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#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3974 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 ![]() |
habe gerade gelesen von einer Stadtratssitzung im beschaulichen Städtchen Unterschleißheim im LK München (Bayern). Da wurde eine igo-Straße, die Alleestraße, in eine angrenzende 30er Zone aufgenommen. Dann wurde jemand geblitzt und der argumentierte, dass man das nicht erkennen konnte, weil a) Schilder fehlen (komischerweise geht es in der ganzen Diskussion nicht um diesen Punkt) b) die Straße keine RVL-Regelung hat, sondern eine Vorfahrtsstraße sei. Und b) hat die Verwaltung absichtlich gemacht, mit folgender Begründung: Zitat Die Rechts-vor-Links-Regel sei wegen des Linienbusses aufgehoben, denn der sei vorfahrtsberechtigt. Man werde am Kreisel das gelb-weiße Schild "Vorfahrtsstraße" aufstellen. Das impliziert ja, dass diese relativ lange Straße am Anfang (?) ein Spiegelei bekommt und sonst keine weiteren Vorfahrts-Schilder. Es gibt aber zahlreiche Einmündungen bzw. kleine Kreuzungen. Nun weiß ich definitiv, dass hierzulande die Linienbusse kein Sondersignal haben und deswegen auch kein Wege- und Sonderrecht. Versteht jemand, was die Gemeinde damit eigentlich sagen möchte? (Verwirrender wird alles durch die Tatsache, dass weder OSM noch Google Maps einen Kreisel an der Straße kennen....) Folgen? I. Angenommen, ich fahre auf dieser 30er-Zonen-Straße und denke mir, dass hier rvl ist, dann rauscht mir der vorfahrtsberechtigte Bus hinten rein. II. Straßen, die seitlich in die beanstandete Straße führen, brauchen ja alle das "Vorfahrt gewähren" - die gibt's hier aber anscheinend nicht. Folgen für die Beteiligten und die Gemeinde bei einem VU, wenn einem der vorfahrtsberechtigte(?) Bus von links ins Auto fährt? Der Originalbericht ist aktuell noch nicht online (ich habs in der gedruckten Zeitung gelesen, die Online-Einstellung hinkt manchmal hinterher), aber spätestens mittag dürfte das online sein, dann verlinke ich das. Auf ihrer Internetseite schreibt die Stadt Zitat Der Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 15.03.2022 beschlossen, die Alleestraße in den bereits bestehenden Tempo-30-Bereich zu integrieren. Bitte beachten Sie, dass eine Tempo-30-Zone nur am Anfang und am Ende mit Verkehrszeichen gekennzeichnet wird! Alle Querstraßen gehören automatisch zur Zone, bis sie mit einem "Ende der Zone 30"-Schild aufgehoben wird. Die Vorfahrtsregelung in der Alleestraße wird wie bisher beibehalten. Also 30er Zone und Vorfahrtsstraße gleichzeitig. So legal? -------------------- Firefighter im Ruhestand....
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14077 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Spiegeleier sind in einer 30-Zone sowieso nicht zulässig.
Daher sollte spätestens die Fachaufsicht diese blöde Idee beenden. §45 Abs. 1c StVO Zitat [...]Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.[...]
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30692 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Das gabs hier bei mir auch mal. Ich hatte die Stadt angeschrieben und darauf hingewiesen, dass das Zeichen 306 in der Tempo 30-Zone nicht zulässig ist. Die Antwort war, dass wegen des Linienbusses die Vorfahrt notwendig sei und kein rvl eingerichtet würde. Aber es wurden die Zeichen 306 (die im Gegensatz zu deinem Fall an jeder Einmündung standen) durch Zeichen 301 ersetzt, was so auch in der VwV-StVO steht:
Zitat (Zu § 45 Rn 41) Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden;
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Und dort, wo die Linie um die Ecke muss, steht dann Zeichen 301 mit dem Zusatzzeichen "abknickende Vorfahrtstraße".
