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> Anhängerfahrten mit Führerschein Klasse B
Sven323ti
Beitrag 20.10.2022, 11:35
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

ich benötige mal einen Rat bzw. Fahrten mit einem Anhänger bei Besitz der Führerscheinklasse B.

Mein Auto hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 2100kg. Laut meinem Führerschein darf ich ja nicht mehr als 3500kg zul. Gesamtgewicht fahren. Wie sieht es aus, wenn ich einen Anhänger benutze, der ein zul. Gesamtgewicht von 2000kg hat, dann könnte ich ja theoretisch auf ein Gesamtgewicht von insgesamt 4100kg kommen. Wenn ich jedoch darauf achte, dass der Anhänger nur so stark beladen wird, dass die Kombination Auto + Anhänger die 3500kg nicht übersteigt, wäre dies dann zulässig, oder würde ich trotzdem eine Ordnungswidrigkeit begehen?

Wäre super wenn jemand zu der Situation etwas sagen könnte.
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Jens
Beitrag 20.10.2022, 11:50
Beitrag #2


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Du würdest eine Straftat begehen (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Bei Klasse B darf bei einem Anhänger > 750kg die zulässige Gesamtmasse des Zuges maximal 3500kg betragen. Bei deinem Zugfahrzeug darf der Anhänger also maximal 1400kg zulässige Gesamtmasse haben.


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Buchholzer
Beitrag 20.10.2022, 12:04
Beitrag #3


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da du die Stützlast nicht berücksichtigt hast, geht dein Gedankenspiel in die hose....

Zitat (Jens @ 20.10.2022, 12:50) *
. Bei deinem Zugfahrezeug darf der Anhänger also maximal 1400kg zulässige Gesamtmasse haben.


nö, der Anhänger darf 3500kg zulässiges Gesamtgewicht haben. Der Fahrer muss nur drauf achten das Zugfahrzeug + Stützlast + tatsächliches Gewicht des Hängers nicht mehr als 3500kg beträgt.

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Jens
Beitrag 20.10.2022, 12:11
Beitrag #4


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Zitat (Buchholzer @ 20.10.2022, 13:04) *
nö, der Anhänger darf 3500kg zulässiges Gesamtgewicht haben. Der Fahrer muss nur drauf achten das Zugfahrzeug + Stützlast + tatsächliches Gewicht des Hängers nicht mehr als 3500kg beträgt.

Das steht in §6 FeV aber anders:
Zitat (Klasse B)
Kraftfahrzeuge … mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).


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ulm
Beitrag 20.10.2022, 12:19
Beitrag #5


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Zitat (Sven323ti @ 20.10.2022, 12:35) *
Laut meinem Führerschein darf ich ja nicht mehr als 3500kg zul. Gesamtgewicht fahren. [...] Wenn ich jedoch darauf achte, dass der Anhänger nur so stark beladen wird, dass die Kombination Auto + Anhänger die 3500kg nicht übersteigt, wäre dies dann zulässig, oder würde ich trotzdem eine Ordnungswidrigkeit begehen?

Lese Deine Frage einfach mal selbst durch, dann bemerkst Du bestimmt Deinen Denkfehler.

Du schreibst von
- Fahrerlaubnis und zulässiges Gesamtgewicht
- Zugfahrzeug und zulässiges Gesamtgewicht
- Anghänger und zulässiges Gesamtgewicht
Dann kommst Du plötzlich beim Anhänger mit tatsächliches Gewicht. Das passt nicht!

Bei der Fahrerlaubnis geht es immer um das zulässige Gesamtgewicht.
Technisch ist es wieder anders, da geht es um tatsächliche Gewichte, die spielen aber hier gar keine Rolle, da Du die Kombination sowieso nicht fahren darfst.
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Hoheneicherstation
Beitrag 20.10.2022, 12:20
Beitrag #6


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@Buchholzer:
Das stimmt so nicht.
Bei FE-Klasse B ist das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 3500 kg. - Wenn der Anhänger mehr wie 750 kg wiegt. -
Bis zu 750 kg zGG des Anhängers sind 3500 kg des Zugfahrzeuges möglich plus die 750 kg des Anhängers.
Bei FE-Klasse BE sind 3500 kg des Zugfahrzeuges plus 3500 kg des Anhängers möglich, also 7000 kg Gesamt-Zuggewicht.

