freiwilligen Zulassung für eKF und KKR wurde offensichtlich im vergangenen Jahr im BLFA Fahrzeugzulassung behandelt.
Im Ergebnis sollen eKF nicht freiwillig zugelassen werden, während bei KKR der Einzelfall zu prüfen ist. Dabei geht es genau um die Anbringungsstelle für das Kennzeichen und dessen Beleuchtungseinrichtung. Zur Frage 1: Tatsächlich ist vom Wortlaut der Anlage 4 für ein KKR ein "normales" zweizeiliges Kennzeichen mit bis zu 280mm Breite vorgesehen. Ein Kleinkraftrad ist gemäß Definition in §2 kein Kraftrad, deswegen wird man wohl das Kraftradkennzeichen ablehnen, und das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen ist nur für Leichtkrafträder (und "Trecker") vorgesehen. Rein von der Logik her würde ich zwar ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen richtig finden, aber das gibt der Wortlaut der Vorschrift genau genommen nicht her. Das "normale" zweizeilige Kennzeichen gibt es aber auch in den Maßen 250x200mm. Da passt eine dreistellige Erkennungsnummer drauf, wenn die Zulassungsstelle also eine solche zuteilen würde wäre es ohnehin kein Problem. Mit Engschrift müsste noch mehr passen, und Engschrift ist eigentlich regulär und braucht keine Ausnahme. Allerdings: du schreibst, dass dein KKR die gleiche Anbringungsstelle für das Kennzeichen hat wie ein baugleiches L3e-Modell. Für diese Fahrzeuge schreibt die Richtlinie 2009/62/EG aber eine Fläche mit einer Breite von 280 mm und einer Höhe von 210 mm vor. Demnach dürfte es doch überhaupt keine Probleme geben?! ![]() Zur Frage 2: Ich würde es mit dem Schreiben vom Händler versuchen. Wenn die Bestätigung vom Inhaber der Typgenehmigung (Hersteller oder Importeuer) kommt, sollte die Zulassungsstelle es eigentlich akzeptieren. Blöd wäre halt, wenn es inhaltlich nicht stimmt... |
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7175 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Wenn es sich um einen der auf dieser Seite aufgeführten Roller handelt, sind da einige möglicherweise hilfreiche Formulare verlinkt. ![]() |
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Beitrag
#5
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Um welchen Roller geht es denn konkret? Es geht um einen Horwin EK1. Das "normale" zweizeilige Kennzeichen gibt es aber auch in den Maßen 250x200mm. […] Zur Frage 2: Ich würde es mit dem Schreiben vom Händler versuchen. Ich will ja noch nicht mal das verkleinerte Kennzeichen. Mir würde ein 250x200 perfekt passen. Das würde ich akzeptieren. Aber sie wollte nur ein 280x200er raus geben, weil es so vorgeschrieben ist. Ich lese aber nirgendwo raus, das es Pflicht ist, sondern nur Höchstmaß. Also maximal 280 breit und 200 hoch. Und das schreiben von dem Hersteller wollte ich ihr geben. Dann kam nur "was der Händler schreibt interessiert mich nicht, er kann so viel schreiben wie er will ich habe hier zu entscheiden was ich zulassen und was nicht". Also meine Zulassungsstelle ist da komplett auf abwehrhaltung. Mir ging es darum ob es Pflicht ist für kleinkrafträder 280x200 zu bekommen oder nicht. Aber hab keinen Paragraphen über die Pflicht gefunden. Könnten die es auch ablehnen, wenn ich ein aaG bringe? Das nur maximal so und so viel Kennzeichen drauf passen würde? Oder können die dann auch noch sagen was die Gutachter schreiben ist mir egal ich bin die Zulassung ich entscheide? Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 16.01.2023, 11:53
Bearbeitungsgrund: Zitate gekürzt. Bitte keine unnötigen Vollzitate verwenden, sondern nur das zitieren, was notwendig ist!
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7175 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Der Horwin EK3 (95 km/h)hat die gleiche Kennzeichenhalterung wie Horwin EK1 (45 km/h). Wobei für mein Empfinden ein "Kuchenblech" an der vorgesehenen Stelle etwas überdimensioniert erscheint. |
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Beitrag
#7
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Das ist ja mein reden. Ich hab ja sogar ein Schreiben vom Hersteller das meine EK1 die gleiche Dimensionen hat wie das Zulassungspflichtige EK3. Bei der EK3 würde auch niemand sagen ne nur 280x200.
Und da höre ich dann nur "was die Händler schreiben und mitgeben ist mir egal" So eine Unverschämtheit. Schikane ohne ende. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 16.01.2023, 21:55
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9493 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Wir haben hier einen "Opel" Rocks E regulär zugelassen.
