Park-Regelung unklar? |
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Park-Regelung unklar? |
10.10.2021, 14:02
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#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 412 Beigetreten: 03.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51286 |
Zusatzzeichen beziehen sich, wie man weiß, immer auf das Zeichen darüber. Ist das Parken am rechten Fahrbahnrand für Fahrzeuge in irgendeiner Weise eingeschränkt? Die StVO ist diesbezüglich wirr formuliert: "Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden." Im Umkehrschluss müsste das bedeuten, dass mit Fahrzeugen bis 2,8 t entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens geparkt werden darf. LG L. |
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10.10.2021, 14:24
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#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 92 Beigetreten: 17.04.2021 Mitglieds-Nr.: 88210 |
Das Parken am rechten Fahrbahnrand ist nicht zulässig, da das Zeichen 315 das Parken mit einer Fahrzeughälfte auf dem Gehweg vorschreibt.
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10.10.2021, 14:42
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 412 Beigetreten: 03.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51286 |
Hallo,
Das Parken am rechten Fahrbahnrand ist nicht zulässig, da das Zeichen 315 das Parken mit einer Fahrzeughälfte auf dem Gehweg vorschreibt. Wo kann man das nachlesen? In § 12 Halten und Parken steht: (3) Das Parken ist unzulässig über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, Nicht vorgeschrieben. Außerdem scheint das Fahrbahnrandparken nur Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t verboten zu sein, siehe Eingangspost. Grüße Liegeratte |
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10.10.2021, 14:51
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 92 Beigetreten: 17.04.2021 Mitglieds-Nr.: 88210 |
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10.10.2021, 15:09
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#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 412 Beigetreten: 03.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51286 |
Hallo,
Da steht: "Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden." Quelle: https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_3.html Was mit "dann" gemeint ist, darf gerätselt werden. LG Liegeratte PS: Ich sehe gerade, die Diskussion gab es schon: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=121402 Im Grunde ist die Sache aufgrund der missglückten Formulierungen in der StVO nicht geklärt. LG Liegeratte |
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10.10.2021, 15:58
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5668 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 |
Was mit "dann" gemeint ist, darf gerätselt werden. Finde ich ziemlich eindeutig: Wenn man wegen Übergewicht nicht auf den Gehweg darf, DANN trotzdem nicht anders als die VZ anordnen. Und da explizit von "ANGEORDNETER Aufstellungsart" die Rede ist, dürfen auch andere nicht abweichend parken. Dass das unnötig ungeschickt formuiliert ist, würde ich aber unterschreiben. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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10.10.2021, 16:09
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 678 Beigetreten: 21.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41560 |
Trotzdem fehlt auf dem Anwohner ZZ sicher ein "frei", oder?
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10.10.2021, 17:20
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#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 412 Beigetreten: 03.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51286 |
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10.10.2021, 17:24
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
@Brian Basco
Nicht nur dies Wir könnten auch hervorragend darüber diskutieren ob mit dem Anwohner ZZ die gesamte Kombi gemeint ist oder nur das VZ direkt darüber. @Liegeratte So wie das Wort aussieht ist es absichtlich nachträglich entfernt worden. Sieht ja aus wie eine entfernte Fahrbahnmarkierung. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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10.10.2021, 17:27
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#10
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 678 Beigetreten: 21.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41560 |
Hm.. Ob Anwohner mit "frei" von der Pflicht, halb am Gehsteig zu parken befreit wären?
Ohne frei macht es nur Sinn auf die ganze Beschilderung: Also nur Anwohner dürfen parken, wochentags 2 Stunden mit Parkscheibe. |
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10.10.2021, 17:29
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Oder ohne das "frei", daß nur Anwohner halbhüftig auf dem Gehweg zu parken haben.
-------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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10.10.2021, 18:21
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#12
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 92 Beigetreten: 17.04.2021 Mitglieds-Nr.: 88210 |
Finde ich ziemlich eindeutig: Wenn man wegen Übergewicht nicht auf den Gehweg darf, DANN trotzdem nicht anders als die VZ anordnen. Und da explizit von "ANGEORDNETER Aufstellungsart" die Rede ist, dürfen auch andere nicht abweichend parken. Genau so. Damit ist das Parken am rechten Fahrbahnrand unzulässig und die Eingangsfrage (erneut) beantwortet. |
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10.10.2021, 18:40
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#13
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 412 Beigetreten: 03.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51286 |
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Gast_Georg_g_* |
10.10.2021, 19:09
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#14
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Guests |
Dann gilt der letzte Satz zum Zeichen 315: "Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind."
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10.10.2021, 19:20
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#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5668 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 |
Was übrigens ein weiteres Beispiel für die umständliche Formulierung ist: Der wichtigste Satz, der die grundlegende Regelung des VZ zum Audruck bringt, wird ganz am Ende in einem Unterpunkt versteckt, statt ihn an den Anfang zu stellen. Warum nicht einfach erst den Normalfall beschreiben und anschließend die Ausnahmen von dieser Regel?
-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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11.10.2021, 07:30
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#16
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 26.08.2018 Mitglieds-Nr.: 84057 |
Was übrigens ein weiteres Beispiel für die umständliche Formulierung ist: Der wichtigste Satz, der die grundlegende Regelung des VZ zum Audruck bringt, wird ganz am Ende in einem Unterpunkt versteckt, statt ihn an den Anfang zu stellen. Warum nicht einfach erst den Normalfall beschreiben und anschließend die Ausnahmen von dieser Regel? Ja sehe ich auch so, dass ist dermaßen komplex alles, warum kann man dies nicht simpel halten? |
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11.10.2021, 07:59
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#17
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 412 Beigetreten: 03.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51286 |
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13.10.2021, 20:04
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#18
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 446 Beigetreten: 25.10.2018 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 84343 |
Gegen das Parken auf der Fahrbahn würde ich noch sagen:
§ 12 StVO: (3) Das Parken ist unzulässig [...] 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert Die Frage ist, wie man gekennzeichnet definiert und ob die Kennzeichnung mit VZ 315 genügt... |
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13.10.2021, 21:06
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 412 Beigetreten: 03.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51286 |
Die Frage ist, wie man gekennzeichnet definiert und ob die Kennzeichnung mit VZ 315 genügt... Ja. Übrigens sollen laut Verwaltungsvorschriften entweder Parkmarkierung (teilweise oder ganz) auf dem Gehweg angebracht werden oder Zeichen 315. Aber nicht beides zusammen. LG L. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2024 - 16:42 |