Die Gewichte werden o h n e Abzug irgendwelcher Stützlasten einfach zusammengerechnet!

In diesem Beitrag hat @_Georg_g_ das gut beschrieben. book.gif

Der Unterschied liegt in der Berechnung des Zug-Gesamtgewichtes entweder nach STVO (Fahrerlaubnis),
oder nach STVZO (Zulässige, tatsächliche Gewichte)

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ulm
Beitrag 20.10.2022, 12:21
Beitrag #7


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Zitat (Buchholzer @ 20.10.2022, 13:04) *
da du die Stützlast nicht berücksichtigt hast, geht dein Gedankenspiel in die hose....

Fahrerlaubnisrechtlich spielt die Stützlast keine Rolle,
technisch sehr wohl.

Tatsächliches Gewicht Anhänger = Leergewicht + Ladung - tatsächliche Stützlast
Tatsächliches Gewicht Zugfahrzeug = Leergewicht + Ladung + tatsächliche Stützlast
Anhängelast Zugahrzeug = Tatsächliches Gewicht Anhänger - tatsächliche Stützlast
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die-scharfs
Beitrag 20.10.2022, 12:27
Beitrag #8


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Zitat (Sven323ti @ 20.10.2022, 11:35) *
Wie sieht es aus, wenn ich einen Anhänger benutze, der ein zul. Gesamtgewicht von 2000kg hat


Wenn's der eigene ist und der dauerhaft nicht schwerer beladen werden soll: Für kleines Geld ablasten hilft, so dass er dann noch die 1400 kg zGG erfüllt.
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ulm
Beitrag 20.10.2022, 12:29
Beitrag #9


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...was ihn auch in der Steuer preisgünstiger macht.
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carhol2
Beitrag 20.10.2022, 13:56
Beitrag #10


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Oder Führerschein B96 machen. Geht schnell, keine Prüfung und kostet nicht die Welt. Dann sind 4,25t möglich.


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rapit
Beitrag 20.10.2022, 14:05
Beitrag #11


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B ... BE ... B96 ... C1E ...

Bei manchen Themen denke ich dann, manches war früher doch einfach besser: 3 mal besser laugh2.gif Man machte Fahrstunden auf einem VW-Golf, und wenn man es sich zugetraut hat, durfte man einen Siebeneinhalbtonner mit Anhänger und Tandemachse fahren. So richtig schlimme Dinge sind deswegen nicht passiert.
Heute ist es eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn man das mit der Unterscheidung des zulässigen Gesamt"gewichts" und der tatsächlichen Wiegewerte nicht kapiert.

Wo der Unterschied liegen soll, ob man zB seinen Wohnwagen gegen Gebühren einfach ablasten lässt, und dafür evtl. sogar überlädt, im Gegensatz dazu, ihn ohne Ablastung und damit illegal aber leer zu ziehen, verstehe ich wiederum nicht.
Folgen eines Bürokratiewahnsinns im Rahmen euröpäischer Vereinheitlichungen. mad.gif


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hk_do
Beitrag 20.10.2022, 21:30
Beitrag #12


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das haben sich alles irgendwelche Juristen ausgedacht, um damit Geld zu verdienen scared.gif

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rapit
Beitrag 20.10.2022, 21:47
Beitrag #13


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Quatsch! Da muss man doch rechnen. Das können Juristen doch nicht... Das waren andere Sesselpupser in Brüssel. Wahrscheinlich FahrlehrerInnen, noch einen Führerschein verkaufen, und noch einen, und noch einen tongue.gif