Weil wegen der CO2 Kompensation. ![]() Klimaneutrale Projekte undso. ![]() Der hat problemlos 220x200 bekommen. Und da gibt es nichtmal nen Vergleichs >45 km/h Fahrzeug. UND ist deutlich breiter als ein einfacher "Roller". -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24718 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Zur Frage 1: Tatsächlich ist vom Wortlaut der Anlage 4 für ein KKR ein "normales" zweizeiliges Kennzeichen mit bis zu 280mm Breite vorgesehen. Ein Kleinkraftrad ist gemäß Definition in §2 kein Kraftrad, deswegen wird man wohl das Kraftradkennzeichen ablehnen, und das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen ist nur für Leichtkrafträder (und "Trecker") vorgesehen. Rein von der Logik her würde ich zwar ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen richtig finden, aber das gibt der Wortlaut der Vorschrift genau genommen nicht her. Das könnte der Punkt sein. Allerdings sind Vorschriften nicht einfach nur stur ohne Betrachtung des Sinns wortwörtlich auszulegen. Hier hat der Verordnungsgeber vergessen, KKR zu regeln. Die Interessenlage von KKR-Besitzern, die ihr KKR zulassen wollen - was ja explizit vorgesehen ist -, ist vergleichbar zu denen von KR. Es ist auch überhaupt kein sachlicher Grund erkennbar, warum die KR-Kennzeichen an KKR problematischer als an KR sein sollten. Das ganze nennt sich "planwidrige Regelungslücke", und man sollte sich ordentlich aufregen bzw., wenn der Sachgebietsleiter nicht einknickt, dann eben klagen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#10
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 19 Beigetreten: 28.12.2022 Mitglieds-Nr.: 90266 ![]() |
Der Hauptgrund, wird wohl die THG-Quote sein, die sich der TE einstreichen will.
Im Grunde wird man da um ein Gutachten eines aaS nicht herumkommen. - KZL - Sichtbarkeit, vorschriftsmäßige Anbaulage (UK bis Boden, Winkel usw.) - vorschriftsmäßige Anbringung (Fläche) Mir erschließt sich jedoch nicht, warum nicht ein 180x200mm auch gehen sollte. Am Ende entscheidet die Behörde, ich weiß auch nicht, ob es einen Rechtsanspruch auf Zulassung gibt! Denn in der FZV steht KANN... |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Das "normale" zweizeilige Kennzeichen gibt es aber auch in den Maßen 250x200mm. Ich will ja noch nicht mal das verkleinerte Kennzeichen. Mir würde ein 250x200 perfekt passen. Das würde ich akzeptieren. Aber sie wollte nur ein 280x200er raus geben, weil es so vorgeschrieben ist. Ich lese aber nirgendwo raus, das es Pflicht ist, sondern nur Höchstmaß. Also maximal 280 breit und 200 hoch. 250x200 und 280x200 sind rechtlich die gleiche Kennzeichenart (Anlage 4 Nr. 1b). Die Frage ist dann halt nur, ob die Zulassungsstelle eine entsprechend kurze Erkennungsnummer zuteilen kann (das ist häufig schwierig) bzw. ob sie Engschrift akzeptiert (Ich meine, dass müsste sie eigentlich tun, und zwar auch ohne Ausnahmegenehmigung). Zitat Und das schreiben von dem Hersteller wollte ich ihr geben. Dann kam nur "was der Händler schreibt interessiert mich nicht, er kann so viel schreiben wie er will ich habe hier zu entscheiden was ich zulassen und was nicht". Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob ein Händler etwas bescheinigt oder der Hersteller (als Inhaber der Typgenehmigung). Wenn das Schreiben vom Hersteller aber so unkonkret ist wie auf der oben verlinkten Seite, dann kann ich die Ablehnung sogar nachvollziehen. Richtig ist auch, dass letztlich die Zulassungsstelle entscheidet. Allerdings muss sie sich mit ihren Entscheidungen im gesetzlichen Rahmen bewegen. Möglicherweise ist so langsam der Punkt erreicht, an dem man ankündigen sollte den Rechtsweg zu beschreiten und auch Schadenersatz einzufordern. Zitat Könnten die es auch ablehnen, wenn ich ein aaG bringe? Das nur maximal so und so viel Kennzeichen drauf passen würde? Oder können die dann auch noch sagen was die Gutachter schreiben ist mir egal ich bin die Zulassung ich entscheide? Ich meine, sie müssten wenn sie weiterhin Zweifel haben genau so ein Gutachten verlangen (ein qualifiziertes Gutachten eines USB oder aaS). Wenn das erstmal vorliegt, wird es wohl für die Behörde recht schwierig, die technische Lage anders zu bewerten. Aber die Entscheidung liegt letztlich bei der Behörde. (Die Frage ist dann, ob ein USB/aaS überhaupt das Interesse hat, so ein Gutachten zu erstellen, wenn er vorher schon weiß dass die Behörde unwillig ist...) Der Hauptgrund, wird wohl die THG-Quote sein, die sich der TE einstreichen will. Im Grunde wird man da um ein Gutachten eines aaS nicht herumkommen. - KZL - Sichtbarkeit, vorschriftsmäßige Anbaulage (UK bis Boden, Winkel usw.) - vorschriftsmäßige Anbringung (Fläche) Wobei das möglicherweise auch schon aus der Typgenehmigung hervorgeht... |
