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> SkandalUrteil, OLG Karlsruhe, 30.05.2012 - 1 U 193/11
DerFragensteller
Beitrag 21.09.2017, 06:44
Beitrag #1


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Hallo,

jeder Mensch weiß das Radwege und Gehwege andere Straßenteile sind.
Nur manche Richter nicht:

OLG Karlsruhe, 30.05.2012 - 1 U 193/11
1. Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der "rechts vor links" gilt. (Anschluss an OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1998, 37 und DAR 2000, 307).

Mehr unter
https://www.jurion.de/urteile/olg-karlsruhe...-30/1-u-193_11/
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durban
Beitrag 21.09.2017, 07:25
Beitrag #2


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Völlig korrektes Urteil.

Mancher Fragensteller weiß nur nicht, dass die Variante "anderer Straßenteil" nur dann einschlägig ist, wenn man von einem anderen Straßenteil auf "die" Fahrbahn derselben Straße einfährt.

Das Urteil wurde hier auch schon diskutiert- ist ja auch nicht neu.


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Tinu
Beitrag 21.09.2017, 07:25
Beitrag #3


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Alles richtig!

Das mit den "anderen Straßenteilen" ist in diesem Zusammenhang Unsinn, da es ja keine Fahrbahn gibt, zu der der Rad-/Gehweg ein anderer Straßenteil sein könnte. Die Diskussion ist schon mehrfach geführt worden (bitte selber suchen) und werde ich sie hier nicht erneut beginnen, da dies erfahrungsgemäß endlos wird.

Edit: Zweiter wavey.gif


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Gruß
Martin
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granny
Beitrag 21.09.2017, 07:53
Beitrag #4


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Zitat (durban @ 21.09.2017, 07:25) *
Völlig korrektes Urteil.

Ja.

Der Skandal besteht für mich darin, dass man es für einen Skandal halten kann, wenn Radwege Vorfahrt haben. thread.gif
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DerFragensteller
Beitrag 21.09.2017, 08:33
Beitrag #5


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Zitat (durban @ 21.09.2017, 08:25) *
Völlig korrektes Urteil.

Mancher Fragensteller weiß nur nicht, dass die Variante "anderer Straßenteil" nur dann einschlägig ist, wenn man von einem anderen Straßenteil auf "die" Fahrbahn derselben Straße einfährt.

Das Urteil wurde hier auch schon diskutiert- ist ja auch nicht neu.


Man fährt zwar mit ein auf die Fahrbahn, aber man fährt über die Fahrbahn. Quasi man ist kurz auf der Fahrbahn und das reicht aus
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Ernschtl
Beitrag 21.09.2017, 08:33
Beitrag #6


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Das ist zwar kein Skandal aber für die Radlinge unnötig gefährlich.


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DerFragensteller
Beitrag 21.09.2017, 08:39
Beitrag #7


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Zitat (granny @ 21.09.2017, 08:53) *
Zitat (durban @ 21.09.2017, 07:25) *
Völlig korrektes Urteil.

Ja.

Der Skandal besteht für mich darin, dass man es für einen Skandal halten kann, wenn Radwege Vorfahrt haben. thread.gif


Aber wenn man bedenken tut das man vom Radweg aus die Fahrbahn kurz überqueren muss um auf den Radweg weiter zu fahren fährt man von anderen straßenteile über die Fahrbahn um auf den anderen straßenteil weiter zu fahren. Klar man fährt nicht in die Fahrbahn ein. Aber Radfahrer haben nur Vorfahrt wenn daneben eine parallele fahrbahn in selber Richtung ist an dessen Vorfahrt die teilnehmen.

Und die parallele Fahrbahn hat dieser radweg nicht an dessen Vorfahrt Regeln er teilnehmen darf. Somit fährt er vom anderen straßenteil über die Fahrbahn um weiter auf den anderen straßenteil zu fahren
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Explosiv
Beitrag 21.09.2017, 08:43
Beitrag #8


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Es ist nicht jedem gegeben, juristische Texte zu verstehen.
Dafür gibt es dann RA.


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Tinu
Beitrag 21.09.2017, 08:52
Beitrag #9


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Zitat (Ernschtl @ 21.09.2017, 09:33) *
Das ist zwar kein Skandal aber für die Radlinge unnötig gefährlich.

