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> Wiederholungstat Alkohol
frankydeluxe
Beitrag 13.10.2021, 11:35
Beitrag #1


Neuling
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Erstmal hallo zusammen.
Ich schildere mal meinen Fall. Ich hab vor sieben Jahren einen Unfall ohne Personenschaden mit 1,14% gehabt.dicke Geldstrafe
und 9 Monate Führerschein Entzug.Hab die Pappe ohne mpu wieder bekommen.Vor zwei Monaten haben Sie mich raus gefischt
ohne Auffälligkeit.Ergebnis 0,54%. Strafe 1000 Euro und drei Monate Fahrverbot. Wie stehen die Chancen für mich ohne mpu
aus der Sache raus zu kommen. Ich bin mir meines Fehlverhaltens durchaus bewusst was die Sache natürlich nicht besser macht.Dankeschön im voraus für Antworten.
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auchdasnoch
Beitrag 13.10.2021, 12:26
Beitrag #2


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Zitat (frankydeluxe @ 13.10.2021, 12:35) *
Wie stehen die Chancen für mich ohne mpu
aus der Sache raus zu kommen.

Das ist praktisch ausgeschlossen und passiert nur dann, wenn entweder bei der Übermittlung der Daten etwas schiefgeht, oder Du auf Deine Fahrerlaubnis verzichtest. Die MPU ist in diesem Fall eigentlich obligatorisch. In seltenen Fällen kann es aber passieren, dass KBA die Führerscheinstelle nicht informiert.
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frankydeluxe
Beitrag 13.10.2021, 12:41
Beitrag #3


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Ich frage nach weil ich offiziell gelesen habe das eine mpu obligatorisch sein soll.
Danke erstmal für die Antwort
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auchdasnoch
Beitrag 13.10.2021, 12:47
Beitrag #4


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Ja, sie ist obligatorisch. Aber wenn es versäumt wird, die zuständige Behörde zu informieren, dann kann natürlich auch keine entsprechende Auflage geben. Aber vom Gesetzgeber ist vorgesehen, dass die Führerscheinstelle informiert wird, und dann eine MPU von Dir verlangen muss. Einen Ermessensspielraum gibt es dabei nicht.
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Scoundrel
Beitrag 13.10.2021, 14:03
Beitrag #5


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Und das verdoppelte Bußgeld, zeigt ja auch, dass man hier den "Wiederholungstäter" bereits erkannt hat.
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frankydeluxe
Beitrag 13.10.2021, 19:36
Beitrag #6


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Hmmm…okay.
Kann mir eventuell noch jemand einen Rat geben wie ich am besten vorgehen soll? Hab noch drei Monate Zeit bis ich die Pappe abgeben muss. Und… besteht die Möglichkeit das Ich die Karte nach den drei Monaten Fahrverbot erstmal wieder bekomme und die Fsst sich danach erst meldet zwecks mpu?
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MsTaxi
Beitrag 13.10.2021, 20:03
Beitrag #7


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Zitat (frankydeluxe @ 13.10.2021, 20:36) *
besteht die Möglichkeit das Ich die Karte nach den drei Monaten Fahrverbot erstmal wieder bekomme und die Fsst sich danach erst meldet zwecks mpu?

Das ist extrem unwahrscheinlich bis praktisch ausgeschlossen. Wäre ein Riesenfehler der Fsst.


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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frankydeluxe
Beitrag 13.10.2021, 20:12
Beitrag #8


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Hab ich mir schon gedacht.
Alkoholkonsum hat sich für mich erledigt seit der zweiten Tat!Bin mittlerweile 40 und hab begriffen(wenn leider auch ein wenig spät das dies nur Probleme mit sich zieht.Was wäre denn das klügste was ich vorbeugend schon mal in Angriff nehmen könnte ?
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MsTaxi
Beitrag 13.10.2021, 20:17
Beitrag #9


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Als erstes könntest du unseren Kurzfragebogen beantworten. Das hilft bei einer ersten Strukturierung deines Problems,

Verkehrsportal-Kurzfragebogen zur MPU-Vorbereitung



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Jens
Beitrag 13.10.2021, 20:45
Beitrag #10


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Zitat (Scoundrel @ 13.10.2021, 15:03) *
Und das verdoppelte Bußgeld, zeigt ja auch, dass man hier den "Wiederholungstäter" bereits erkannt hat
Das verdoppelte Bußgeld hätte aber nicht verhängt werden dürfen, wenn die Bußgeldstelle sich ans Gesetz gehalten hätte.