(An alle FL hier: ich hoffe, ihr kennt und erkennt meinen Humor...!) gap.gif


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hk_do
Beitrag 21.10.2022, 18:50
Beitrag #14


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Letztlich ist es ja so, dass man es auch ganz einfach hätte machen können:

Klasse B: Kraftfahrzeuge - außer Klasse A - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzen - außer Fahrersitz - (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse C: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse D: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen - außer Fahrersitz - (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse E: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C der D mit Anhänger über 750 kg Gesamtmasse

So wäre die Anhängerregelung einfach und für jeden jederzeit nachvollziehbar. Aber das war ja offensichtlich bei der Klasse B nicht durchsetzbar, da haben irgendwelche Lobbyisten für ihre Interessengruppen diese komplizierten "Erleichterungen" durchgesetzt (für wen eigentlich? Laubenpieper und Camper? Pferdesportlern hilft es ja üblicherweise nicht, die stellen AFAIK die größte Gruppe der BE-Bewerberinnen in den Fahrschulen...). Und als das dann auch nicht mehr reichte noch den B96, mit dem die Geschichte völlig absurd unübersichtlich wird. Nur noch zu toppen durch das Chaos bei den nicht-ganz-so-großen Krafträdern crybaby.gif

Achso: Die Einteilung oben habe ich Wort für Wort aus §4 Absatz 1 der DDR-StVZO von 1982 übernommen. Bevor noch jemand sagt, das könne man in der Praxis ja so nicht machen. Die DDR hat es gemacht. wavey.gif
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blackdodge
Beitrag 21.10.2022, 19:26
Beitrag #15


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@hk_do


mach mal mit der StVO weiter, einfach und Knalhart und nicht so was vermanschtes wie aktuell


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carhol2
Beitrag 21.10.2022, 20:46
Beitrag #16


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Mit Sicherheit nicht. Brüssel überlegt gerade Klasse B von 3,5 auf 4,25 Tonnen zu setzen. Bedeutet für Fahrschulen nur wieder Mehrkosten. Genauso wie der Blödsinn mit B78 oder A2 und A.


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rapit
Beitrag 21.10.2022, 22:00
Beitrag #17


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Zitat (carhol2 @ 21.10.2022, 21:46) *
Bedeutet für Fahrschulen nur wieder Mehrkosten.

Bin neugierig. Warum Mehrkosten? Ich habe anno tobak auch keinen 7,5-Tonner in der Fahrschule gefahren, sondern einen VW-Golf II. Und Anhänger gar nicht. Müssen denn jetzt bei einer Änderung andere Fahrzeuge her? Oder was ändert sich?

In Anbetracht des Affentanzes, dass nach wie vor am Handschalter festgehalten wird, obwohl es quasi keine (neuen) Fahrzeuge dieser Art mehr auf dem Markt gibt, würde mich ja nichts verwundern...


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Jupiter
Beitrag 21.10.2022, 22:42
Beitrag #18


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In Großbritannien wird erwogen, die Klassen C1 und D1 künftig als "Brexit Bonus" automatisch wieder in Klasse B zu integrieren: klick

Zitat
EU rules enshrined in UK law bar any motorist with a full driving licence gained after Jan 1, 1997, from driving any vehicle over 3.5 tons without a further specialised test.
Mr Shapps is understood to believe there is a strong case for returning to pre-1997 rules, where anyone with a full licence could drive any vehicle up to 7.5 tons.
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carhol2
Beitrag 22.10.2022, 11:08
Beitrag #19


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Zitat (rapit @ 21.10.2022, 23:00) *
Bin neugierig. Warum Mehrkosten?

In Anbetracht des Affentanzes, dass nach wie vor am Handschalter festgehalten wird, obwohl es quasi keine (neuen) Fahrzeuge dieser Art mehr auf dem Markt gibt, würde mich ja nichts verwundern...



Weil dann bei vielen Fahrschulen die Anhänger nicht passen werden. Also alter Anhänger weg, neuen kaufen. Mit der AL bei e-Fahrzeugen sieht es auch bescheiden aus...

