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> Park-Regelung unklar?
Liegeratte
Beitrag 10.10.2021, 14:02
Beitrag #1


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Hallo,

Zusatzzeichen beziehen sich, wie man weiß, immer auf das Zeichen darüber.



Ist das Parken am rechten Fahrbahnrand für Fahrzeuge in irgendeiner Weise eingeschränkt?


Die StVO ist diesbezüglich wirr formuliert:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden."

Im Umkehrschluss müsste das bedeuten, dass mit Fahrzeugen bis 2,8 t entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens geparkt werden darf.

LG
L.
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Night's Watch
Beitrag 10.10.2021, 14:24
Beitrag #2


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Das Parken am rechten Fahrbahnrand ist nicht zulässig, da das Zeichen 315 das Parken mit einer Fahrzeughälfte auf dem Gehweg vorschreibt.
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Liegeratte
Beitrag 10.10.2021, 14:42
Beitrag #3


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Hallo,

Zitat (Night's Watch @ 10.10.2021, 15:24) *
Das Parken am rechten Fahrbahnrand ist nicht zulässig, da das Zeichen 315 das Parken mit einer Fahrzeughälfte auf dem Gehweg vorschreibt.


Wo kann man das nachlesen?

In § 12 Halten und Parken steht:
(3) Das Parken ist unzulässig
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung
(Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

Nicht vorgeschrieben.

Außerdem scheint das Fahrbahnrandparken nur Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t verboten zu sein, siehe Eingangspost.

Grüße
Liegeratte
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Night's Watch
Beitrag 10.10.2021, 14:51
Beitrag #4


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Zitat (Liegeratte @ 10.10.2021, 15:42) *
Wo kann man das nachlesen?

In der Anlage 3 der StVO. Da nicht entgegen der durch Zeichen 315 angeordneten Aufstellungsart geparkt werden darf, ist ein Parken am rechten Fahrbahnrand unzulässig.
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Liegeratte
Beitrag 10.10.2021, 15:09
Beitrag #5


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Hallo,

Zitat (Night's Watch @ 10.10.2021, 15:51) *
Zitat (Liegeratte @ 10.10.2021, 15:42) *
Wo kann man das nachlesen?

In der Anlage 3 der StVO.

Da steht:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden."

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_3.html

Was mit "dann" gemeint ist, darf gerätselt werden.

LG
Liegeratte

PS: Ich sehe gerade, die Diskussion gab es schon:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=121402

Im Grunde ist die Sache aufgrund der missglückten Formulierungen in der StVO nicht geklärt.

LG
Liegeratte
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Tinu
Beitrag 10.10.2021, 15:58
Beitrag #6


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Zitat (Liegeratte @ 10.10.2021, 16:09) *
Was mit "dann" gemeint ist, darf gerätselt werden.

Finde ich ziemlich eindeutig: Wenn man wegen Übergewicht nicht auf den Gehweg darf, DANN trotzdem nicht anders als die VZ anordnen. Und da explizit von "ANGEORDNETER Aufstellungsart" die Rede ist, dürfen auch andere nicht abweichend parken.

Dass das unnötig ungeschickt formuiliert ist, würde ich aber unterschreiben.


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Gruß
Martin
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Brian Basco
Beitrag 10.10.2021, 16:09
Beitrag #7


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Trotzdem fehlt auf dem Anwohner ZZ sicher ein "frei", oder?
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Liegeratte
Beitrag 10.10.2021, 17:20
Beitrag #8


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Zitat (Brian Basco @ 10.10.2021, 17:09) *
Trotzdem fehlt auf dem Anwohner ZZ sicher ein "frei", oder?


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janr
Beitrag 10.10.2021, 17:24
Beitrag #9


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@Brian Basco
Nicht nur dies

Wir könnten auch hervorragend darüber diskutieren ob mit dem Anwohner ZZ die gesamte Kombi gemeint ist oder nur das VZ direkt darüber.

whistling.gif

@Liegeratte
So wie das Wort aussieht ist es absichtlich nachträglich entfernt worden.
Sieht ja aus wie eine entfernte Fahrbahnmarkierung.