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#12
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Der Hauptgrund, wird wohl die THG-Quote sein, die sich der TE einstreichen will. Mir ging es anfangs wirklich um die THG-Quote. Mittlerweile ist mir das so egal, weil der Roller einfach nur Spaß macht. Und mit der freiwilligen Zulassung brauche ich zusätzlich nicht jährlich das Kennzeichen wechseln, kann die SF-Rabatte runter Schrauben und werde vielleicht sogar von anderen Verkehrsteilnehmern viel besser wahrgenommen als mit nem kleinen Versicherungskennzeichen. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob ein Händler etwas bescheinigt oder der Hersteller (als Inhaber der Typgenehmigung). Wenn das Schreiben vom Hersteller aber so unkonkret ist wie auf der oben verlinkten Seite, dann kann ich die Ablehnung sogar nachvollziehen. Das Schreiben von dem Hersteller ist nicht so dahin geklatscht wie oben verlinkt von dem anderen Roller. Der Hersteller gibt sogar die FIN Nummer in dem Schreiben an und schreibt ausdrücklich, dass die Kennzeichenhalterung genau gleich ist wie die der L3er Klasse die zulassungspflichtig ist. Die wollte sich das Schreiben ja nicht mal angucken. Deswegen habe ich gedacht wenn ich jetzt noch ein aaG habe könnte ich der Zulassung eine Mail schreiben mit allem was ich habe. Hab mittlerweile raus gefunden, dass der TÜV Nord seit kurzem eine Software hinterlegt hat extra für das Gutachten des hinteren Kennezeichens, sprich wie hoch, wie breit, wie viel maximal, die Beleuchtung, und bla.. Das einzige Problem war, dass Sie mir nur das 280x200er raus geben wollte, weil es jetzt so vorgesehen ist. Und das passt auf meine Halterung nicht. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 16.01.2023, 22:04
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9493 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Ja privat ist natürlich der sinkende SF Rabatt auch interessant.
Möglicherweise ist so langsam der Punkt erreicht, an dem man ankündigen sollte den Rechtsweg zu beschreiten und auch Schadenersatz einzufordern. ggf. wenn der Antrag schon letzes Jahr war incl. THG Prämie? -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Die Software für das qualifizierte Gutachten gibt es natürlich auch bei anderen Prüforganisationen. Bei uns besteht die z.B. aus einer Excel-Datei mit ein paar Makros
![]() Aber eigentlich dürfte die in deinem Fall überhaupt nicht notwendig sein, weil sich alles Notwendige aus der Typgenehmigung ergeben sollte. Wenn du mal die Typgenehmigungsnummer mit Typ, Version und Variante hast kann ich heute Abend mal reinschauen. Vielleicht ist es ja wirklich für 280mm genehmigt... |
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#15
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Das ist ja sehr nett von dir! Werde gleich mal die Nummer, Typ, Variante und Version raus suchen und dir eine Nachricht schicken. Danke.
Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 16.01.2023, 21:59
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Moderativer Hinweis @erollerfahrer:
Bitte verwende zum Antworten die Funktion "Antworten"! Das "Zitieren" ist nur zum Zitieren der relevanten Passagen länger zurückliegender Postings. Deine vollkommen unnötigen Vollzitate hemmen den Lesefluss ungemein und rauben allen hilfsbereiten Forenteilnehmern einfach nur Zeit. Und mir raubt es auch Zeit, wenn ich hinter Dir aufräumen muss. |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3974 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 ![]() |
Wenn du mal die Typgenehmigungsnummer mit Typ, Version und Variante hast kann ich heute Abend mal reinschauen. Werde gleich mal die Nummer, Typ, Variante und Version raus suchen und dir eine Nachricht schicken. Danke. Dann möchten wir hier aber auch wissen, was rauskommt, gelle? -------------------- Firefighter im Ruhestand....
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Dabei ist herausgekommen, dass die fragliche Typgenehmigung nur Fahrzeuge der Klasse L1e-B beinhaltet (das vergleichbare Fahrzeug der Klasse L3e also eine andere Typgenehmigung haben muss).