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14077 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Aber es wurden die Zeichen 306 (die im Gegensatz zu deinem Fall an jeder Einmündung standen) durch Zeichen 301 ersetzt, was so auch in der VwV-StVO steht: Wobei das in Tempo-30-Zonen m.M.n. so nicht gelten kann. Der geneigte Verkehrsteilnehmer kennt den §45 Abs. 1c StVO und kann aus dem Anblick eines Spiegeleis darauf vertrauen, sich nicht in einer 30-Zone zu befinden. Die VwV-StVO würde so eine unerwünschte Außenwirkung erzeugen. |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9490 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Aber es wurden die Zeichen 306 (die im Gegensatz zu deinem Fall an jeder Einmündung standen) durch Zeichen 301 ersetzt, was so auch in der VwV-StVO steht: Wobei das in Tempo-30-Zonen m.M.n. so nicht gelten kann. Doch Zeichen 301 geht explizit. Zitat Im Übrigen ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden.
Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo-30-Zonen dies zwingend erfordern. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 ![]() |
Mit Verlaub, da tut sich dem geneigten Verkehrsteilnehmer ein Fragezeichen auf.
Okay, die VwV muss er nicht kennen, nach der StVO muss er sich aber richten. Nun trifft er in einer Z30 ein vorfahrtregelndes Vz an. Und staunt, denn der weiter oben zitierte § 45 1c StVO sagt ihm, dass in einer Z30 grundsätzlich rvl gilt. Nachdem er das vorfahrtregelnde Vz in einer Z30 erkannt hat, staunt er nicht nur, sondern vertritt die begründete Ansicht, dass nur eines von beiden gelten kann: entweder das ist eine Z30 oder es gelten vorfahrtregelnde Vz. Aber beides zusammen geht nicht. Die nur in der VwV festgeschriebene Ausnahme muss er nicht kennen. Er handelt also, wenn er sich entweder nicht an 30 km/h oder nicht an die von rvl abweichende Vorfahrt hält, in einem nicht von ihm zu vertretenden Verbotsirrtum. Richtig? -------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten. |
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2667 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
Der Verkehrsteilnehmer, der die VwV-StVO nicht, die StVO dagegen schon kennt, weiß dann aber auch, dass Verkehrszeichen den allgemeinen Regeln vorangehen. Auch wenn die Beschilderung mit Zeichen 206 erfolgen, und somit gegen die WvV-StVO verstoßen sollte, gelten für den Verkehrsteilnehmer alle Zeichen.
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 ![]() |
Z. 206 (STOP) habe ich auch schon in Z30 gesehen.
Und mich tatsächlich gefragt, ob ich jetzt noch in einer Z30 bin. Oder ob ich da vllt etwas übersehen habe. Habe ich aber nicht. Das 206er steht noch immer innerhalb der Z30 und sorgt so für unklare Verhältnisse. Sind beide Zeichen aufgestellt, widerspricht das dem für den VT relevanten Werk. Es können nicht beide beachtet werden: Vz gehen allgemeinen Regeln vor, stimmt. Aber in Z30 (geht nicht-Z30 vor) kann es keine vorfahrtregelnden Vz geben (45 1c). Eine Beschilderung Z30 und eine von rvl abweichende Beschilderung kann nicht gleichzeitig den allgemeinen Regeln vorgehen. Nur eine von beiden. Entweder Z30, dann rvl und keine vorfahrtregelnden Vz oder vorfahrtgelnde Vz, dann nicht in einer Z30. Etwas anderes ist m.E. aus der StVO nicht zu konstruieren. -------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten. |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7882 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Wo bleibt ein RA, der uns das Wort "grundsätzlich" erklärt?