Aber nur, wenn/weil sich der wildwechselnde Kraftverkehr nicht an die grundlegenden (Vorfahrt-)Regeln hält. Mit deiner Logik müsstest du auch § 9 für unnötig gefährlich halten. Falsch daran ist nur das "unnötig".

Zitat (DerFragensteller @ 21.09.2017, 09:39) *
Aber Radfahrer haben nur Vorfahrt wenn daneben eine parallele fahrbahn in selber Richtung ist an dessen Vorfahrt die teilnehmen.

Genau das denkst du dir ohne jede Grundlage aus und wird vom Urteil zu recht negiert.


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Kühltaxi
Beitrag 21.09.2017, 09:08
Beitrag #10


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Was soll überhaupt so ein Konstrukt? Wollte man da gezielt RvL um den Verkehr auf der Straße einzubremsen? Dann hätte man noch RvL-Schilder und Markierungen hinmachen sollen. Wollte man das nicht hätte man die Vorfahrt per Schilder regeln können.


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DerFragensteller
Beitrag 21.09.2017, 09:10
Beitrag #11


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Nein weil wenn die rechts oder Links weiter fahren auf der Fahrbahn müssen die Vorfahrt achten, fahren sie über die Fahrbahn auf dem Radweg weiter gilt rechts vor Links und wenn die Links oder rechts auf die Fahrbahn eimfahren der 10er das macht alles mit gefährlich

Zitat (Kühltaxi @ 21.09.2017, 10:08) *
Was soll überhaupt so ein Konstrukt? Wollte man da gezielt RvL um den Verkehr auf der Straße einzubremsen? Dann hätte man noch Schilder und Markierungen hinmachen sollen. Wollte man das nicht hätte man die Vorfahrt per Schilder regeln können.



Genau und sonst zählt welche Richtung der Radfahrer fährt für die Vorfahrt Reglung und nicht woher er kommt. Da geht gar Nicht
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DerFragensteller
Beitrag 21.09.2017, 09:39
Beitrag #12


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Zitat (Tinu @ 21.09.2017, 09:52) *
Zitat (DerFragensteller @ 21.09.2017, 09:39) *
Aber Radfahrer haben nur Vorfahrt wenn daneben eine parallele fahrbahn in selber Richtung ist an dessen Vorfahrt die teilnehmen.

Genau das denkst du dir ohne jede Grundlage aus und wird vom Urteil zu recht negiert.


Und sagt nicht der 10er schon aus wer von anderen Straßenteil über die Fahrbahn fährt muss Vorfahrt achten. Also man muss nicht erst aktiv in die Fahrbahn einfahren. Guck mal wenn du über schienen (anderer straßenteil) auf die Fahrbahn dann wieder weiter fährst musst du auch Vorfahrt achten
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ulm
Beitrag 21.09.2017, 09:50
Beitrag #13


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Nochmal kurz:
Die von rechts kommende Straße besteht nur aus einem Geh-/Radweg.
Es ist nicht zwingend notwendig, dass eine Straße auch eine Busspur oder eine "normale" Fahrbahn hat.
Und wenn es eine Straße ohne abweichende Beschilderungsregelung ist, dann gilt rechts vor links aus §8 StVO.

Auf einem ganz anderen Blatt steht, dass die Konstruktion blöd ist und eine unnötige Gefahrenquelle schafft.
Aber das muss man der Straßenverkehrsbehörde vorhalten, nicht dem Verordnungsgeber.

Zitat (DerFragensteller @ 21.09.2017, 10:39) *
Guck mal wenn du über schienen (anderer straßenteil) auf die Fahrbahn dann wieder weiter fährst musst du auch Vorfahrt achten
Denkbar schlechtes Beispiel, denn dort spielt auch die EBO bzw. die BOStrab eine Rolle, daher selten "anderer Straßenteil".
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Tinu
Beitrag 21.09.2017, 10:30
Beitrag #14


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Zitat (DerFragensteller @ 21.09.2017, 10:39) *
Und sagt nicht der 10er schon aus wer von anderen Straßenteil über die Fahrbahn fährt muss Vorfahrt achten. Also man muss nicht erst aktiv in die Fahrbahn einfahren.