Damit lässt sich schonmal nicht automatisch herleiten, dass beide die gleiche Fläche zur Anbringung des Kennzeichens haben. Weiterhin waren in der Datenbank auch die Zeichnungen nicht vorhanden, so dass auch die genauen Maße der Anbringungsstelle nicht "aus der Papierlage" abzuleiten waren. Es geht also nicht ohne Begutachtung des Fahrzeugs. |
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#19
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Guten morgen,
super ich danke dir. Werde den Roller dann mal die Tage beim TÜV vorführen. |
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7175 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9493 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Es geht also nicht ohne Begutachtung des Fahrzeugs. Da TE ja fertig ist? erlaube ich mir sich mir die Frage warum das da ein Problem ist, aber wir für einen Opel Rocks E (also ein "Auto") sogar noch kleiner bekommen haben. Habs gemessen - es gehen sogar 30 cm rein. ![]() Oder ist das mal wieder ein föderales Problem in dem jedes Bundesland oder jeder Zulassungsbezirk oder gar Stelle macht was esersie will. ![]() -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Naja, jede Behörde macht da mittlerweile sein eigenes Bier draus. Gesetze werden einfach ignoriert und damit kommen sie anscheinend durch. Die einen geben direkt ein 250x200er oder 220x200er von sich aus raus und die einen wie bei mir der Fall, pochen auf 280x200. Obwohl ich bis heute nirgendwo ein Gesetz finden konnte, dass für Kleinkrafträder 280x200 Pflicht ist, sondern maximal 280x200. Deswegen werde ich mir ein aaG machen lassen über die Kennzeichenhalterung und Beleuchtung und werde meine Behörde mal mit allen Fakten anschreiben. Mal gucken was dann zurück kommt.
Ob ich dann rechtsmäßig tätig werde, keine Ahnung. Ich denke Richter werden auch gewillt sein, eher auf Seiten der Behörde zu stehen... Und das die sich alle so quer stellen mittlerweile liegt glaub ich daran, dass auch Elektroroller durch die freiwillige Zulassung die THG Prämie bekommen. Und das versuchen die so lange zu verhindern, bis irgendwann tatsächlich das Gesetz kommt, dass Elektroroller ausgenommen sind. Zumindest kam bei meiner Behörde von der Vorgesetzten der Satz, als ich frage wieso nur 280x200er "...Sie brauchen uns ja nichts vormachen, wir wissen das es nur um die THG Prämie geht..." Und selbst wenn, was hat die das zu interessieren? Dann sollen die Gesetze machen, wo ausdrücklich steht ausgeschlossen. Fertig. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7175 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Weil die nette Frau von der Zulassungsstelle meint: (Zitat vom TE) Und das schreiben von dem Hersteller wollte ich ihr geben. Dann kam nur "was der Händler schreibt interessiert mich nicht, er kann so viel schreiben wie er will ich habe hier zu entscheiden was ich zulassen und was nicht". |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
erlaube ich mir sich mir die Frage warum das da ein Problem ist, aber wir für einen Opel Rocks E (also ein "Auto") sogar noch kleiner bekommen haben. ohne dass überhaupt danach gefragt wurde, ob hinten ein passendes Kennzeichenschild angebracht werden kann und eine passende Beleuchtung vorhanden ist? (nach vorne fragt i.d.R. eh keiner, da geht man einfach davon aus, dass es schon irgendwie gehen wird) Wenn es so gelaufen ist war das wohl eigentlich nicht ganz richtig so. Zitat Oder ist das mal wieder ein föderales Problem in dem jedes Bundesland oder jeder Zulassungsbezirk oder gar Stelle macht was esersie will. ![]() Eigentlich soll es ja einheitlich gehandhabt werden, deswegen ja auch der BLFA-Beschluss. Übrigens soll es wohl auch eine Konkretisierung der FZV zu dem Thema geben. |
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 73 Beigetreten: 14.02.2017 Mitglieds-Nr.: 80898 ![]() |
§ 5 Abs. 3 FZV wird geändert und Fahrzeuge des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. g FZV (Elektrokleinstfahrzeuge) von der Möglichkeit der freiwilligen Zulassung ausnehmen.
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#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2105 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Was hat §5 FZV damit zu tun?
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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#28
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Und was haben eKfz mit Kleinkrafträdern zu tun?