![]() Oder wer findet eine vergangene Erklärung des Wortes hierzuforum? ![]() |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7901 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
Zitat Die Rechts-vor-Links-Regel sei wegen des Linienbusses aufgehoben, denn der sei vorfahrtsberechtigt. Man werde am Kreisel das gelb-weiße Schild "Vorfahrtsstraße" aufstellen. Das impliziert ja, dass diese relativ lange Straße am Anfang (?) ein Spiegelei bekommt und sonst keine weiteren Vorfahrts-Schilder. Impliziert ja, aber wird wohl nicht so kommen (wobei ich damit nichtmal ein Problem hätte, wenn die einmündenden Straßen ein Zeichen 205 erhalten). Sitzungsprotokollen würde ich nicht so viel Relevanz schenken, zumal diese in den allermeisten Fällen von fachfremden Personen angefertigt werden. Realität dürfte wohl eine regelkonforme Beschilderung sein, d.h. also die gleiche, die ja offenbar schon vorhanden ist: Zitat Die Vorfahrtsregelung in der Alleestraße wird wie bisher beibehalten. Sobald sich einer beschwert, wird Zeichen 306 durch Zeichen 301 ausgetauscht und fertig. Abknickende Vorfahrten werden in der Tat kniffelig. Hier könnte man aber auch versuchen, durch Markierungen (die auch nicht erlaubt sind ![]() |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2667 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
as 206er steht noch immer innerhalb der Z30 und sorgt so für unklare Verhältnisse. Sind beide Zeichen aufgestellt, widerspricht das dem für den VT relevanten Werk. Es können nicht beide beachtet werden Diese Meinung teile ich ganz und gar nicht. Für den Verkehrsteilnehmer ist in diesem Zusammenhang nur die StVO maßgeblich. Und die besagt zu Zeichen 274.1 lediglich, dass die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (oder bei entsprechender Beschilderung auch weniger) beträgt. Dass in einer Tempo-Zone Rechts vor Links gilt steht da aber nicht. Wenn also in einer Tempo-30-Zone ein Stoppschild steht, dann heiß das für den VT, dass er nicht schneller als 30 km/h fahren darf und am Stoppschild anhalten und dei Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer beachten muss. Ein Zeichen 206 ersetzt aber kein Zeichen 274.2, weswegen die Tempo-30-Zone weiterhin gilt. Wenn die Beschilderung nicht der VwV-StVO entspricht, ist sie deshalb nicht ungültig und muss beachtet werden. |
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5915 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Dass in einer Tempo-Zone Rechts vor Links gilt steht da aber nicht. HeLi hat zurecht darauf hingewiesen, dass §45 durchaus besagt, dass dort grundsätzlich RvL gilt (gelten "muss"). Wie Mueck aber schon geschrieben hat, unterschlägt er dabei die Bedeutung des entscheidenden Wörtchens "grundsätzlich", das grundsätzlich eben Ausnahmen zulässt. Unter welchen Umständen diese Ausnahmen zulässig sind, mag dann z.B. in den VwV beschrieben sein und muss den VT nicht weiter interessieren. Konkret realisiert sich die Ausnahme hier für ihn dann durch entsprechende VZ. Und noch eine Anmerkung zum zitierten Bericht, dass die vorhandene Vorfahrtregelung bestehen bleiben soll/wird: Das muss in dieser informellen Formulierung ja nicht bedeuten, dass die Vorfahrtstraße mit den jetzigen VZ also solche aufrechterhalten bleibt. Die Vorfahrtregelung lässt sich doch identisch durch VZ an jeder einzelnen Kreuzung realisieren, was die VwV offenbar auch zulassen. Also soweit alles machbar. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 90 Beigetreten: 23.02.2013 Mitglieds-Nr.: 67575 ![]() |
HeLi hat zurecht darauf hingewiesen, dass §45 durchaus besagt, dass dort grundsätzlich RvL gilt (gelten "muss"). Das ist zwar korekt, aber Z 274.1 ordnet dennoch nur eine Höchstgeschwindigkeit an, und kein allgemeines RvL. Ob § 45 1© StVO ein generelles RvL anordnet, halte ich auch für fraglich. Wenn wir uns die übrigen Sätze des § 45 1© StVO ansehen, so dann befasst sich Satz 1 damit, wann und wo die Straßenverkehrsbehörden Tempo-30-Zonen anordnen sollen, Satz 2, 3 und 5 befassen sich mit Vorschriften, wie die Straßenverkehrsbehörden die Tempo-30-Zonen auszugestalten haben. Adressat dieser Sätze sind jeweils die Straßenverkehrsbehörden. Zumindest für mich liegt da der Schluss nahe, dass auch Satz 4 sich ebenfalls als Ausgestaltungsvorschrift an die Straßenverkehrsbehörden richten soll. Die "es muss RvL gelten"-Vorschrift ist dann also nicht als für die Verkehrsteilnehmer unmittelbar geltende Verhaltensvorschrift zu verstehen, sie würde sich nur mittelbar auf die Verkehrsteilnehmer auswirken, indem die Straßenverkehrsbehörde diesen Zustand durch entsprechende Nichtbeschilderung herstellt. |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5915 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Warum manche Sätze der StVO sich offenbar an die Straßenverkehrsbehörde und nicht den VT richten, weshalb sie eigentlich in die VwV gehören, ist nochmal eine andere Diskussion. Man muss auch keine Anordnung für den VT darin sehen, da ohne weitere VZ ohnehin RvL gilt. Ich würde es als (theoretisch unnötige) Information für den VT betrachten, dass er in Tempozonen eben grundsätzlich von RvL ausgehen kann – was aber durch VZ wie üblich ausgehebelt werden kann.