Wenn du selbst schon den Unterschied zwischen "überfahren" (kreuzen) und "einfahren" (seitlicher Wechsel im Längsverkehr) machst, ist die Antwort einfach: § 10 behandelt wörtlich nur das Einfahren. Ansonsten reicht schlicht § 8, also rvl.

Und vergiss die "anderen Straßenteile". Lies die Diskussionen hierzu, wieso auch du hier in eine Sprachfalle geraten bist!


Ergänzung (weil es ja doch kommen wird):

Aus den Erläuterungen zu VZ 237 (Radweg):
"1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen."


Schließt du daraus auch, dass es sowas wie "Anderen Verkehr" gibt? Und was genau sollte das sein?

Nicht anders ist mit den "anderen Straßenteilen" aus § 10: in der reichlich komplizierten Satzkonstruktion wird zwischen der Fahrbahn und den anderen Straßenteilen unterschieden. In diesem Kontext sind alle Straßenteile außer der Fahrbahn gemeint. Losgelöst hiervon gibt es deshalb aber keine generelle Klasse der "Anderen Straßenteile".


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Mueck
Beitrag 21.09.2017, 11:04
Beitrag #15


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Zitat (DerFragensteller @ 21.09.2017, 10:39) *
Und sagt nicht der 10er schon aus wer von anderen Straßenteil über die Fahrbahn fährt muss Vorfahrt achten.
Der § 10 nimmt Vorfahrt und Vorrang, wenn man
- aus einer Fuzo,
- aus einem vbB oder
- über einen abgesenkten Bordstein
in eine andere Straße einfährt (§ 10 auf die hier möglichen Fälle gekürzt). Ein einfaches Radwegschild (wenn da überhaupt eins stand und nicht nur ein Pfosten) macht aus einem Weg keine Fuzo und keinen vbB und lässt auch keinen Bordstein aus den Boden wachsen ... Ohne diese drei Merkmale aber kein § 10 ...
Hier der Volltext des Urteils.
Nach der dortigen Beschreibung der Stelle kommt eigentlich nur die Kreuzung aus Wilhelm-Busch-Str. und (ehem.) Schillerstr. in Frage. Der weiteren Beschreibung nach hätte (m.E. im Gegensatz zur Gerichtsmeinung) in diese Fahrtrichtung auch ein Motorrad fahren dürfen, da an der Ecke Hebelstr. keine Beschilderung erwähnt wird, das die Einfahrt dort beschränken würde ... Im Bereich der Kreuzung sind alle beteiligten Flächen gleich gepflastert, nur die Pflasterausrichtung wechselt, was zu Recht irrelevant ist.
Das ganze ist also eine astreine Glatze, so dass an keinem einzigen Haar der § 10 beigezogen werden kann ... ;-)

Ein ähnliches Urteil gibt es auch aus Bayern an einer außerörtlichen Kreuzung zweier Wegelchen in Abwesenheit von Bordsteinen, wobei ein Ast Radweg war ...
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t-weed-y
Beitrag 21.09.2017, 11:17
Beitrag #16


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Wenn ich Euch jetzt richtig verstehe...

Angenommen an dieser Stelle wäre beidseits ein gemeinsamer Rad-/Gehweg ausgeschildert. Beim Kreuzen der Fahrbahn würde RVL gelten?

Und wie ist diese Stelle ein paar Meter weiter für Verkehr aus dem Wald heraus bei Überfahrt in die Sackgasse zu beurteilen? Immerhin ist hier Verkehr mit Kraftfahrzeugen möglich.

Ich komme gerade ganz schön ins Schleudern. Für mich war bisher ein Bordstein eine magische Grenze der Vorfahrt.
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Mitleser
Beitrag 21.09.2017, 11:23
Beitrag #17


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Zitat (t-weed-y @ 21.09.2017, 12:17) *
Und wie ist diese Stelle ein paar Meter weiter für Verkehr aus dem Wald heraus bei Überfahrt in die Sackgasse zu beurteilen? Immerhin ist hier Verkehr mit Kraftfahrzeugen möglich.
Deswegen steht da ein Vz 306. wavey.gif
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t-weed-y
Beitrag 21.09.2017, 11:25
Beitrag #18


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Ich meinte von links aus dem Wald kommend, über die Strasse hinweg in die Sackgasse.