Das ist kein Affentanz. Was fahren die "Frischlinge" als erstes Auto ? Bestimmt keinen Tesla sondern einen vom Gebrauchtwagenmarkt, so zwischen 5 und 10 Jahre alt. Da sieht es mit Automatikfz ziemlich düster aus. Automatik lernen dauert 2 Minuten, Schaltung "etwas" länger (ändert aber nichts an der Anzahl der gesammten Fahrstunden oder der Durchfallquote).
Hab den Mist bis 1985 mitgemacht, 4 Fahrzeuge (2/2), ausreichend Fahrlehrer. Trotzdem standen zu häufig 2 Autos auf dem Hof

Bei der jetzigen Regelung ist man "gezwungen" 2 Fahrzeuge zu haben. Einen mit, einen ohne Schaltung. D.h. das ein Fz immer rumsteht.

Genauso ein Schwachsinn bei A2 und A. Viele haben sich 2 identische Mopeds gekauft. Eins gedrosselt, eins offen gelassen. Wie schnell fahren Fahrschulen agO.? 100 km/h. Egal ob mit dem A2 oder A Moped. Beschleunigungstest (die eh nur im Zehntesekundenbereich liegen) werden in Fahrschulen nicht durchgeführt.


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nachteule
Beitrag 22.10.2022, 11:26
Beitrag #20


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Hallo, carhol2,

Zitat (carhol2 @ 22.10.2022, 12:08) *
Automatik lernen dauert 2 Minuten, Schaltung "etwas" länger (ändert aber nichts an der Anzahl der gesammten Fahrstunden oder der Durchfallquote).

dazu kommt: Selbst, wenn man in der Fahrschule ein paar Stunden auf dem Schaltwagen gelernt hat, nutzt es nichts, wenn man danach immer mit Automatik fährt und dann, nach z. B. 20 Jahren, doch mal mit einem Schaltwagen fahren will.

Meint der Gesetzgeber, dass man dann tatsächlich ohne zu üben befähigt ist, so ein Auto zu fahren, nur, weil man es ein wenig in der Fahrschule gelernt hat?

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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Noch?ohne_Punkte
Beitrag 22.10.2022, 12:39
Beitrag #21


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Zitat (Jupiter @ 21.10.2022, 23:42) *
In Großbritannien wird erwogen, die Klassen C1 und D1 künftig als "Brexit Bonus" automatisch wieder in Klasse B zu integrieren: klick

Zitat
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Mr Shapps is understood to believe there is a strong case for returning to pre-1997 rules, where anyone with a full licence could drive any vehicle up to 7.5 tons.



Dann brauchen sie ja keine Investmentbanker mit altem deutschen Führerschein nicht bitten, die Supermärkte zu beliefern: Fahrermangel in GB wavey.gif

Gruß
Jens


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Kleine Anmerkung zum Namen: Ihr dürft das "Noch?" durch ein "wieder" ersetzen. ;-)
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carhol2
Beitrag 22.10.2022, 15:42
Beitrag #22


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Zitat (nachteule @ 22.10.2022, 12:26) *
Meint der Gesetzgeber, dass man dann tatsächlich ohne zu üben befähigt ist, so ein Auto zu fahren, nur, weil man es ein wenig in der Fahrschule gelernt hat?

Viele Grüße,

Nachteule


Hallo,
so weit nach vorne brauchst du gar nicht denken. Zwei Tage nach der Prüfung reichen schon. Ich hab hier Ausbildungsnachweise von "Wechslern" vorliegen. Eine Stunde Einweisung und Übung mit der Kupplung, dann (mit Hilfe des Fahrlehrers) 9 Stunden Sonderfahrten (weil man auf der Autobahn und Überland soviel schalten muss). Na, über die 15 Minuten Prüfung decken wir das Mäntelchen des Schweigens....
Merkel wollte mit der Regelung e-Autos pushen, Verkehrssicherheit spielt dabei keine Rolle.