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#29
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Eigentlich soll es ja einheitlich gehandhabt werden, deswegen ja auch der BLFA-Beschluss. Übrigens soll es wohl auch eine Konkretisierung der FZV zu dem Thema geben. Wo finde ich diese Konkretisierung in der FZV? Bisher gibt es nur einen Entwurf, z.B. hier. Konkret soll §3(3) wie folgt gefasst werden: "(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden. " Was hat §5 FZV damit zu tun? naja, den Tippfehler deines Vorposters kannst du doch gedanklich selbst korrigieren? ![]() |
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Beitrag
#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2105 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Ich schon. Der stille Mitleser vielleicht weniger ...
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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Beitrag
#31
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9493 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
erlaube ich mir sich mir die Frage warum das da ein Problem ist, aber wir für einen Opel Rocks E (also ein "Auto") sogar noch kleiner bekommen haben. ohne dass überhaupt danach gefragt wurde, ob hinten ein passendes Kennzeichenschild angebracht werden kann und eine passende Beleuchtung vorhanden ist? (nach vorne fragt i.d.R. eh keiner, da geht man einfach davon aus, dass es schon irgendwie gehen wird) Wenn es so gelaufen ist war das wohl eigentlich nicht ganz richtig so. Pauschal die Größe genannt bekommen. Vorne auch gleiche Größe bekommen. Da gab es bei US Fahrzeugen ja öfters Zulassungsstellen die vorne unbedingt ein normales Kennzeichenschild vergeben wollten aber beim Rocks E ist nochmal die gleiche "Vertiefung". Platz hinten kann man doch nachsehen und auch obs Beleuchtung gibt https://www.youtube.com/watch?v=V-58En1zKtM -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#32
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Platz hinten kann man doch nachsehen Tatsächlich sind in der Typgenehmigung die Anbringungsstellen für ein vorderes und das hintere Kennzeichen mit ihren Maßen angegeben: vorne 415x240 und hinten 460x285 mm ![]() und in der Liste der lichttechnischen Einrichtungen ist auch die Kennzeichenbeleuchtung aufgeführt (Dispositif éclairage de plaque). Aber hat die Behörde da wirklich nachgeschaut?! ![]() |
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#33
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Ich glaube nicht.
vorne 415x240 und hinten 460x285 mm ![]() 460? Breit? Also ich habe am Dienstag (diese Woche) hinten 300 mm gemessen. Maximal. Schau dir mal das youtube Video an oder Bilder aus dem Netz. Das geht doch nie hin mit der Aussparung geschweige denn Beleuchtung. Üblicherweise fährt der Rocks E in Deutschland mit Versicherungskennzeichen. Und bekommen haben wir 220x200. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#34
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Wenn ich mir die Bilder nochmal anschaue und so weit vergrößere, dass ich Pfeile sehen kann:
Es handelt sich möglicherweise um den Abstand vom Boden, als von-bis-Angaben. ![]() Aber damit würde ja 200 hoch auch nicht so wirklich passen?! ![]() (und habt ihr die 220x200 als Kraftradkennzeichen oder als zweizeiliges Kennzeichen in Kraftrad-Größe bekommen? ![]() |
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#35
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9493 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Nö die Höhe passt gut.
Da ist kein Spielraum mehr. Links und rechts ist eben noch Platz. Gemessen wie gesagt Breite 300 mm maximal Platz. 280 würde sogar besser aussehen. ![]() Art: Ich denke es ist ein zweizeiliges Kennzeichen. In 220 auf 200 Zitat *D* ND o --XY 1 o = Plakette *D* = Eurofeld -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#36
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Ja, wenn die Plakette oben rechts ist sollte es ein zweizeiliges Kennzeichen sein. Beim Kraftradkennzeichen wäre sie in der Mitte.
Der wesentliche Unterschied ist die Schriftart: Das zweizeilige Kennzeichen sollte Mittelschrift (oder Engschrift) in 75 mm Höhe haben, das Kraftradkennzeichen dagegen verkleinerte Mittelschrift mit 49 mm Höhe, wie auch das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen. Letzteres kann man ja einfach daran erkennen, dass es nur 130 mm hoch ist. |
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#37
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Ich hab der Zulassung gestern eine Mail geschrieben und heute eine Antwort bekommen von einem Herren.