EDIT: für Fahrzeuge aus dem Wald heraus und aus der Gegenrichtung - auf die Blickrichtung meines Links bezogen.
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NMY
Beitrag 21.09.2017, 11:36
Beitrag #19


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Aber in der Waldstraße (Beispiele von tweedy) sind doch abgenekte Bordsteine -> §10
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Mueck
Beitrag 21.09.2017, 11:40
Beitrag #20


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Zitat (t-weed-y @ 21.09.2017, 12:17) *
Für mich war bisher ein Bordstein eine magische Grenze der Vorfahrt.
Ist er in abgesenkter Form immer noch (bei dauerniedrig streiten noch die VP-Experten ...) und an beiden Stellen ist er abgesenkt im Gegensatz zu den Fällen mit RvL in St.-Leon-Rot und Bayern, wo es keine Bordsteine gibt!


2. whistling.gif

Was war'n das mal? blink.gif
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t-weed-y
Beitrag 21.09.2017, 11:45
Beitrag #21


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Tinu habe ich aber anders verstanden:

Zitat (Tinu @ 21.09.2017, 11:30) *
Wenn du selbst schon den Unterschied zwischen "überfahren" (kreuzen) und "einfahren" (seitlicher Wechsel im Längsverkehr) machst, ist die Antwort einfach: § 10 behandelt wörtlich nur das Einfahren. Ansonsten reicht schlicht § 8, also rvl.

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Mueck
Beitrag 21.09.2017, 12:38
Beitrag #22


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Wenn man § 10 zerlegt:
Zitat
Wer

aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße

oder

von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn

einfahren

oder

vom Fahrbahnrand anfahren will,
... sieht man 3 Fälle:
- von einer anderen "niederen" Straße auf eine durchgehende Straße
- von anderen Straßenteilen oder über einen a. Bordstein auf die Fahrbahn
- vom Fahrbahnrand

Beim 2. Fall streiten wir öfters drüber, wie das an Kreuzungen ist bzgl. straßenbegleitender Rad- und Gehwege (Radler frei oder auch nicht), wo ich der Meinung bin, dass § 10 nur die Fälle
- abseits von Kreuzungen oder
- Wechsel vom Radweg auf die begleitende Fahrbahn innerhalb einer Kreuzung
betrifft, aber nicht
- bleiben auf der Radverkehrsanlage bzgl. speziellerer Regelung der Vorfahrt nach § 8 oder des Vorrangs nach § 9.

Der alte VP-Streit ist hier aber irrelevant, weil man
- in Deinen Fällen von links auf jeden Fall via Bordstein in die nach § 10 vorfahrtsberechtigte Fahrbahn einfährt (man ist nicht schon auf einem anderen Straßenteil der vorrangs-/vorfahrtsberechtigten Straße unterwegs) (oder nach Vz bzw. Waldwegregel auf der anderen Seite) und
- in den beurteilten Fällen von St. Leon-Rot und Bayern keine §-10-Merkmale vorhanden sind.
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Kühltaxi
Beitrag 21.09.2017, 12:53
Beitrag #23


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Zitat (ulm @ 21.09.2017, 10:50) *
Auf einem ganz anderen Blatt steht, dass die Konstruktion blöd ist und eine unnötige Gefahrenquelle schafft.
Aber das muss man der Straßenverkehrsbehörde vorhalten, nicht dem Verordnungsgeber.

Meine ich ja, hingemurkst und die VTs müssen's ausbaden. mad.gif
Wurde nach dem vermutlichen Unfall und anschließenden Urteil da wenigstens was geändert?


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t-weed-y
Beitrag 21.09.2017, 13:00
Beitrag #24


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Vielen Dank, Mück! Nun bin ich wieder beruhigt.
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Ernschtl
Beitrag 21.09.2017, 20:43
Beitrag #25


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QUOTE (Tinu @ 21.09.2017, 09:52) *
Aber nur, wenn/weil sich der wildwechselnde Kraftverkehr nicht an die grundlegenden (Vorfahrt-)Regeln hält.
Vollkommen richtig. Teilweise kommt eben noch der Neandertaler durch. Das ist evolutionsbedingt vollkommen normal. Der Stärkere hat recht und somit Vorfahrt.
Zum Glück. Denn stell dir mal vor unser Sexleben würde nach ähnlichen Regeln (StVO) verlaufen, wir wären längst ausgestorben.