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Stromdriver
Beitrag 22.10.2022, 19:07
Beitrag #23


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Zitat (rapit @ 20.10.2022, 14:05) *
Wo der Unterschied liegen soll, ob man zB seinen Wohnwagen gegen Gebühren einfach ablasten lässt, und dafür evtl. sogar überlädt, im Gegensatz dazu, ihn ohne Ablastung und damit illegal aber leer zu ziehen, verstehe ich wiederum nicht.
Folgen eines Bürokratiewahnsinns im Rahmen euröpäischer Vereinheitlichungen. mad.gif

Ich habe in der 2. Woche meiner Fortbildung zum aaS aufgehört, den Sinn von Vorschriften verstehen zu wollen...
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Kühltaxi
Beitrag 24.10.2022, 08:19
Beitrag #24


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Zitat (rapit @ 20.10.2022, 22:47) *
Quatsch! Da muss man doch rechnen. Das können Juristen doch nicht... Das waren andere Sesselpupser in Brüssel. Wahrscheinlich FahrlehrerInnen, noch einen Führerschein verkaufen, und noch einen, und noch einen tongue.gif

Das war wohl irgendwann als bei denen Not herrschte. Heute kommen sie dem Andrang gar nicht mehr hinterher. "Bitte bitte üb mit deinem Sohn das Anhängerfahren ausgiebig damit ich nur die Mindeststunden machen muß, ich hab keine Zeit!" Das war sogar noch vor Corona.
Vielleicht sollte ich da ein Gewerbe draus machen, "Vorbereitung auf BE für B-Besitzer". thread.gif

Zitat (carhol2 @ 21.10.2022, 21:46) *
Mit Sicherheit nicht. Brüssel überlegt gerade Klasse B von 3,5 auf 4,25 Tonnen zu setzen. Bedeutet für Fahrschulen nur wieder Mehrkosten. Genauso wie der Blödsinn mit B78 oder A2 und A.

Bei A kann ich es leicht nachvollziehen, mein Sohn macht demnächst A (nach gut zwei Jahren A2 und viel Praxis auf 500er, er fährt jetzt deutlich besser Mopped als ich nach 1 1/2 Jahren Wiedereinstieg und "schon ewig" Klasse 1). Dafür muß der Fahrlehrer ein Extramopped vorhalten wo dann aber wohl fast jeder nur die Mindeststunden drauf abreitet. Verdienen wird wohl nur der TÜV.

Zitat (Jupiter @ 21.10.2022, 23:42) *
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Ist Grant Shapps Lizzies Verkehrsminister? Wer weiß, wenn ihr Nachfolger einen neuen hat will der dann vielleicht ganz was anderes. Da herrscht doch derzeit nur Chaos. Ich fürchte schwer daß da demnächst wieder der Boris sitzt, als geringstes Übel. Ich würde sagen die Tories sind überreif für die Opposition und sollten den Weg für Neuwahlen freimachen. Wenn man nix auf die Reihe kriegt, warum länger an die Macht klammern? Ist doch nur eine Erlösung die dann abzugeben.


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
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carhol2
Beitrag 24.10.2022, 09:16
Beitrag #25


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Zitat (Kühltaxi @ 24.10.2022, 09:19) *
"Bitte bitte üb mit deinem Sohn das Anhängerfahren ausgiebig damit ich nur die Mindeststunden machen muß, ich hab keine Zeit!" Das war sogar noch vor Corona.



Das liegt wohl eher daran das nicht alle Fahrlehrer Lust auf "Anhänger" haben, besonders bei schlechtem Wetter.

Was sind aber diese berühmten Mindeststundeen ?
Das sind die vorgeschriebenen Sonderfahrten + die Fahrten die zum erreichen der Ziele nach §1 der Fahrschülerausbildungsordnung gemacht werden müssen.
Mehr macht ein FL eh nicht weil es sonst wieder "abzocke" heißt.


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