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frankydeluxe
Beitrag 13.10.2021, 20:51
Beitrag #11


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Den Fragebogen werde ich morgen in Ruhe ausfüllen.Warum nicht rechtens wenn ich fragen darf? Meine letzte Tat liegt doch keine zehn Jahre her (+1 Jahr Überlagefrist).Dachte ich bis jetzt zumindest…
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Jens
Beitrag 13.10.2021, 21:25
Beitrag #12


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Zitat (frankydeluxe @ 13.10.2021, 21:51) *
Warum nicht rechtens wenn ich fragen darf?


Das ergibt sich aus §29 Abs. 7 StVG:
Zitat
… Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1. zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2. zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.

Danach hätte die erste Fahrt von der Bußgeldstelle nicht mehr verwertet werden dürfen, d.h. du hättest lediglich 500 Euro Bußgeld und einen Monat Fahrverbot bekommen dürfen.

Das ändert aber nchts daran, dass die Führerscheinstelle die erste Tat für die MPU-Anordnung verwerten darf, weil es da ja um ein Verfahren handelt, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat.


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frankydeluxe
Beitrag 13.10.2021, 22:16
Beitrag #13


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Gilt ein Unfall mit über 1,1% mit anschließenden Führerscheinentzug nicht als Straftat(meine das wurde so bewertet wenn ich mich nicht irre).
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Jens
Beitrag 14.10.2021, 06:26
Beitrag #14


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Ja, deine erste Fahrt war eine Straftat die 10 Jahre ab Neuerteilung im Fahreignungsregister eingetragen bleibt. Deshalb darf die Führerscheinstelle die erste Fahrt auch verwerten und zu Recht eine MPU wegen einer Wiederholungstat fordern.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte aber die Bußgeldstelle die erste Fahrt nicht mehr verwerten dürfen, weil sie eben bereits länger als fünf Jahre im Fahreignungsregister eingetragen ist.


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rentenberater
Beitrag 14.10.2021, 08:01
Beitrag #15


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Das heißt, wenn der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist, wird es sich lohnen Widerspruch einzulegen. Das verzögert möglicherweise auch die Zeit bis zur Meldung an die FEB und verkürzt dadurch bei guter Vorbereitung die führerscheinlose Zeit.
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frankydeluxe
Beitrag 14.10.2021, 08:41
Beitrag #16


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https://share.icloud.com/photos/0HKrXdojeHGsEjxFFU7dUdA4Q

Sorry… ich kann nicht so gut malen 🤪
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MsTaxi
Beitrag 14.10.2021, 09:20
Beitrag #17


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Jetzt lösch da mal ganz schnell deinen Klarnamen


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auchdasnoch
Beitrag 14.10.2021, 09:29
Beitrag #18


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...und die Namen der Zeugen.
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Q-Treiberin
Beitrag 14.10.2021, 10:29
Beitrag #19


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Zitat (rentenberater @ 14.10.2021, 09:01) *
Das heißt, wenn der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist, wird es sich lohnen Widerspruch einzulegen. Das verzögert möglicherweise auch die Zeit bis zur Meldung an die FEB und verkürzt dadurch bei guter Vorbereitung die führerscheinlose Zeit.
Ist hier völlig irrelevant, da der Bescheid längst rechtskräftig ist.