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rapit
Beitrag 21.09.2017, 20:49
Beitrag #26


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Zitat (Ernschtl @ 21.09.2017, 21:43) *
stell dir mal vor unser Sexleben würde nach ähnlichen Regeln (StVO) verlaufen

"regelmäßiger Verkehr" ?? laugh2.gif


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Reinheit
Beitrag 21.09.2017, 23:52
Beitrag #27


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Du weißt doch sicher: „Alle reden vom Straßenverkehr, aber k(aum )einer traut sich.“
wink.gif
(Sorry für den Kalauer.)

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 22.09.2017, 06:44
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat entfernt


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Tinu
Beitrag 22.09.2017, 07:06
Beitrag #28


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Zitat (Ernschtl @ 21.09.2017, 21:43) *
Teilweise kommt eben noch der Neandertaler durch. Das ist evolutionsbedingt vollkommen normal. Der Stärkere hat recht und somit Vorfahrt.

Wieder einer, der das Evolutionsprinzip nicht verstanden hat? Nicht der Stärkere, sondern der Angepasstere setzt sich durch - sonst würde statt dir auch ein Dinosaurier an deiner Tastatur sitzen. Evolutionsbedingt passt sich der überleben wollende Radfahrer also an und wartet ab, bis der Neandertaler ausgestorben ist.


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Gruß
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DerFragensteller
Beitrag 23.09.2017, 16:26
Beitrag #29


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Zitat (Tinu @ 21.09.2017, 11:30) *
Zitat (DerFragensteller @ 21.09.2017, 10:39) *
Und sagt nicht der 10er schon aus wer von anderen Straßenteil über die Fahrbahn fährt muss Vorfahrt achten. Also man muss nicht erst aktiv in die Fahrbahn einfahren.

Wenn du selbst schon den Unterschied zwischen "überfahren" (kreuzen) und "einfahren" (seitlicher Wechsel im Längsverkehr) machst, ist die Antwort einfach: § 10 behandelt wörtlich nur das Einfahren. Ansonsten reicht schlicht § 8, also rvl.




Nur in der Fahrschule lernt man immer den Grundsatz; bei der Vorfahrt kommt es drauf an wovon man kommt und nicht wohin (Richtung) man fährt!

Aber jetzt haben wir zwei Fälle und nicht einen klaren Fall wie es der Grundsatz wünscht
A: Fahradfahrer fährt vom Radweg beim überqueren der Fahrbahn GERADEAUS weiter auf den Radweg, zählt nicht §10 sondern §8 also rechts vor links, man hat als Radfahrer von rechts kommend Vorfahrt
B: Fahradfahrer will jetzt nicht gradeaus, sondern entscheidet sich vom Radweg aus nach links oder rechts abzubiegen auf die Fahrbahn. Jetzt hat er den §10 an der Backe und muss jedem Verkehrsteilnehmer Vofahrt oder auch Vorrang (Füßgänger) gewähren.

Man sieht der Grundsatz (Bei der Vorfahrt kommt es drauf an wovon man kommt und nicht wohin (Richtung) man fährt!) zählt wohl nicht mehr.

Und damit habe ich ein Problem
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ulm
Beitrag 23.09.2017, 16:36
Beitrag #30


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Ähm, nö, Du hast den richtigen Grundsatz und denkst danach zu kompliziert.
Der §10 behandelt nur das Einfahren im Sinne von woher. Nicht im Sinne von wohin.
Und damit sollte Dein Weltbild wieder passen.
Wenn die einmündende Straße nicht zu den §10-Fällen gehört, gilt §8.
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Tinu
Beitrag 23.09.2017, 17:10
Beitrag #31


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Ich schätze, das Missverständnis beim Fall B kommt vom "Einfahren". Dieses findet beim Abbiegen eben nicht im Längsverkehr (!) statt, sondern ist nur die Folge des Abbiegens. Man wechselt eben nicht auf die Fahrbahn der Straße, sondern biegt in eine andere Straße ab (zufällig, aber irrelevanterweise auf die Fahrbahn dieser Straße).

Beim Abbiegen an einer "normalen" Kreuzung kommt ja auch nicht § 10 zum Zuge, weil man auf die Fahrbahn einer anderen Straße "einfährt", sondern ausschließlich § 8.