Hier mal die Antwort "...da es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug der Klasse L3-e handelt, somit nicht um ein Leichtkraftrad, sondern ein Kleinkraftrad ist im Gesetz keine Regelung für eine Sondergröße im Bezug auf das Kennzeichen getroffen. Es ist somit ein Kennzeichen in der Größe 280 x 200 mm anzubringen. Ausnahmen werden hier von der Größe nicht erteilt, da es sich um eine freiwillige Zulassung handelt und das Fahrzeug nicht zugelassen werden muss, sondern bereits mit Versicherungskennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen kann..." Ich daraufhin geantwortet, dass das Größtmaß 280mm betragen darf und ich ein amtliches Gutachten über die Kennzeichengröße habe. Somit liege ich gesetzlich noch im maximalen Bereich. Und falls sich das Gesetz mittlerweile geändert hat das es NUR noch 280x200mm für Kleinkrafträder gibt, die mir das Gesetz mal bitte zukommen lassen. Ich war fassungslos als ich auch darauf die Antwort bekommen habe. Diesmal von einer Dame. Hier die Antwort darauf "...das Fahrzeug kann so nicht freiwillig zugelassen werden. Es ist somit ein Kennzeichen in der Größe 280 x 200 mm anzubringen. Ausnahmen werden hier von der Größe nicht erteilt, da es sich um eine freiwillige Zulassung handelt und das Fahrzeug nicht zugelassen werden muss, sondern bereits mit Versicherungskennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen kann..." Ja ihr lest richtig. Genau dieselbe Antwort bekommen von der Dame, die ich aich von dem Herren bekommen haben. Der einzige UNTERSCHIED ist, dass die Dame es noch mal in Fettschrift geschrieben hat. Soll ich lachen oder weinen? Was sind da für Leute in Duisburg?? Ich weiß nicht mehr was ich machen soll. Wie kann man so ungebildet und ignorant sein. |
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#38
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Ihr redet aneinander vorbei.
Du willst doch überhaupt keine Ausnahme genehmigt haben, sondern ein ganz reguläres zweizeiliges Kennzeichen anbringen. Dass das im Einzelfall durchaus auch schmaler als 280mm sein kann ist den Antwortenden möglicherweise überhaupt nicht bewusst. Falls man wirklich auf einer Breite von genau 280mm besteht sehe ich zwei Möglichkeiten: 1. die Zulassung förmlich beantragen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen. Mit etwas Glück führt das dazu, dass man sich nochmal etwas genauer mit der Sache befasst und deinem Antrag stattgibt. Ansonsten: klagen. (die Absicht das zu tun natürlich vorher schon mitteilen...) 2. einfach ein 280er Blech nehmen. Im Wesentlichen darf es ja zu keiner Seite über die Gesamtbreite des Fahrzeugs hinausragen (das tut es wohl kaum), und etwaige Sorgen bezüglich Verletzungsgefahren kann man ja mit einem entsprechend entschärfendem Halter entkräften. |
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#39
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Genau das habe ich in meinen Mails ja auch versucht klar zu machen, das ich keine Ausnahme will, sondern so wienes im Gesetz steht ein zulässiges Kennzeichen. Das es keine Pflicht ist 280x200 zu haben sondern nur maximal zulässige. Sogar mit Angabe der Anlage 4 FZV. Und dann kommt da genau die gleiche Antwort nur in Fettschrift. Das ist doch Schikane pur.
Mit förmlich beantragen ist jetzt der Schriftverkehr per Post gemeint und keine Email? |
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#40
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30694 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Wie wäre es denn, vor Ort die Zulassung zu beantragen, und versuchen im persönlichen Gespräch Klärung zu erlangen? Und falls die Behörde dann immer noch nicht will, auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen.
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#41
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Der erste Versuch war ja vor Ort, da hat Sie mir es auch verweigert und nur auf ein 280x200 Kennzeichen bestanden. Ließ auch nicht mit sich reden. Deswegen bin ich den Weg über das amtlich anerkannte Gutachten für das Kennzeichen gegangen. Und hab vorher ne Mail geschrieben, bevor die wieder dumm kommen vor Ort. Und an den Antworten der Mail sieht man ja was da für gebildete und ignorante Leute arbeiten. Das die auf meine Erklärung mit dem FZV und so wieder die selbe Antwort schicken diesmal aber in Fettschrift. Und für solche Leute bezahlen wir mit unserem Lohn. Trauriger geht nicht.
Ich werde es jetzt über den Postweg versuchen genau mit dem gleichen schreiben wie in der Mail, nur das ich diesmal falls ne Ablehnung vorliegt, auch en rechtsmittelfähigen bescheid will. Wenn das alles nichts bringt ziehe ich einen Anwalt zu Rate. |
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#42
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Auf dem Postweg wird das nicht gehen, da ja diverse Unterlagen vorlegen und Unterschriften leisten musst.