-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 ![]() |
Das genau ist der Knackpunkt: wenn 45 1c aussagt, dass in Z30 rvl gilt, dann muss ich eben in Z30 nicht mit vorfahrtregelnden Vz rechnen. Steht da dann doch eines, habe ich Zweifel, ob ich überhaupt noch in einer Z30 bin. Denn in einer Z30 gilt rvl. Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Entweder-oder.
Wenn die Ausnahme gewollt ist und für den VT ersichtlich sein soll, dann hat die Ausnahme in der StVO zu stehen und nicht in der VwV. Und Aussagen, die in der StVO stehen, aber den VT nicht betreffen, die sollen bitte gerne in der VwV stehen. Aber so wie das gelöst ist, führt das zu uneindeutigen Verhältnissen. Das kann kaum gewollt sein. Für den Verkehrsteilnehmer ist in diesem Zusammenhang nur die StVO maßgeblich. Richtig. Und die besagt nun einmal: In Z30 gilt rvl. Und zwar durch Beschilderung, die der Allgemeinregel vorgeht. Wenn nun eine weitere Beschilderung etwas anderes sagt, ist nicht klar, welche nun gelten soll. Entweder-oder!
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da kann sich auch kein Schwips entfalten. |
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#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 278 Beigetreten: 07.04.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 30407 ![]() |
Guten Abend,
weil ich in ebendem "beschaulichen Städtchen" wohne, habe ich gerade noch einmal nachgesehen. Es sind tatsächlich an jeder Kreuzung der Alleestraße Vz306 angebracht. Jede Einmündung hat ein Vz305. So lange ich denken kann war das so. Vielleicht werden die 306er noch in 301er getauscht. Hier geht es manchmal etwas langsamer. Einen Kreisverkehr gibt es nicht und auch keine abknickende Vorfahrt. Man hat nun den Teil von der Bezirksstraße in Richtung Süden zur Zone 30 gemacht, mit beiderseits einem Vz 274.1 von beiden Seiten. Das ist dem Umstand geschuldet, dass doch sehr viele Fahrradfahrer dort unterwegs sind und darunter auch viele Schüler. Ich bin vorher dort auch freiwillig kaum schneller als 40 gefahren, es ist einfach zu unübersichtlich, da die Querstraßen nicht im 90 Grad Winkel auf die Alleestraße treffen und die Sicht durch parkende Autos noch weiter eingeschränkt wird. Und ich gebe zu: Diese neu aufgestellten Schilder kann man übersehen. Muss man aber nicht. Viele Grüße -------------------- Woher soll ich wissen, was ich denke, bevor ich gehört habe, was ich sage?
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2478 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
München hat offenkundig Erfahrung mit Z301/306 innert Tempo-30-Zonen (VG München, Urteil vom 23.06.2015 - M 23 K 13.3232).
Zitat (Rnr.71) Die Beklagte hat zwar die Unterbrunner Straße nicht als Vorfahrtsstraße mit Zeichen 306 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO gekennzeichnet, sie hat jedoch an jeder vorhandenen Straßeneinmündung die Vorfahrt der Unterbrunner Straße durch Zeichen 301 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO angeordnet. Die Unterbrunner Straße stellt sich daher für den Verkehrsteilnehmer tatsächlich und weiterhin als Vorfahrtsstraße dar, welche zwingend von Tempo-30-Zonen auszunehmen ist.
-------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 877 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
In Deutschland gilt eine Normenhierarchie.