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Martin
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DerFragensteller
Beitrag 24.09.2017, 15:04
Beitrag #32


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Zitat (DerFragensteller @ 21.09.2017, 07:44) *
OLG Karlsruhe, 30.05.2012 - 1 U 193/11
1. Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der "rechts vor links" gilt. (Anschluss an OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1998, 37 und DAR 2000, 307).

Mehr unter
https://www.jurion.de/urteile/olg-karlsruhe...-30/1-u-193_11/


Nur dann müsste für mich der 10er, da ein Gehweg oder Radweg keine Fahrbahn ist. Und dieser Radweg hatte ja keine begleitende parallele Fahrbahn an dessen Vorfahrt der begleitende Radweg teilnimmt
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mir
Beitrag 24.09.2017, 15:20
Beitrag #33


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Warum zitierst jetzt Du den Eingangsthread? think.gif

Beziehst Du Dich auf einen bestimmten Beitrag?

Die Vorfahrt wird in dem Fall von § 8 geregelt, wenn es keine Verkehrszeichen gibt. Und da steht:

Zitat
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.


Es wird nicht verlangt, dass das eine Fahrbahn sein muss, die von rechts kommt.


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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DerFragensteller
Beitrag 24.09.2017, 15:50
Beitrag #34


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Und was würde passieren wenn der Radfahrer links oder rechts auf der Fahrbahn weiter fährt und nicht geradeaus über die Fahrbahn weiter auf den Radweg. Den dann trifft es den 10er von anderen Straßenteil auf die Fahrbahn.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 24.09.2017, 16:16
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat entfernt
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haschee
Beitrag 24.09.2017, 16:12
Beitrag #35


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Stell dir das doch einfach als Geh-Rad-Straße vor.

Und wenn du unbedingt ein Kfz brauchst stell dir ein Motorrad vor.


Jetzt spiel deine Fragen nochmal durch und dann sind das
einfach nur Links und Rechtsabbieger - kommend von rechts.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Tinu
Beitrag 24.09.2017, 17:21
Beitrag #36


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Er hängt offenbar trotz der diversen Erklärungsversuche immer noch am "Einfahren auf die Fahrbahn" fest. rolleyes.gif


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mir
Beitrag 24.09.2017, 18:52
Beitrag #37


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Zitat (DerFragensteller @ 24.09.2017, 16:50) *
Und was würde passieren wenn der Radfahrer links oder rechts auf der Fahrbahn weiter fährt und nicht geradeaus über die Fahrbahn weiter auf den Radweg. Den dann trifft es den 10er von anderen Straßenteil auf die Fahrbahn.


Nein, denn der Radfahrer kommt nicht von einem anderen Straßenteil als der andere Verkehr, sondern von einer anderen Straße.



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janr
Beitrag 24.09.2017, 20:45
Beitrag #38


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Zitat (mir @ 24.09.2017, 16:20) *
...
Zitat
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.


Es wird nicht verlangt, dass das eine Fahrbahn sein muss, die von rechts kommt.
think.gif
Zitat
Eine Kreuzung ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, u.U. seitlich versetzt, fortsetzen
(vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 Rdn. 32; Mühlhaus! Janiszewski, a. a. 0., § 8 Rdn. 4, alle m.w.N.).
Qualle
Oft wird eine Einmündung/Kreuzung verneint, wenn die von rechts kommende Straße ein VBB ist, der über den Gehweg und Bordstein führt.
So soll ein HV dennoch darüber weiter gelten, weil sich die Fahrbahnen nicht schneiden. think.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Mitleser
Beitrag 24.09.2017, 20:54
Beitrag #39


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Wie oft soll man (Dich) eigentlich darauf hinweisen, dass eine auf den jeweiligen Sachverhalt passend verkürzte Formulierung in einer Gerichtsentscheidung nun mal keinerlei Rückschlüsse auf andere Anwendungsbereiche zulässt?
Hatten wir, ua auch mit genau diesem Zitat, doch schon so häufig.
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Mueck
Beitrag 24.09.2017, 21:20
Beitrag #40


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Zitat (DerFragensteller @ 24.09.2017, 16:50) *
Und was würde passieren wenn der Radfahrer links oder rechts auf der Fahrbahn weiter fährt und nicht geradeaus über die Fahrbahn weiter auf den Radweg. Den dann trifft es den 10er von anderen Straßenteil auf die Fahrbahn.
Bzgl. der Vorfahrt ändert sich nichts.
Bzgl. Vorrang zu Abbiegern auch nicht.
In den beiden Fällen ist es unerheblich, wo der Radler NACH der Kreuzung weiterfährt.
Nur wenn zum geradeaus radelnden, aber auf die Fahrbahn wechselnden Radler parallel ein Autofahrer auch geradeaus fährt, dann hat der Radler Nachrang zum Autler.
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DerFragensteller
Beitrag 25.09.2017, 08:45
Beitrag #41


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...von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren...hat Vorfahrt und Vorrang zu achten.