Also: Normalen Termin zur Zulassung ausmachen, hingehen, zulassen. Ich würde mir auch überlegen, ob ich zur Hauptstelle gehe oder lieber irgendein Bürgerbüro nehme und dort die Sachbearbeiterin mit Freundlichkeit und dem eigenen Fachwissen davon überzeuge, dem Bürgerwunsch zu entsprechen. - Die Zulassungsstelle missinterpretiert wohl den Begriff "Freiwillige Zulassung". Das ist für Dich freiwillig, jedoch nicht für die Zulassungsstelle. - Wollen Sie nicht zulassen, verlange einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Darauf hast Du einen Anspruch. - Auf der Kennzeichengröße würde ich jetzt nicht herumreiten. Frage freundlich nach einer kurzen Nummer und wenn Du dann zum Schildermacher um die Ecke gehst, dann suche Dir dort gemeinsam mit dem Menschen dort das geeignete Blech aus. |
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#43
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Naja auf dem Postweg beantrage ich ja sozusagen nicht die Zulassung sondern vermittel denen meine Absicht, mit Gesetzen. Und der bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und das bei Ablehnung ohne irgendeinen rechtlichen Grund rechtliche Wege eingeleitet werden.
Damit ich falls die wieder ablehnen ohne rechtliche Grundlage, ich zum anwalt kann und mir ne meinung holen. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7175 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Ähm, warum sollte jetzt k e i n 28er "Kuchenblech" an den Roller? Nimm doch zum anschauen mal ein Stück Pappe 280 x 200 und steck es an die Kennzeichenhalterung. Würde das passen? Vielleicht noch in Verbindung mit einem zweistelligen Wunschkennzeichen gäbe es ein schmales "Kuchenblech" So, wie ich die Behörde verstehe wollen die kein verkleinertes Kennzeichen ausgeben, dann müssten die ein freiwilliges Zulassen mit normalem Kennzeichen doch akzeptieren. - Oder sie erfinden einen neuen Vorwand ... |
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#45
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Ich hab doch en Gutachten beim TÜV machen lassen?! Es geht maximal 265 x 220 mm. Würde ein 280 x 200 mm passen würde ich es doch sofort nehmen, das ist nicht das Problem. Aber es passt halt nicht auf meine Halterung.
Das Problem ist, dass sich die Behörde FZV Anlage 4 so auslegt wie sie es möchte. In Anlage 4 FZV heißt es "...zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm." Und die kapieren nicht, bzw wollen bewusst nicht kapieren, dass dieses Größtmaß von 280 einfach nur eine maximal Angabe ist. So legen die sich das halt wie die wollen und meinen "es geht nur ein 280 x 200 für ein Kleinkraftrad, was freiwillig zugelassen wird, nix anderes geht" Ich hab auch keine Lust mich mit denen anzulegen. Aber die wollen es drauf ankommen lassen. Ich hab en offiziell schreiben vom Hersteller, dass mein Elektroller baugleich mit der L3e klasse ist, die zulassungspflichtig ist. Ich hab ein TÜV Gutachten. Ich hab die Gesetze vorgelegt. Und trotzdem beharren die drauf das es ein 280 x 200 muss. Was soll das? Wenn ich jetzt mit ner L3e Klasse komme die zulassungspflichtig ist, wo auch maximal nur 265 x 220 geht. Wollen die mir dann trotzdem das 280 x 200er geben? Ich verstehe nicht wie man sich so quer stellen kann nur weil man die Dinger nicht zulassen will. |
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#46
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7175 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Horwin EK1 - 45 km/h Was wäre wenn ein solcher Kennzeichenträger angeschraubt würde? https://www.amazon.de/schildEVO-Kennzeichen...m/dp/B07QX8Y334 |
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#47
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 15.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90330 ![]() |
Eigentlich wollte ich mir so eine Halterung holen. Aber ich hab mir gedacht wenn ich schon eine habe und die auch Gesetzeskonform ist, wieso sollte ich an meinem Roller was ändern, wenn mir auch ein kleineres als 280er Breite zusteht?