Ober sticht also unter. Da die VwV weder Gesetz noch Verordnung ist, die StVO aber letzteres (Art 80 GG), ist das genannte Urteil des VG München folgerichtig. |
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1018 Beigetreten: 26.05.2015 Mitglieds-Nr.: 76297 ![]() |
München hat offenkundig Erfahrung mit Z301/306 innert Tempo-30-Zonen (VG München, Urteil vom 23.06.2015 - M 23 K 13.3232). Zitat (Rnr.71) Die Beklagte hat zwar die Unterbrunner Straße nicht als Vorfahrtsstraße mit Zeichen 306 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO gekennzeichnet, sie hat jedoch an jeder vorhandenen Straßeneinmündung die Vorfahrt der Unterbrunner Straße durch Zeichen 301 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO angeordnet. Die Unterbrunner Straße stellt sich daher für den Verkehrsteilnehmer tatsächlich und weiterhin als Vorfahrtsstraße dar, welche zwingend von Tempo-30-Zonen auszunehmen ist. Das entscheidende Detail für dieses Urteil dürfte sein, das in der Unterbrunner Straße kein ÖPNV verkehrt. Und somit keine Grundlage für eine Ausnahme von der Vorfahrtsregelung in 30 Km/h Zonen besteht. Zumindest an allen Kreuzungen. |
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30692 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Ich halte die Begründung des Gerichts für fehlerhaft. Das Zeichen 274.1 hat keinen Regelungsgehalt hinsichtlich der Vorfahrt. Und im §45 StVO steht explizit, dass sich Tempo 30-Zonen nicht auf
Zitat Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken dürfen. Somit kann und darf aus dem Vorhandenseins des Zeichens 301 nicht darauf geschlossen werden, dass es keine Tempo 30-Zone ist.
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9490 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Fassen wir zusammen:
Zeichen 306 geht nicht. Wenn man sich beschwert wird aber wegen Bus 301 kommen. Der Rest ob 301 jetzt ersichtlich ist und dann der gemeine Verkehrsteilnehmer erkennt ob er in einer 30 Zone ist oder nicht ist eine eher akademische Diskussion (für die nächsten 2-3 Seiten ![]() Viel unlustiger für den gemeinen Verkehrsteilnehmer finde ich übrigens größere relativ abgeschlossene Industrie "Zonen" ohne Zonenzeichen die [innerorts=50] und rechts vor links haben. Aber bei einzweidrei Kreuzungen (an der es vermutlich häufiger gekracht hat) nicht. Da dann 301 und 205... Kracht vermutlich immer noch, aber die Schuldfrage ist einfacher. ![]() -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 448 Beigetreten: 25.10.2018 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 84343 ![]() |
Wenn man es richtig machen wollen würde, könnte man auch die wartepflichtigen Nebenstraßen mit Gehwegüberfahrten anbinden.
Da dann keine Verkehrszeichen vonnöten sind und die Vorfahrt eindeutig erkennbar ist, sollten (meiner Meinung nach) alle Konflikte zur T30-Zone geklärt sein... Müsste man nur halt für Geld umbauen... |
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Beitrag
#24
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7612 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Warum sollte es denn nicht richtig sein, wenn man es so macht wie es in der VwV-StVO beschrieben ist?
Immerhin ist ja die Bevorrechtigung des Busverkehrs nicht (wie in der Überschrift dieses Threads bezeichnet) "abenteuerlich", sondern der ganz reguläre in der VwV beschriebene Grund für das Abweichen vom Grundsatz "rvl". (falsch ist lediglich, dabei eine Vorfahrtstraße auszuschildern. Aber das würde ich jetzt auch nicht gleich als abenteuerlich bezeichnen, im Effekt ist es ja doch gerade innerorts nahezu identisch...) |
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Beitrag
#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6225 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Man hat nun den Teil von der Bezirksstraße in Richtung Süden zur Zone 30 gemacht, mit beiderseits einem Vz 274.1 von beiden Seiten. Und ich gebe zu: Diese neu aufgestellten Schilder kann man übersehen. Muss man aber nicht. Wenn man auf anderem Wege (möglicherweise sogar eine andere Durchgangsstraße) in die T30 Zone geraten konnte und dann an einem VZ205 in die besagte Straße abbiegt, könnte man schon fälschlicherweise dem Irrtum unterliegen, die T30 Zone verlassen zu haben. Im Sinne der Verkehrssicherheit sollte hier mehr Klarheit herrschen. |
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Beitrag
#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 651 Beigetreten: 25.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79801 ![]() |
Spiegeleier sind in einer 30-Zone sowieso nicht zulässig. Daher sollte spätestens die Fachaufsicht diese blöde Idee beenden. §45 Abs. 1c StVO Zitat [...]Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.[...] Gut zu wissen, ich kenne da in der unbedeutenden Nachbarstadt sogar 2 hintereinander folgende abknickende Vorfahrtstraßen in einer T30-Zone. Noch dazu ohne Linienverkehr. |
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Beitrag
#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6504 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14317 ![]() |
im Effekt ist es ja doch gerade innerorts nahezu identisch... Aber eben nur nahezu. Die Vorfahrtegelung ist klarerweise die gleiche, aber der Verkehrsteilnehmer darf aus dem Vorhandensein der Zeichen 306 grundsätzlich schließen, sich nicht (mehr) in einer Tempo30-Zone zu befinden. Darauf würde ich mich, sofern ich geblitzt werden würde, berufen. |
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#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9490 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Zeichen 306 gehe ich einigermaßen mit.