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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frankydeluxe
Beitrag 14.10.2021, 10:59
Beitrag #20


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Hoppla
Entschuldigung und Dankeschön.
Bin gerade auf der Arbeit. Dachte Abkürzung der zeugennamen wäre okay.
Meinen hab ich gar nicht gesehen 😬✌️
Stimmt… leider keinen rechtzeitigen Einspruch eingelegt.
Und da ist nix mehr machbar?
Is mir ja klar das es dafür ne Packung geben soll.
Aber wie es im Internet immer heißt: jeder zweite Bescheid ist falsch…
Dachte das nur bauernfängerei.Da bin ich nun mal eines besseren belehrt worden 🙄🤣
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Q-Treiberin
Beitrag 14.10.2021, 12:51
Beitrag #21


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Zitat (frankydeluxe @ 14.10.2021, 11:59) *
Stimmt… leider keinen rechtzeitigen Einspruch eingelegt.
Und da ist nix mehr machbar?
Nö...


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oder
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rentenberater
Beitrag 14.10.2021, 13:40
Beitrag #22


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Zitat (Q-Treiberin @ 14.10.2021, 11:29) *
Zitat (rentenberater @ 14.10.2021, 09:01) *
Das heißt, wenn der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist, wird es sich lohnen Widerspruch einzulegen. Das verzögert möglicherweise auch die Zeit bis zur Meldung an die FEB und verkürzt dadurch bei guter Vorbereitung die führerscheinlose Zeit.
Ist hier völlig irrelevant, da der Bescheid längst rechtskräftig ist.

Ach, und das wusstest du, bevor er den Bescheid hochgeladen hatte?
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durban
Beitrag 15.10.2021, 08:58
Beitrag #23


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Zitat (MsTaxi @ 13.10.2021, 21:03) *
Zitat (frankydeluxe @ 13.10.2021, 20:36) *
besteht die Möglichkeit das Ich die Karte nach den drei Monaten Fahrverbot erstmal wieder bekomme und die Fsst sich danach erst meldet zwecks mpu?

Das ist extrem unwahrscheinlich bis praktisch ausgeschlossen. Wäre ein Riesenfehler der Fsst.


Das sehe ich anders. wavey.gif


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MsTaxi
Beitrag 15.10.2021, 09:09
Beitrag #24


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Ich seh ja manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht, laugh2.gif aber kannst du mir das begründen? Die erste TF ist noch keine zehn Jahre her und gegen den Bußgeldbescheid ist kein Widerspruch mehr möglich.

Edit: und eine Überprüfung der Akte findet doch jetzt im Rahmen des FV statt.


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Jens
Beitrag 15.10.2021, 13:02
Beitrag #25


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Damit die Führerscheinstelle tätig wird, muss sie von der neuen Fahrt erfahren. D.h. die Fahrt muss im Fahreignungsregister eingetragen werden, damit von dort die Info kommt. Und das kann durchaus etwas dauern. Es ist also keineswegs ausgeschlossen, dass @frankydeluxe nach dem Absitzen des Fahrverbots seinen Führerschein zurück bekommt, weil bis dahin noch gar keine MPU angeordnet wurde, bzw. die Frist der MPU-Anordnung noch nicht abgelaufen ist.


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Nochmalda
Beitrag 16.10.2021, 18:57
Beitrag #26


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Zitat (frankydeluxe @ 13.10.2021, 21:12) *
Alkoholkonsum hat sich für mich erledigt seit der zweiten Tat! Bin mittlerweile 40 und hab begriffen(wenn leider auch ein wenig spät das dies nur Probleme mit sich zieht.Was wäre denn das klügste was ich vorbeugend schon mal in Angriff nehmen könnte ?

Hallo frankydeluxe,

mein Tipp: Werde dir bewußt, dass Alkohol und Teilnahme am Straßenverkehr unvereinbar sind.
Sonst steht dir vielleicht ein Leidensweg bevor wie ich ihn hatte. Den wünsche ich dir nicht!

Alles Gute,
Nochmalda


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Per aspera ad astra
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durban
Beitrag 16.10.2021, 22:18
Beitrag #27


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Zitat (MsTaxi @ 15.10.2021, 10:09) *
Ich seh ja manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht,


So wie @Jens das sagt. wink.gif
Das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren dauert ja seine Zeit - die MPU wird angeordnet und bei Fristablauf muss noch rechtliches Gehör gewährt werden, bis die FE entzogen wird. Bis die FE entzogen ist, gibt es keine Rechtsgrundlage, dass der Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots einbehalten wird. wavey.gif


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 04:55