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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Brian Basco
Beitrag 10.10.2021, 17:27
Beitrag #10


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Hm.. Ob Anwohner mit "frei" von der Pflicht, halb am Gehsteig zu parken befreit wären?
Ohne frei macht es nur Sinn auf die ganze Beschilderung: Also nur Anwohner dürfen parken, wochentags 2 Stunden mit Parkscheibe.
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janr
Beitrag 10.10.2021, 17:29
Beitrag #11


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Oder ohne das "frei", daß nur Anwohner halbhüftig auf dem Gehweg zu parken haben. laugh2.gif


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Night's Watch
Beitrag 10.10.2021, 18:21
Beitrag #12


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Zitat (Tinu @ 10.10.2021, 16:58) *
Finde ich ziemlich eindeutig: Wenn man wegen Übergewicht nicht auf den Gehweg darf, DANN trotzdem nicht anders als die VZ anordnen. Und da explizit von "ANGEORDNETER Aufstellungsart" die Rede ist, dürfen auch andere nicht abweichend parken.

Genau so. Damit ist das Parken am rechten Fahrbahnrand unzulässig und die Eingangsfrage (erneut) beantwortet.
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Liegeratte
Beitrag 10.10.2021, 18:40
Beitrag #13


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Zitat (Tinu @ 10.10.2021, 16:58) *
Zitat (Liegeratte @ 10.10.2021, 16:09) *
Was mit "dann" gemeint ist, darf gerätselt werden.

Finde ich ziemlich eindeutig: Wenn man wegen Übergewicht nicht auf den Gehweg darf, DANN trotzdem nicht anders als die VZ anordnen.

Und was ist ANSONSTEN?

Grüße
Liegeratte
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 10.10.2021, 19:09
Beitrag #14





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Dann gilt der letzte Satz zum Zeichen 315: "Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind."
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Tinu
Beitrag 10.10.2021, 19:20
Beitrag #15


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Was übrigens ein weiteres Beispiel für die umständliche Formulierung ist: Der wichtigste Satz, der die grundlegende Regelung des VZ zum Audruck bringt, wird ganz am Ende in einem Unterpunkt versteckt, statt ihn an den Anfang zu stellen. Warum nicht einfach erst den Normalfall beschreiben und anschließend die Ausnahmen von dieser Regel?


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Gruß
Martin
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JaRo123
Beitrag 11.10.2021, 07:30
Beitrag #16


Neuling


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Zitat (Tinu @ 10.10.2021, 19:20) *
Was übrigens ein weiteres Beispiel für die umständliche Formulierung ist: Der wichtigste Satz, der die grundlegende Regelung des VZ zum Audruck bringt, wird ganz am Ende in einem Unterpunkt versteckt, statt ihn an den Anfang zu stellen. Warum nicht einfach erst den Normalfall beschreiben und anschließend die Ausnahmen von dieser Regel?


Ja sehe ich auch so, dass ist dermaßen komplex alles, warum kann man dies nicht simpel halten? dry.gif
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Liegeratte
Beitrag 11.10.2021, 07:59
Beitrag #17


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Zitat (JaRo123 @ 11.10.2021, 08:30) *
warum kann man dies nicht simpel halten? dry.gif

ABM für die Ordnungsämter.
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ks-film
Beitrag 13.10.2021, 20:04
Beitrag #18


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Gegen das Parken auf der Fahrbahn würde ich noch sagen:

§ 12 StVO:
(3) Das Parken ist unzulässig [...]
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert

Die Frage ist, wie man gekennzeichnet definiert und ob die Kennzeichnung mit VZ 315 genügt...
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Liegeratte
Beitrag 13.10.2021, 21:06
Beitrag #19


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Zitat (ks-film @ 13.10.2021, 21:04) *
Die Frage ist, wie man gekennzeichnet definiert und ob die Kennzeichnung mit VZ 315 genügt...


Ja. Übrigens sollen laut Verwaltungsvorschriften entweder Parkmarkierung (teilweise oder ganz) auf dem Gehweg angebracht werden oder Zeichen 315. Aber nicht beides zusammen.

LG
L.
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