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> "Rechts vor Links" nur zwischen gleichartigen Verkehrsanlagen?
WurstCase
Beitrag 07.09.2021, 19:02
Beitrag #1


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In folgendem Video wird ein Kfz.-Führer auf der Fahrbahn bemängelt, der die Vorfahrt (Rechts vor Links) von Radfahrern missachtet.

https://www.youtube.com/watch?v=VgjZi0Mw19c&t=360s

Der filmende Radfahrer befährt währenddessen der fahrbahnbegleitenden Radweg links neben dieser Fahrbahn. Müsste er nicht ebenso den von rechts kommenden Radlern die Vorfahrt gewähren? Es heißt doch immer, dass Vorfahrtregelungen zwischen zwei sich kreuzenden Straßen (nicht nur zwischen sich kreuzenden Straßenteilen) gelten. Falls dem nicht so ist, weshalb? Und wie sieht es dann an Kreuzungen wie dieser aus (die Straße von bzw. nach rechts hat keine Fahrbahn, sondern besteht nur aus einem Getrennten Geh- und Radweg)?
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mir
Beitrag 07.09.2021, 19:37
Beitrag #2


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Zitat (WurstCase @ 07.09.2021, 20:02) *
Müsste er nicht ebenso den von rechts kommenden Radlern die Vorfahrt gewähren?


Jepp. Und die Radfahrer hätten nicht nach links abbiegen dürfen (da fehlt das Radfahrer frei unter dem Linksfahrgebot aus der Seitenstraße).

Linksseitige Radwege überfordern halt nicht nur Autofahrer, sondern neben Radfahrern auch die Straßenverkehrsbehörde.


Zitat (WurstCase @ 07.09.2021, 20:02) *
Und wie sieht es dann an Kreuzungen wie dieser aus (die Straße von bzw. nach rechts hat keine Fahrbahn, sondern besteht nur aus einem Getrennten Geh- und Radweg)?


Soweit nicht § 10 anwendbar ist, weil z.B. ein Gehweg oder ein Bordstein überfahren wird, ebenso.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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ilam
Beitrag 07.09.2021, 19:40
Beitrag #3


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Schwierig. Auf Anhieb hätte ich gesagt, dass der Videoradler im Recht ist, weil die anderen über einen abgesenkten Bordstein auf den Radweg kommen.
Nach dem Wortlaut von §10 StVO gilt das aber nur für die Fahrbahn...

Also hätten die anderen dem Wortlaut nach tatsächlich Vorfahrt - ich würde mich aber darauf nicht verlassen, beim Machen der Verkehrsregeln wurden solche Stellen einfach nicht beachtet, da kann ein Gericht im Zweifelsfall auch anders entscheiden nach dem Motto "Das ist hier im Prinzip eine Fahrbahn".

Bei deinem anderen Beispiel gilt hingegen eindeutig rechts vor links.





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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.09.2021, 20:20
Beitrag #4





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rvl gilt nur an Kreuzungen und Einmündungen. Die sehe ich in dem Fall nicht.
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mir
Beitrag 07.09.2021, 21:28
Beitrag #5


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Wie definierst Du "Kreuzung" und "Einmündung"?


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.09.2021, 22:05
Beitrag #6





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Es kreuzen sich zwei Straßen oder zwei Fahrbahnen bzw. es mündet eine Straße oder eine Fahrbahn in eine andere ein. Wo mündet denn bei 6:16 etwas ein? Was mündet worin ein?
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Mueck
Beitrag 07.09.2021, 22:33
Beitrag #7


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Zitat (WurstCase @ 07.09.2021, 20:02) *
Falls dem nicht so ist, weshalb? Und wie sieht es dann an Kreuzungen wie dieser aus (die Straße von bzw. nach rechts hat keine Fahrbahn, sondern besteht nur aus einem Getrennten Geh- und Radweg)?
Das haben wir hier anhand eines Urteils durchdekliniert: RvL (Bilder der dortigen Stelle auf S. 2)


Zitat (Georg_g @ 07.09.2021, 23:05) *
Es kreuzen sich zwei Straßen oder zwei Fahrbahnen bzw. es mündet eine Straße oder eine Fahrbahn in eine andere ein. Wo mündet denn bei 6:16 etwas ein? Was mündet worin ein?
Na die Straße von rechts mündet in die beradelte Straße ein, Radwege sind Teil der Straße.
.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.09.2021, 23:01
Beitrag #8





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Zitat (Mueck @ 07.09.2021, 23:33) *
Na die Straße von rechts mündet in die beradelte Straße ein, Radwege sind Teil der Straße.