Gesetzes werden ja nicht für die Katz gemacht. Auch ne Behörde hat sich daran zu halten, die können sich nicht die Regeln ausmalen wie sie wollen. Deswegen habe ich jetzt schriftlich mein Anliegen geschildert, einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt und bei Ablehnung ohne das es eine Gesetzeslage dafür gibt, ich rechtliche Schritte einleiten werde. |
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#48
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Ich würde mir auch überlegen, ob ich zur Hauptstelle gehe oder lieber irgendein Bürgerbüro nehme und dort die Sachbearbeiterin mit Freundlichkeit und dem eigenen Fachwissen davon überzeuge, dem Bürgerwunsch zu entsprechen. Die Idee hätte ich auch noch: Einfach mal einen "Neuanfang" versuchen, am besten bei einem anderen Sachbearbeitenden. Fakt ist: Das Fahrzeug soll (und das ist laut FZV auch korrekt) ein zweizeiliges Kennzeichen bekommen. Bleche in 260x200 sind im Handel üblich. Darauf passen (wenn ich mich jetzt nicht verrechnet habe...) in die obere Zeile zwei Buchstaben für den Zulassungsbezirk (es würden auch drei passen, aber dann passt die Plakette nicht mehr. Da es hier offensichtlich um Duisburg geht ist das eh egal, die haben sowieso nur "DU") und in die untere Zeile vier Stellen für die Erkennungsnummer (also ein Buchstabe und drei Zahlen oder zwei Buchstaben und zwei Zahlen). Dabei braucht man noch nichtmals Engschrift. Kennzeichen mit vierstelliger Erkennungsnummer kann man in Duisburg ganz normal online reservieren. Man könnte also ein solches Kennzeichen reservieren, das passende Blech prägen lassen (das Kostenrisiko ist dann der Preis des Blechs, also unter 20 Euro...) und damit und mit dem TÜV-Gutachten zur Zulassungsstelle dackeln. Sollte man dort irgendwie über die Kennzeichengröße reden wollen, tunlichst nicht mit Millimeter-Angaben anfangen sondern im Brustton der Überzeugung (und der Wahrheit entsprechend) sagen "ja, das ist ein normales zweizeiliges Kennzeichen". Sollte der Sachbearbeitende dann irgendwas von 280mm erzählen auch dem nicht widersprechen sondern sagen "ja, das ist ein 280mm-Schild. Das ist halt nur etwas schmaler, weil die Nummer etwas kürzer ist!". Unbedingt jede Formulierung vermeiden die den Eindruck erweckt, man wolle etwas besonderes. Das will man ja nicht, ein zweizeiliges Kennzeichen ist laut FZV für das Fahrzeug vorgesehen, und ein 260x200mm-Blech mit 75mm Mittelschrift ist ein normales zweizeiliges Kennzeichen. Naja auf dem Postweg beantrage ich ja sozusagen nicht die Zulassung sondern vermittel denen meine Absicht, mit Gesetzen. Und der bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und das bei Ablehnung ohne irgendeinen rechtlichen Grund rechtliche Wege eingeleitet werden. Ich fürchte, auf eine Absichtsvermittlung wird man keinen rechtsmittelfähigen Bescheid bekommen. Ähm, warum sollte jetzt k e i n 28er "Kuchenblech" an den Roller? Nimm doch zum anschauen mal ein Stück Pappe 280 x 200 und steck es an die Kennzeichenhalterung. Würde das passen? Vielleicht noch in Verbindung mit einem zweistelligen Wunschkennzeichen gäbe es ein schmales "Kuchenblech" genau so sehe ich das auch. Es geht maximal 265 x 220 mm. Würde ein 280 x 200 mm passen würde ich es doch sofort nehmen, das ist nicht das Problem. Ich hab en offiziell schreiben vom Hersteller, dass mein Elektroller baugleich mit der L3e klasse ist, die zulassungspflichtig ist. Was halt etwas seltsam ist, weil für L3e eigentlich 280x210 vorgeschrieben ist ![]() (Übrigens: war das Schreiben jetzt vom Hersteller oder vom Händler? Und hatte es sich wirklich auf dein Fahrzeug gemäß FIN bezogen?!) Horwin EK1 - 45 km/h Was wäre wenn ein solcher Kennzeichenträger angeschraubt würde? Das wäre schlecht, weil Chrom-Optik nicht erlaubt ist ![]() |
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#49
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1183 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 ![]() |
Das Mindestmaß ergibt sich implizit aus der Beschriftung.
Mit einem dreistelligen Erkennungsnummer (2 Buchstaben, eine Ziffer) kommt man auf mindestens 4,5 + 8 + 47,5 + 8 + 47,5 + 24 + 44,5 + 8 + 4,5 = 196,5 mm. Das funktioniert also sogar auf 200x200-mm-Schild Mit zwei Buchstaben und zwei Ziffern kommen noch mal 44,5 + 8 mm dazu, also zusammen 249 mm, so dass ein 250er Blech ausreicht. Wenn du also auf das "E" verzichten kannst, sollte es je nach Zulassungsbezirk ausreichen, sich ein Wunschkennzeichen mit maximal vierstelliger Erkennungsnummer vorab zuteilen zu lassen und mit einem 250er Kennzeichenschild aufzutauchen, das den amtlichen Vorgaben entspricht. Im Grunde dürfen sie dir dann die Plakette drauf nicht verwehren. Für eine fünfstellige Erkennungsnummer (2 Buchstaben und 3 Ziffern) wäre ohnehin Engschrift nötig, um sie noch auf einem 280er Blech unterzubringen, und in Engschrift passt sie dann auch wieder auf ein 260er Blech. Es gibt also keinen technischen Grund für exakt 280 mm. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
OK, ich hatte tatsächlich nicht an das E gedacht...
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 12.05.2025 - 21:22 |