Weil in der StVO - nicht der VwV Zitat Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. steht. Und das umkehrschlusswürdig ist. Aber Zeichen 301 nicht. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Gut zu wissen, ich kenne da in der unbedeutenden Nachbarstadt sogar 2 hintereinander folgende abknickende Vorfahrtstraßen in einer T30-Zone. Noch dazu ohne Linienverkehr. Da kenne ich eine kreative Lösung. Durchgehende Straße in Ost-Westrichtung. Einmündung aus Norden mit Zeichen 301. Aus Richtung Westen gibt es ein Zeichen 206 mit Haltelinie. Das ist total ungewöhnlich und ist mir woanders noch nie so aufgefallen. Funktioniert in der Praxis allerdings prima. Ob das so zulässig ist habe ich in den ganzen Jahren, seit ich die Kreuzung kenne noch nicht herausgefunden. Soll heißen: Irgendwie sieht es falsch aus, aber ich habe noch keine Begrünung gefunden, warum dem so sein sollte. Eigentlich ist alles an Regelungsinhalt abgedeckt. ![]() |
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#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Ich finde ja die Regelung, dass sich in T30 Zonen "grundsätzlich" keine Vorfahrtsregelung befinden soll, und darüber hinaus auch keine Ampeln, blöd.
Gerade bei uns führt das zu einem Schilderwald an einer Ampelkreuzung, hinter der 3 Äste 30-Zonen werden. Es wäre so einfach, die 30-Zone kurz vor der Ampel beginnen zu lassen, mit je einem Schilderpaar Anfang/Ende, statt des existierenden Schilderwaldes. Und die Vorfahrtsschilder an der Ampel hängt man dann auch gleich mit ab, so dass beim Abschaltung/Ausfall rvl gilt. Geht aber nicht. Die Ampelanlage dort ist jedoch tagsüber durchaus sinnvoll, allein wegen der Menge an Fußgängern und zweier großer Haltestellen. Darf aber innerhalb der T30-Zonen nicht sein ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#31
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 ![]() |
So undumm finde ich das nicht.
Wo eine Tempo-30-Zone eingerichtet ist, wird eben nicht schneller gefahren als 30 km/h. Eigentlich ganz einfach. Das ist doch langsam genug, so dass grundsätzlich rvl ausreicht. Dann braucht's auch keinen weiteren Schilderwald in Sachen abweichende Vorfahrtregelung. -------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten. |
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#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Mit stehenden Leuten (Linienbus) sind auch 20 km/h und ständiges Bremsen, gucken ob von rechts einer kommt, Beschleunigen, Bremsen, sehr unangenehm. Zumindest für die Fahrgäste.
![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#33
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14077 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
...dann stellt sich die Frage, ob eine 30-Zone zwingend erforderlich ist.
Mir fällt es schwer, diese "Ich will alles" mancher Straßenverkehrsbehörden nachzuvollziehen. Breite Straßen und dann 30? Passt nicht. 30 und Vorfahrtsregelung? Passt nicht. Warum nicht einfach baulich eine Fahrbahn so gestalten, dass die gewünschte Zielgeschwindigkeit gefahren wird und bei rvl-Kreuzungen die Sichtachsen freihalten. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 ![]() |
D'accord.
Deshalb ist es nicht sinnvoll, Linienbusstrecken als T30 auszuweisen. Dann muss es dafür eben andere Lösungen geben. Gerne auch regelkonforme. edit: ulm war schneller :-) -------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7901 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
Warum nicht einfach baulich eine Fahrbahn so gestalten, dass die gewünschte Zielgeschwindigkeit gefahren wird und bei rvl-Kreuzungen die Sichtachsen freihalten. Gerne! Hast du Ingenieure und Geld? Deshalb ist es nicht sinnvoll, Linienbusstrecken als T30 auszuweisen. Dann muss es dafür eben andere Lösungen geben. Gerne auch regelkonforme. Aber Linienbusse sollen natürlich (auch) dort fahren, wo die Leute wohnen, damit der Weg zur Haltestelle so gering wie möglich ist.Dort, wo die Leute wohnen, soll allerdings auch Tempo 30 herrschen. Schon ein Interessenskonflikt. Aber die Zone zu spalten führt ja auch nur wieder zu nem Schilderwald, den keiner will ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Unser Busnetz ist so dicht, die fahren halt auch durch T30-Zonen. Die Haltestellen sind dort, wo die Leute wohnen. Der Bus kommt zu den Leuten, nicht umgekehrt.