Du meinst bestimmt "Fahrbahn" und nicht "Straße", aber auch dann trifft es doch nicht zu. Fahrbahn und Radweg verlaufen parallel und sie sind durch einen Bordstein voneinander getrennt. Da mündet kein Teil in den anderen ein. Nur das Überwechseln vom einen auf den anderen Straßenteil ist möglich, weil die Kette an dieser Stelle unterbrochen ist.
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mir
Beitrag 08.09.2021, 02:01
Beitrag #9


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Doch, da mündet die Veillodterstraße von rechts in den Maxtorgraben. Letzterer ist überhaupt eines der Highlights in Nürnberg für Radfahrer.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 08.09.2021, 02:22
Beitrag #10





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Nein, das ist auf der anderen Fahrbahnseite. Hier kannst du es erkennen: Die eine Straße mündet von rechts kommend in die andere an. Die Lücke im Geländer ist aber linksseitig und stellt keine Einmündung dar.
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durban
Beitrag 08.09.2021, 09:35
Beitrag #11


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M.E. haben wir hier die Kreuzung (Einmündung) zweier Straßen. Eine Straße hat davon einen separierten Straßenteil für Radfahrer (Radweg). Für die gesamte Straßenkreuzung gilt § 8 StVO (rvl). § 10 ist dem Wortlaut nach nicht einschlägig.


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WurstCase
Beitrag 08.09.2021, 11:23
Beitrag #12


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Zitat (mir @ 07.09.2021, 20:37) *
Soweit nicht § 10 anwendbar ist, weil z.B. ein Gehweg oder ein Bordstein überfahren wird, ebenso.

Obwohl ich eigentlich derselben Auffassung bin, hab ich immer noch keine Belege finden können, dass das Überqueren eines Gehwegs (ohne abgesenkten Bordstein) beim Einfahren aus der Seitenstraße den Nachrrang nach § 10 auslöst.

Zitat (Georg_g @ 08.09.2021, 03:22) *
Nein, das ist auf der anderen Fahrbahnseite. Hier kannst du es erkennen: Die eine Straße mündet von rechts kommend in die andere an. Die Lücke im Geländer ist aber linksseitig und stellt keine Einmündung dar.

Sowohl Radweg als auch Fahrbahn gehören zur selben Straße (Maxtorgraben). Wenn nun also die Vorfahrt zwischen den beiden Straßen gilt und nicht nur zwischen den beiden Fahrbahnen (und das ist ja hier die Frage), dann hat Vorfahrt, wer von rechts kommt, egal auf welchen Teil der nachrangigen Straße er einfährt.

Wenn ich mir das Ganze auf Maps so anschaue (und das meint vielleicht auch Georg_g), könnte man aber evtl. sogar meinen, dass man gar nicht direkt von der Veillodterstr. auf den Radweg des Maxtorgrabens abbiegen kann, sondern eigentlich erstmal nach rechts auf die Fahrbahn einbiegt und dann von dort auf den Radweg wechselt. Dann wäre man auf jeden Fall nachrangig, da man von der Fahrbahn auf den parallel verlaufenden Radweg wechselt. Das würde dann wiederum auch das Problem mit dem Z. 209 lösen, ist allerdings so grenzwertig, dass es wohl wirklich erst vor Gericht letztendlich geklärt werden würde.
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rapit
Beitrag 08.09.2021, 11:34
Beitrag #13


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Anhand des Schachtdeckels und dann verglichen mit dem Luftbild siehst du, dass das täuscht. Die Lücke im Geländer/in der Kettenabsperrung ist noch voll im Einmündungsbereich.


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janr
Beitrag 08.09.2021, 13:25
Beitrag #14


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Ich hab jetzt nur mal das Video gesehen und dort lungert doch ein 102er herum.
Es handelt sich also um eine "Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts"

Vorfahrt gilt ja nicht nur für die Fahrbahn sondern für die gesamte Straße.
Also hat in meinen Augen der Video-Radler zu warten.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 08.09.2021, 13:47
Beitrag #15





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Zitat (janr @ 08.09.2021, 14:25) *
Ich hab jetzt nur mal das Video gesehen und dort lungert doch ein 102er herum.

Das spielt ja keine Rolle. Wenn mit dem Zeichen 102 rvl gilt, dann gilt auch ohne dieses Zeichen rvl.
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janr
Beitrag 08.09.2021, 14:15
Beitrag #16


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Richtig.
Es zeigt, daß der Video-Radler sich im Unrecht befindet.


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