Wie ist das denn anders gemeint, da Radweg was anderes ist als Fahrbahn
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Tinu
Beitrag 25.09.2017, 09:05
Beitrag #42


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Vielleicht liest du einfach nochmal meinen Beitrag #14! Wenn du dann immer noch nicht verstehst, warum es "andere Straßenteile" nicht gibt, ist jede weitere Diskussion offenbar sinnlos. rolleyes.gif

Was ist denn deiner Meinung nach "anderer Verkehr"? Kraftverkehr + Fußgänger + Reiter?


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DerFragensteller
Beitrag 25.09.2017, 09:39
Beitrag #43


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Andere Straßenteile sind alles was nicht die fahrbahn istin diesem zusammenhang. Und radweg ist in diesem zusammenhang keine fahrbahn also eim anderer straßenteil als fahrbahn
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ulm
Beitrag 25.09.2017, 09:55
Beitrag #44


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Puuh, Du machst es einem wirklich schwer...

Zitat
§10 StVO
Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Zerlege das bitte richtig.

"Wer aus einem Grundstück [...] auf die Straße"
"Wer aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2) [...] auf die Straße"
"Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße"
trifft alles nicht zu.

"Wer [...] von anderen Straßenteilen [...] auf die Fahrbahn einfahren [...] will"
"Wer über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren [...] will"
"Wer[...] vom Fahrbahnrand anfahren will"
bezieht sich immer nur auf das Verhältnis zwischen anderem Straßenteil / Bordstein / Fahrbahnrand und das Ein- oder Anfahren auf die Fahrbahn. Also spielen sich diese drei Fälle immer nur innerhalb einer Straße ab, nicht zwischen zwei verschiedenen Straßen.

Die zweiten drei Fälle sind mit "oder" von den ersten drei Fällen abgetrennt, wo es um ein Grundstück, eine FuZo oder einen vbB geht.
Alles das hat nichts mit der von rechts einmündenden Straße zu tun, die lediglich aus einem Radweg besteht.
Der §10 trifft also hier überhaupt nicht zu, dieser Fall ist abschließend in §8 geregelt.
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DerFragensteller
Beitrag 25.09.2017, 10:33
Beitrag #45


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Okey ich verstehe dich. Nur was ist mit Einfahrten, die parallel keine Fahebahn zu sich haben. Also Straßen de nur zu erschließung von einigen bis meheren Grundstücken dienen und nicht so Ausgebaut sind das sie dem fließenden Verkehr dienen. Dann spricht man auch immer vom 10er das man vom anderen straßenteil auf die fahrbahn einfährt. Obwohl keine fahrbahn parallel zur besagten Zufahrt vorhanden ist.
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ulm
Beitrag 25.09.2017, 10:39
Beitrag #46


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Nein!
Wieso soll an unbeschilderten Stichstraßen nicht rechts vor links gelten?
Nur, weil fast jeder über die kreuzung drüber brettet, sind die Vorfahrtsregeln doch nicht aufgehoben.
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Tinu
Beitrag 25.09.2017, 11:14
Beitrag #47


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Zitat (DerFragensteller @ 25.09.2017, 10:39) *
Andere Straßenteile sind alles was nicht die fahrbahn istin diesem zusammenhang.

Eben nicht! Statt hier ständig denselben Unsinn ohne Beleg zu wiederholen, folge doch einmal den Hinweisen, die du nun schon mehrfach erhalten hast. Beantworte einfach die Frage nach dem "anderen Verkehr". Wenn du das schaffst, hast du auch die Antwort auf die "anderen Straßenteile". rolleyes.gif

Willst du hier eine Unklarheit beseitigen? Dann lies die Antworten auf deine Frage, versuche sie zu verstehen und frage nötigenfalls nach. Antworten einfach zu ignorieren und dieselbe Frage oder Behauptung unverändert zu wiederholen ist kontraproduktiv.