Unsere Busstrecken werden mittels abgesenkten Bordsteinen bevorrechtigt. Die Ampel steht an der einen Ecke schon ewig, und deswegen wurden ja die 30 Zonen "drumherum" beschildert. Ich halte das aber für Quatsch. Das ist nur irgendwelchen Normen geschuldet, vom Sinn und Zweck her ginge das auch anders. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 278 Beigetreten: 07.04.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 30407 ![]() |
Hallo,
in Unterschleißheim findet gerade eine Mobiliätsumfrage statt, die sich an alle Haushalte richtet. In diesem Zuge wollte ich eigentlich darauf hinweisen, dass die 30 Zone nicht korrekt beschildert ist… heute fahr ich da lang und siehe da, alle Spiegeleier sind durch VZ 301 ersetzt worden. Viele Grüße -------------------- Woher soll ich wissen, was ich denke, bevor ich gehört habe, was ich sage?
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 531 Beigetreten: 25.09.2023 Mitglieds-Nr.: 91056 ![]() |
Hallo,
würde mich gerne an dieses Thema dranhängen, da ich im Landkreis Landshut (ebenfalls Bayern ![]() Das gesamte Gebiet westlich der Moosstraße mit Ausnahme der Opalstraße wurde letztes Jahr zu einer 30er-Zone deklariert. Vom Grundgedanken her sinnvoll, die Geschwindigkeit zu reduzieren, es handelt sich großteils um ein Wohngebiet - der Verkehr soll primär über die gut ausgebaute Opalstraße fließen. Problem: die Bernstein- und Eugenbacher Straße sollen weiterhin "Quasi-Vorfahrtsstraßen" darstellen - dort fährt auch eine Buslinie. Also wurde Zeichen 301 gesetzt. Und zwar siebzehn Stück hintereinander. Aber es wurden die Zeichen 306 (die im Gegensatz zu deinem Fall an jeder Einmündung standen) durch Zeichen 301 ersetzt, was so auch in der VwV-StVO steht: Wobei das in Tempo-30-Zonen m.M.n. so nicht gelten kann. Doch Zeichen 301 geht explizit. Zitat Im Übrigen ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo-30-Zonen dies zwingend erfordern. Zumal die Bernsteinstraße auch Mischgebiet mit Gewerbe ist, dürfte das meines Erachtens so nicht richtig sein - zumal es jeden Verkehrsteilnehmer maximal verwirrt. Meines Erachtens wäre korrekt: entweder Vorfahrtsstraße mit Tempo 30 auf den "Hauptstraßen" und Zone 30 in den Erschließungsstraßen oder gleich Zone 30 inkl. RvL im gesamten Gebiet (wenn man mal die Gewerbeliegenschaften ignoriert). Oder? |
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#39
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7882 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Meines Erachtens wäre korrekt: entweder Vorfahrtsstraße mit Tempo 30 auf den "Hauptstraßen" So'n Teufelszeug wird schwierig. T30 ohne Z ist nur in wenigen Fällen möglich.Macht 'ne Fahrradstraße draus (nicht -zone), Kfz frei und die Straße bleibt nicht nur pferdeapfelfrei, sondern hat T30 inklusive und darf Vorfahrtstr. sein bzw. sollte es sogar nach einigen Musterlösungen einiger Bundesländern. Ok, beim zu erwartenden hohen Radverkehrsanteil muss man evtl. etwas tricksen ... ![]() |
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#40
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 531 Beigetreten: 25.09.2023 Mitglieds-Nr.: 91056 ![]() |
Die Idee ist interessant! Also ernsthaft
![]() Fraglich: Bus in einer Fahrradstraße? Klingt erst mal schief, wenn auch (anscheinend) erlaubt. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 09.05.2025 - 10:20 |