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> Zwei Tatbestände für dieselbe OWi?
WurstCase
Beitrag 16.09.2022, 22:11
Beitrag #1


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Irgendwas muss ich hier übersehen haben: Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog kennt die folgenden drei Tatbestände:
  • TBNR 141184
    Sie parkten auf dem Gehweg/auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg auf dem Gehweg eines getrennten Rad- und Gehwegs/im Bereich einer Fußgängerzone *), der durch Zeichen 239/240/241/242.1 **) gesperrt war.
    § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 144 BKat Tab.: 741038
    0 Pkte., 55 €
  • TBNR 141185
    Sie parkten auf dem Gehweg/auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg/auf dem Gehweg eines getrennten Rad- und Gehwegs/im Bereich einer Fußgängerzone *), der durch Zeichen 239/240/241/242.1 **) gesperrt war und behinderten +) dadurch Andere.
    § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 144.1 BKat; § 19 OWiG Tab.: 741038
    0 Pkte., 70€
  • TBNR 141786
    Sie parkten länger als 3 Stunden auf dem Gehweg/auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg/auf dem Gehweg eines getrennten Rad- und Gehwegs/im Bereich einer Fußgängerzone *), der durch Zeichen 239/240/241/242.1 **) gesperrt war.
    § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 144.2 BKat Tab.: 741038
    0 Pkt., 70 €

Es gibt aber für Parken auf Geh- und Radwegen parallel auch einzelne Tatbestände. Auch jeweils mit/ohne Behinderung/Gefährdung. Bei Behinderung/Gefährdung wird dort jedoch ein Punkt fällig. Und ab 1 Stunde ebenfalls. Zudem wird dann nochmal unterschieden "länger als 1 Stunde mit Behinderung", was nochmal teurer wird. Hier, bei "länger als 3 Stunden" wird jedoch nicht mehr nach ohne/mit Behinderung unterschieden und es ist noch nicht einmal teurer als unter 3 Stunden und gibt auch keinen Punkt.

Dieser (im Hinblick auf Geh- und Radwege) auf den ersten Blick doppelten Tatbestände war ich mir bisher gar nicht bewusst. Wann kommen statt der Einzeltatbestände bei (ggf. gemeinsamen/getrennten) Geh- oder Radwegen die o. g. Tatbestände 141184-141186 infrage?
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Ernschtl
Beitrag 16.09.2022, 22:14
Beitrag #2


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Ich kann dir nicht ganz folgen, was war nochmal die Frage? Für Dummies.


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Jens
Beitrag 17.09.2022, 14:38
Beitrag #3


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Zitat (WurstCase @ 16.09.2022, 23:11) *
Es gibt aber für Parken auf Geh- und Radwegen parallel auch einzelne Tatbestände.
Welche sind denn das?


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HaWeThie
Beitrag 17.09.2022, 16:17
Beitrag #4


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Kann das sein, dass oben ein paar Kommas fehlen?


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F117
Beitrag 17.09.2022, 17:20
Beitrag #5


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-s +ta

Eigentlich fehlt nur eins oder zwei. Es fehlt aber ein /


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HaWeThie
Beitrag 18.09.2022, 08:54
Beitrag #6


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Zitat (F117 @ 17.09.2022, 18:20) *
-s +ta

nö - der Plural von Komma ist Kommas oder (!!) Kommata
war gerade erst Thema in einer Quizshow, in der Grundschulwissen abgefragt wurde.. whistling.gif

aber besser wäre: btt


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F117
Beitrag 18.09.2022, 14:40
Beitrag #7


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whistling.gif

cheers.gif


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WurstCase
Beitrag 19.09.2022, 15:52
Beitrag #8


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Zitat (Ernschtl @ 16.09.2022, 23:14) *
Ich kann dir nicht ganz folgen, was war nochmal die Frage? Für Dummies.

Sorry smile.gif Die Frage ist, wann die anscheinend gleichen bzw. sehr ähnlichen Tatbestände bzw. Tatbestandsnummern bei Verwarn- oder Bußgeldern verwendet werden und warum nicht der jeweils andere.

Zitat (Jens @ 17.09.2022, 15:38) *
Zitat (WurstCase @ 16.09.2022, 23:11) *
Es gibt aber für Parken auf Geh- und Radwegen parallel auch einzelne Tatbestände.
Welche sind denn das?

Die anderen sind u. a.:

Parken auf Radwegen (Z. 237):
141174 – 0 Pkte., 55 €
mit Behinderung: 141175 – 1 Pkt., 70 €
länger als 1 Stunde: 141776 – 1. Pkt., 70 €

Parken auf Geh- und Radwegen (Z. 240/241):
141194 – 0 Pkte., 55 €
mit Behinderung: 141795 – 1 Pkt., 70 €
länger als 1 Stunde: 141796 – 1 Pkt., 70 €

(fett hervorgehoben, wo 1 statt 0 Punkte bzw. 1 statt 3 Stunden)
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mir
Beitrag 19.09.2022, 16:41
Beitrag #9


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141174 gehört zu BKat Nr. 52a, 141184 zu Nr. 144. Es gibt also schon zwei Einträge im Bußgeldkatalog.

Halten und Parken 52a steht unter "Halten und Parken", 144 unter "Vorschriftzeichen".

Da wird der 52a ursprünglich für nicht beschilderte Radwege gedacht sein, der 144 für beschilderte, aber aufgrund irgendeiner Qualitätsinitiative wurden dann doch noch die Verkehrszeichen mit in den 52a geschrieben. Und daraus wurden dann zwei Tatbestände gebastelt.

Ich glaube, wir hatten das schon einmal im Forum angesprochen.



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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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WurstCase
Beitrag 27.09.2022, 19:14
Beitrag #10


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Zitat (mir @ 19.09.2022, 17:41) *
141174 gehört zu BKat Nr. 52a, 141184 zu Nr. 144. Es gibt also schon zwei Einträge im Bußgeldkatalog.

Halten und Parken 52a steht unter "Halten und Parken", 144 unter "Vorschriftzeichen".

Genau, das war mir auch aufgefallen. Hatte ich nur nicht mit in den OP geschrieben, da er ja so schon unübersichtlich genug ist whistling.gif

Auf jeden Fall stehen im BT KAT OWI zwei Tatbestände, die anscheinend zumindest in Teilen deckungsgleich sind, jedoch unterschiedlich hohe Bußgelder/Punkte vorsehen. Ich frage mich deshalb, welcher der beiden infrage kommenden Tatbestände in der Praxis zur Anwendung kommen darf/muss, wenn z. B. auf einem mit Z. 240 beschilderten Geh-/Radweg geparkt wird.

Zitat (mir @ 19.09.2022, 17:41) *
Ich glaube, wir hatten das schon einmal im Forum angesprochen.

Hab ich nicht finden können, sorry unsure.gif Weiß jemand, wo?
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WurstCase
Beitrag 10.11.2022, 17:15
Beitrag #11


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Das KBA teilt auf Anfrage mit, dass der Umstand bekannt sei, der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog jedoch erst nach entsprechender Änderung der BKatV angepasst werden kann. Das Parken auf Geh-/Radwegen mit Z. 240/241 soll aber mit den TBNR 141194, 141795 und 141796 geahndet werden. Also ggf. mit Punkt und ab 1 Stunde. Bei den anderen TBNR sollen die beschilderten Radwege aus der Aufzählung entfernt werden.
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