Oder willst nur dein Vorurteil bestätigen lassen, obwohl dir alle das Gegenteil belegen (und nicht bloß behaupten!)? Dann bist du hier im falschen Forum.

Im Übrigen zitiere ich aus Beitrag #3:
Zitat (Tinu @ 21.09.2017, 08:25) *
Die Diskussion ist schon mehrfach geführt worden (bitte selber suchen) und ich werde sie hier nicht erneut beginnen, da dies erfahrungsgemäß endlos wird.



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Gruß
Martin
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DerFragensteller
Beitrag 25.09.2017, 12:02
Beitrag #48


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Nur dann verstehe ich folgendea Urteil nicht:

BayObLG v. 27.05.1983: Eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Häusern ist keine Straße, sondern ein anderer Straßenteil

Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 27.05.1983 - 1 Ob OWi 55/83) hat entschieden:

Eine von einer durchgehenden Straße abzweigende gemeinsame Zufahrt zu mehreren neben der Straße gelegenen Häusern ist dann, wenn sie nach den äußerlich erkennbaren Umständen lediglich der Anschließung dieser Häuser an den öffentlichen Verkehr dient, trotz ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehrsraum im Verhältnis zu der durchgehenden Straße keine selbständige Straße, an deren Einmündung die Vorschriften über die Vorfahrt Anwendung finden, sondern ein anderer Straßenteil, bei dessen Verlassen das Vorrecht des fließenden Verkehrs auf der durchgehenden Straße zu beachten ist (Ergänzung BayObLG München, 22. Februar 1983, 1 Ob OWi 399/82, VRS 64, 376 (1983).
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rapit
Beitrag 25.09.2017, 12:08
Beitrag #49


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Edit hat's gelöscht.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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ulm
Beitrag 25.09.2017, 12:29
Beitrag #50


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Ein Leitsatz hilft in den seltensten Fällen weiter.

Schauen wir ins verkehrslexikon, da finden wir den zitierten Beschluss ausführlicher.
Mal "Zum Sachverhalt": "Der Bordstein des ca. 1,10 m breiten Gehsteigs der Straße Am H. war abgesenkt." Also eine optische Gestaltung nahe einer Grundstückszufahrt.

Im Abschnitt "Aus den Entscheidungsgründen" lesen wir u.a. "Letzteres [Vorfahrtregeln des § 8 Abs. 1 StVO] hängt vielmehr davon ab, ob der Zufahrtsweg im Verhältnis zu der (durchgehenden) Straße Am H. eine andere Straße oder aber im Verhältnis zur Fahrbahn dieser Straße nur einen „anderen Straßenteil” darstellte."
Und da liegt, neben der Einzelfall-Betrachtung, der Hund begraben.
Diese "Sammel-Grundstückszufahrt" ist eine Sackgasse.
Im weiteren Text liest Du u.a.
Zitat
Andere Straßenteile in diesem Sinn sind Ausfahrten aus öffentlichen Verkehrsräumen, die nicht Straßen sind (Lütkes/MeierlWagner Straßenverkehr — Stand März 1983 - StVO § 10 Anm. 4). Sie sind zwar auch für rechtlich oder tatsächlich öffentlichen Verkehr bestimmt, aber, anders als Straßen, nicht für den Durchgangsverkehr (Mühlhaus/Janiszewski StVO 9. Aufl. § 10 Anm. 2 b). Sie dienen vielmehr nur Verkehrsvorgängen, die im Anschluß an die Herausnahme der Fahrzeuge aus dem fließenden Verkehr bis zu ihrer Wiedereingliederung in diesen stattfinden (OLG Hamm VRS 16, 387/389). Zu ihnen gehören nicht nur die unmittelbar an die Fahrbahn angrenzenden Straßenteile wie Seitenstreifen oder Gehwege, sondern auch von der Fahrbahn abgesetzte Verkehrsflächen, z.B. (rechtlich oder tatsächlich) öffentliche Parkplätze oder Tankstellen, einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten.



Ein Radweg, der an einer Kreuzung beginnt und am anderen Ende mit einer anderen Straße verbindet, hat nichts mit einem Zufahrtsweg zu tun.
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